B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2291/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März
2018 / N (…).
E-2291/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer– eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
– reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 4. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juli 2015 sowie der An-
hörung vom 7. Dezember 2016 trug der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen folgenden Sachverhalt vor:
Er sei in (…), Zoba (…), geboren und habe dort bis zur Ausreise mit seinen
Eltern und Geschwistern gelebt. Die Eltern seien Bauern gewesen und die
Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Die Schule habe er bis zur 11.
Klasse besucht und habe sie im Jahr (…), als er 17 Jahre alt gewesen sei,
abgebrochen. Da die Schulbildung schlecht gewesen sei, man keine Per-
spektive habe und für viele Jahre in den Militärdienst müsse, habe er ent-
schieden, Eritrea zu verlassen. Ende 2014 sei er über Dekemhare, Mai
Ayni und Tsorona illegal nach Äthiopien gereist. Er habe sich etwa einen
Monat im Flüchtlingslager Hintsats aufgehalten, bevor er über Sudan, Li-
byen und Italien in die Schweiz gelangt sei.
Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein ältester Bruder
B._______ aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und
des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruders C._______ (N […]) in
Eritrea verhaftet worden sei.
Aus den Verfahrensakten des Bruders wurden Kopien der eritreischen
Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers zu seinen Akten gelegt.
C.
Mit Asylentscheid vom 14. März 2018 – eröffnet am 21. März 2018 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten wider-
sprochen und seine Schilderungen seien substanzlos ausgefallen. So
habe er anlässlich der BzP und der Anhörung zunächst gesagt, es sei
E-2291/2018
Seite 3
nichts Spezielles vorgefallen, was ihn zur Ausreise bewogen habe. Er habe
keinen Kontakt mit den Behörden oder dem Militär gehabt, vielmehr habe
die Perspektivlosigkeit ihn zu diesem Entscheid veranlasst. Erst auf die
wiederholte Nachfrage, was ihn konkret zur Ausreise bewogen habe, habe
er eine Vorladung zur militärischen Grundausbildung erwähnt, von der vor-
her nie die Rede gewesen sei. Den Erhalt der Vorladung habe er nicht zu
beschreiben vermocht, sondern habe oberflächliche und stereotype Aus-
sagen dazu gemacht. Aufgrund dessen könne nicht geglaubt werden, dass
der Beschwerdeführer zum Militärdienst vorgeladen worden sei. Die weite-
ren geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich die Perspektivlosig-
keit, die mangelhafte Schulbildung und der lange Militärdienst seien auf die
wirtschaftlichen, politischen und sozialen Lebensbedingung zurückzufüh-
ren und würden keine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Verfolgung darstellen, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Da
ausserdem nicht geglaubt werde, dass der Beschwerdeführer eine Vorla-
dung für den Militärdienst erhalten habe oder anderweitig mit den Behör-
den in Kontakt gestanden sei, sei er nicht als Dienstverweigerer zu betrach-
ten und habe zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten gehabt.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
dass auch diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
Sie hielt fest, dass gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsan-
gehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz stellte fest, dass keine An-
knüpfungspunkte bestehen würden, welche den Beschwerdeführer in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Daher ziehe die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine
künftige asylrelevante Verfolgung mit sich.
Die Akten des beigezogenen Dossiers des Bruders C._______ (N […])
würden ausserdem keine Sachverhaltselemente enthalten, welche eine
andere Beurteilung nahe legen würden.
Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete das SEM schliesslich
als zulässig, zumutbar und möglich.
E-2291/2018
Seite 4
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe eine schwierige Flucht gehabt und sei traumatisiert. Deswegen
habe er Mühe gehabt, die Fragen der Vorinstanz zu beantworten und habe
insbesondere Angst gehabt zu erwähnen, dass er zusammen mit dem in
der Schweiz wohnhaften Bruder C._______ aus Eritrea ausgereist sei. Es
wurde ferner ausgeführt, der Erhalt der Vorladung zum Militärdienst sei
durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe diese in der BzP nicht er-
wähnt, da der Erhalt einer Vorladung in Eritrea etwas völlig Normales sei
und alle Schulabbrecher in seinem Alter eine solche erhalten würden. So
sei auch erklärbar, weshalb er zunächst angegeben habe, es sei nichts
Spezielles vorgefallen, was ihn zur Ausreise bewogen habe. Ausserdem
hätten seine Eltern die Vorladung entgegengenommen, weshalb es korrekt
sei, dass er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe. Dies erkläre
auch, dass er in der BzP angegeben habe, er habe keine Probleme mit den
eritreischen Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer habe folglich die Ein-
berufung in den Militärdienst glaubhaft machen können, und da er dieser
nicht Folge geleistet habe, gelte er als Dienstverweigerer. Die Flucht des
Bruders C._______ aus dem Gefängnis in Eritrea und die Inhaftierung des
Bruders B._______ in Eritrea würden das Gefährdungsprofil des Be-
schwerdeführers zusätzlich verschärfen. Gemäss geltender Rechtspre-
chung sei ihm somit Asyl zu gewähren.
In Bezug auf die illegale Ausreise sei in Anlehnung an das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5,
durchaus von weiteren Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen,
auszugehen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien in Eritrea inhaftiert
worden, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die Familie in den Fokus der
Behörden geraten sei. Der Beschwerdeführer weise demnach entgegen
der Ansicht der Vorinstanz ein Gefährdungsprofil auf, welches zu einer
E-2291/2018
Seite 5
flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Wegweisung in den Heimatstaat
führen würde.
Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift anhand von diversen Quel-
len geltend gemacht, dass eine Wegweisung nach Eritrea bei einem dro-
henden Einzug in den Militärdienst zu einer Verletzung von Art. 3 und
Art. 4 EMRK führen würde, und demzufolge in casu die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt werden müsse.
Ausserdem sei die Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer
unzumutbar, da seine Familie dort unter prekären Umständen lebe und er
bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
F.
Der Bruder des Beschwerdeführers namens C._______ wurde mit Verfü-
gung des SEM vom 19. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde
Asyl gewährt. Die Verfahrensakten des Bruders (N […]) wurden im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2291/2018
Seite 6
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten
des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen (N […]). Dem Beschwer-
deführer wurde bis anhin keine Akteneinsicht in diese Akten gewährt. An-
gesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren des Bru-
ders in seinem Namen Akteneinsicht verlangt und diese im April 2018 er-
halten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2291/2018
Seite 7
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Anspruch auf Asyl nach schweize-
rischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe)
oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen,
auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-
tive Nachfluchtgründe, vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nach-
fluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu
Recht verweigert hat.
Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Beste-
hen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen konnte (Vorflucht-
gründe) und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre (nachfolgend E.6).
Anschliessend ist der Frage nachzugehend, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund der Inhaftierung seines Bruders B._______ und aufgrund des in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders C._______ bei einer Rück-
kehr nach Eritrea – angesichts seiner Vorbringen – ernsthafte Nachteile im
E-2291/2018
Seite 8
Sinne von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen drohen würden
(nachfolgend E.7).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er habe in Eritrea eine Vorladung zum Militärdienst erhalten und dieser
nicht Folge geleistet, weshalb er zum Zeitpunkt der Ausreise begründete
Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gehabt habe.
6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, sowie Urteil
D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstver-
weigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft wer-
den. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätz-
lich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritrei-
schen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzu-
folge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestra-
fung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK
und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
6.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen.
Die Ausführungen zu seinen Vorfluchtgründen sind tatsächlich wider-
sprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gefragt,
was seine persönlichen Beweggründe gewesen seien, Eritrea zu verlas-
sen. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, so
ausführlich wie möglich die Gründe zu schildern (A11, F70, F72, F73, F74,
E-2291/2018
Seite 9
F76). Die Vorladung erwähnte er dabei nicht, sondern gab die Perspektiv-
losigkeit, die schlechte Schulbildung und die lange Dauer des Militärdiens-
tes an. Selbst auf die Frage, woher er gewusst habe, dass man nach Schul-
abschluss nach Sawa gehen müsse, erwähnte er die Vorladung nicht (A11,
F75-77). Auch in der BzP gab er an, dass es kein spezielles Ereignis ge-
geben habe, welches zur Ausreise geführt habe (A4, F7.01). Der in der
Beschwerdeschrift aufgeführte Einwand, er sei in der BzP nicht gefragt
worden, ob er eine Vorladung erhalten habe und habe diese nicht von sich
aus erwähnt, da eine solche Vorladung etwas völlig Normales in Eritrea
darstelle, vermag nicht zu überzeugen. Spätestens anlässlich der mehrfa-
chen Nachfrage zu den Asyl- und Ausreisegründen, hätte der Beschwer-
deführer die Möglichkeit gehabt, diese zu erwähnen. Er erwähnte die Vor-
ladung jedoch erst, als er gefragt wurde, weshalb er diesen konkreten Zeit-
punkt für die Ausreise gewählt habe (A11, F89). Auf das späte Vorbringen
der Vorladung angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe
sie bei der BzP nicht erwähnt, da die Zeit knapp gewesen sei. In der Anhö-
rung habe er sie dann erwähnt, als er nach dem Zeitpunkt der Ausreise
gefragt worden sei (A11, F121). Diese Vorladung stellt jedoch den Kern
seiner Asylgründe dar, weshalb – auch unter Berücksichtigung der schwie-
rigen Flucht und des in der Beschwerde geltend gemachten Traumas –
hätte erwartet werden können, dass er die Vorladung zu einem früheren
Zeitpunkt erwähnt hätte. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermö-
gen nicht zu überzeugen. Demnach schliesst sich das Gericht der Vo-
rinstanz an, dass der Beschwerdeführer den Erhalt einer Vorladung für den
Militärdienst nicht hat glaubhaft machen können.
6.4 Da der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, er habe in Eritrea
keinen Kontakt mit den Behörden gehabt (A4, F 7.01, A11, F85, F86) sind
auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in
Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet wird. Allein der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer – welcher im militärdienstpflichtigen Alter ist –
vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flücht-
lingseigenschaft insbesondere mangels einer relevanten Verfolgungsmoti-
vation nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist
im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungs-
vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, einen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden und damit
E-2291/2018
Seite 10
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaub-
haft zu machen.
7.
7.1 Als nächstes stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb we-
gen (objektiven und subjektiven) Nachfluchtgründen seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen wäre.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, einer seiner Brüder befinde
sich in der Schweiz, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl
erhalten habe. Auch dieser Bruder gab im Laufe seines Asylverfahrens an,
dass sich ein Bruder in der Schweiz befinde. Die Angaben der Brüder stim-
men überein und an der Verwandtschaft bestehen keine Zweifel. Ausser-
dem gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder B._______ sich seit
etwa einem Jahr in Eritrea in Haft befinde. Er sei aufgrund der illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers und des Bruders C._______ zur Verant-
wortung gezogen worden.
7.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Bruder hat, der in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und gemäss eigenen Angaben
einen weiteren Bruder habe, der in Eritrea inhaftiert worden sei, ist für die
Beurteilung von Nachfluchtgründen relevant.
Zum einen ist – im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen – zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seiner
Brüder künftig eine Reflexverfolgung drohen könnte. Eine Reflexverfolgung
liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungs-
massnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf
Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von
Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete
Benachteiligung aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen
und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h; BVGE 2011/51 E. 6.2).
E-2291/2018
Seite 11
Zum anderen ist – im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen – zu prü-
fen, ob die Situation der Brüder zusätzlich zur illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers Anknüpfungspunkte in Anlehnung an das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 dar-
stellen, welche eine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers und da-
mit eine künftige Verfolgung begründen könnten. In besagtem Urteil kam
das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.3 Aus den Verfahrensakten des Beschwerdeführers und seines Bruders
C._______ ergeben sich folgende Sachverhaltselemente, welche Nach-
fluchtgründe begründen und sich in Bezug auf die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers als relevant erweisen könnten.
7.3.1 Hinsichtlich des Bruders B._______, welcher in Eritrea inhaftiert
worden sei, gab der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 7. De-
zember 2016 zu Protokoll, dass dieser sich seit etwa einem Jahr in Haft
befinde. Er sei aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
und des Bruders C._______ zur Verantwortung gezogen worden (A11,
F7-F14). C._______ hat in seinem Verfahren diese Inhaftierung von
B._______ nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung
vom 7. Dezember 2016 jedoch angegeben, dass er erst vor etwa fünf Mo-
naten von der Haft erfahren habe (A11, F118). Die Anhörung des Bruders
C._______ fand im April 2016 statt. Gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers wussten sie zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der
Inhaftierung B._______, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Bruder in
seinem Verfahren angab, seine Ausreise habe keine Konsequenzen für
seine Familie gehabt. C._______ gab in seinem Asylverfahren hingegen
E-2291/2018
Seite 12
an, ein Bruder sei von (…) bis (…) inhaftiert gewesen. Ausserdem gab er
an, B._______ habe sich nach seiner, C._______’s, Flucht aus dem Ge-
fängnis im Jahr (…) und vor seiner Ausreise im Jahr (…) in Haft befun-
den, weshalb er nicht schon früher ausgereist sei (vgl. Dossier N […], A7,
F7.02).
7.3.2 Aus den Akten des Bruders C._______ ergibt sich, dass dieser nach
seinem Schulabbruch im Jahr (…) in (…) Arbeit habe suchen wollen und
wegen einer vermeintlichen illegalen Ausreise inhaftiert worden sei. Er sei
sechs Monate in Haft gewesen, dann sei ihm die Flucht gelungen. Er habe
sich noch etwa zwei Jahre in Eritrea aufgehalten und habe dann das Land
illegal verlassen. Ausserdem gibt er zu Protokoll, dass er in der Schweiz
exilpolitisch tätig sei. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, an
der gefilmt und Aufnahmen gemacht worden seien. Zudem erwähnte er,
ein weiterer Bruder habe Eritrea verlassen und befinde sich in Äthiopien
(vgl. Dossier N […], A20 F41, F46). Das SEM hat C._______ als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt.
7.4
7.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Es sei festzustellen, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermöge. Hinsichtlich des in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Bruders C._______ wurde festgehalten, es seien aus den bei-
gezogenen Akten keine Sachverhaltselemente ersichtlich, welche für den
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Auf die
Inhaftierung des Bruders B._______ in Eritrea wurde in der Verfügung nicht
eingegangen.
7.4.2 Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dass die Flucht des Bru-
ders C._______ aus dem Gefängnis und die Inhaftierung des Bruders
B._______ das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers verschärfen
würden. Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass weitere
Faktoren, welche den Beschwerdeführer als missliebige Person erschei-
nen lassen würden, vorhanden seien. Zwei Brüder des Beschwerdeführers
seien in Eritrea inhaftiert worden, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die
Familie in den Fokus der Behörden geraten sei. Die illegale Ausreise stelle
an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar und alle diese Elemente
würden das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers erhöhen. Er weise
E-2291/2018
Seite 13
demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Profil auf, welches zu
einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Wegweisung in den Hei-
matstaat führen würde. In der Beschwerde wird ausserdem neu geltend
gemacht, dass der Beschwerdeführer und sein in der Schweiz wohnhafter
Bruder Eritrea zusammen illegal verlassen hätten.
7.5
Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage lässt sich die Gefährdungssi-
tuation im Zusammenhang mit den Brüdern des Beschwerdeführers nicht
abschliessend beurteilen.
7.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM über ein Jahr
nach der Anhörung des Beschwerdeführers erging. Vor Erlass der Verfü-
gung hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob sich die Situation des Bruders
B._______ in der Zwischenzeit geändert habe oder ob allenfalls weitere
Repressalien gegen die Familie ergangen seien. Auch in der Anhörung zur
Sache wurde auf diese Inhaftierung nicht vertieft eingegangen, obwohl der
Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Haft erwähnte. Zudem wur-
den die Aussagen von C._______ zu Inhaftierungen seiner Brüder nicht
berücksichtigt. Auch seiner Aussage, dass ein weiterer Bruder zwischen-
zeitlich Eritrea verlassen habe und in Äthiopien sei, wurde nicht weiter
nachgegangen. Es bestehen somit offene Fragen, deren Klärung das Ge-
richt in Bezug auf mögliche Nachfluchtgründe als wesentlich erachtet.
7.5.2 Die Tatsache, dass der in der Schweiz wohnhafte Bruder C._______
als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhalten hat, wurde ebenfalls nicht
abgehandelt. Aus der Verfügung der Vorinstanz wird nicht ersichtlich, wes-
halb diese davon ausgeht, dass aus dem Dossier des Bruders keine Ele-
mente ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu begründen vermögen. Hinzukommend hat es die Vorinstanz un-
terlassen, das exilpolitische Engagement des Bruders in der Schweiz ab-
zuklären. Dass der Beschwerdeführer aus der Familie einer Person
stammt, welche in Eritrea aus der Haft geflohen ist, wurde in Bezug auf die
Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt sein könnte, nicht beachtet. Um das Bestehen von objek-
tiven oder subjektiven Nachfluchtgründen abschliessend beurteilen zu kön-
nen, müssen jedoch die Handlungen des Bruders und die möglichen Kon-
sequenzen für den Beschwerdeführer einbezogen werden.
E-2291/2018
Seite 14
7.5.3 In der Beschwerde wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer
und sein Bruder C._______ seien gemeinsam illegal aus Eritrea ausge-
reist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder in den Verfahrensakten
des Bruders noch in den bisherigen Akten des Beschwerdeführers Anzei-
chen ersichtlich sind, dass die Brüder gemeinsam ausgereist wären. Der
Beschwerdeführer schilderte, dass er allein geflohen sei und gab in der
Anhörung an, er habe den Bruder zuletzt im achten Monat 2014 in Eritrea
gesehen. Im dritten Monat des Jahres 2015 habe er ihn wieder im Sudan
getroffen (A11, F111 und F112). C._______ sei vor ihm ausgereist (A11,
F12). Auch der Bruder C._______ gab in seinen Befragungen an, er sei
alleine ausgereist. Das Beschwerdevorbringen widerspricht somit bisheri-
gen Aussagen. Allerdings ist die Frage, ob die beiden Brüder zusammen
ausgereist sind, im vorliegenden Verfahren und für die Beurteilung der
Nachfluchtgründe nicht entscheidrelevant, weshalb auf weitere Erörterun-
gen diesbezüglich verzichtet werden kann.
7.5.4 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, stammt der Beschwer-
deführer aus der Familie einer Person, welche aus der Haft geflohen ist,
und ein Bruder sei gemäss seinen Angaben deswegen bereits in Eritrea
inhaftiert worden. Es sind somit durchaus Elemente ersichtlich, welche den
Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Das
Profil des in der Schweiz anerkannten Bruders, sowie die Inhaftierung des
ältesten Bruders in Eritrea sind Faktoren, welche die Behörden auf den Fall
des Beschwerdeführers aufmerksam machen und eine willkürliche Sank-
tion bewirken könnten (vgl. dazu beispielsweise auch das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7376/2016 vom 24. Oktober 2018).
7.6 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festge-
stellt werden, dass der Sachverhalt – um eine Gefährdung des Beschwer-
deführers wegen seiner Brüder feststellen zu können – nicht hinlänglich
erstellt ist. Sowohl eine drohende Reflexverfolgung als auch das Bestehen
von zusätzlichen Anknüpfungspunkten, welche den Beschwerdeführer in
Verbindung mit seiner illegalen Ausreise als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, können anhand der vorliegenden Akten nicht abschlies-
send beurteilt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheid-
reife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtenen Verfügung gestützt auf
E-2291/2018
Seite 15
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständi-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzu-
weisen.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, sämtliche relevanten Sachverhaltsele-
mente in Bezug auf subjektive und objektive Nachfluchtgründe abzuklären
und den rechtserheblichen Sachverhalt in geeigneter Weise zu erstellen.
Dafür dürften sich eine erneute Anhörung und die Einholung von Beweis-
mitteln aufdrängen. Insbesondere ist so weit wie möglich zu klären, ob der
Bruder B._______ in Eritrea noch in Haft ist und was die konkreten Um-
stände der Inhaftierung waren. Ausserdem ist zu eruieren, ob weitere Fa-
milienmitglieder behelligt worden sind. In Bezug auf den Bruder, welcher
sich in der Schweiz befindet, dürften sich weitere Abklärungen hinsichtlich
seiner exilpolitischen Tätigkeiten aufdrängen. Das SEM wird ferner dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den beigezogenen Akten des
Bruders beziehungsweise zu den für ihn relevanten Sachverhaltselemen-
ten gewähren müssen.
Nach Klärung obenstehender offener Sachverhaltselemente hat das SEM
neu zu beurteilen, ob die neuen Aussagen glaubhaft sind und gegebenen-
falls ob objektive oder subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Dabei hat es
insbesondere der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen könnte bezie-
hungsweise ob weitere Faktoren, welche zusammen mit seiner illegalen
Ausreise ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorhanden
sind.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. April
2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstands-
los.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-2291/2018
Seite 16
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat gemäss der Kostennote vom 20. April 2018 einen Aufwand
von 7 Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 1454.-
(inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) geltend machte. Der
veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und die Kostennote ist als angemes-
sen zu betrachten. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘454.– auszurichten.
9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2291/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1454.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: