Abtei lung V
E-2289/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2289/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im September 2008 verliess und am 14. November 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 24. November 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Mitglied einer sie-
ben Personen umfassenden Gruppe namens B._______ an der Ent-
führung des Vaters des Secretary of Delta State, in der Absicht der
Erpressung eines Lösegeldes, beteiligt gewesen,
dass bei der geplanten Übergabe des Lösegeldes fünf Autos mit Sol-
daten erschienen seien und es zu einer Schiesserei gekommen sei,
wobei ein anderes Gruppenmitglied angeschossen worden sei,
dass fünf Mitglieder seiner Gruppe verhaftet worden und am 4. Sep-
tember 2008 zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden seien
dass er in der Folge zu Hause von Polizeikräften gesucht worden sei,
dass er via den Niger und Libyen illegal nach Italien eingereist und
nach einem Aufenthalt von vier Monaten in C._______ und D._______
nach Österreich gelangt sei,
dass ihm die österreichischen Behörden die Fingerabdrücke abgenom-
men und ihn nach zweitägiger Haft nach Italien zurückgeführt hätten,
dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Grenzwachtkorps
vom 14. November 2009 gleichentags in A._______ bei der Einreise in
die Schweiz in einem von Milano herkommenden Zug angehalten und
ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso überführt wurde,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
16. November 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer von den öster -
reichischen Behörden am 14. Mai 2009 erkennungsdienstlich erfasst
wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 24. No-
vember 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Öster-
reich oder Italien gewährt wurde,
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dass der Beschwerdeführer dabei äusserte, er befürchte, in Österreich
wieder inhaftiert zu werden und in Italien sei sein Lebensunterhalt
nicht sichergestellt,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember
2009 dem am 30. November 2009 gestellten Gesuch um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug nach Österreich anordnete, wobei es
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-
Fingerabdruckvergleiches fest, dass er am 14. Mai 2009 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass die österreichischen Behörden am 3. Dezember 2009 einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückfüh-
rung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
- bis spätestens zum 3. Juni 2010 zu erfolgen habe,
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dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Öster-
reichs sprächen,
dass Österreich die Minimumstandards der Europäischen Union für die
Aufnahme von Asylsuchenden anwende und Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Österreich bestehen würden und weder die in diesem Land herr -
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und sein Asylgesuch gut-
zuheissen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
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dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er die Beschwer-
de, welche am 7. April 2010 der Schweizerischen Post übergeben
wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht wurde, und
der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer in Österreich daktyloskopisch erfasst wur-
de und dieses Land seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Österreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
die Zuständigkeit Österreichs in Frage zu stellen,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Österreich sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
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Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal -
ten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des
Asylverfahrens in Österreich, welches - wie oben dargelegt - staats-
vertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, und auch die auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Gefährdung im Falle einer erzwunge-
nen Rückkehr in sein angebliches Heimatland Nigeria im vorliegenden
Verfahren nicht gehört werden kann,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs -
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwä-
gungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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