Abtei lung V
E-2292/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2292/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Januar
2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch
stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 3. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 11. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe im Heimatland im Jahr 2005 mit der Be-
wegung „Niger Delta Youth“ Probleme gehabt,
dass diese Bewegung der Mutter des Beschwerdeführers anfangs
2005 eine schriftliche Aufforderung habe zustellen lassen, einer der
beiden Söhne müsse sich der Organisation für ihren Kampf gegen die
nigerianische Regierung anschliessen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers mit den beiden Söhnen den
Wohnort B._______ / Delta State sofort verlassen und sich nach
C._______ / Delta State (den früheren Wohnort der Familie bis zum
Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 1990) begeben habe,
wo indessen bereits am nächsten Tag Leute der Niger Delta Youth er-
schienen seien und den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers ent-
führt hätten,
dass der Beschwerdeführer damals Nigeria verlassen und via Libyen,
wo er sich einen Monat aufgehalten habe, nach Spanien gereist sei,
dort im März 2005 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches aber
sechs Monate später abgewiesen worden sei, worauf er im September
2005 aus Spanien nach Nigeria zurückgeschafft worden sei,
dass er sich in der Folge lediglich eine Woche lang, versteckt in Lagos,
in Nigeria aufgehalten und das Land dann - aus Angst, weiterhin von
den Niger Delta Youth verfolgt zu werden - wieder verlassen habe,
dass er auf dem Landweg nach Libyen gereist sei, wo er sich drei Jah-
re lang in Tripolis aufgehalten habe, ohne mit den Behörden dort je in
Schwierigkeiten zu geraten, bis er Libyen am 19. Januar 2009 per
Schiff nach Italien verlassen habe, von wo er unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz weiter gereist sei,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere ein-
reichte und angab, solche habe er nie besessen und bisher auch nie
benötigt, habe es doch in Nigeria bei Kontrollen zu seiner Identifizie-
rung ausgereicht, dass er seine Herkunft durch seine Sprechweise
habe dartun können,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 - eröffnet am 31.
März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, in Nigeria keine Identitäts-
papiere benötigt zu haben, da seine Sprechweise zur Identifikation
ausgereicht habe, unglaubhaft seien,
dass sodann insbesondere auch nicht geglaubt werden könne, dass
der Beschwerdeführer ohne Dokumente von Nigeria bis in die Schweiz
gereist sei und dass er auch während seines drei Jahre dauernden
Aufenthaltes in Libyen sich nie in irgendeiner Kontrolle habe auswei-
sen müssen,
dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese
seien unglaubhaft, da insbesondere das angebliche Verhalten der Ni-
ger Delta Youth – eine beabsichtigte Zwangsrekrutierung so vorzuneh-
men, dass den Betroffenen vorerst ein entsprechendes Schreiben aus-
gehändigt werde, das als Warnung diente – als gänzlich unplausibel
einzustufen sei,
dass ein Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und dass
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache geführt wird, in welcher auch die angefochtene Ver-
fügung ergangen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentli-
chen an seinen Vorbringen festhält, auch erneut bekräftigt, nie Identi-
tätspapiere besessen zu haben, und ausführt, in Europa geltende Er-
fahrungssätze und Plausibilitätseinschätzungen dürften nicht auf afri-
kanische Realitäten übertragen werden; vielmehr könne das, was in
Europa unplausibel erscheine, durchaus der afrikanischen Wirklichkeit
entsprechen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass in Übereinstimmung mit den von der Vorinstanz angeführten und
oben wiedergegebenen Erwägungen nicht geglaubt werden kann, der
Beschwerdeführer habe seine (zweimalige) Reise von Nigeria nach
Europa sowie seinen jahrelangen Aufenthalt in Libyen ohne Kontrollen
und ohne jegliche Identitätspapiere in der behaupteten Weise bewäl-
tigt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 11. Februar 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz die Darstellungen des Beschwerdeführers, wo-
nach ein Bote der Niger Delta Youth vorab eine schriftliche Ankündi-
gung betreffend die beabsichtigte Zwangsrekrutierung eines Sohnes
der Familie überbracht habe, zu Recht als – auch für den Kontext einer
afrikanischen Rebellenorganisation – unplausibel bezeichnet hat, zu-
mal die Organisation die Flucht der Familie sofort bemerkt und noch
am nächsten Tag den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen jün-
geren Bruder am Zufluchtsort aufgespürt haben soll (A5 S. 6, A9 S. 5
ff. F. 52, 61, 72 f.),
dass überdies die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punk-
ten – etwa zu den Umständen seines angeblichen einwöchigen ver-
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steckten Aufenthalts in Lagos nach der Zurückschaffung aus Spanien
nach Nigeria (vgl. A9 S. 8 F. 67 f.) oder zum weiteren Verbleib seiner
Mutter, nachdem im Jahr 2005 der jüngere Bruder entführt worden sei
(vgl. A9 S. 5 ff. F. 30, 57, 60) – gänzlich unsubstanziiert bleiben und
nicht den Eindruck erlebter Realität erwecken,
dass schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe
sich nicht an die heimatlichen Behörden um Schutz wenden können,
da die Niger Delta Youth ihn vielmehr im ganzen Land hätten auffinden
und verfolgen können (A5 S. 6, A9 S. 8 F. 65), unbehelflich ist, insbe-
sondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus-
sagte, mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben
(A9 S. 5 F. 31),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (a.a.O.
S. 2) - weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Hei-
matland wird integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegend ergehenden Entscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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