B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2289/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter B._______, geboren am (…),
beide Türkei,
beide vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März
2014 / N (…).
E-2289/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – eine türkische
Staatsangehörige mit letztem offiziellen Wohnsitz in C._______ – verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September oder Oktober
2006 respektive 2007 und gelangte zunächst nach (...), wo sie sich bis im
Februar 2011 aufhielt. Von (...) aus reiste sie im Februar 2011 in die
Schweiz weiter.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 teilte ihre damalige Rechtsvertreterin
der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin sich am Montag, 28. Feb-
ruar 2011, oder Dienstag, 1. März 2011, im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Basel melden und ein Asylgesuch stellen werde. Da die Be-
schwerdeführerin in der letzten Zeit, die sie in der Türkei verbracht habe,
unter einer anderen Identität gelebt habe, habe sie ihren Nüfus noch im
Heimatland vernichtet. Allerdings bringe sie zwecks Identifikation ihrer Per-
son ihre Geburtskurkunde und einen Auszug aus dem Familienregister mit.
Zudem werde sie vier Strafurteile einreichen, aus denen hervorgehe, dass
ihr in der Türkei politische Verfolgung drohe, weshalb trotzt fehlenden Iden-
titätspapieren um materielle Behandlung des Asylgesuchs ersucht werde.
Da die Beschwerdeführerin über keine finanziellen Mittel verfüge, werde
ferner die Übersetzung der wesentlichen Stellen der Beweismittel von Am-
tes wegen beantragt. Schliesslich wies die damalige Rechtsvertreterin da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits in (...) ein Asylgesuch einge-
reicht, jedoch nie einen Entscheid erhalten habe, und im fünften Monat
schwanger sei, was bei der Befragung und Unterbringung zu berücksichti-
gen sei (A1/3).
Am 28. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin im EVZ Basel ein Asyl-
gesuch und wurde dort am 10. März 2011 summarisch zu ihren Gesuchs-
gründen und zu ihrer Person befragt. Am 20. September 2011 fand die ein-
lässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdefüh-
rerin machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
A.b Sie sei während ihrer Gymnasialzeit Mitglied einer Schülervereinigung
gewesen und habe insbesondere für die Rechte von Schülern und Studie-
renden aus Arbeiterfamilien, welche im türkischen Bildungssystem benach-
teiligt seien, gekämpft. Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 1995
habe sie bis im Jahr 2000 verschiedene Kurse besucht, um sich auf die
Aufnahmeprüfungen an den Universitäten vorzubereiten. In dieser Zeit sei
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sie weiterhin in Schüler- respektive Studentenvereinigungen politisch aktiv
gewesen und habe marxistisch-leninistische Ansichten vertreten, wobei sie
nie Mitglied einer in der Türkei verbotenen kommunistischen respektive so-
zialistischen Vereinigung gewesen sei. Dennoch sei sie anlässlich einer
Polizeioperation im Jahr 1998, in der nach Anhängern der politischen Or-
ganisation Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML; deutsch:
Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch) gesucht wor-
den sei, unter dem Verdacht, für dieses Organisation zu arbeiten, zu Hause
festgenommen und während [einigen] Monaten inhaftiert worden. Mangels
Beweisen sei sie anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung indes freige-
sprochen und aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 2000 habe sie an
verschiedenen demokratischen Demonstrationen teilgenommen, unter an-
derem an einer Kundgebung in D._______ gegen [Thema der politisch mo-
tivierten Demonstration]. Anlässlich dieser Demonstration sei sie festge-
nommen und gefoltert worden, wobei sie noch am gleichen Tag ohne Ge-
richtsverfahren wieder freigelassen worden sei. Im Verlaufe des Jahres
2000 habe sie dann ihre Arbeit als Chefredakteurin der sozialistisch orien-
tierten Zeitung E._______ in C._______ aufgenommen. Als Hauptverant-
wortliche dieser Zeitung seien wegen der Artikel, die dort erschienen seien
– gestützt auf den Vorwurf, illegale, linksgerichtete Organisationen zu un-
terstützen – verschiedene Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Bei
jeder Publikation sei wieder ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet wor-
den. In einigen dieser Verfahren sei sie bereits verurteilt worden, andere
seien noch hängig. Die Anwältin, die sie damals in der Türkei vertreten
habe, F._______, könne darüber näher Auskunft geben. Auch sei sie, die
Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die E._______ wieder-
holt festgenommen worden. Die längste Festnahme – [Ort der Festnahme]
– habe [einige] Tage gedauert. Einmal, im Januar oder Februar 2002, sei
sie auch in G._______ festgenommen worden. Sie sei dorthin gereist, um
über [ein politisches Thema zu berichten]. Anlässlich dieser Festnahme,
die [einige] Tage gedauert habe, sei sie ebenfalls gefoltert worden. Im Jahr
2002 habe sie ihre Funktion als Chefredakteurin der E._______ schliess-
lich aufgegeben, da sie immer öfter von der Polizei bedroht worden sei,
wobei sie noch bis ins Jahr 2004 für die Zeitung weitergearbeitet habe. Von
2004 bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei habe sie zwar persönlich keine
Probleme mehr gehabt. So habe sie – nachdem sie im Jahr 2004 von ihrer
Anwältin in der Türkei erfahren habe, dass sie zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt werden würde, sowie angesichts der vielen Probleme mit den tür-
kischen Behörden und den zahlreichen gegen sie eingeleiteten Gerichts-
verfahren – den Kontakt zu ihrer Anwältin abgebrochen und sich zurückge-
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zogen. Ihre Familie sei jedoch wiederholt von den türkischen Behörden be-
helligt worden. Bei ihren Eltern zu Hause seien diverse Razzien durchge-
führt worden, anlässlich welcher man die Beschwerdeführerin gesucht
habe. Im Jahr 2007 sei sie angesichts der Gewissheit, dass sie, sobald sie
von den türkischen Behörden aufgegriffen werden würde, ihre Haftstrafe
absitzen müsste, schliesslich aus ihrem Heimatland nach (...) ausgereist.
Dort habe sie ein Asylgesuch eingereicht, welches erstinstanzlich abge-
lehnt worden sei, ohne dass ihre Aussagen überhaupt überprüft worden
wären oder ihr Zeit dazu gegeben worden wäre, ihre Vorbringen zu bewei-
sen. Sie habe dagegen Rekurs ergriffen. Dieser sei aber nicht behandelt
worden, woraufhin sie sich entschlossen habe, (...) zu verlassen.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz folgende Beweismittel ein:
• Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Be-
schwerdeführerin wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten ter-
roristischen Vereinigung durch Propaganda, begangen [Datum], zu
[Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 1);
• Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Be-
schwerdeführerin wegen Unterstützung von und Gehilfenschaft bei ei-
ner illegalen bewaffneten terroristischen Vereinigung über die Presse,
begangen [Datum], zu [Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 2);
• Urteil Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die
Beschwerdeführerin wegen Unterstützung von und Gehilfenschaft bei
einer illegalen bewaffneten terroristischen Vereinigung mittels Veröffent-
lichung der Erklärungen dieser Vereinigung, begangen [Datum], zu
[Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 3);
• Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Be-
schwerdeführerin wegen Verstoss gegen das türkische Gesetz Nr. 3713
zur Bekämpfung des Terrorismus und wegen Unterstützung einer illega-
len bewaffneten terroristischen Vereinigung, begangen [Datum], zu
[Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 4);
• Beschluss der Ausländerdirektion (...) vom (…) 2007, wonach der Asyl-
antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihre Flüchtlingseigen-
schaft nicht anerkannt wurde (A8, Beilage 5).
B.
[Im 2011] brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, B._______, zur
Welt. Am 19. Juli 2011 reiste H._______, der angebliche Vater von
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B._______, in die Schweiz ein, wo er gleichentags im EVZ Basel ein Asyl-
gesuch stellte.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 reichte die damalige Rechtsvertre-
terin zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführe-
rin folgende Unterlagen bei der Vorinstanz ein:
• Schreiben der Anwältin der Beschwerdeführerin in der Türkei vom
10. November 2011 (mit Übersetzung und Zustellcouvert aus der Tür-
kei), in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdefüh-
rerin Chefredakteurin der E._______ gewesen und wegen der darin
publizierten Artikel gestützt auf das Gesetz zur Bekämpfung des Terrors
sowie Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Gefängnis-
strafe von insgesamt [mehreren Jahren] verurteilt worden sei (A13, Bei-
lagen 3.1 und 3.5);
• [Urteil türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2010 (mit Übersetzung), der
[Urteil türkisches Gericht und Datum] – (…) – ersetzt und die Vollstre-
ckung einer [Gesamtstrafe von mehreren Jahren Gefängnis] vorsieht
(A13, Beilage 3.2);
• Anwaltsvollmacht vom (…) 2001, in der die Beschwerdeführerin ihre An-
wältin in der Türkei mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte (A13,
Beilage 3.3);
• Handelszeitung vom (…) (A13, Beilage 3.4).
In ihrem Begleitschreiben vom 19. Januar 2012 wies die damalige Rechts-
vertreterin darauf hin, dass [die Urteile betreffend die Beschwerdeführerin]
– gemäss Angaben der Anwältin in der Türkei – bereits in Rechtskraft er-
wachsen und gegen die Beschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen wor-
den sei. Ferner führte sie zur Handelszeitung vom (…) aus, dass darin die
Gründung der Firma "(...)" mit den Namen deren Mitglieder, darunter jener
der Beschwerdeführerin, sowie deren Statuten vermeldet worden sei
(A38/3).
C.b Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 teilte die damalige Rechtsvertreterin
der Vorinstanz mit, dass sie das Mandat der Beschwerdeführerin nieder-
lege (A35/1).
C.c Der neue Rechtsvertreter brachte dem BFM am 15. November 2013
zur Kenntnis, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer
Interessen betraut worden sei. Er wies die Vorinstanz darauf hin, dass die
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Beschwerdeführerin, wie anlässlich der Bundesanhörung vorgetragen –
neben den (…) erwähnten Strafverfahren – im Jahr 1998 ein weiteres Straf-
verfahren durchlaufen habe, im Rahmen dessen sie von der Rechtsmitte-
linstanz freigesprochen worden sei. Leider habe sie bezüglich dieses Ver-
fahrens keine Unterlagen erhältlich machen können. Ferner trug er vor,
dass die türkischen Behörden angesichts der Verurteilung der Beschwer-
deführerin wegen politischer Delikte ein sie betreffendes politisches Daten-
blatt eröffnet haben dürften. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter einen
Artikel von Amnesty International mit dem Titel "Türkei: Noch immer kein
Recht auf Meinungsfreiheit" vom 27. März 2013 ein (A37/6).
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 (zugestellt am 28. März 2014), mit wel-
cher gleichzeitig über das Asylgesuch von H._______ entschieden wurde,
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete
deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahmen und
Folterungen anlässlich der [politisch motivierten Demonstrantinnen] im
Jahr 2000 sowie anlässlich der Berichterstattung über [ein politisches
Thema] in G._______ im Jahr 2002 lägen nicht nur etliche Jahre zurück,
weshalb es am zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht mangle. Auch hät-
ten diese Ereignisse keine weiteren rechtlichen Konsequenzen und auch
keinen Einfluss auf die [genannten Urteile betreffend die Beschwerdefüh-
rerin] erwähnten Verfahren gehabt. Dasselbe gelte für die vorgetragene
zweimonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 anläss-
lich der polizeilichen Suche nach Anhängern der TKP/ML. Folglich seien
diese Vorbringen nicht asylrelevant.
Bezüglich der Verurteilungen in den Jahren 2002 bis 2007 – (...) – habe die
Beschwerdeführerin zwar trotz ausgebliebener Übersetzung der Urteile
vom [Tage und Monate] 2007 glaubhaft dargelegt, dass die Strafverfahren
auf ihre Funktion bei der E._______ zurückzuführen seien. Allerdings dien-
ten diese Verurteilungen rechtsstaatlich legitimen Zwecken, weshalb sie
nicht asylbeachtlich seien. So seien von der Beschwerdeführerin denn
auch keine groben prozessualen Menschenrechtsverletzungen geltend ge-
macht worden. Da bereits die neue türkische Strafprozessordnung vom 1.
Juni 2005 anwendbar gewesen sei, sei ohnehin davon auszugehen, dass
die Verfahren formell korrekt durchgeführt worden seien. Dafür spreche
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auch, dass die türkischen Behörden differenziert vorgegangen seien, hät-
ten sie doch ein auf die Vorfälle abgestimmtes Strafmass gewählt und nicht
nur Freiheitsstrafen, sondern auch Bussen ausgesprochen. Zudem sei zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach
2004 keinen direkten Nachteilen seitens der Behörden mehr ausgesetzt
gewesen sei. Da sie angegeben habe, ihre Familie habe auch bloss ihret-
wegen Probleme bekommen, sei auch nicht von einem zusätzlich belas-
tenden Familienumfeld auszugehen.
Bezüglich des Vorbringens, für die Beschwerdeführerin dürfte in der Türkei
ein politisches Datenblatt angelegt worden sein, führte das BFM schliess-
lich aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin
als politisch unbequeme Person wahrgenommen worden sei. So verfüge
sie nicht über ein auffälliges politisches Profil, sei sie doch weder in einer
Partei tätig gewesen noch zu hohen Strafen verurteilt worden. Auch seien
die Hausdurchsuchungen bei ihrer Familie nicht durchgeführt worden, um
ihr als Reaktion auf politisch relevante Zwischenfälle ungerechtfertigter-
weise neue Taten unterzujubeln. Folglich bestehe kein Grund zur An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden
könnte.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumut-
bar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführe-
rin von ihrem neu mandatierten, aktuellen Rechtsvertreter gegen die Ver-
fügung des BFM vom 27. März 2014 Beschwerde erheben und beantra-
gen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sube-
ventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führerin leide wegen der von ihr mehrfach durch schwere Folter erlittenen
Traumatisierungen unter andauernden Angstzuständen mit Erinnerungs-
und Konzentrationsstörungen, weshalb sie einen erheblichen Teil ihrer po-
litischen Aktivitäten und Beziehungen anlässlich der Befragung durch die
Vorinstanz verschwiegen habe und ihre Angaben teilweise ungenau geblie-
ben seien.
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So sei sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Chefredakteurin der E._______
bereits [im Jahr] 2001 – [Anlass der Festnahme] – erstmals von der Polizei
festgenommen worden. Auf dem Weg zum Polizeiposten sei sie geschla-
gen worden. Auch sei ihr Presseausweis zerrissen worden. Am darauffol-
genden Tag sei sie wieder freigelassen worden. [Ebenfalls im Jahr] 2001
sei sie – im Rahmen einer [Polizeioperation], anlässlich welcher [zahlrei-
che] linksoppositionelle Vereine und Kulturzentren gestürmt und durch-
sucht, deren Archive beschlagnahmt und zahlreiche Personen festgenom-
men worden seien – verhaftet und drei Tage [von der Polizei] festgehalten
worden. Während dieser Haft sei sie geohrfeigt und mit dem Tod bedroht
worden. Zudem sei ihr die zu Beginn angelegte Augenbinde nie abgenom-
men worden. Auch sei sie in langen Gängen herumgeschoben, im Lift
transportiert und schliesslich in einem schallisolierten Raum eingeschlos-
sen worden, so dass sie die räumliche und zeitliche Orientierung verloren
habe. [Ende] 2001 habe sie zwei ehemalige politische Gefangene ([Namen
der Gefangenen]), (…), in deren Wohnung in G._______ besucht, um in
der E._______ über sie zu berichten. Am darauffolgenden Tag sei sie in
G._______ festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden, wobei sie
anlässlich dieser Polizeihaft schwer misshandelt worden sei, indem man
sie geschlagen und ihr mit Vergewaltigung gedroht habe. [Ebenfalls Ende]
2001 sei es in C._______ zu einer eintägigen Festnahme der Beschwer-
deführerin [durch die Polizei] gekommen, als sie einen weiteren [ehemali-
gen politischen Gefangenen] besucht habe, um über diesen zu berichten.
Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht anläss-
lich der Festnahme im Zuge der [politisch motivierten Demonstrationen] im
Jahr 2000, sondern anlässlich der Inhaftierung im Zuge der Polizeiopera-
tion zwecks Suche nach Anhängern der TKP/ML im Jahr 1998 gefoltert
worden sei, wobei sie mit Fäusten, Fusstritten und Polizeistöcken schwer
geschlagen, ihr die Kleider vom Leib gerissen und ihr mit einer Vergewalti-
gung und gar mit dem Tod gedroht worden sei. Die Zuordnung dieser Folter
zur Festnahme im Jahr 2000 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
sei nicht auf die Angstzustände der Beschwerdeführerin, sondern eher auf
ein Missverständnis mit dem Dolmetscher zurückzuführen, will die Be-
schwerdeführerin diese Folter doch eindeutig im Zusammenhang mit der
Inhaftierung im Jahr 1998 erwähnt haben.
Aufgrund dieser Behelligungen habe die Beschwerdeführerin ihre Verant-
wortung als Chefredakteurin der E._______ im Jahr 2002 an den heute als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden I._______ abgegeben und
sei angesichts der sich abzeichnenden Verurteilungen im Jahr 2004 unter-
getaucht. Mit Hilfe der Maoist Komünist Partisi (MKP; deutsch: Maoistische
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Kommunistische Partei) habe sie unter falscher Identität in C._______,
J._______ und G._______ gelebt und in dieser Zeit journalistische Aktivi-
täten zu Propagandazwecken und zum Aufbau eines in der Türkei illegalen
Parteiorgans für die MKP betrieben. Nach dem Massaker an 17 Kaderleu-
ten der MKP respektive Halk Kurtuluş Ordusu (HKO; deutsch: Volksbefrei-
ungsarmee) vom 17. Juni 2005 im Munsurgebirge sei sie nach K._______
gefahren und habe dort [im Jahr 2005] für Berichte, die anschliessend in
der E._______ veröffentlicht worden seien, recherchiert. (…). Im (…) 2006
– und nicht 2007 – sei die Beschwerdeführerin von der MKP nach (...) in
Sicherheit gebracht worden, nachdem sie im (…) 2006 für eine erneute
Reportage von [einem Ort an einen anderen] gereist sei und [die Situation
brenzlig geworden sei], so dass die journalistische Tätigkeit wie auch die
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach C._______ als zu gefährlich er-
achtet worden seien.
Die mehrfachen Festnahmen, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin
wiederholt misshandelt und gefoltert worden sei, sowie die unzähligen Ur-
teile, die wegen ihrer Tätigkeit als Chefredakteurin der E._______ gegen
sie ergangen seien, zeigten, dass die Beschwerdeführerin trotz des Frei-
spruchs von der Anklage im Jahr 1998, Mitglied der TKP/ML zu sein, wegen
ihres exponierten Engagements von den Antiterroreinheiten als Aktivistin
dieser Partei wahrgenommen und entsprechend verfolgt worden sei. Das
[ausgesprochene Strafmass von mehr als 4 Jahren Gefängnis] für redakti-
onelle Verantwortlichkeit bestätige dieses politische Verfolgungsmotiv so-
wie die Verfolgungsintensität und weise im Vergleich zu rechtsstaatlichen
Strafsystemen einen massiven Politmalus auf. Folglich sei die Beschwer-
deführerin bereits ab Ende 2001 von schwerer politischer Verfolgung, wel-
che sich durch die späteren Urteile konkretisiert habe, erfasst und bedroht
gewesen. Diese Verfolgung sei nach wie vor aktuell, da die über sie ver-
hängte Gefängnisstrafe vollstreckbar, aber noch nicht vollstreckt worden
sei, weshalb die Beschwerdeführerin zur Verhaftung gesucht werde und
entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass gegen
sie auch ein politisches Datenblatt als "unbequeme Person" bestehe. An-
gesichts dieser politischen Vorbelastung habe die Beschwerdeführerin
durch ihr "Verschwinden" bei den türkischen Sicherheitskräften überdies
den Verdacht erweckt, dass sie sich der Guerilla der HKO angeschlossen
habe. (…). Überdies habe sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit ihren journalistischen Recherchen tatsächlich bei der Guerilla aufge-
halten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre dortige An-
wesenheit von später festgenommenen Guerillamitgliedern unter Folter
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preisgegeben worden sei. Schliesslich dürfe es den türkischen Sicherheits-
behörden auch bekannt sein, wer sich mit den Parteikadern der MKP und
den geflüchteten Guerillamitgliedern in (...) aufgehalten habe. Vor diesem
Hintergrund bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in die Türkei zwecks Klärung ihrer Mitgliedschaft bei der
MKP respektive der Guerilla an die Antiterroreinheiten überstellt werde. Da-
bei drohe ihr eine zehn- bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe und mithin ein
Strafmass, das angesichts ihrer ausschliesslich journalistischen und pro-
pagandistischen Tätigkeit völlig unverhältnismässig sei und überwiegend
das Ziel der Bestrafung und Unterdrückung Oppositioneller im Land ver-
folge. Angesichts dieser politischen Komponente sei auch nicht damit zu
rechnen, dass das vorangehende Verfahren den rechtsstaatlichen Anfor-
derungen eines fairen Prozesses zu genügen vermöge. Vielmehr bestehe
das Risiko einer unmenschlichen Behandlung.
E.b Mit der Rechtmitteleingabe vom 28. April 2014 wurden die folgenden
neuen Beweismittel zu den Akten gereicht:
• Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 10. April 2014, ein-
schliesslich einer Kopie ihres Nüfus (mit Übersetzung und Zustellcou-
vert aus der Türkei), worin die politischen Aktivitäten des Vaters der Be-
schwerdeführerin, die Razzien, welche die Polizei nach dem Jahr 2004
bei der Familie der Beschwerdeführerin durchgeführt habe, (...) be-
schrieben werden;
• [Internetartikel zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen];
• [Internetartikel zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen];
• Protokoll des Polizeipräsidiums [betreffend die Verfolgungsvorbringen];
• [weiteres Dokument betreffend die Verfolgungsvorbringen];
• Türkischer Text der Reportage der Beschwerdeführerin mit dem Titel
"(...)" [von 2005], welcher in der E._______ [von 2005] abgedruckt sei;
• Undatiertes Schreiben von (...), einschliesslich einer Kopie seiner (...)
Aufenthaltsbewilligung (mit Übersetzung), worin dieser davon berichtet,
die Beschwerdeführerin, welche in (...) Aktivistin beim sozialpolitisch ak-
tiven Verein "(...)" gewesen sei, im Jahr 2007 in (...) kennengelernt zu
haben;
• Schreiben der Nachbarin der Mutter der Beschwerdeführerin, (...), vom
9. April 2014, einschliesslich einer Kopie ihres Nüfus (mit Übersetzung
und Zustellcouvert aus der Türkei), worin diese ausführt, dass die Mutter
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der Beschwerdeführerin seit Jahren und in regelmässigen Abständen
von der Polizei aufgesucht werde (…);
• Ausdruck eines türkischen Artikels vom (...) 2001 auf der Internetseite
(...);
• Ausdruck eines Artikels auf der Internetseite (...) vom (...) (mit Überset-
zung), wonach die Polizei in C._______ mehrere Kulturzentren und Ver-
eine gestürmt und durchsucht hat und mehrere Personen, darunter na-
mentlich die Beschwerdeführerin festgenommen hat;
• Auszüge aus dem Rapport des Generalsekretariats der Organisation
İnsan Hakları Derneği (IDH; englisch: Human Rights Association) in An-
kara bezüglich Menschenrechtsverletzungen [im 2001] (mit Überset-
zung), [in dem eines der Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt
wird].
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Beschwerdeführerinnen den Entscheid in der
Schweiz abwarten können, für die Beschwerdeführerin und H._______
fortan zwei getrennte Verfahren geführt werden und B._______ ins Verfah-
ren der Beschwerdeführerin aufgenommen wird. Ferner forderte das Ge-
richt die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtskraftbescheinigung für [die
zuvor genannten Urteile] – respektive für den Fall, dass [dagegen] Beru-
fung eingelegt wurde, geeignete Dokumente zum Nachweis der Hängigkeit
(…) – einzureichen. Zudem forderte das Gericht die Beschwerdeführerin
auf, eine Übersetzung der wesentlichen Teile des mit Eingabe vom 19. Ja-
nuar 2012 ins Recht gelegten Auszugs aus der türkischen Handelszeitung
(…) beizubringen. Weiter gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, ein Schreiben ihrer Anwältin in der Türkei einzureichen, wel-
ches sich zu den geltend gemachten Verhaftungen im Zeitraum zwischen
2000 und 2004 äussert, sowie jegliche relevanten Beiträge von I._______
zu ihrem Asylgesuch vorzubringen. Schliesslich wurde die Beschwerdefüh-
rerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ aufgefordert.
G.
Am 16. Mai 2014 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zah-
lung eines Kostenvorschusses innert Frist nach.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben
der Anwältin der Beschwerdeführerin in der Türkei vom 26. Mai 2014 (mit
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Seite 12
Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei) ein, in dem diese zu den
bei der Vorinstanz eingereichten Urteilen des (...) Strafgerichts, die gemäss
ihrer Erklärung mangels Appellation in Rechtskraft erwachsen seien, sowie
zu den Verhaftungen der Beschwerdeführerin [von 2001] Stellung nahm.
[Aussagen, die die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin stüt-
zen].
Zudem reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben von I._______ vom 3.
Juni 2014 (einschliesslich einer Kopie seiner schweizerischen Aufenthalts-
bewilligung mit Flüchtlingsstatus) ein, in dem dieser ausführt, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Chefredakteurin der
E._______ mehrfach verurteilt, verhaftet und gefoltert worden sei, weshalb
sie nach seinem Wissen bei den Menschenrechtsvereinigungen IHD und
Türkiye Insan Haklari Vakfi (TIHV; englisch: Human Rights Foundation of
Turkey) einen Antrag gestellt habe, als Folteropfer anerkannt zu werden.
Ferner wurde eine Übersetzung des ersten Teils des Auszugs aus der Han-
delszeitung eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
zusammen mit (...) [Firmennamen] gegründet hat.
Schliesslich reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des aktuellen Ver-
lagsinhabers der E._______ vom 23. April 2014 (mit Übersetzung und Zu-
stellcouvert aus der Türkei) ein, in dem ausgeführt wird, dass die Be-
schwerdeführerin von 2000 bis 2002 Chefredakteurin und von 2002 bis
2004 Journalistin bei dieser Zeitung gewesen sei. Danach habe sie die
E._______ wegen rechtlichen Problemen verlassen, wobei sie nach wie
vor einige Arbeiten für die Zeitung ausgeführt habe. Als Beispiel wurden
dem Schreiben die Originalausgaben der E._______ [von 2005] beigelegt,
in denen die Reportagen der Beschwerdeführerin zum Thema "(...)" ent-
halten sind.
I.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 wandte sich der Rechtsvertreter erneut ans
Gericht. Dabei trug er vor, dass die Beschwerdeführerin die von ihr anläss-
lich der Festnahmen [von 2005] in C._______ und [von 2001] in G._______
erlittenen Folterungen den Menschenrechtsvereinigungen IHD und TIHV
gemeldet habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er je ein
Schreiben der beiden Menschenrechtsvereinigungen ein (mit Übersetzun-
gen und Zustellungscouverts aus der Türkei), aus welchen hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin sich sowohl bei der IHD als auch bei der TIHV
E-2289/2014
Seite 13
gemeldet, die beiden Festnahmen angezeigt und Foltervorwürfe geäussert
hat.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 bot das Gericht der Vo-
rinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be-
schwerde. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt die Vo-
rinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin zwar bisher durchaus ähnliche
Vorbringen geltend gemacht habe, wie der in der Schweiz anerkannte
Flüchtling I._______. In dessen Verfahren sei das BFM davon ausgegan-
gen, dass die gegen ihn angestrengten Verfahren der türkischen Behörden
aufgrund der daraus resultierenden mehrjährigen Haftstrafe eine Verlet-
zung der Meinungsfreiheit darstellten und mithin asylrelevant seien. Wie
auf Beschwerdeebene klar werde, beruhten die Verurteilungen der Be-
schwerdeführerin, anders als im Fall von I._______, aber nicht nur auf ihrer
Tätigkeit bei der E._______ respektive der darin geäusserten Meinung zur
TKP/ML beziehungsweise HKO, sondern auch auf der von ihr zugegebe-
nen Mitgliedschaft bei der MKP. Da ihr politisches Engagement für diese
Partei mehr als eine blosse Äusserung zu politischen Fragen sei, sei der in
den türkischen Gerichtsakten geäusserte Vorwurf etwa der Beihilfe zur Pro-
paganda für eine illegale Terrororganisation nicht abwegig. Das BFM gehe
mithin nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevan-
ten Motiven aus. So hätten Staaten grundsätzlich das Recht und die Pflicht,
die jeweilige verfassungsmässige Ordnung zu schützen und Angriffe auf
diese Ordnung strafrechtlich zu ahnden. Eine derartige strafrechtliche Ver-
folgung habe aber rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen und müsse
verhältnismässig sein. Da die Beschwerdeführerin bis dato noch keine
Übersetzung der Urteile eingereicht habe, könne die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall keine Verfahrensmängel erkennen. Aufgrund der relativ gerin-
gen Haftstrafen seien solche Mängel aber ohnehin nicht zwingend anzu-
nehmen. Daran änderten auch die geltend gemachten Folterungen nichts,
da sie nach 2001 offenbar nicht mehr aktenkundig seien. Auch habe die
Beschwerdeführerin nicht gegen die sie betreffenden Urteile rekurriert, was
ebenfalls gegen eine krasse Ungerechtigkeit spreche. Schliesslich seien
die übrigen, auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ebenso we-
nig geeignet, den Standpunkt des BFM zu ändern. Im Übrigen sei der Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen auch zumutbar, verfügten sie
in der Türkei doch über ein Beziehungsnetz, das ihnen bei einer Rückkehr
behilflich sein könne.
K.
E-2289/2014
Seite 14
Mit Replik vom 6. Januar 2015 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 13. November 2014 Stellung. Er führte im We-
sentlichen aus, dass die Fälle der Beschwerdeführerin und von I._______
entgegen der Ansicht der Vorinstanz in weiten Teilen vergleichbar seien.
So sei I._______ doch der unmittelbare Nachfolger der Beschwerdeführe-
rin als Chefredaktor der E._______ gewesen und in gleicher Weise wie sie
wegen der mehrmaligen Veröffentlichung angeblicher terrorismusfördern-
der Pressekundgebungen in besagter Zeitschrift strafrechtlich verurteilt
worden. Die Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin für ihre journalis-
tische Tätigkeit bis 2002 erfahren habe, sei aufgrund der wiederholt erfah-
renen Folterungen eher noch gravierender einzustufen, als jene von
I._______. Zudem habe auch I._______ ausgeführt, dass er nach Beendi-
gung seiner Arbeit als Chefredaktor weiterhin journalistisch tätig und dabei
seiner politischen Ausrichtung treu geblieben sei. Dabei verstehe es sich
von selbst, dass ein ehemaliger Chefredaktor der E._______ immer auf
der ideologischen Linie der TKP/ML respektive MKP liege, selbst wenn er
wie I._______ und die Beschwerdeführerin nie Mitglied dieser Parteien ge-
wesen sei. Daher sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch die jour-
nalistische Tätigkeit I._______ nach Aufgabe seiner Arbeit als Chefredak-
tor weiterhin der Propagierung der Ideologie der TKP/ML respektive MKP
gedient habe. Der Unterschied der beiden Fälle liege darin, dass I._______
familiär über genügend Geldmittel verfügt habe, um vorläufige Haftentlas-
sungen zu erwirken und die Strafurteile bis vor Kassationsgericht anwalt-
lich anzufechten, so dass er bis (…) in der Türkei habe ausharren können.
Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber, gezwungen durch die gericht-
lichen Verfahren und die deswegen gegen sie ausgestellten Haftbefehle
sowie mangels finanzieller Ressourcen, zu ihrem Schutz untergetaucht.
Dass die MKP ihr angesichts ihres politischen Engagements und der ihr
daraus erwachsenen schweren Verfolgung bei diesem Leben im Unter-
grund behilflich gewesen sei, bedeute keinesfalls, dass sie damit Mitglied
dieser Partei geworden wäre. Die Hilfeleistung der Partei sei vielmehr als
ein Akt der sozialistischen Solidarität zu verstehen. So habe sich die Be-
schwerdeführerin denn auch auf Beschwerdeebene nicht – wie von der
Vorinstanz behauptet – als MKP-Mitglied ausgewiesen. Das Argument der
Vorinstanz, die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällten Urteile seien
wegen ihrer Zugehörigkeit zur MKP rechtsstaatlich legitim und mithin nicht
asylrelevant, greife aber bereits deshalb ins Leere, weil sich die genannten
Gerichtsentscheide ausschliesslich auf ihre journalistische Tätigkeit als
Chefredakteurin der E._______ bis Ende 2001 bezögen. Für ihre spätere
journalistische Tätigkeit und insbesondere die Reportagen aus dem Jahr
E-2289/2014
Seite 15
2005 lägen keine Verurteilungen vor. Auch habe die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zu Recht erkannt, dass das Schreiben des aktuellen Verlags-
inhabers (…) und der Anwältin in der Türkei keinen Bezug zu den "Tätig-
keiten zugunsten der MKP/HKO" herzustellen vermöchten. Wegen ihres
Untertauchens, (…) und ihrer journalistischen Recherchierkontakte mit
Guerillamitgliedern sei die Beschwerdeführerin indes einem hohen Risiko
ausgesetzt, im Falle einer Rückschaffung in die Türkei zusätzlich unter
dem Verdacht der Mitgliedschaft bei der MKP/HKO festgenommen, gefol-
tert und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin – genau wie
I._______ – weder in ihrer politischen Auffassung noch in ihrer Freiheit zur
Meinungsäusserung einschränken wolle und diese Rechte in türkischen
Medien oder Social Media nie ausleben könne, ohne dafür schwerwie-
gende politische Verfolgung mit weiteren Freiheitsstrafen gewärtigen zu
müssen, zumal sie aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden als Akti-
vistin der MKP stigmatisiert sei.
Zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs trug der Rechtsvertreter ferner vor, dass diese zynisch
seien, da zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine
Freiheitsstrafe von [mehreren Jahren] zu verbüssen habe und überdies ei-
nem hohen Risiko erneuter Festnahme, Folter und Bestrafung ausgesetzt
wäre. Auch könne die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht auf familiäre
Hilfe hoffen, da die Mutter nun altersbedingt bei ihrem Sohn lebe. Dieser
habe sich von seiner Schwester aber politisch völlig abgegrenzt, in der
Hoffnung, von den türkischen Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Zum
Vater des Kindes bestehe kein Kontakt mehr. Auch werde dieser von der
Beschwerdeführerin nicht gewünscht.
Zusammen mit der Replik reichte der Rechtsvertreter folgende Beweismit-
tel zu den Akten:
• Schreiben des Anwaltes von I._______ in der Türkei [von 2013] (mit
Übersetzung), in dem dieser über die gegen I._______ eröffneten Straf-
verfahren und die ihm – und anderen Journalisten in vergleichbarer Si-
tuation – in der Türkei drohenden Strafen berichtete;
• Auszug aus dem Gutachten von Helmut Oberdiek vom 17. Januar 2006
mit dem Titel "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei",
auf welches der Rechtsvertreter in seiner Replik im Zusammenhang mit
der Aussage hinweist, dass die in der Türkei unter dem Terrorismusver-
E-2289/2014
Seite 16
dacht geführten polizeilichen und gerichtlichen Verfahren in weiten Tei-
len nicht in rechtsstaatlich korrekten Prozessen ergingen (was auch im
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7134/2013 vom 20. Okto-
ber 2014 festgestellt worden sei);
• Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. Dezember
2014 mit dem Titel "Razzien in der Türkei, Europäische Union verurteilt
Festnahmen von Journalisten".
L.
Am 25. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2289/2014
Seite 17
3.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E.
5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissber-
ger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern diese gesetzliche Mitwir-
kungspflicht durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden ist, muss
die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen,
wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr
eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten
am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.2 Wie aus der eingangs geschilderten Prozessgeschichte hervorgeht,
wurden auf Beschwerdeebene Tatsachen vorgebracht, die nach Abschluss
des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt waren. So wurden für
E-2289/2014
Seite 18
den Zeitraum von 2000 bis 2002 zusätzliche Festnahmen der Beschwer-
deführerin durch die türkische Polizei geltend gemacht. Für die Zeit nach
2004 wurden überdies weitere, für die Beurteilung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin wesentliche Ereignisse, wie die journalistische Tätig-
keit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem bewaffneten
Kampf der MKP/HKO, (…) sowie ihre Flucht zusammen mit den MKP-Par-
teimitgliedern und den Guerillakämpfern nach (...), vorgetragen. Mithin
stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
Bezüglich der Festnahmen im Zeitraum zwischen 2000 und 2002 fällt auf,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. September
2011 auf die Frage, ob sie alles habe sagen können, was ihr für ihr Asylge-
such wichtig erscheine, antwortete, dass sie während der Zeit, als sie in
C._______ bei der E._______ gearbeitet habe, mehrmals festgenommen
worden sei und mehr darüber erzählen könne, wenn dies gewünscht werde
(vgl. A28/13, F72). Anstatt die einzelnen Vorfälle und deren Umstände ge-
zielt und vollständig abzuklären, gab das BFM der Beschwerdeführerin in
der Folge lediglich die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, welches ihre
längste und ihre letzte Festnahme war (vgl. A28/13, F73 ff.). Bezüglich der
Festnahmen zwischen 2000 und 2002 ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes somit offensichtlich nur
ungenügend nachgekommen.
Auch für die Zeit nach 2004 hat die Vorinstanz den Sachverhalt nur unvoll-
ständig abgeklärt. So beziehen sich gerade einmal sechs Fragen der An-
hörung vom 20. September 2011 auf den Zeitraum zwischen 2004 und
2007, wobei darin nur oberflächlich in Erfahrung gebracht wurde, dass die
Beschwerdeführerin selbst keine Probleme mit den türkischen Behörden
mehr gehabt habe, während bei ihrer Familie weiterhin Razzien durchge-
führt worden seien, und sie den Kontakt mit ihrer Anwältin abgebrochen
und sich zurückgezogen habe (vgl. A28/13, F46-49 und F58-59). Die na-
heliegenden Fragen, wo sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit
aufgehalten hat und wovon sie gelebt hat, hat die Vorinstanz nicht gestellt,
weshalb die Geschehnisse zwischen 2004 und 2007 auch nach durchge-
führter Anhörung gänzlich im Dunkeln geblieben sind.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig
erstellt hat und mithin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, ohne dass der
E-2289/2014
Seite 19
Beschwerdeführerin eine bedeutende Mitwirkungspflichtverletzung ange-
lastet werden könnte.
3.3 Demnach stellt sich die Frage, ob das Verfahren kassiert und zwecks
Feststellung der im vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärten Sachver-
haltselemente an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll oder ob der
Sachverhalt im Rahmen der Beschwerde in glaubhafter Weise vervollstän-
digt und die Entscheidungsreife dadurch hergestellt wurde. Die auf Rechts-
mittelebene neu vorgebrachten Tatsachen wurden von der Beschwerde-
führerin respektive ihrem Rechtsvertreter weitgehend mit Dokumenten un-
termauert. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014 nahm die Vo-
rinstanz zwar auf diese Dokumente Bezug, zog deren Echtheit jedoch mit
keinem Wort in Zweifel. Genauswenig äusserte sie Bedenken an der
Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Sach-
verhaltselemente. Vielmehr schien die Vorinstanz diesen neuen Vorbrin-
gen Glauben zu schenken, zog sie diese doch zur Begründung ihrer Ein-
schätzung – die Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht aus asylrele-
vanten Motiven erfolgt, da aufgrund der neu vorgetragenen Tatsachen klar
werde, dass sie Mitglied der MKP gewesen und vom türkischen Staat mit-
hin zu Recht strafrechtlich verfolgt worden sei – heran. Vor diesem Hinter-
grund und angesichts der mit Blick auf den durch die Vorinstanz erstellten
Sachverhalt plausibel erscheinenden und durch überzeugende Beweismit-
tel untermauerten Neuvorbringen, sieht auch das Bundesverwaltungsge-
richt keine Veranlassung, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Da der
Sachverhalt durch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Tatsachen
überdies vervollständigt erscheint, ist die Entscheidungsreife als erstellt zu
betrachten, weshalb sich eine Kassation zwecks Feststellung der fehlen-
den Sachverhaltselemente erübrigt.
4.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
E-2289/2014
Seite 20
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die
im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol-
gungssituation. Hat sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden
Person verändert, wird auf die Gefährdungslage im Moment des Asylent-
scheides abgestellt (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts
des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner den
als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgericht D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.).
4.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer
Flucht im Jahr 2006 respektive 2007 eine begründete Furcht vor Verfol-
gung durch die türkischen Behörden hatte. In einem zweiten Schritt (vgl. E.
4.3) wird dann zu untersuchen sein, ob diese staatliche Verfolgung legitim
oder illegitim war.
Wie die Beschwerdeführerin unter anderem mittels der eingereichten Ur-
teile der türkischen Strafgerichte glaubhaft darlegen konnte, droht ihr in der
Türkei wegen verschiedener in der Zeitschrift E._______ unter ihrer Füh-
rung als Chefredakteurin von 2000 bis 2002 erschienener Artikel eine
[mehrjährige Freiheitsstrafe] (vgl. A8, Beilagen 1-4 und A13, Beilagen 3.2).
Wie die nachweislich [im 2001] von der Beschwerdeführerin in der Türkei
mandatierte Anwältin, F._______ (vgl. A13, Beilage 3.3), in ihrem Schrei-
ben vom 10. November 2011 und insbesondere in ihrem Brief vom 26. Mai
2014 ausführlich erläuterte, sind die – die Beschwerdeführerin betreffen-
den – Strafurteile bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb die darin aus-
gesprochenen Gefängnisstrafen vollstreckbar sind. Folglich würde die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrschein-
lichkeit verhaftet. Dies wird denn auch von der Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung vom 27. März 2014 nicht bestritten. Überdies schienen die türkischen
Behörden nach dem Untertauchen der Beschwerdeführerin im Jahr 2004
davon ausgegangen zu sein, dass diese enge Kontakte zur MKP und gar
zur HKO unterhielt, (…). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die
türkischen Behörden die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – im Zeitpunkt ihrer Flucht als "politisch unbequeme Person"
E-2289/2014
Seite 21
wahrnahmen, weshalb eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung
im Jahr 2006 respektive 2007 vorliegend zu bejahen ist.
4.3 Die Vorinstanz argumentierte bereits in ihrer Verfügung vom 27. März
2014 und anschliessend nochmals in ihrer Vernehmlassung vom 13. No-
vember 2014, dass die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin
durch die türkischen Behörden nicht asylrelevant sei, da sie rechtsstaatlich
legitimen Zwecken diene und davon auszugehen sei, dass die Beschwer-
deführerin in der Türkei ein rechtsstaatlich faires Verfahren erwarten
könne. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies zutrifft.
4.3.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter
anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsu-
chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung
eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter
droht (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3, BVGE 2013/25 E. 5.1 sowie BVGE
2011/10 E. 4.3, m.w.H.).
4.3.2 Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politi-
schen Einstellung und ihres politischen Engagements in der Türkei einem
asylrechtlich relevanten Politmalus unterliegt oder ob die Verfolgung ange-
sichts der Gewaltfreiheit ihrer Aktivitäten per se schon nicht eine gemein-
rechtliche, sondern eine politische und mithin illegitime Verfolgung darstellt,
sind die ihr von den türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte, die zu
erwartende Strafe sowie insbesondere ihre tatsächlichen Handlungen zu
berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 4.3.2.2; vgl. ferner BVGE 2013/25
E. 5.4.3). Dazu sind vorweg die vorliegend interessierenden türkischen
E-2289/2014
Seite 22
Parteien, die MKP und die TKP/ML, näher zu beleuchten (vgl. nachfolgend
E. 4.3.2.1).
4.3.2.1 Die MKP ging im Jahr 1994 aus der TKP/ML als eine von mehreren
Splittergruppierungen hervor, welche im Jahr 1972 von Ibrahim Kaypak-
kaya in der Türkei gegründet worden war. Anfang 1973 wurde Kaypakkaya
verhaftet und starb am 18. Mai 1973 im Gefängnis. Zunächst entwickelte
sich die von ihm gegründete Bewegung zu einer der führenden kommunis-
tischen Organisationen in der Türkei. In der Folgezeit haben jedoch zahl-
reiche Spaltungen die Organisation nachhaltig geschwächt. Seit 1994 ist
die TKP/ML aufgrund innerorganisatorischer Zerwürfnisse in die beiden
Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespal-
ten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Elt-
ville am Rhein (Deutschland) durchgeführten internationalen Symposiums
bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses in
Dersim (Ostanatolien) in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) um-
benannt habe. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-Leninismus
und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML in der Türkei
den Sturz des "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und
befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Guerillaeinheiten.
Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge zu zerschlagen, um
eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demokratische Volksherrschaft"
zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten beide Flügel der ursprüng-
lichen Mutterpartei in der Türkei voneinander getrennte bewaffnete Front-
Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 beide "Türkische Ar-
beiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der be-
waffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung
auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum besagten Zeitpunkt in HKO
umbenannt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Türkische Linksextre-
mistische Organisationen in Deutschland, Juli 2007, S. 11 f.; Landesamt
für Verfassungsschutz, Ausländerextremismus, August 2007, S. 31 ff.). Die
MKP mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türki-
schen Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht ver-
boten, ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz
(vgl. Urteil des BVGer D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3).
4.3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten an regimekritischen
Demonstrationen teilgenommen und sich für die sozialistisch orientierte
Zeitung E._______ journalistisch betätigt. Nachdem sie im Jahr 2004 un-
tergetaucht war, hat sie – zu Propagandazwecken und zum Aufbau eines
Parteiorgans – journalistische Tätigkeiten für die MKP ausgeführt. Im [Jahr]
E-2289/2014
Seite 23
2005 ist sie nach K._______ gereist, um über den bewaffneten Kampf der
MKP (respektive der HKO) und der TKP/ML (respektive der TIKKO) zu be-
richten (vgl. die vom aktuellen Verlagsinhaber mit seinem Schreiben vom
23. April 2014 eingereichten Ausgaben der E._______ [von 2005] [Bst. H]).
Folglich hat sich ihre politische Tätigkeit auf rechtsstaatlich legitime Aktivi-
täten beschränkt. Weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch
den türkischen Gerichtsakten oder anderen eingereichten Dokumenten
sind objektivierbare Hinweise zu entnehmen, die auf eine illegitime Tätig-
keit der Beschwerdeführerin oder – wie von der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung behauptet – deren Mitgliedschaft bei der MKP hindeuten. Da-
ran ändert auch die Haltung der Beschwerdeführerin – wie auch von
I._______ –, als ehemalige Chefredakteurin einer sozialistischen Zeitung
immer auf der ideologischen Linie der TKP/ML respektive MKP zu liegen,
nichts. So wurden die genannten Parteien bislang nicht als kriminelle Or-
ganisationen im Sinne von Art. 260ter StGB (SR 311.0) betrachtet, weshalb
Sympathiebezeugungen, selbst wenn sie veröffentlicht werden, und sogar
eine Mitgliedschaft nicht als verwerflich anzusehen sind (vgl. Urteil des
BVGer D- 7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3 und 6.4, m.w.H.). Wie
bereits in Erwägung 4.2 ausgeführt, droht der Beschwerdeführerin wegen
ihrer Tätigkeit als Journalistin bei der E._______ eine [mehrjährige Frei-
heitsstrafe]. Dass die eingereichten Urteile [des türkischen Gerichts, Da-
ten] auch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach 2004 erfassen wür-
den, lässt sich diesen – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu
Recht vorgetragen – nicht entnehmen. All diese Umstände – sowie die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2000 und 2002 im Rahmen
ihrer Recherchearbeiten für die E._______ mehrmals von den türkischen
Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt wurde, wodurch der
Eindruck entsteht, man habe sie demotivieren wollen, ihrer Arbeit nachzu-
gehen – sprechen deutlich dafür, dass die Verfahren gegen die Beschwer-
deführerin politisch motiviert waren und diese nicht einer gemeinrechtli-
chen, irrelevanten Strafverfolgung, sondern einer polizeilich motivierten
Verfolgung beziehungsweise einem Politmalus ausgesetzt war.
Insgesamt kann gemäss diesen Erwägungen nicht von legitimer Strafver-
folgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. So ist auf-
grund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin in der Türkei für ihre politische Haltung und für rechtsstaatlich le-
gitime politische Aktivitäten verfolgt wurde und weitere Verfolgungshand-
lungen nicht auszuschliessen sind, zumal die türkischen Behörden – wie in
Erwägung 4.2 erläutert – nach dem Untertauchen der Beschwerdeführerin
davon ausgegangen zu sein schienen, dass diese enge Kontakte zur MKP
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und gar zur HKO unterhielt. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht
der Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die
türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten
Vorkommnisse, aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar
und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da
die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausge-
hen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentie-
ren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren inner-
staatlichen Schutzalternative auszugehen.
4.4 Da die Flucht der Beschwerdeführerin aus der Türkei ins Jahr 2006
respektive 2007 zurückreicht, stellt sich schliesslich die Frage, ob sich die
Lage in ihrem Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge-
blich zu ihren Gunsten verändert hat (vgl. Erwägung 4.1).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/25 festgehalten hat, ist
es unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durch-
geführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Auf-
nahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassen-
den Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und
Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Be-
richte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage
der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin proble-
matisch bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich
echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Or-
ganisationen – wie vorliegend interessierend die MKP (respektive HKO)
oder die TKP/ML (respektive TIKKO) – sind gefährdet, von den Sicherheits-
kräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu
werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksge-
richtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar ver-
stärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Straf-
gesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze erscheinen
insofern problematisch, als sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu
führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung
oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt
werden können. Zusammenfassend gibt es zahlreiche Hinweise dafür,
dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbe-
hörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermö-
gen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1, E. 5.4.2, m.w.H. sowie ferner
Urteil des BVGer E-488/2011 vom 5. September 2013 E. 4.4; vgl. in Ergän-
zung dazu European Commission, Turkey Progress Report, October 2014,
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S. 51 ff.; Amnesty International, Report 2014/15, Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 24. Februar 2015, S. 45 ff.). Im Zuge der Parlaments-
wahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen
Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts hat sich der Stand der Presse- und
Meinungsfreiheit in der Türkei zudem massiv verschlechtert (vgl. Neue Zür-
cher Zeitung [NZZ], Türkische Parlamentswahl, Schwerer Rückschlag für
Erdogan, 7. Juni 2015; NZZ, Konflikt zwischen der Türkei und der PKK,
Rückfall in eine finstere Vergangenheit, 7. August 2015; Zeit Online, Istan-
buldan/Türkei, "Die Meinungsfreiheit ist am Ende", 25. September 2015;
NZZ, Wahl in der Türkei, Erdogans Kalkül ist aufgegangen, 2. November
2015).
Nach dem Gesagten müsste die Beschwerdeführerin im Fall einer Wieder-
einreise in die Türkei auch heute noch eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung befürchten.
5.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG.
Wie in Erwägung 4.3.2 ausgeführt, bestehen keine objektivierbaren Hin-
weise dafür, dass die Beschwerdeführerin Mitglied bei der MKP oder der
TKP/ML war. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei
diesen Parteien würde sich aber ohnehin nicht rechtfertigen, da diese bis-
lang nicht als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB be-
trachtet wurden (vgl. Urteil des BVGer D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014
E. 6.3 und 6.4, m.w.H.). Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag, gemessen
an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an all-
fälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu
beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Unter den Begriff der ver-
werflichen Handlungen fallen dabei auch Delikte, welche nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinn von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen,
solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entspre-
chen, das heisst mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl.
Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss den Akten und den Aussagen der Beschwer-
deführerin haben sich ihre vorliegend interessierenden Aktivitäten auf
rechtsstaatlich legitime und gewaltlose Tätigkeiten (Teilnahme an De-
monstrationen und journalistische Aktivitäten) beschränkt (vgl. Erwägung
4.3.2).
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Vor diesem Hintergrund sind der Beschwerdeführerin keine verwerflichen
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG oder Handlungen, welche die in-
nere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, vorzuwerfen.
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 27. März 2014 ist aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl zu gewähren. B._______ ist gestützt auf Art. 51 AsylG ins
Asyl ihrer Mutter einzubeziehen.
7.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die aus den Akten
hervorgehenden Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, mit den türki-
schen Behörden respektive dem türkischen Konsulat zwecks Anmeldung
und Ausstellung von Papieren für ihr in der Schweiz geborenes Kind Kon-
takt aufzunehmen, unzulässig sind und sich die Beschwerdeführerin zu
Recht geweigert hat, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. So beschlägt
die Mitwirkungspflicht während hängigem Verfahren betreffend Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gerade nicht die Pflicht, mit den heimatli-
chen Behörden Kontakt aufzunehmen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3-3.6, E.
6.4).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 16. Mai 2014 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote von Fürsprecher Peter Huber vom 25. April 2015
ausgewiesene Aufwand von 26 Stunden (zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.) inklusive Auslagen von Fr. 144. ist nicht als vollumfänglich an-
gemessen zu werten. Zwar war das Beschwerdeverfahren tatsächlich mit
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einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden, stellte es sich doch so-
wohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als komplex dar. Zu-
dem musste der Rechtsvertreter den Sachverhalt infolge unvollständiger
Abklärung durch die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerde vervollständi-
gen (vgl. E. 3.2 und 3.3). Indes handelt es sich bei den Bemühungen im
Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen vom 1. Dezember
2014, vom 15. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2014 nicht um not-
wendigen und mithin auch nicht um verrechenbaren Aufwand, weshalb der
Gesamtaufwand von 26 Stunden um eine Stunde auf 25 Stunden zu kür-
zen ist. Beim angegebenen Stundenansatz von Fr. 250.–, Auslagen in der
ausgewiesenen Höhe von Fr. 144.– sowie 8% Mehrwertsteuern ergibt dies
eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von
Fr. 6'906.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. März 2014 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Mai 2014 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht
zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 6'906.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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