B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2287/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2015 machte
er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, wo er
zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern gelebt habe. Da er Zu-
hause habe aushelfen müssen, sei er manchmal zu spät in die Schule ge-
kommen. Hierfür habe er jeweils eine Busse in der Höhe von 100 Nakfa
bezahlen müssen. Da er dies nicht mehr habe bezahlen können, sei er
aufgefordert worden, die Schule nicht mehr zu besuchen. Eine Woche da-
nach habe er ein schriftliches Einrückungsaufgebot erhalten, wonach er in
E._______ hätte einrücken müssen. Er habe vergeblich versucht, wieder
die Schule besuchen zu können. Im (…) 2014 sei er schliesslich mit dem
Bus von B._______ nach F._______ gefahren und von dort zu Fuss nach
G._______ gegangen. In G._______ sei er von Sicherheitskräften aufge-
griffen und für (…) Tage inhaftiert worden. Diese hätten ihm auch seinen
Schülerausweis der (…) Klasse abgenommen. Nach (…) Tagen sei ihm die
Flucht gelungen und er sei illegal über die Grenze in den Sudan gegangen.
Im März 2015 sei er nach Libyen aufgebrochen und von dort über Italien in
die Schweiz gereist.
Anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2016 machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei in der (…) Klasse von der Schule verwiesen worden. Die Schule sei
hart gewesen, wenn er auf eine Antwort keine Frage gewusst habe oder zu
spät gekommen sei, sei er jeweils sehr hart bestraft worden. Es habe auch
Strafen finanzieller Art gegeben. Sein Lehrer respektive der Schuldirektor
habe ihn eines Tages in sein Büro zitiert und ihm gesagt, dass er aufgrund
seiner schlechten Leistungen und der ständigen Verspätungen von der
Schule verwiesen werde. Nach dem Verweis habe er nach zweimonatigem
vergeblichen Bemühen um Wiederaufnahme in der Schule gehört, dass
sein Name auf eine öffentliche Liste der Verwaltung betreffend den Militär-
dienst gesetzt worden sei. Einen Monat nach dieser Listung respektive in-
nerhalb dieser zwei Monate habe er eine Vorladung erhalten, wonach er
sich innert einem Monat in E._______ zu melden habe. Er glaube, dass er
nach seinem Schulverweis vermutlich vom Geheimdienst verfolgt oder
ausspioniert worden sei, weshalb sein Name auf die Liste gesetzt worden
sei. In der Folge sei er zu zwei Freunden nach F._______ gefahren. Sie
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hätten sich geeinigt, gemeinsam über die Grenze in den Sudan zu gehen.
Den Schleppern hätten sie 50'000 Nakfa pro Person geboten. Dieses Geld
habe er selber bei «irgendeinem» Bekannten angespart. Diesen habe er
angewiesen, dem Schlepper das Geld nach Ankunft im Sudan zu überwei-
sen. Von F._______ seien sie zu Fuss nach G._______ gegangen, jedoch
kurz vor G._______ von Sicherheitskräften aufgegriffen worden. Da er ei-
nen Rucksack getragen habe, seien die Sicherheitskräfte davon ausge-
gangen, dass er der Schlepper sei, weshalb sie sich beim Verhör auf ihn
konzentriert hätten. Er sei an den Armen und den Beinen gefesselt, kopf-
über aufgehängt und geschlagen worden. Sie hätten – wie von den Schlep-
pern für den Fall einer Festnahme empfohlen – angegeben, aus
H._______ zu kommen und Goldsucher zu sein. Dies hätten ihnen die Si-
cherheitskräfte jedoch nicht geglaubt und ihnen gesagt, man würde sie
nach G._______ zu einem Mann namens «I._______» schicken, welcher
sehr brutal sei. Auf dem Weg nach G._______ sei es ihnen gelungen, von
der Ladefläche des Fahrzeugs zu springen. Die Sicherheitskräfte hätten
sie verfolgt und einen von ihnen verhaftet. Er selber habe sich jedoch in
einem Gebüsch verstecken können. Schliesslich sei er in G._______ an-
gekommen, wo er seinen Freund und den einen Schlepper gefunden habe.
Nach ein paar Tagen hätten sie einen weiteren Schlepper kennengelernt,
welcher sie in den Sudan gebracht habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit der Wegweisung festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er reichte auf Rechtsmittelebene sodann eine militärische Vorladung im
Original inklusive Übersetzung zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 setzte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht über den Umstand in Kenntnis, dass er sich seit
dem 12. September 2017 in psychiatrischer Behandlung im (…) befinde
und an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp-
tome sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Er reichte einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom
28. November 2017 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 der Gemeinde J._______ äusserte
sich diese zum vorliegenden Fall und reichte ein Arztzeugnis des den Be-
schwerdeführer behandelnden Hausarztes vom 28. August 2018 sowie di-
verse Empfehlungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer zu den Ak-
ten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2018 hielt die Vorinstanz fest,
dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Sie äus-
serte sich ausserdem zu ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers, zum auf Beschwerdeebene eingereichten
schriftlichen Aufgebot im Original, zu einer allfälligen Identifizierung des
Beschwerdeführers durch die eritreischen Behörden, zur drohenden Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst und seinem psychischen Ge-
sundheitszustand im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
H.
In seiner Replik vom 8. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Er reichte überdies ein Arztzeugnis des ihn behandelnden
Hausarztes vom 28. August 2018 ins Recht. Hierbei handelte es sich um
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das selbe Arztzeugnis, welches bereits von der Gemeinde J._______ mit
Eingabe vom 14. September 2018 zu den Akten gereicht wurde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, ärztliche Berichte zu seinem ak-
tuellen Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf einzureichen.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung nach und reichte ein aktuelles Arztzeugnis des ihn behandelnden
Hausarztes vom 31. Mai 2019 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7
AsylG noch an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Zum einen seien seine Schilderungen zum Schulausschluss unsubstanti-
iert und widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der BzP angegeben,
von der Schule jeweils eine Busse für Verspätungen erhalten zu haben und
von der Schule verwiesen worden zu sein, da er diese nicht habe bezahlen
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können. An der Anhörung habe er demgegenüber als Grund für den Schul-
ausschluss seine schlechten schulischen Leistungen und seine Ver-
spätung angegeben.
Auch den Erhalt der Vorladung habe er bloss sehr vage und unsubstantiiert
geschildert. Er habe keine schlüssigen Angaben dazu machen können,
weshalb sein Name auf der Liste der Verwaltung gestanden sei. Seine
diesbezüglichen Mutmassungen, vermutlich vom Geheimdienst ausspio-
niert worden zu sein, erscheine nicht nachvollziehbar. Auf Fragen bezüg-
lich der schriftlichen Vorladung habe er durchgehend ausweichend, einsil-
big und knapp geantwortet. In Anbetracht der Wichtigkeit dieser Ereignisse
hätte jedoch erwartet werden können, dass er diese lebensnah und klar
hätte schildern können. Zusätzlich komme hinzu, dass er sich auch noch
in offene Widersprüche verstrickt habe. So habe er an der BzP ausgeführt,
die Vorladung eine Woche nach seinem Schulabbruch erhalten zu haben.
Demgegenüber habe er an der Anhörung abweichend angegeben, den Di-
rektor ganze zwei Monate lang vergeblich gebeten zu haben, wieder zur
Schule gehen zu dürfen und erst dann die Vorladung erhalten zu haben.
Auf diese Widersprüche angesprochen habe er keine Erklärung geben
können und einzig ausgeführt, er sei anlässlich der BzP aufgefordert wor-
den, sich kurz zu fassen.
Seine Vorfluchtgründe könnten ihm daher nicht geglaubt werden, so dass
deren Asylrelevanz nicht vertieft geprüft werden müsse.
Auch die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht er-
sichtlich. Hinsichtlich der angeblichen Festnahme durch Sicherheitskräfte
bei seiner illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass er diesen gemäss eige-
nen Angaben seine Identität und seinen Herkunftsort bewusst verschwie-
gen habe. Mangels Kenntnis seiner Identität würden ihm somit auch hier-
durch keine Nachteile drohen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
vor, dass seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft
seien und hielt zunächst fest, dass die Vorinstanz zur Begründung der von
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ihr angeführten Widersprüche ausschliesslich seine Aussagen anlässlich
der BzP denjenigen der Anhörung gegenüber gestellt habe. Den Aussagen
der BzP komme aber nur eingeschränkter Beweiswert zu und diese könn-
ten nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Zudem
sei er anlässlich der BzP mehrmals angewiesen worden, sich kurz zu hal-
ten und sei unter Zeitdruck gestanden.
So habe er als Grund für seinen Schulverweis nur seine wiederholten Ver-
spätungen und die damit verbundenen Bussen, welche er nicht habe be-
zahlen können, genannt. Es sei nachvollziehbar, dass er in einer kurzen
Befragung und unter Zeitdruck nicht die ganze Geschichte erzählt habe. In
der Anhörung habe er hingegen sehr ausführlich darüber berichtet. Auch
habe er erklären können, weshalb er auf die Liste der Verwaltung gesetzt
worden sei. Einen Monat nach dieser Auflistung habe er das schriftliche
Aufgebot bekommen. Er wisse nicht genau, wer ihn auf diese Liste gesetzt
habe, aber er habe damit gerechnet. Es entspreche dem normalen Vorge-
hen in Eritrea, dass staatliche Schulen der Verwaltung Schulabbrecher
melden würden. Mit seiner Aussage, möglicherweise vom Geheimdienst
ausspioniert worden zu sein, habe er nicht gemeint, dass extra Spione auf
ihn angesetzt worden seien, sondern nur, dass er aufgrund der Auflistung
auch dem Geheimdienst bekannt gewesen sei. Den Erhalt des Aufgebots
habe er keineswegs ausweichend und einsilbig geschildert, vielmehr seien
ihm hierzu klare und kurze Fragen gestellt worden, welche nicht nach einer
langen Erzählung verlangt hätten. Er habe überdies das Original der Vor-
ladung besorgen können. Er habe an der BzP auch nicht wörtlich gesagt,
dass er das Aufgebot zwei Wochen nach seinem Rauswurf aus der Schule
erhalten habe, sondern erst nach einer Zwischenfrage gesagt: «Eine Wo-
che später bekam ich diese Vorladung». Das Aufgebot habe er demnach
bekommen, eine Woche nachdem ihm klar geworden sei, wirklich nicht
mehr zur Schule gehen zu können – mithin nachdem er zwei Monate pro-
biert habe, den Schuldirektor zu überzeugen.
Betreffend seine Verhaftung habe er bereits an der BzP angegeben, dass
die Sicherheitskräfte ihm den Schülerausweis der (…) Klasse abgenom-
men hätten. Auch an der Anhörung habe er mehrmals ausgesagt, dass ihm
bei der Verhaftung alles abgenommen worden sei. Man habe ihn nach sei-
ner Flucht somit ohne weiteres identifizieren und feststellen können, dass
er nicht aus G._______ stamme sowie für den Militärdienst aufgeboten
worden sei. Neben der illegalen Ausreise seien durch seine Verhaftung und
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Flucht Faktoren hinzugetreten, welche ihn als missliebige Person erschei-
nen liessen, weshalb er zumindest als Flüchtling wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe aufzunehmen sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2018 hielt die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnte. Zudem räumte sie ein, dass Aussagen asylsuchender Personen
an der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich nur ein
beschränkter Beweiswert zukomme. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Aus-
sagen an der Anhörung von jenen der BzP in wesentlichen Punkten dia-
metral abwichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die spä-
ter als zentrale Asylgründe genannt werden, an der BzP nicht zumindest
ansatzweise Erwähnung fänden.
Beim Erhalt des schriftlichen Militäraufgebots handle es sich mithin um ei-
nen wesentlichen Punkt beziehungsweise um das eigentliche Kerngesche-
hen der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Es hätte somit zwingend
von ihm erwartet werden müssen, zum zeitlichen Kontext der Zustellung
des Aufgebots widerspruchsfreie Angaben machen zu können. Dies sei
aber nicht der Fall. Vielmehr habe sich dieser in mehrfache Widersprüche
verstrickt. Seine Entgegnung, wonach seine Antworten rund um das Mili-
täraufgebot auf die Befragungstechnik an der Anhörung zurückzuführen
seien, überzeuge nicht. Er sei durchaus mittels offener Fragestellungen
dazu aufgefordert worden, die Situation rund um den Erhalt des Aufgebots
zu schildern. Dem Anhörungsprotokoll könne auch entnommen werden,
dass er – unter Beibehaltung der selben Befragungstechnik – ohne Weite-
res zu ausführlichen und erlebnisgeprägten Schilderungen in der Lage ge-
wesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sodann ein schriftli-
ches Aufgebot im Original nachgereicht habe, ändere bereits aufgrund des-
sen leichter Fälschbarkeit nichts. Diesem Dokument komme daher bereits
für sich alleine bloss ein geringer Beweiswert zu. Im Weiteren erstaune es,
dass er dieses Dokument nicht bereits zusammen mit den an der Anhörung
eingereichten Dokumenten – welche er sich teilweise ebenfalls per Post
aus Eritrea habe zustellen lassen – zu den Akten gegeben habe. Weiter
komme hinzu, dass die inhaltlichen Angaben zu Ort und Zeit des Einrü-
ckens in offenem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben stünden. So
widersprächen die Angaben auf dem vom (…) 2014 datierten Aufgebot –
gemäss welchem er sich bereits am (…) 2014 in K._______ hätte melden
müssen – seinen eigenen Ausführungen. Insgesamt müssten somit seine
Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft werden.
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Im Weiteren sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei der angeblich
späteren Festnahme identifiziert worden sei. Wäre den Soldaten seine
Identität und Herkunft bereits bekannt gewesen, wäre es kaum notwendig
gewesen, ihn umständlich zur Klärung dieser Informationen nach
G._______ zu dem Mann namens «I._______» zu schicken.
4.4 In seiner Replik vom 8. Oktober 2018 betonte der Beschwerdeführer
das unmittelbare und tatsächliche Risiko, bei einer Rückkehr nach Eritrea
sofort verhaftet und dem Nationaldienst zugeführt zu werden. Er habe ent-
gegen der Meinung der Vorinstanz glaubhaft darlegen können, dass er
noch keinen Nationaldienst absolviert habe respektive von diesem suspen-
diert worden sei. Ferner gehe es ihm mental nicht gut.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E-2287/2017
Seite 11
5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaub-
haft beziehungsweise für nicht asylrelevant befunden hat. Die Argumenta-
tion des Beschwerdeführers vermag gesamthaft betrachtet nicht zu über-
zeugen.
5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Kerngeschehen – namentlich dem Erhalt der Vorladung – klare
Widersprüche enthalten, welche er mit seinen Erklärungsversuchen auf
Beschwerdeebene nicht auszuräumen vermochte.
Der Erhalt einer schriftlichen Vorladung stellt ein zentrales Ereignis dar.
Hierzu ist daher zu erwarten, dass ein Betroffener dieses Ereignis zeitlich,
örtlich und hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens in sich stimmig dar-
stellen kann. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zu. So hat
der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht an der BzP angegeben, die an-
gebliche Vorladung bereits eine Woche nach seinem Schulabbruch erhal-
ten zu haben (vgl. A8, Ziff. 7.01). Demgegenüber hat er anlässlich der Be-
fragung zu Protokoll gegeben, vorerst zwei Monate lang vergeblich den
Direktor gebeten zu haben, die Schule wieder besuchen zu können und
erst danach ein Aufgebot erhalten zu haben. Seine diesbezüglichen Anga-
ben weisen somit klare Widersprüche auf. Die hierzu nun in der Beschwer-
deeingabe vorgebrachten Erklärungsversuche, das Aufgebot eine Woche,
nachdem ihm klar geworden sei, dass er nicht mehr in die Schule zurück-
kehren könne – mithin also erst, nachdem er zwei Monate lang vergeblich
versucht habe, den Schuldirektor umzustimmen – erhalten zu haben, ver-
mögen nicht zu überzeugen und sind augenscheinlich nachgeschoben.
Ihm wurde bereits direkt an der Anhörung Gelegenheit eingeräumt, diese
Widersprüche zu erklären. Hierbei erschöpfte er sich in der Aussage, er
habe sich an der BzP halt einfach kurz gefasst (vgl. A24, F79).
Seine Angaben zum zeitlichen Geschehen stehen somit in offenem Wider-
spruch zu seinen diesbezüglichen Vorbringen anlässlich der Anhörung, wo-
nach er die Vorladung drei Monate (vgl. A24, F57: «Danach habe ich zwei
Monate lang ihn gebeten. Dann bin ich bei der Verwaltung auf eine Liste
gekommen […]. Dann nach einem Monat nach dieser Auflistung kam eine
Vorladung zu uns nach Hause.») respektive zwei Monate nach Schulabb-
ruch (vgl. A24, F69: «Also ich hatte den Direktor zwei Monate lang gebittet.
[…] In dieser Zeit habe ich die Vorladung erhalten.»; i.V.m. F57: «Dann
nach einem Monat nach dieser Auflistung kam eine Vorladung zu mir nach
Hause» und F78: «Ich habe diese Liste einen Monat lang nicht gesehen.»)
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erhalten haben will. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass solche klaren
Abweichungen zum zeitlichen Geschehen bereits deutliche Widersprüche
zu einem zentralen Aspekt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers dar-
stellen (Art. 7 AsylG).
Im Weiteren vermag auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten ge-
reichte Original inklusive Übersetzung der angeblichen Vorladung seine
Vorbringen nicht zu stützen. Vielmehr führt diese ganz im Gegenteil sogar
noch zu weiteren massiven Widersprüchen. So ist der angeblichen Vorla-
dung vom (…) 2014 zu entnehmen, dass er sich rund eine Woche nach
Erhalt derselben – nämlich am (…) 2014 – in K._______ hätte melden müs-
sen. Diese örtlichen und zeitlichen Angaben stehen indes in Widerspruch
zu den Angaben des Beschwerdeführers. Seinen eigenen Angaben zufolge
hätte er sich zeitlich einen Monat nach Erhalt beziehungsweise örtlich in
E._______ melden müssen (vgl. A24, F72). Zu diesen offensichtlichen Wi-
dersprüchen betreffend den Ort und den Zeitpunkt des Einrückens äus-
serte er sich weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik. Im Übrigen
kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung verwiesen werden.
Zusätzlich erweisen sich bereits seine Vorbringen hinsichtlich des angebli-
chen Schulverweises, welcher schliesslich zu der Listung und dem schrift-
lichen Aufgebot für den Militärdienst geführt haben soll, als massiv wider-
spruchsbehaftet. So gab er diesbezüglich an der BzP an, manchmal ein-
fach zu spät zur Schule gekommen zu sein und hierfür jeweils 100 Nakfa
Busse bezahlt zu haben. Da er diese Bussen leider mit der Zeit nicht mehr
habe bezahlen können, sei er schliesslich aufgefordert worden, die Schule
nicht mehr zu besuchen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, Ziff. 7.01). Auch
diese Behauptung steht in Widerspruch zu seinen übrigen Angaben. Zum
einen gab er abweichend hiervon an der Anhörung an, aufgrund schlechter
schulischer Leistungen (und einmaliger respektive mehrfachen Verspätun-
gen) von der Schule verwiesen worden zu sein (vgl. A24, F43 ff.). Zum
anderen erweist sich aber seine Behauptung, aufgrund fehlender finanzi-
ellen Möglichkeiten, die aufgelaufenen Bussen zu bezahlen, von der
Schule verwiesen worden zu sein, als offenkundig widersprüchlich, da er
an anderer Stelle in der Anhörung angab, neben der Schule noch einer
Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein und hierdurch den beträchtlichen
Betrag von 50'000 Nakfa angespart zu haben (vgl. A24, F92 ff.). Vor diesem
Hintergrund ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er nicht auf
diese finanziellen Mittel zurückgegriffen hätte, um die vergleichsweise tie-
fen Bussen zu bezahlen und so den Verweis von der Schule abzuwenden.
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Seite 13
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer behauptet, noch volle zwei
Monate lang erfolglos versucht zu haben, den Schuldirektor umzustimmen,
um von einem Schulverweis abzusehen (vgl. A24, F57 f., F69).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, den Erhalt einer Vorladung zwecks Rekrutierung in den
Militärdienst glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, noch bevor er mili-
tärisch aufgeboten wurde.
5.3 Auch die illegale Ausreise führt – wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen – nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor inten-
siven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszu-
gehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
5.3.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind aus den Akten nicht
ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag auch
die behauptete Festnahme anlässlich seiner illegalen Ausreise keinen sol-
chen Umstand darzustellen. Ob sich diese Festnahme beziehungsweise
die nachfolgende Inhaftierung überhaupt je ereignet haben, kann im Re-
sultat offen gelassen werden. Aufgrund der Aktenlage bestehen – wie
nachfolgend noch aufgezeigt wird – ohnehin keine validen Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung der Festnahme
– hierbei identifiziert worden wäre. Mangels Preisgabe seiner Identität wäre
somit auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm durch diesen angeblichen
Vorfall bei einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile drohen könnten.
E-2287/2017
Seite 14
5.3.3 In Bezug auf die Frage einer allfälligen Identifizierung des Beschwer-
deführers durch die Sicherheitskräfte erweisen sich seine Angaben als wi-
derspruchsbehaftet und nicht glaubhaft. So hat er beispielsweise an der
Anhörung einerseits angegeben, die Sicherheitskräfte hätten vergeblich
versucht seine Identität festzustellen und er habe diese nicht preisgege-
ben. Aus diesem Grund habe man schliesslich beschlossen, ihn hierfür
nach G._______ zu schicken (vgl. A24, F102). Andererseits gab er hiervon
abweichend anlässlich der BzP zu Protokoll, die Sicherheitskräfte hätten
ihm direkt seinen Schülerausweis abgenommen (vgl. A8, Ziff. 5.01). Dies
ist nicht nachvollziehbar. In seiner Beschwerdeeingabe hielt er hierzu nun
fest, aufgrund des konfiszierten Schülerausweises sei es für die Sicher-
heitskräfte ein leichtes gewesen, ihn zu identifizieren. Diese Darstellung
erweist sich indes als wenig logisch. Wäre ihm anlässlich der behaupteten
Festnahme effektiv sein Schülerausweis abgenommen worden, so wäre
sowohl seine Identität wie auch seine Herkunft bereits festgestanden, wes-
halb es schlechterdings keinen nachvollziehbaren Grund mehr gegeben
hätte, ihn umständlich – und überdies auch mit dem Risiko einer möglichen
Flucht behaftet – nach G._______ zu bringen, um dort seine Identität zu
klären. Bereits der blosse Umstand, dass ihn die Sicherheitskräfte nach
G._______ bringen wollten – wo dem Beschwerdeführer auf der Fahrt da-
hin schliesslich die Flucht gelungen sein will – belegt, dass den Sicher-
heitskräften die Identität des Beschwerdeführers eben gerade nicht be-
kannt gewesen war.
5.3.4 Im Weiteren lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Sicherheitskräfte hätten ihm seinen Schülerausweis abgenommen, auch
nicht logisch mit seinen übrigen Sachverhaltsschilderungen in Einklang
bringen. So bringt er beispielsweise vor, die Sicherheitskräfte seien irrtüm-
licherweise davon ausgegangen, er sei ein Schlepper, weshalb er schliess-
lich sogar gefoltert worden sein. Dass erfahrene Sicherheitskräfte einen
Schuljungen, der noch seinen Schülerausweis auf sich trägt, mit einem
professionellen Schlepper verwechseln könnten, erweist sich als geradezu
lebensfremd. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise
als Schlepper eingestuft und daher gefoltert worden sein will, spricht somit
ebenfalls ganz entschieden gegen die Behauptung, dass ihm die Sicher-
heitskräfte seinen Schülerausweis abgenommen und ihn als Schüler er-
kannt beziehungsweise ihn als Person identifiziert hätten.
5.3.5 Aufgrund der Aktenlage ist – selbst unter Wahrunterstellung der be-
haupteten Festnahme – somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
E-2287/2017
Seite 15
schwerdeführer identifiziert wurde und er den eritreischen Behörden hier-
durch bekannt wäre. Das Vorhandensein zusätzlicher Risikofaktoren ist
demzufolge zu verneinen.
5.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 glaubhaft darzutun und die Vo-
rinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Mit Beschwerdeeingabe vom 20. April 2017 machte der Beschwerde-
führer geltend, der ihm drohende Militärdienst in Eritrea stelle ein Wegwei-
sungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG dar, da ihm dort
eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK drohten. Mit Eingabe vom
22. Dezember 2017 wies er darauf hin, an einer depressiven Episode so-
wie an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in
psychiatrischer Behandlung zu befinden. In der Replik vom 8. Oktober
2018 brachte er weiter vor, dass es ihm weiterhin nicht gut gehe. Allfällige
Vollzugshindernisse diesbezüglich machte er jedoch nicht geltend.
E-2287/2017
Seite 16
7.3 Mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 hielt die Vorinstanz fest,
die drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Es könne auch nicht
von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und
gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegan-
gen werden.
Hinsichtlich der mentalen Beschwerden des Beschwerdeführers gelte es
darauf hinzuweisen, dass diese im Lichte der Rechtsprechung nicht als
derart gravierend einzustufen seien, als dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea in eine medizinische Notlage geraten würde und
dem Wegweisungsvollzug somit entgegenstünden. Dies gelte nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) selbst im Falle drohender Suizidalität. In diesem Zusammenhang
wies das SEM auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin und
dass die Vollzugsbehörden den gesundheitlichen Problemen Rechnung
tragen würden.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf
niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwun-
gen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
E-2287/2017
Seite 17
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Ob die Gefahr einer Rekrutierung in den Militärdienst und einer darauf
beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht,
kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der
Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das
Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK
(vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
E-2287/2017
Seite 18
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.3.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Be-
handlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil –
bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben
E. 5.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
E-2287/2017
Seite 19
8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für den Fall einer
freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
9.3 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen,
diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung (dort E. III, Ziff. 2) und – ausführlich Bezug
nehmend auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers – der Vernehmlassung (dort Ziff. 6, S. 4 f.) zu verweisen, welchen das
Gericht nichts anzufügen hat.
Auch die nach Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 7. Juni 2019
erfolgte Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und das eingereichte Arztzeugnis des ihn behandelnden
Hausarztes vom 31. Mai 2019 führen zu keinem anderen Schluss. Gemäss
Arztzeugnis leide er weiterhin an Schlaflosigkeit, Schwindel, Kopfschmer-
zen und depressiver Verstimmung. Der Hausarzt sehe ihn lediglich noch in
grösseren zeitlichen Abständen. Es bestehe indes weiterhin eine gewisse
E-2287/2017
Seite 20
latente Suizidalität. Eine psychiatrische Behandlung und Psychopharmaka
lehne er jedoch ab, da ihn diese nur müde machen und nicht helfen wür-
den. Er wünsche sich nichts sehnlicher, als eine Aufenthaltsbewilligung und
Beschäftigung. Er trainiere fast täglich bei einem Laufverein, dies tue ihm
gut.
Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi-
zinischen Notlage wäre nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige me-
dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesent-
lich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3). Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen
sind zwar bedauernswert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mangels einer not-
wendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausge-
setzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychi-
sche Erkrankungen zu behandeln. Es ist zwar auch anzumerken, dass der
Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachper-
sonal erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht
über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Es ist
aber nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat
den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Ebenso gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zu-
rückkehren kann, welches ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitli-
chen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Seine Eltern und
sechs seiner Geschwister leben in seinem Heimatdorf. Ferner steht es dem
Beschwerdeführer auch frei, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen
Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden.
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordina-
tionsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 8.3.1) überdies fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür
E-2287/2017
Seite 21
vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen Einzug in den Nati-
onaldienst eine konkrete Gefährdung droht.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilli-
gen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen.
Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 25. April 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine ersichtliche
Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2287/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: