B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2289/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
E-2289/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ‒ syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ ‒ reisten am (…) Oktober 2014 zusam-
men mit ihren Söhnen (bzw. Brüdern) C._______ (N […]) und D._______
(N […]) mit Visa legal in die Schweiz ein und suchten am 6. November
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nach. Am 17. November 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im
EVZ und am 20. November 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise
am 25. November 2014 (Beschwerdeführerin) die Anhörungen zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei beim (…)ministerium als (…) angestellt gewesen.
Nachdem die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union,
PYD) in B._______ die Zivilverwaltung übernommen habe, habe sie ihn ab
Ende 2012 oder Anfang 2013 immer wieder zwangsweise aufgeboten, um
(…) zu reparieren, welche in den Kämpfen zwischen den Bürgerkriegspar-
teien zerstört worden seien, und um sonstige (…) Pannen zu beheben. Es
sei ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden, wenn er diese Aufträge
nicht ausführe. Die Situation sei für ihn aufgrund der durch die PYD aus-
gesprochenen Drohungen und der schwierigen und gefährlichen Arbeits-
bedingungen sehr belastend gewesen, und er habe um sein Leben ge-
fürchtet. Am (…) 2013 sei seine Tochter von Islamisten entführt worden. Es
sei seiner Familie nach mehreren Monaten gelungen, mit den Entführern
Kontakt aufzunehmen, und am (…) 2014 sei die Tochter schliesslich frei-
gelassen worden, nachdem er den Entführern ein hohes Lösegeld bezahlt
gehabt habe. Hierauf hätten sie sich, auch wegen des schlechten Gesund-
heitszustands seiner Tochter und seiner Ehefrau, zur Ausreise entschlos-
sen. Sein Sohn C._______ sei vom Militärdienst desertiert, und er (Be-
schwerdeführer) gehe davon aus, dass deswegen die gesamte Familie von
den Behörden zum Tod verurteilt würde, falls sie ihrer habhaft würden. Den
jüngeren Sohn D._______ hätten sowohl die PYD als auch die Regierungs-
kräfte rekrutieren wollen. Am (…) März 2014 seien sie in die Türkei ausge-
reist, von wo aus sie legal mit Visa in die Schweiz gereist seien.
B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns und
E-2289/2015
Seite 3
betonte, dass die ganze Familie, insbesondere ihr Ehemann und die Söhne
C._______ und D._______, einem grossen Druck ausgesetzt gewesen sei.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
nebst Identitätspapieren einen Berufsausweis und ein berufliches Zeugnis
des Beschwerdeführers sowie den Beleg für einen Geldtransfer vom (…)
2013 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 (eröffnet am 12. März 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und
beantragten, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-2289/2015
Seite 4
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
E-2289/2015
Seite 5
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen auf den Standpunkt, die Schilderungen des Beschwerdeführers
dazu, wie er von den PYD zur Arbeit gezwungen worden sei, seien sehr
vage und wenig konkret ausgefallen, und er vermöge den gegen ihn an-
geblich ausgeübten Zwang nicht plausibel darzustellen. Es falle auf, dass
er im Gegensatz dazu die Lösegeldübergabe und Befreiung seiner Tochter
äusserst detailliert dargestellt habe. Die geltend gemachte Verfolgung
durch die PYD sei demnach gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu erach-
ten. Bei der Entführung der Tochter handle es sich nicht um eine gezielt
gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung und zudem hätten
sie nach der Befreiung der Tochter keinen weiteren Kontakt mit den Ent-
führern gehabt. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Der Sohn
C._______ sei zu einem Zeitpunkt desertiert, als die Beschwerdeführen-
den sich bereits in der Türkei aufgehalten hätten. Entgegen der Behaup-
tung der Beschwerdeführenden gebe es in Syrien keine Sippenhaft. Der
blosse Umstand, Familienangehöriger eines Deserteurs zu sein, reiche
nach Erkenntnissen des Staatssekretariats nicht aus, um durch das syri-
sche Regime verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden hätten somit
keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Desertion ihres Soh-
nes C._______. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, da sie nicht tauglich seien, den asylrelevanten
Sachverhalt zu erhellen.
6.
Die Beschwerdeführenden argumentierten zur Begründung ihrer Be-
schwerde zunächst, hinsichtlich der Furcht vor Reflexverfolgung wegen der
Desertion ihrer Söhne sei zu beachten, dass das Amt des Hohen Flücht-
E-2289/2015
Seite 6
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Danish Im-
migration Service in ihren Lageanalysen Familienangehörige von Wehr-
dienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien als besonders gefährdete
Personen eingestuft hätten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung die Gefährdung von Familienangehörigen eritrei-
scher Deserteure anerkannt und habe in seinem Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 die Verfolgungssituation von syrischen Deserteuren als
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht der eritreischen Situation entsprechend
qualifiziert. Auch syrische Wehrdienstverweigerer und Deserteure seien
von einer unverhältnismässig hohen, politisch motivierten Bestrafung be-
droht, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Als natürliche
Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass auch Familien-
angehörige von Deserteuren und Refraktären von flüchtlingsrechtlicher
Verfolgung betroffen seien. Die Annahme, das syrische Regime würde
Wehrdienstverweigerer registrieren, nach ihnen fahnden und sie im Falle
eines Zugriffes foltern oder aussergerichtlich exekutieren, deren Angehö-
rige aber unbehelligt lassen, mache wenig Sinn und widerspreche den ge-
richtsnotorischen Erkenntnissen zum Vorgehen des syrischen Regimes im
Umgang mit Oppositionellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie
im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Verbleib ihres Soh-
nes verhört würden, und dass sie im Rahmen dieses Verhörs der Folter
und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären.
Im Weiteren habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den Repressalien der PYD gegen ihn zu Unrecht als unglaubhaft
bezeichnet und den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe auf Aufforderung hin
mehrere Situationen, in welchen er zu Arbeiten gezwungen worden sei so-
wie die Konsequenz seiner anfänglichen Weigerung, diese zu verrichten,
anschaulich und detailliert geschildert, und er habe nachvollziehbar erklärt,
weshalb er derart unter Druck gesetzt worden sei. Beide Beschwerdefüh-
renden hätten die Umstände dieser Repressalien übereinstimmend ge-
schildert und darauf hingewiesen, dass eine Person aus ihrem Umfeld we-
gen Arbeitsverweigerung inhaftiert worden sei. Es sei davon auszugehen,
dass die kurdischen Behörden aufgrund der exponierten Stellung des Be-
schwerdeführers in der Elektrizitätsversorgung seine Flucht als feindlich
gesinnten, politisch motivierten Akt auffassen würden und er deshalb von
dieser Seite ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
habe.
E-2289/2015
Seite 7
Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung der Beschwerdeführenden erst durch ihre Ausreise
aus Syrien entstanden sei, sei ihnen wegen Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG eine vorläufige Aufnahme als Flücht-
linge zu gewähren.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört,
einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführenden kann somit gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die Si-
tuation in Syrien nicht mit derjenigen in Eritrea verglichen werden.
7.2 Vorliegend weisen weder die Beschwerdeführenden noch ihre Söhne
C._______ und D._______ ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar
wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich na-
mentlich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder
ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten
oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen
Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes iden-
tifiziert worden sein könnten. Die nicht weiter substanziierte Behauptung
der Beschwerdeführenden, alle Angehörigen von Deserteuren und Wehr-
dienstverweigerern würden vom syrischen Regime zum Tode verurteilt, ist
nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zutreffend. Den von den Beschwer-
deführenden zitierten Berichten über die Situation in Syrien, in welchen An-
gehörige von Deserteuren und Refraktären als Risikogruppe genannt wer-
den, kann nicht entnommen werden, dass diese Personenkategorie mit
staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu
rechnen hätte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem
E-2289/2015
Seite 8
Sohn C._______ vom SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 Asyl ge-
währt wurde, liegen somit aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Desertion be-
ziehungsweise Wehrdienstverweigerung ihrer beiden Söhne mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
7.3 Die Repressalien der PYD gegen den Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erscheinen plausibel und die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden sind durchaus
detailliert, lebensnah und weitgehend widerspruchsfrei, weshalb sie entge-
gen der Einschätzung der Vorinstanz gemäss dem Massstab von Art. 7
AsylG einen glaubhaften Eindruck hinterlassen.
Hingegen fehlt es auch diesen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz,
da den geschilderten Behelligungen kein asylrechtlich relevantes Verfol-
gungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrundliegt und es ihnen wohl auch
an einer flüchtlingsrechtlich hinreichenden Intensität fehlt. Den Aussagen
der Beschwerdeführenden lässt sich weder eine ernsthafte Gefährdung
von Leib und Leben noch eine begründete Furcht vor Inhaftierung entneh-
men. Eine andere Einschätzung vermag auch der Hinweis auf einen inhaf-
tierten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen, zu-
mal jener gemäss Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund des Be-
darfs nach Fachkräften bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen
wurde (vgl. A 19 S. 13 f.).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2289/2015
Seite 9
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – angesichts zweier
ähnlich gelagerter Verfahren der Familie – für das vorliegende Beschwer-
deverfahren auf insgesamt Fr. 400.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos er-
wiesen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2289/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain