Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-229/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea; Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
19. März 2008 auf dem Landweg verlassen habe, mit einem gefälschten
italienischen Reisepass von Kenia nach Italien gelangt, von dort am
7. April 2008 in die Schweiz gereist sei und hier gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 30. April 2008 im Transitzentrum Altstätten und am 6. Juli
2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei äthiopischer und sein
Vater eritreischer Staatsangehörigkeit,
dass er in Addis Abeba geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus
Äthiopien dort gelebt habe,
dass sein Vater im Jahre 1999/2000 wegen seiner eritreischen
Abstammung nach Eritrea ausgewiesen worden sei,
dass sich seine Mutter kurz darauf als Gastarbeiterin in ein arabisches
Land begeben habe, er bei seiner Grossmutter untergekommen sei und
nach deren Tod im Jahre 2001/2002 bei einem ihrer Neffen gewohnt
habe,
dass er für die ONEG-Partei als Kurier tätig geworden sei,
dass er anfangs des Jahres 2007 wegen seiner eritreischen Abstammung
und wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis von der Polizei festgenommen
und beschuldigt worden sei, die Shabia und die Oromo zu unterstützen,
dass er während der Haft geschlagen und verletzt sowie gezwungen
worden sei, Kontakte offenzulegen,
dass er nach Eritrea habe ausgeschafft werden sollen, ihm jedoch am
9. August 2007 die Freilassung durch Bestechung der Wächter gelungen
sei,
dass ihn darauf Zivilpolizisten mehrmals in der Wohnung der
verstorbenen Grossmutter gesucht und schliesslich eine Vorladung
hinterlassen hätten,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM vom
13. Dezember 2010 sei aufzuheben, es sei das Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 14. Januar 2011 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM nachvollziehbar darlegt, weshalb aus den Angaben des
Beschwerdeführers nicht auf eine eritreische Herkunft und
Staatsangehörigkeit zu schliessen ist und auf die entsprechende
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM korrekt feststellt, dass gemäss öffentlich zugänglichen und
gesicherten Quellen seit Jahren keine Zwangsdeportationen von
Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr bekannt
seien und es folglich ohnehin unglaubhaft sei, dass der
Beschwerdeführer noch im Jahre 2007 hätte aus Äthiopien ausgewiesen
werden sollen,
dass sich die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien nach
Beendigung des Grenzkrieges (Dezember 2000) und der systematischen
Deportationen im Jahre 2002 gemäss übereinstimmenden Berichten
wesentlich verbessert hat,
dass das BFM auch zutreffend ausführt, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch die äthiopischen
Behörden, der Inhaftierung und demnach der während der Haft
unterworfenen Behandlung nicht glaubhaft gemacht sind,
dass zudem der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen
ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsbürger ist,
dass selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers eritreischer
Staatsbürger ist, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch
eigenen Aussagen gemäss dort geboren und aufgewachsen und hat dort
die Schule besucht,
dass im Weiteren auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality zu
verweisen ist, wonach ein Nachkomme die äthiopische
Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in)
ist,
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dass vorliegend davon auszugehen ist, dass für den Beschwerdeführer
hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden
können, aufgrund derer er bei entsprechenden Bemühungen die formelle
Anerkennung als Äthiopier erfolgreich anbegehren kann,
dass aufgrund der Aktenlage demnach nicht glaubhaft gemacht ist, dass
dem Beschwerdeführer eine durch die äthiopischen Behörden
angestrengte zwangsweise Ausschaffung nach Eritrea gedroht hätte,
beziehungsweise in Zukunft drohen würde,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der
Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und weitere
Abklärungen den Vater des Beschwerdeführers betreffend etwa über den
Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes - wie in der
Rechtsmitteleingabe angeregt wird - für den vorliegenden Entscheid nicht
als notwendig zu erachten sind,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde
offensichtlich unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom
27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom
25. September 2008),
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dass sich aus dem in der Beschwerde herangezogenen Bericht und
daraus zitierten Textstellen auf die konkrete Situation des
Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere
Sichtweise ableiten lässt,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: