B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2295/2015
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 11. März 2014 (BzP, nachfolgend Erstbefragung) und der Anhö-
rung vom 9. Dezember 2014 (nachfolgend Zweitbefragung) brachte er im
Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stamme aus Jaffna. Er sei immer wieder belästigt und nach dem
Verbleib seines Vaters befragt worden. Als dieses Problem vorbei gewesen
sei, habe sich das Folgende zugetragen: Er sei zusammen mit anderen
Schülern einer Aufforderung seines Schulleiters gefolgt, zu einem anderen
Schulleiter zu gehen. Letzterer habe die Polizei gerufen und behauptet, er
sei geschlagen worden, was Konsequenzen für die Schüler gehabt habe.
Sein Schulleiter habe später gefordert, den anderen Schulleiter anzugrei-
fen. Weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe ihm sein Schul-
leiter gedroht, seiner Familie etwas anzutun, woraufhin Leute zu ihm nach
Hause gekommen seien, die seine Grossmutter geschubst und seinen
Hund erstochen hätten. Daraufhin habe er sich in Mannar versteckt und sei
im Januar 2014 ausgereist.
B.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom
SEM das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Dokumentenanalyse ge-
währt, welches er mit Schreiben vom 20. Januar 2015 beantwortete.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
der Entscheid des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben. Der Fall sei zur
ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig sei und das SEM anzuweisen, ihm eine
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und er eventualiter von der Vorschuss-
leistung zu befreien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, womit die Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen
sei. So müsse es sich bei der eingereichten Vorladung und dem Haftbefehl
um Fälschungen handeln. Es existiere beispielsweise eine auf der Vorla-
dung genannte Rechtsnorm nicht und beziehe sich ein anderer Paragraph
auf den Verkauf verderblicher Ware, womit ausgeschlossen werden könne,
dass die ausstellende Behörde – das Gericht – dieses Dokument tatsäch-
lich ausgestellt habe. Haftbefehle, wie der eingereichte, kämen grundsätz-
lich nicht in den Besitz der gesuchten Person oder deren Familie, eine Ver-
haftung habe auch nie stattgefunden. Sodann zählt die Vorinstanz eine
Vielzahl von Widersprüchen zwischen der Erst- und Zweitbefragung auf
und leitet daraus unter anderem ab, dass das Gerichtsverfahren und der
damit zusammenhängende Haftbefehl als Nachschub zu werten seien. Im
Übrigen widerspreche sich der Beschwerdeführer zu den ihm zu Hause
gestellten Fragen, zu den Anleitungen seines Schulleiters, wer den Hund
getötet haben soll und ob er dies gesehen oder nicht gesehen habe. Die
Unglaubhaftigkeit werde durch die unsubstantiierte, oberflächliche und all-
gemeine Natur der Aussagen untermauert und mit diversen unlogischen
Elementen der Geschichten besiegelt.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, die Vorinstanz habe in Be-
zug auf die Beweismittel den Sachverhalt nicht umfassend erfasst und zum
Teil unrichtige Würdigungen getroffen. So habe er die Dokumente nicht wil-
lentlich und wissentlich verwendet, um etwas vorzutäuschen, sondern er
sei von deren Echtheit ausgegangen. Im Übrigen sei die Erstbefragung zu
kurz und zeitlich gedrängt gewesen und es sei ihm das Wort vom Dolmet-
scher abgeschnitten worden, es sei daher nur logisch, dass die "erste An-
hörung" einen breiteren und umfassenderen Inhalt aufweise, als die "BzP".
Daher habe die Vorinstanz einen falschen Massstab angesetzt, indem sie
sich massgeblich vom Inhalt der Erstbefragung habe leiten lassen.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
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wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che der Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum da-
mit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine
Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in ap-
pellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz tat-
sächlich Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft fest-
gestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist.
Es steht ausser Frage und wird von der Vorinstanz richtig erkannt, dass
das angebliche Gerichtsverfahren und der Haftbefehl erst in der Zweitbe-
fragung erwähnt wurden. Der Beschwerdeführer will "mangelnde Ausfüh-
rungen" oder "Oberflächlichkeit" in der Erstbefragung erkennen, womit er
das Nichterwähnen wichtiger Asylvorbringen entschuldigt. Er rügt, die Erst-
befragung sei "kurz gehalten", summarisch und zeitlich gedrängt gewesen.
Sodann habe der Dolmetscher ihn abgeschnitten. Es käme der Erstbefra-
gung auch wenig Beweiskraft zu, "zumal sich zahlreiche Fehler (z.B. A-
Level) eingeschlichen" hätten (Beschwerdeschrift S. 5). Indem die Be-
schwerdeschrift selbst immer wieder von A-Levels spricht – welchen Schul-
abschluss der Beschwerdeführer mangels Erreichens der erforderlichen
Punktzahl eben nicht geschafft habe – und dieses Thema auch nicht Ge-
genstand der vorinstanzlichen Verfügung ist, ist diese Kritik ebenso wenig
nachvollziehbar, wie die übrigen Rügen. Zur Kürze muss nämlich festge-
stellt werden, dass die Erstbefragung knapp zwei Stunden dauerte und
nach dem ausführlichen freien Bericht zu den Asylgründen – der Beschwer-
deführer wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen – zwölf weitere Fragen
darauf folgten und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zu kurz gewe-
sen sein sollte, um die wichtigsten Asylvorbringen wenigstens ansatzweise
zu erwähnen. Was die vorgebrachten Unterbrechungen seitens des Dol-
metschers anbelangt, so sind solche weder den Protokollen zu entnehmen,
noch in der Art und Weise der Antworten des Beschwerdeführers zu erken-
nen. Erst recht nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, der Vergleich der bei-
den Befragungen beinhalte eine falsche Anwendung von Bundesrecht (Be-
schwerdeschrift S. 5). Ein derart offensichtliches Nachschieben von Asyl-
gründen wurde von der Vorinstanz zutreffend als Elemente der Unglaub-
haftigkeit erkannt. Ebenso wurden die Widersprüche richtig erkannt und es
kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren Aufzählungen und Aus-
führungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Was die gefälschten Dokumente anbelangt, erschöpft sich der Beschwer-
deführer in Ausführungen, wie es sich "verhalten haben dürfte". Damit ver-
mag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf eine
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Fälschung Bundesrecht verletzen soll und solches lässt sich auch nicht an-
nehmen. Es geht nicht um die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Täu-
schung zum Vorwurf gereicht, sondern einzig darum, ob er seine Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es sich bei den
eingereichten Dokumenten (Vorladung und Haftbefehl) um Fälschungen
handeln muss. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Anbetracht
der Tatsache, dass sich die Vorbringen auf gefälschte Dokumente stützen,
widersprüchlich und unsubstantiiert sind, nimmt die Vorinstanz zutreffend
an, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von
Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ausserdem leben seine Mutter,
seine jüngere Schwester und seine Grossmutter seit Jahren vor Ort. Die
vorläufige Aufnahme seines Vaters in der Schweiz ändert daran nichts. Es
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer
Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen so-
genannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil drohen könnte. Solches lässt sich auch
nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen – wie bereits ausgeführt – ins-
gesamt und offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch ursprünglich aus Jaffna (zur
Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12 f.). Seine Herkunft aus Jaffna ist belegt. Es kann davon aus-
gegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Jaffna
oder in Colombo niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person
des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter, mit
Arbeitserfahrung als Friseur. Sodann hat er – bis auf seinen Vater – ein
Beziehungsnetz und seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise
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seine Mutter, seine Schwester und Grossmutter in Sri Lanka. Was sein
rheumatisches Fieber anbelangt, so ist gemäss Arztbericht vom 23. De-
zember 2014 aktenkundig, dass die Behandlung vom 24. März bis 12. De-
zember 2014 durchgeführt wurde, abgeschlossen ist und keine weiteren
Behandlungen notwendig sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: