B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2292/2015 + E-2294/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom
30. März beziehungsweise 2. April 2015 / N (…) + N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 3. Februar 2015 legal mit einem Reisepass sowie einem deutschen
Schengen-Visum verliessen und über Deutschland am 5. Februar 2015 in
die Schweiz reisten, wo sie am 9. Februar 2015 um Asyl nachsuchten,
dass ihnen im Rahmen der jeweiligen Befragung zur Person (BzP) am 19.
Februar 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt
wurde, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer An-
träge zuständig sei,
dass sie dabei geltend machten, sie seien Atheisten und in Deutschland
gebe es viele Araber, Muslime sowie Anhänger der Muslimbrüder,
dass sie zudem Angst hätten, Deutschland würde sie nach Ägypten aus-
schaffen, und ihr Zielland von Anfang an die Schweiz gewesen sei und sie
nur hier Asyl beantragt hätten,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführenden ein (…)
[bis zum] 10. Februar 2015 gültiges Visum ausgestellt hatten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 24. beziehungsweise 25. Feb-
ruar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12
Abs. 2 respektive 3 Dublin-III-VO ersuchte, und Deutschland den Übernah-
meersuchen am 25. beziehungsweise 27. März 2015 gestützt auf Art. 12
Abs. 2 beziehungsweise 4 Dublin-III-VO explizit zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. März beziehungsweise 2. April 2015
– eröffnet am 9. beziehungsweise 10. April 2015 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das Staatssekretariat zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ein
Abgleich mit dem CS-VIS habe ergeben, dass die deutschen Behörden
den Beschwerdeführenden ein bis zum 10. Februar 2015 gültiges Visum
ausgestellt hätten, und sie sodann dem Ersuchen der Vorinstanz um Über-
nahme der Beschwerdeführeden zugestimmt hätten, wodurch die Zustän-
digkeit bei Deutschland liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
zuführen,
dass im Übrigen der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in
der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den
beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK sei, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, es
werde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwer-
deführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien
(Art. 44 AsylG),
dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzuhalten sei, sie könn-
ten in einen Drittstaat reisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und ferner keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach
Deutschland bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden vorgetragen hätten, nicht nach Deutsch-
land zurückkehren zu wollen, weil es dort viele Araber, Muslime und Mit-
glieder der Muslimbrüder gebe,
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dass hierzu jedoch festzuhalten sei, dass Deutschland ein schutzwilliger
und schutzfähiger Rechtsstaat sei und keine Hinweise vorlägen, dass die
deutschen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren wür-
den,
dass die Beschwerdeführenden gehalten seien, sich an die zuständigen
Behörden in Deutschland zu wenden, wo sie um Schutz ersuchen und al-
lenfalls eine Anzeige erstatten könnten, sollten sie einer konkreten Bedro-
hung durch Araber, Muslime und Mitglieder der Muslimbrüder ausgesetzt
sein,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sowie auch technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit jeweils englischsprachiger Formular-
beschwerde vom 12. April 2015 (Datum Poststempel: 13. April 2015) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der vo-
rinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt
wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden – bei allfällig bereits
erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu ori-
entieren seien; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder herzustellen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, sie hätten vor einer
Rückkehr nach Deutschland Angst, weil sie befürchten würden, die deut-
schen Behörden würden ihren Fall nicht prüfen und sie stattdessen unmit-
telbar nach Ägypten zurückschicken,
dass Deutschland darum schriftlich versichern solle, dass es eine Befra-
gung durchführe und sie nicht sofort in ihr Heimatland ausschaffe,
dass sie einverstanden seien, nach Deutschland zurückzukehren, sofern
ihre Asylgesuche dort behandelt würden und sichergestellt sei, dass die
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deutschen Behörden kein Recht hätten, eine Wegweisung nach Ägypten
anzuordnen, ohne sie vorgängig angehört zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. April 2015 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die jeweils angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legi-
timiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die beiden Beschwerden in Englisch und damit nicht in einer Amts-
sprache abgefasst sind, dass indessen aus prozessökonomischen Grün-
den auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da
Rechtsbegehren und Begründung ohne weiteres verständlich sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Beschwerdeverfahren E-2292/2015 und E-2294/2015 angesichts
des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt werden und
über beide Verfahren mit vorliegendem Urteil gleichzeitig entschieden wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen
bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den Antrag
auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs.
2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass für den Fall, dass die antragsstellende Person ein gültiges Visum ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO besitzt – oder ein solches, das seit weni-
ger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem sie in das Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO)
–, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im
Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsverein-
barung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten, dass die deutschen
Behörden ihnen ein Visum – gültig [bis zum] 10. Februar 2015 – ausgestellt
hatten,
dass sie damit im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im
Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten – nämlich am 9. Februar 2015 –
über ein von Deutschland ausgestelltes gültiges Visum verfügten
(vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
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dass im Übrigen die deutschen Behörden am 25. beziehungsweise
27. März 2015 der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt ha-
ben, und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist,
dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des
ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerde-
stufe obige Erwägung umzustossen vermögen,
dass die Vorinstanz ausserdem zutreffend feststellte, dass es nicht Sache
der asylsuchenden Personen ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nachkommt,
dass davon auszugehen ist, Deutschland anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden wür-
den den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verwei-
gern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, Deutschland würde sie ohne
Prüfung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach Ägypten ausschaf-
fen, weshalb auf das Einholen diesbezüglicher schriftlicher Garantien ver-
zichtet werden kann,
dass die Beschwerdeführenden sich überdies bis anhin gar nie um eine
Aufnahme in das deutsche Asylsystem bemüht haben,
dass sie ferner vorgetragen haben, sie seien Atheisten und in Deutschland
gebe es viele Araber, Muslime sowie Anhänger der Muslimbrüderschaft,
weshalb sie aus Angst vor diesen dort kein Asyl beantragt hätten,
dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
wies, Deutschland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende
Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig ist,
und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt,
das Land würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige Schwierig-
keiten mit Dritten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vor-
zubringen und bei diesen durchzusetzen, weshalb sie diesbezüglich auf
den Rechtsweg verwiesen werden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hin-
deuten, sie würden im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine exis-
tenzielle Notlage geraten,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zudem auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden,
die eine Überstellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM (mehr) zu,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite
oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht
der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind,
da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerden demnach abzuweisen sind, soweit darauf einzutre-
ten ist, und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos
erweisen,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Da-
tenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen
gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos
geworden ist, und dass aus den vorliegenden Akten auch nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, sie seien
bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
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aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des vereinigten Be-
schwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: