B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2294/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
E-2294/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ Distrikt Jaffna (Nordprovinz) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember
2014 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai in die Türkei. Auf dem
Landweg reiste er am 29. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
Asylgesuch.
B.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb Verfahrens-
zentrum Zürich zugewiesen. In der Folge wurde ihm eine unentgeltliche
Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb
VZ Zürich, zugeteilt.
C.
Am 20. Januar 2015 wurde er in Zürich zu seiner Person und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP).
Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe bis zur elften Klasse (O-Level) die Schule besucht.
Anschliessend habe er als Maler gearbeitet. Ab dem Jahr 2010 sei er als
Transporteur tätig gewesen und habe daneben einen Bücherladen geführt.
Seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______, wo sie einen Le-
bensmittelladen führten. Seine Ehefrau halte sich in D._______ (Ost-Pro-
vinz) auf.
Er habe einen legal und persönlich erworbenen Reisepass besessen, die-
ser habe er dem Schlepper abgegeben. Seine Identitätskarte sei ihm von
der EPDP (Eelam People's Democratic Partei) abgenommen worden.
Während der Wahlzeiten anfangs Dezember 2014 hätten die EPDP zwei-
mal seinen Wagen übernehmen wollen, um ihre Parteimitglieder transpor-
tieren zu können. Ihr Camp habe in rund 2 km Entfernung von seinem Ge-
schäft gelegen. Zudem habe die EPDP den Beschwerdeführer aufgefor-
dert, als Chauffeur für sie Personentransporte durchzuführen. Weil er sich
geweigert habe, habe er Schwierigkeiten mit dieser Gruppierung bekom-
men. Beim dritten Versuch, sein Fahrzeug zu übernehmen, sei er geschla-
gen und sein Portemonnaie, Führerschein sowie weitere Unterlagen seien
ihm abgenommen worden. Die EPDF-Leute hätten ihm mit der Beschlag-
E-2294/2016
Seite 3
nahmung seines Fahrzeuges und mit einem Brandanschlag auf seine Per-
son gedroht. Er sei nie für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig
gewesen und es gebe keine LTTE-Angehörigen in seinem Familienkreis.
Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau zu Hause von Drittpersonen nach
seinem Aufenthaltsort gefragt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine beglau-
bigte Kopie seiner Geburtsurkunde, einen Eheschein, Kopien der Schulbe-
stätigung und des Schülerausweises seiner Ehefrau, eine Kopie der Re-
gistrierung seines Geschäftes und seines sri-lankischen Führerausweises,
eine Lebensversicherungskarte sowie mehrere Fotos zu den Akten.
D.
Am 17. Februar 2015 fand die Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in
Anwesenheit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
statt.
Dabei trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe bis zur Heirat
2012 in C._______, danach in B._______ gelebt; beide Ortschaften seien
im Jaffna-Bezirk. Von seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau habe er erfah-
ren, dass er im Dezember 2014 von Unbekannten zu Hause gesucht wor-
den sei. Er sei nicht mit seinem eigenen, sondern mit einem vom Schlepper
besorgten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist.
Er sei am 2. Dezember 2014 erstmals von zwei EPDP-Leuten aufgefordert
worden, Personentransporte zu Propagandaveranstaltungen durchzufüh-
ren und Plakate zu verteilen. Dies habe sich am 3. Dezember 2014 wie-
derholt. Weil er sich geweigert habe, sei er am 4. Dezember 2014 im Ge-
schäft von vier oder fünf EPDP-Angehörigen aufgesucht und zusammen-
geschlagen worden. Dabei seien ihm auch seine Ausweise abgenommen
worden. In der Folge habe er sein Geschäft geschlossen und sei nach
Hause gegangen, wo er sich bis zum 15. Dezember 2014 aufgehalten
habe. Anschliessend habe er sich nach E._______ (Nord-West Provinz)
begeben. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen und habe sich nie in irgend-
einer Weise für eine politische oder religiöse Organisation betätigt. Er habe
nie mit der Polizei, der Armee oder anderen sri-lankischen Behörden
Schwierigkeiten gehabt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil
sein Leben dort in Gefahr sei.
E-2294/2016
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wurde die damalige Rechtsvertreterin
vom SEM darüber informiert, dass das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gemäss Art. 19 der TestV
nicht mehr im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar
2015 dem Kanton F._______ zugeteilt.
F.
Am 26. Februar 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
des Testbetriebs VZ Zürich dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer beendet sei.
G.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 21. Oktober 2015 wurde
der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen (sri-lankischer
Führerausweis) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
Fr. 30.– und zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Der Ausweis wurde
gestützt auf Art. 69 StGB (SR 311.0) eingezogen.
H.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 15. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, angesichts der wenig differen-
zierten und mit der Logik des Handelns nicht zu vereinbarenden Vorbrin-
gen würden bereits erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen.
So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die drei geltend
gemachten Vorfälle, bei welchen EPDP-Mitglieder von ihm Transport-
dienstleistungen verlangt hätten, ausführlich und ergebnisgeprägt zu schil-
dern. Auf die entsprechenden Fragen habe er auffallend knappe Antworten
gegeben. Insbesondere seine Schilderungen zum dritten Vorfall am 4. De-
zember 2014 seien sehr oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausge-
fallen. Angesichts der geltend gemachten Bedrohungssituation wäre zu er-
warten gewesen, dass er diesen einschneidenden Moment ausführlich und
erlebnisgeprägt beschrieben hätte. Es sei ihm auch nicht gelungen, die ihn
bedrohenden Personen differenziert zu beschreiben; er habe diese viel-
mehr nur stereotyp, als „gross und aggressiv“ respektive als Bartträger,
umschrieben. Er habe ferner nicht zu erklären vermocht, zu welchem
E-2294/2016
Seite 5
Zweck er für die EPDP Transporte hätte ausführen sollen oder weshalb
diese Gruppe ein so grosses Interesse an seiner Person und an seinem
Fahrzeug gehabt habe. Seine Angabe, in der Umgebung habe es keine
weiteren Fahrzeuge oder Chauffeure gegeben, tauge nicht als plausible
Erklärung, weshalb die EPDP-Leute ihn während drei aufeinanderfolgen-
der Tage im beschriebenen Mass hätten bedrängen sollen.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei der Umschreibung der
Umstände, wie er von den EPDP-Mitgliedern gefasst und in der Folge ge-
schlagen worden sei, in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er bei der
BzP angegeben, er sei unterwegs gewesen, andererseits habe er bei der
Anhörung zu Protokoll gegeben, im fraglichen Zeitpunkt im Geschäft ge-
wesen zu sein. Seine Angaben dazu, wo er sich vom 4. bis 23. Dezember
2014 aufgehalten habe, enthielten ebenfalls Unstimmigkeiten. Angesichts
dieser unglaubhaften Vorbringen könne auch nicht geglaubt werden, dass
er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Zudem habe er bei der BzP
vorgetragen, Unbekannte hätten ihn zu Hause bei seiner Ehefrau gesucht.
Bei der Anhörung habe er diese Suche erst auf Nachfrage hin erwähnt.
Angesichts der erheblichen, nicht abschliessend aufgeführten Unklarheiten
und Ungereimtheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgung durch EPDP-Mitglieder in Sri Lanka glaubhaft zu machen, wo-
ran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden.
Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen
Background-Check hinausgehen würden.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich eingeschätzt und dazu insbesondere auf die Schulbildung, die Be-
rufserfahrung und auf das tragfähige, familiäre Beziehungsnetz des Be-
schwerdeführers verwiesen.
I.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2016 reichte der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März
2016 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
E-2294/2016
Seite 6
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den in Rahmen seiner
Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er habe
sich nach dem dritten Vorfall mit den EPDP-Leuten in seinem Haus aufge-
halten und habe dieses nie verlassen. Am 15. Dezember 2014 sei er nach
E._______ gegangen, um aus Sri Lanka ausreisen zu können. Dort habe
er einem Bekannten seinen Reisepass übergeben; dieser habe dann einen
Schlepper kontaktiert und seine Ausreise organisiert. Am 23. Dezember
2014 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Noch
im Dezember 2014 sei seine Ehefrau von Unbekannten zu Hause aufge-
sucht worden, die nach ihm gesucht hätten. In der Zwischenzeit habe seine
Ehefrau bei der Polizei Anzeige erstattet; sie habe ein entsprechendes Do-
kument in die Schweiz geschickt. Er habe die Schwierigkeiten mit den
EPDP-Leuten aus Angst den heimatlichen Behörden gegenüber nicht an-
gezeigt; die EPDP arbeite mit der sri-lankischen Regierung zusammen und
er habe nicht weitere Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollen.
Er habe bei beiden Anhörungen die ihm gestellten Fragen nach bestem
Wissen und Gewissen beantwortet. Es sei ihm nicht klar gewesen, wie de-
tailliert er seine Antworten hätte ausführen sollen. Es sei ihm zudem
schwergefallen, über diese Vorfälle zu berichten, da er insbesondere auch
um seine Familie Angst gehabt habe. Da nicht immer die gleichen EPDP-
Angehörigen ihn in seinem Geschäft aufgesucht hätten und ihr Auftreten
zudem nur von kurzer Dauer gewesen sei, habe er über diese keine ge-
naueren Beobachtungen zu Protokoll geben können. Da er in seiner Wohn-
gegend der einzige Besitzer eines Vans und als Transporteur bekannt ge-
wesen sei, hätten die EPDP-Angehörigen ein spezifisches Interesse an
ihm gehabt. Dabei hätten keine ausführlichen Gespräche mit detaillierten
Ausführungen zur Zusammenarbeit stattgefunden; die EPDP-Mitglieder
hätten vor allem seinen Van für Transporte nutzen und ihn als Chauffeur
und für weitere Unterstützungsarbeiten einsetzen wollen.
Bei der Bundesanhörung habe er angegeben, dass er beim dritten Besuch
der EPDP-Angehörigen im Geschäft befunden habe. Bei der BzP habe er
mit seiner Angabe darauf hindeuten wollen, dass er sich draussen, und
nicht zu Hause, aufgehalten habe. Der vom SEM herangezogene Wider-
spruch sei deshalb aufgelöst. Zudem sei ihm bei der BzP zur Frage seines
E-2294/2016
Seite 7
Aufenthaltes nach dem 4. Dezember 2014 unbewusst ein Fehler unterlau-
fen. Er habe sich bei der sehr kurzen Frage nach seinem Aufenthaltsort
nicht auf die Daten konzentriert.
Trotz des intensiven Vorgehens der EPDP-Mitglieder habe er sich gewei-
gert, sie zu unterstützen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im Falle ei-
ner Rückkehr würde er neben den sri-lankischen Behörden auch den
EPDP-Mitgliedern auffallen. Diese würden ihn suchen und die bereits aus-
gesprochenen Drohungen wahrmachen. Die EPDP sei in ihrem Handeln
frei und habe in ganz Sri Lanka ihre Kontakte. Bei einer Rückkehr würde
er bereits am Flughafen in Colombo den Behörden auffallen; diese seien
gegenüber aus dem Ausland rückkehrenden Tamilen besonders aufmerk-
sam. Es bestehe die hohe Gefahr, dass er bereits am Flughafen festge-
nommen und misshandelt werde. Es gebe mehrere dokumentierte Fälle
von abgewiesenen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr entführt oder
wegen ihrer illegalen Ausreise einem erhöhten Risiko von Anklagen oder
Überwachungen ausgesetzt worden seien.
J.
Mit Zwischenverfügungen vom 26. April, 9. Mai und 28. Dezember 2016
hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegen-
heit eingeräumt, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Be-
weismittel nachzureichen.
K.
Mit Eingaben vom 10. und 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer
ein fremdsprachiges Beweismittel (Polizeianzeige vom 22. Januar 2016
samt Übersetzung) inklusive Zustellcouvert nach.
L.
Am 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…)
Church vom 27. Januar 2017 nach. In diesem bestätigt der zuständige
„Paster in Charge“ (recte: Pastor), dass er von der Ehefrau des Beschwer-
deführers Ende 2015 kontaktiert worden sei. Diese habe berichtet, dass
während der Wahlen im Jahr 2014 mehrere politische Parteien den Van
des Beschwerdeführers hätten mieten wollen. Der Beschwerdeführer habe
seinen Van nur einer einzigen Partei zur Verfügung gestellt. Die anderen
E-2294/2016
Seite 8
Parteien, die vom Beschwerdeführer abgelehnt worden seien, hätten die-
sen bedroht, weshalb er ins Ausland habe fliehen müssen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei auch nach der Ausreise bedroht worden; ihr Ehe-
mann werde immer noch gesucht.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 führte das SEM ergän-
zend aus, der Beschwerdeführer sei bei seinen sehr undifferenzierten und
kurzen Antworten mehrmals aufgefordert worden, genauer und detailrei-
cher zu antworten. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Begründung
für die sehr knappen Antworten sei daher unbehelflich. Bei dem am 10. Ja-
nuar 2017 nachgereichten Beweismittel (beglaubigte Kopie aus dem Poli-
zei-Logbuch; Extract from the Information Book) der (…) Polizeistation vom
22. Februar 2016 handle es sich um ein handschriftlich verfasstes, einfa-
ches Dokument ohne Sicherheitsmerkmale. Es sei allgemein bekannt,
dass solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden könnten, weshalb dessen Beweiswert stark beschränkt sei.
Zudem würden bei einem solchem Eintrag in das Logbuch die Aussagen
von Personen, welche eine Anzeige machten, inhaltlich so niedergeschrie-
ben, wie sie der Polizei zur Kenntnis gebracht würden. Es sei also möglich,
etwas vorzubringen, was so nicht stattgefunden habe und einen Auszug
aus diesem Information Book zu erhalten. Einige Punkte des im Logbuch
geschilderten Sachverhaltes würden den Angaben des Beschwerdeführers
im früheren Verfahren und seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
widersprechen, beziehungsweise einige Sachverhaltselemente würden
darin zum ersten Mal vorkommen. So werde ausgeführt, der Beschwerde-
führer sei für eine Partei als Fahrer tätig gewesen; Anfragen von anderen
politischen Parteien im Dezember 2014 habe er aus Kapazitätsgründen
nicht annehmen können; nach einiger Zeit habe er sich dann jedoch auch
geweigert, weiterhin für die eine Partei tätig zu sein. Demgegenüber habe
der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt angegeben, bereits für
eine Partei als Fahrer tätig gewesen zu sein. Auch habe er nie geltend ge-
macht, dass mehrere politische Parteien seinen Kleinbus im Dezember
2014 im Wahlkampf hätten verwenden wollen. Darüber hinaus habe er so-
wohl im Rahmen der BzP als auch in der Anhörung und der Beschwerde-
schrift angegeben, sich geweigert zu haben, für die EPDP tätig zu sein.
Weiter werde im Dokument ausgeführt, Unbekannte hätten den Fahrzeug-
schein sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers aus seinem Van
entwendet. Demgegenüber habe dieser bei seiner Anhörung zu Protokoll
gegeben, die EPDP-Angehörigen hätten ihm das Portemonnaie wegge-
nommen, als sie ihn geschlagen hätten. Im Portemonnaie hätte sich auch
E-2294/2016
Seite 9
seine Identitätskarte befunden. Auch werde im Dokument ausgeführt, nach
diesem Vorfall hätten die „dauernden Bedrohungen“ gegen den Beschwer-
deführer begonnen, so dass dieser von seiner Familie aus Sicherheitsgrün-
den ins Ausland habe geschickt werden müssen. Solche ständige Bedro-
hungen nach dem letzten Vorfall habe der Beschwerdeführer weder selbst
bei seinen Anhörungen vorgetragen noch solche in der Rechtsmittelein-
gabe geltend gemacht. Zudem sei er mehrmals ausdrücklich darauf hinge-
wiesen worden, dass er das SEM während des gesamten Asylverfahrens
über neu eintretende Ereignisse informieren müsse. Es sei vor diesem Hin-
tergrund nicht nachvollziehbar, dass er das SEM nicht über die angebliche
intensive Suche nach seiner Person nach Abschluss des Studiums seiner
Ehefrau – wie im Logbuch vorgebracht werde – informiert habe.
Am 6. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…)
Church beim SEM zu dessen Lage eingereicht. Hierbei handle es sich um
ein typisches Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukommen
könne.
Die von den sri-lankischen Behörden vorgenommenen Massnahmen bei
der Rückkehr, namentlich die Befragungen am Flughafen, das allfällige Er-
öffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und die Kontroll-
massnahmen am Herkunftsort (Befragungen zur Registrierung, Erfassung
der Identität bis zur Überwachung der Aktivitäten) stellten keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen dar. Hingegen würden Personen, die vor-
mals besondere enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabi-
litierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Der Be-
schwerdeführer habe indessen angegeben, weder er noch seine Familien-
angehörigen hätten Verbindungen zu den LTTE unterhalten. Es sei daher
nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Sicherheitsbehörden
diesbezüglich als verdächtigte Person gelte.
N.
Mit Replikeingabe vom 1. März 2017 trug der Beschwerdeführer vor, er
habe bei seinen Befragungen stets detaillierte Angaben gemacht. Es falle
ihm schwer, über diese Ereignisse zu sprechen. Beim eingereichten Log-
buch-Auszug handle es sich um ein unterschriebenes Originaldokument
der Polizei. Seine Ehefrau habe über die besagten Vorfälle nach bestem
Wissen berichtet. Sie habe aus Angst lediglich unterlassen, der Polizei ge-
genüber zu deponieren, dass es sich bei den Peinigern um EPDP-Ange-
hörige gehandelt habe. Er habe sowohl bei der BzP als auch bei seiner
E-2294/2016
Seite 10
Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er mehrmals von EPDP-Angehöri-
gen aufgesucht worden sei, weshalb der vom SEM aufgeführte Wider-
spruch nicht vorliege. Da er im Heimatland bereits Gewalt erlitten habe, sei
gewiss, dass er bei einer Rückkehr erneut in grosse Gefahr gerate.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2294/2016
Seite 11
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuches vor, er
sei mehrmals von Angehörigen der EPDP aufgesucht und behelligt wor-
den. Insbesondere sei er dreimal aufgefordert worden, für diese Personen-
transporte durchzuführen respektive als Chauffeur zu arbeiten. Als er zum
dritten Mal aufgesucht worden sei, habe man ihn misshandelt und ihm
wichtige Ausweispapiere abgenommen. Weil die EPDP eng mit den sri-
lankischen Behörden zusammenarbeiten würde, habe er die Behelligun-
gen bei den Polizeibehörden nicht zur Anzeige gebracht. Nach seiner Aus-
reise sei er wiederholt zu Hause gesucht worden.
4.1 Wie das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt hat, ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgungssitua-
tion im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat glaubhaft dazulegen.
E-2294/2016
Seite 12
4.1.1 Einerseits müssen seine Schilderungen zu den insgesamt drei Besu-
chen der EPDP-Mitglieder als auffallend oberflächlich und vage eingestuft
werden. Der Beschwerdeführer war zwar in der Lage, die Anzahl der Per-
sonen anzugeben, die jeweils in seinem Geschäft erschienen seien. Auf
die Aufforderung hin, die drei einzelnen Ereignisse konkret zu beschreiben,
gab der Beschwerdeführer jedoch nur sehr knappe Angaben zu Protokoll,
die mangels authentischer und erlebnisnaher Schilderungen nicht den Ein-
druck vermitteln, dass der Beschwerdeführer sich in der geltend gemach-
ten Situation befunden hat. So beschrieb er seine Peiniger als „gross und
aggressiv“; sie seien „immer aggressiv“ gewesen (vgl. A19, Antworten 40
ff.). Auch seine Vorgehensweise und die Reaktion der besagten Personen
auf seine Weigerung, für sie zu arbeiten, wurde mit nur stereotypen Anga-
ben geschildert (vgl. A19, Antwort 47 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in
der Anhörung explizit aufgefordert, den zweiten Besuch der EPDP-Mitglie-
der etwas konkreter zu schildern, worauf er jedoch zu Protokoll gab, am
zweiten Tag sei dasselbe geschehen wie am ersten Tag; aber dieses Mal
seien sie – die EPDP-Angehörigen – sehr aggressiv gewesen; sie hätten
so getan, als ob sie ihn schlagen würden. Sie hätten gesagt, er müsse für
sie fahren; er habe nein gesagt, und dass er dies nicht wolle (vgl. A19 Ant-
worten 53 und 54). Der Beschwerdeführer wurde wiederum aufgefordert,
das dritte Aufsuchen der EPDP-Angehörigen möglichst genau zu schildern
und Details zu beschreiben; er wurde ebenfalls gefragt, wie er jeweils rea-
giert habe. Seine entsprechenden Antworten blieben jedoch trotz expliziter
Aufforderung zu detailreicheren Angaben ebenfalls sehr oberflächlich.
Seine Reaktion beschrieb er mit der Angabe, er habe Angst gehabt (vgl.
A19 Fragen 58 ff.). Angesichts des Umstandes, dass es bei diesem dritten
Vorfall mit den EPDP-Angehörigen zu physischen Angriffen gekommen
und dieses Ereignis für seine Ausreise kausal gewesen sein soll, wäre zu
erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu diesem für ihn ein-
schneidenden Ereignis erlebnisgeprägtere Ausführungen hätte machen
können.
4.1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, dem Beschwer-
deführer sei nicht klar gewesen, wie detailliert er seine Antworten hätte zu
Protokoll geben sollen (vgl. Beschwerde Ziffer 11, S. 4), weist das SEM in
seiner Vernehmlassung zutreffend auf den Umstand hin, dass er im Rah-
men der Anhörung selbst mehrfach aufgefordert wurde, genauere und de-
tailreichere Angaben zu machen (vgl. A19, insbesondere Fragen 40, 44,
48, 54 und 57). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der
BzP (vgl. A12 Ziffer 7.01) als auch bei den einleitenden Bemerkungen zur
E-2294/2016
Seite 13
Anhörung vom 17. Februar 2015 ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Er-
eignisse vorzutragen, die ihm gestellten Fragen vollständig zu beantwor-
ten, alle für das Asylgesuch relevanten Geschehnisse vorzutragen und zu
einer lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. A19, S.
2). Es bleibt auch kaum nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdefüh-
rer – wie von ihm behauptet (vgl. Beschwerde Ziffer 11, S. 4 und Replikein-
gabe S. 1) – besonders Angst und starke Schmerzen bereitet haben soll,
über die Behelligungen seines der EPDP-Angehörigen zu berichten, nach-
dem er diese als ausreiseauslösend und als Hauptgrund für sein Asylver-
fahren in der Schweiz vortrug.
4.1.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auf
nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb die EPDP das geltend ge-
machte Interesse an seiner Person gehabt haben soll. Er trug zwar vor, die
EPDP habe ihn wegen seines Vans ins Visier genommen. Da er jedoch
gleichzeitig angab, sich nie in irgendeiner Weise politisch betätigt und sich
nie einer politischen Gruppierung angeschlossen zu haben (vgl. A19, Ant-
worten 87 und 88), bleibt unklar, weshalb die EPDP im vorgetragenen Aus-
mass ein anhaltendes Interesse an seiner Person gehabt haben soll. Es ist
zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimge-
gend die einzige Person gewesen sein soll, die im Besitz eines Transport-
vehikels war oder die als Chauffeur hätte für Personentransportdienste ein-
gesetzt werden können (vgl. A19, Antwort 68 und Beschwerde Ziffer 13, S.
5). Angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers ist
zudem davon auszugehen, dass die EPDP keinen konkreten Nutzen mehr
an seinen Dienstleistungen und ihr Interesse an seiner Person verloren ha-
ben dürfte, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seinen Van verkauft
haben soll (vgl. A19, Antwort 71).
4.2 Im Weiteren weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers meh-
rere Unstimmigkeiten auf. So gab er in der BzP an, er habe sich nach dem
dritten Vorfall mit den EPDP-Leuten vom 4. bis zum 23. Dezember 2014
bei einem Kollegen in E._______ aufgehalten (vgl. A12, Ziffer 7.02). Seinen
Ausführungen in der Anhörung zufolge will er sich demgegenüber zur frag-
lichen Zeit stets zu Hause aufgehalten und erst am 15. Dezember 2014
B._______ Richtung E._______ verlassen haben (vgl. A19, Antworten 18,
76 und 77). In der Rechtsmitteleingabe versucht der Beschwerdeführer
diese divergierenden Angaben damit zu erklären, dass er sich bei seinen
Schilderungen nicht auf die Datenangaben konzentriert habe; er habe sich
vor dem 15. Dezember 2014 weiterhin in B._______ versteckt aufgehalten,
E-2294/2016
Seite 14
da er sich nicht sofort nach E._______ habe begeben können (vgl. Be-
schwerde Ziffer 15, S. 6). Entgegen der in der Beschwerde gezogenen
Schlussfolgerung vermögen diese Einwände die festgestellten Widersprü-
che nicht plausibel aufzuklären.
4.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeinstrukti-
onsverfahrens zur Untermauerung seiner Asylgründe einen am 22. Feb-
ruar 2016 ausgestellten Auszug aus dem Polizei-Logbuch der Polizeista-
tion (…) ins Recht.
4.3.1 Wie das SEM in der Vernehmlassung bereits zutreffend festhielt, ist
dieses Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgungslage als überwiegend wahrscheinlich darzutun. In be-
sagtem Logbuch der lokalen Polizeibehörde wurden einzig die zu Protokoll
gegebenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers festgehalten.
Aus dem eingereichten Beweismittel geht jedoch nicht hervor, dass eine
polizeiliche Ermittlung der im Auszug deponierten Ereignisse stattgefunden
hätte. Aus dem Inhalt des Beweismittels geht nicht hervor, dass die Täter-
schaft, die Hintergründe und die weiteren Umstände der behaupteten Be-
helligungen behördlich untersucht würden oder ein diesbezügliches Ermitt-
lungsverfahren eingeleitet worden wäre. Bei dieser Sachlage vermag der
Auszug aus dem Polizei-Logbuch keine konkreten Hinweise auf einen asyl-
relevanten Hintergrund dieser Ereignisse glaubhaft zu machen.
4.3.2 Hinzu kommt, dass dieser Auszug aus dem Logbuch Sachverhalts-
elemente enthält, die der Beschwerdeführer im Verlauf seines erstinstanz-
lichen Asylverfahrens nicht oder anders vorgetragen hatte. Das SEM wies
bereits zutreffend auf den Umstand hin, dass aus besagtem Beweismittel
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – laut den Angaben seiner Ehefrau
– als Chauffeur für eine Partei tätig gewesen sei. Den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers zufolge soll dieser eine Mitarbeit für die EPDP je-
weils verweigert haben (vgl. A12, Ziffern 7.01 und 7.02; A19, Antwort 37).
Er hat zudem explizit angegeben, nie für eine Organisation tätig gewesen
zu sein und sich nie politisch oder religiös betätigt zu haben, weshalb da-
von ausgegangen werden muss, dass er nie für eine Partei als Chauffeur
gearbeitet hat, wie dies von der Ehefrau gegenüber den Polizeibehörden
zu Protokoll gegeben wurde.
E-2294/2016
Seite 15
4.3.3 Auch die im Logbuch festgehaltenen dauernden Bedrohungen, die
die Ehefrau gegenüber den Polizeibehörden vorgetragen haben soll, fin-
den in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Grundlage, wozu
auf S. 2 der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden kann.
4.3.4 Auch das Schreiben des Pastors der (…) Church vom 27. Januar
2017 hält fest, dass der Beschwerdeführer – gemäss den Angaben seiner
Ehefrau – sein Fahrzeug an eine Partei vermietet habe; die anderen Par-
teien hätten ihn in der Folge bedrängt. Einen solchen Sachverhalt trug der
Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nie vor, weshalb
auch diesem Beweismittel keine massgebliche Beweiskraft zukommt.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festge-
stellt und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen. Es sind den Verfahrensakten keine konkreten Hinweise zu ent-
nehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation
ausgesetzt war.
5.
Das SEM hat im vorliegenden Fall zutreffend auch das Vorliegen von
flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren zum heutigen Zeitpunkt im
Sinne von Nachfluchtgründen verneint.
5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H. sowie Urteil
E-6302/2015 vom 18. April 2017).
E-2294/2016
Seite 16
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen wurden die
folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifi-
ziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen nicht nur besonders enga-
gierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Ver-
dacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgend-
wie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-
lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag
dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen
zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asyl-
suchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft
machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsange-
hörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind
jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründen-
den Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden muss (E. 8.5.5).
E-2294/2016
Seite 17
5.2
5.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwer-
deführer insgesamt keine relevanten risikobegründenden Faktoren erkenn-
bar. Das Gericht geht – wie vorstehend aufgezeigt – von der Unglaubhaf-
tigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer
geschilderten Ereignisse bis Ende 2014 aus. Zudem hat er explizit zu Pro-
tokoll gegeben, weder er noch seine Familie sei jemals in irgendeiner Form
für die LTTE (oder eine andere Organisation) tätig gewesen (vgl. A12 Ziffer
7.02; A19, Antworten 87-89). Es sind daher keine Hinweise dafür ersicht-
lich, dass er aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lan-
kischen Behörden geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem – wie
bereits festgehalten – im Rahmen der Anhörung vom 17. Februar 2015 zu
Protokoll gegeben, sich nie politisch oder religiös betätigt zu haben (vgl.
A19, Antworten 88 und 89). Es gibt angesichts des fehlenden politischen
Profils des Beschwerdeführers daher keinen sonstigen Grund anzuneh-
men, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht (vgl. Rechtsmittelein-
gabe Ziffer 21, S. 8) bei einer Rückkehr eine besondere Aufmerksamkeit
der Behörden oder anderer Gruppierungen auf sich lenken würde.
5.2.2 Daran ändert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem
Schlepper übergeben zu haben (vgl. A12, Ziffer 4.02), und er folglich nicht
mehr über die für die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdo-
kumente verfügt. So muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet
werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka ange-
halten, befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er bei der Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermute-
ter illegaler Ausreise (mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) be-
straft wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen
Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtli-
che Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner nicht ver-
dächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seines fehlende politischen Pro-
fils aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.3 Das Bestehen von Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt. Das SEM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-2294/2016
Seite 18
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2294/2016
Seite 19
7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil
E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um-
stand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
E-2294/2016
Seite 20
Da den vorangegangenen Ausführungen folgend nicht davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürch-
ten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle
eines „real risk“ von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben
Gründen nicht überschritten.
7.2.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Abset-
zung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des
Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments
wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lan-
kas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million
Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018:
Sri Lanka’s President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parlia-
ment:
crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament
Amid Power Struggle:
lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is
Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink:
tical+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am
26.11.2018).
7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-2294/2016
Seite 21
7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ respektive
C._______ und mithin – wie soeben erwähnt – aus dem Distrikt Jaffna
(Nordprovinz). Anlässlich seiner summarischen Befragung gab er zu Pro-
tokoll, von seiner Geburt bis zur Heirat 2012 in C._______ gelebt zu haben.
Nach seiner Heirat sei er nach B._______ gezogen (vgl. A19, Antwort 14
und A12, Ziffern 2.01 und 2.02). Er habe bis zur elften Klasse die Schule
besucht, habe danach als Maler und ab 2010 als Transporteur gearbeitet.
Seinen Angaben gemäss hält sich seine Ehefrau in D._______ auf; seine
Eltern und zwei Geschwister leben in C._______, wo die Eltern einen
(…)laden führen (vgl. A12, Ziffern 1.17.04 und 3.01).
Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer angesichts dieser Angaben in seiner Heimatregion über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei
seiner Rückkehr zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer
jung und gemäss Aktenlage gesund. Vor diesem Hintergrund ist nicht da-
von auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine
existenzgefährdende Situation gerät.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
7.4 Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-2294/2016
Seite 22
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wor-
den ist (vgl. Sachverhalt, Bst. J) und nicht von einer Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2294/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: