B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2287/2018
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).
E-2287/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2015
und der Anhörung vom 16. Januar 2017 zu den Asylgründen im Wesentli-
chen Folgendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, stamme aus Erit-
rea und habe die Schule in B._______ bis zur 7. Klasse besucht. Danach
hätten ihn seine Eltern gezwungen, auf dem (…) zu arbeiten, um die Fami-
lie zu ernähren. Wegen seines Schulabbruchs hätten ihn sodann Soldaten
im Rahmen einer Razzia zu Hause und auf dem (…) gesucht, um ihn in
den Militärdienst einzuziehen. Er habe aber kein Aufgebot erhalten und
auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Aufgrund der dro-
henden Einziehung in den Nationaldienst und der familiären Probleme
habe er seine Heimat im Jahr 2010 beziehungsweise 2014 illegal über Äthi-
opien verlassen und sei via den Sudan, Libyen sowie Italien am 9. Juli 2015
in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original und eine Kopie
der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 6. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Im Asylpunkt wurde der Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
E-2287/2018
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2287/2018
Seite 4
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 EMRK.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – im heutigen Zeitpunkt
(…) Jahre – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
E-2287/2018
Seite 5
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 In seinem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur
Publikation vorgesehen) klärte das Bundesverwaltungsgericht die Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, die Bemessung der
Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen National-
dienst seien für eine Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittli-
che Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch
davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E-2287/2018
Seite 6
7.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E-2287/2018
Seite 7
Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann,
der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl.
SEM-Akten A15 S. 15; A4 S. 10). Mit seinen Eltern, (…), Tanten und (…)
Onkel (vgl. A15 S. 3; A4 S. 5 f.) verfügt er über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem ist
er sieben Jahre lang zur Schule gegangen. Seine Familie in Eritrea bestrei-
tet ihren Lebensunterhalt mit Arbeit in der (…). Der Beschwerdeführer hat
nach seinem Schulabbruch bis zu seiner Ausreise ebenfalls auf dem (…)
der Familie gearbeitet und (…) (vgl. A15 S. 4; A4 S. 4). Spezielle individu-
elle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer
existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten
nicht zu entnehmen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
9.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2287/2018
Seite 8
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 24. April 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen
Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von
insgesamt drei Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Be-
rücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für
nichtanwaltliche Rechtsvertretungen (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Ap-
ril 2018, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 470.– (inklusive Ausla-
gen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2287/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 470.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: