B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2294/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria am
13. Dezember 2011, gelangte am 14. Dezember 2011 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab der Be-
schwerdeführer an, er sei am 18. Juli 1995 geboren, mithin minderjährig.
A.b Am 16. Dezember 2011 wurde beim Beschwerdeführer im Auftrag
des BFM eine Knochenaltersanalyse durchgeführt. Diese ergab ein Alter
von mehr als 18 Jahren.
A.c Am 22. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso zu seinen Personalien, dem Reiseweg
und den Gründen, warum er sein Land verlassen habe, befragt. Gleich-
zeitig wurde er schriftlich aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben. Schliesslich wurde ihm das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. Dabei eröffnete
das BFM dem Beschwerdeführer, dass es ihn aufgrund der Knochenal-
tersanalyse, der fehlenden Identitätspapiere, seines Äusseren und der
äussert ungenauen Aussagen zum Reiseweg und Alter als volljährige
Person im Verfahren behandle. Der Beschwerdeführer nahm dies zur
Kenntnis.
A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 zu den
Asylgründen an. Anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung mach-
te der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______. Er sei homosexuell. Am 27. November 2011 seien er und sein
Partner von zwei Dorfbewohnern beim Geschlechtsverkehr entdeckt und
deshalb dem Dorfoberhaupt vorgeführt worden. Dieser habe sie zum Tod
durch Erhängen oder durch lebendiges Begraben verurteilt. In der Folge
seien er und sein Partner in einen Raum eingesperrt worden. In der
Nacht habe die Tochter des Dorfoberhauptes das Fenster des Raumes
geöffnet, so dass er habe fliehen können. Er habe sich nach Hause be-
geben, wo er sich bis zum 4. Dezember 2011 versteckt gehalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2012 – eröffnet am 24. April 2012 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
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C.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie-
der herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei
bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber
zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
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eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitge-
genstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz
materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren,
geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer hat die Annahme seiner Volljährigkeit weder im
vorinstanzlichen Verfahren (BFM-Akten A9/11 S. 9) noch im Beschwerde-
verfahren weiter in Frage gestellt. Unter diesen Umständen hat das Bun-
desverwaltungsgericht keine Veranlassung, auf die Frage näher einzuge-
hen oder darauf zurückzukommen.
2.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er innerhalb von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abge-
geben hat. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuld-
baren Gründe für die Nichtabgabe vorliegen, setzt er sich nicht ansatz-
weise auseinander. Weder ruft er Entschuldigungsgründe an, noch ist er-
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sichtlich, dass er sich umgehend und ernsthaft darum bemüht habe, Rei-
se- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl.
BVGE 2010/2 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft. Damit macht er geltend, die Vorinstanz hätte ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten
müssen.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz
Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Be-
gründung führt sie aus, seine Vorbringen seien von massiven Unstimmig-
keiten gekennzeichnet und daher nicht glaubhaft. Namentlich widerspre-
che sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Festnahme
sowie der Dauer seiner homosexuellen Beziehung. Auch sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Tochter des Dorfoberhauptes ihm zur Flucht verhol-
fen habe, da sie sich mit diesem Vorgehen selber gefährdet hätte. Ferner
erstaune, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach Hau-
se begeben und sich dort rund eine Woche aufgehalten habe. Ihm hätte
bewusst sein müssen, dass er zu Hause am ehesten gesucht würde.
4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu den
einzelnen Unstimmigkeitsmerkmalen, beschränkt sich indessen darauf,
seine Aussagen anlässlich der Befragungen zu wiederholen und an ihrer
Tatsächlichkeit festzuhalten beziehungsweise die beiden Versionen mit-
einander zu verbinden. Damit legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlos-
sen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und diesbezüglich weitere Ab-
klärungen nicht für notwendig erachtet hat.
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5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
als zulässig zu beurteilen.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entneh-
men. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und ist demnach
mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben
leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______. Damit
verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein bestehen-
des familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer
Rückkehr zurückgreifen und welches ihm bei der Reintegration behilflich
sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Nigerischen Vertretung die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch nicht aus einem anderen Beschwerde-
grund zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Ge-
such um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälli-
gen Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandlos. Sodann ist
festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach
Daten des Beschwerdeführers bereits an den Heimatstaat übermittelt
worden wären, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenle-
gung nicht weiter einzugehen ist.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 . – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: