Abtei lung V
E-2297/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Tadschikistan,
vertreten durch (...),
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2297/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland 25. Januar 2010 verlas-
sen habe, am 7. Februar 2010 in die Schweiz eingereist sei und hier
am 13. Februar 2010 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
15. März 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er und sein Cousin ([...]) im Sommer 2009, nachdem sie darüber
„ein wenig recherchiert hatten“, der islamischen
Glaubensgemeinschaft der Salafiyya beigetreten seien, weil sie sich
vom Salafismus angezogen gefühlt hätten,
dass die Anhänger dieser Bewegung seit Ende 2009 von der Regie-
rung verfolgt würden und auch er selber damals von staatlichen
Sicherheitskräften zu Hause, jedoch in seiner Abwesenheit, gesucht
worden sei,
dass er sich seither bei seinem Cousin beziehungsweise bei dessen
Freunden versteckt gehalten habe, sie beide aber nach wie vor in der
Moschee ihre Gebete verrichtet hätten,
dass sie und weitere Glaubensanhänger dort am 18. Januar 2010 fest -
genommen und auf dem Posten geschlagen worden seien, wobei man
ihm die Nase gebrochen habe,
dass ein Bekannter am 23. Januar 2010 ihre Freilassung aus dem
Gefängnis habe erwirken können,
dass der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Mutter den Entschluss
zur Ausreise gefasst und diese in Begleitung seines Cousins am
25. Januar 2010 angetreten habe, wobei sie auf dem Landweg via
Russland, Weissrussland, vermutlich Polen und Deutschland in die
Schweiz gelangt seien und sich bei Grenzpassagen im Kofferraum des
sie transportierenden Busses versteckt hätten,
dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimat -
lichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
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dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die ak-
tenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 13. Februar 2010 er-
gangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass
besessen oder beantragt und seine im Jahre 2008 beziehungsweise
bereits im Kindesalter ausgestellte Identitätskarte sei bei seiner Fest -
nahme eingezogen worden,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am
selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen ver-
mocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht ab-
gegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren originalen Identi-
tätsdokumenten (angeblich im Januar 2010 konfiszierte Identitäts-
karte) eine Schutzbehauptung darstelle, weil die Verhaftung als solche
gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht glaubhaft sei und bezüglich
des Dokumentes Widersprüche (so hinsichtlich des Ausstellungszeit-
punkts) aufgetreten seien,
dass sich der Schluss aufdränge, er verweigere die Abgabe
rechtsgenüglicher Reise- und Identitätsdokumente bewusst, um seine
Identität zu verschleiern oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu
erschweren oder zu verhindern,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb
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die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzli -
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass er der Frage nach den Motiven für seinen Beitritt zur Salafiyya
zunächst ausgewichen sei und sie schliesslich mit blossen Plattitüden
beantwortet habe,
dass diese Glaubenszugehörigkeit und mithin die darauf basierende
angebliche Verfolgung somit nicht glaubhaft erschienen und vom Be-
schwerdeführer im Übrigen auch nicht mittels eines zu erwarten ge-
wesenen Bestätigungsschreibens seitens einer Autorität der Salafiyya
unterlegt worden seien,
dass er bezeichnenderweise auch nicht annähernd den Wochentag
seiner angeblichen Festnahme habe angeben können und sein Ver-
halten nach der polizeilichen Suche nach ihm (einerseits Versteckt-
halten und anderseits Gebetsverrichtungen in der Moschee, in der
Hoffnung, seitens der Sicherheitskräfte unerkannt zu bleiben) un-
logisch erscheine,
dass es sich daher bei den Verfolgungsvorbringen offensichtlich um
ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur An-
wendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass ferner keine weiteren Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal die
diesbezügliche behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanzi-
ierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person finde und der
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Sach-
verhaltsermittlung offenkundig nicht nachkomme,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materiellen Eintretens
auf sein Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt,
dass er in der Begründung zunächst den erkannten Widerspruch hin-
sichtlich des Ausstellungszeitpunktes seiner Identitätskarte als ver-
meintlich erklärt und auf mutmassliche Missverständnisse und Über-
setzungsprobleme zurückführt, zumal er bei der Angabe des Ausstel-
lungszeitpunkts im Kindesalter wohl seinen Geburtsausweis gemeint
habe, welchen er nunmehr als gescannte Farbkopie vorzulegen im-
stande sei,
dass er im Weiteren durchaus bereits bei der Erstbefragung ein
finanzielles Motiv seines Beitritts zur Salafiyya und in der Anhörung
zudem auch seine inneren Motive erwähnt habe,
dass es ihm heute möglich sei, als Beweis seiner Glaubenszuge-
hörigkeit ein gescanntes Bestätigungsschreiben eines Salafisten aus
Russland vorzulegen,
dass er das genaue Datum seiner Festnahme habe angeben können
und das Nichtwissen über den Wochentag keinen Rückschluss auf die
Unglaubhaftigkeit zulasse,
dass er sich schliesslich dem Vorwurf unlogischen Verhaltens durch
Verweis auf die Asylanhörung widersetzt,
dass somit ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG insgesamt nicht berechtigt erscheine,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for-
mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch
keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass der nachgereichte Geburtsschein offensichtlich weder als solcher
noch in der vorgelegten Kopieform rechtsgenüglich im Sinne von
Gesetz und Praxis ist (vgl. BVGE 2007/7) und im Übrigen selbst das
verspätete Einreichen eines rechtsgenüglichen Dokumentes den
Nichteintretensentscheid nicht hinfällig machen würde,
dass der Geburtsschein zudem mit keinerlei Angaben über die Be-
schaffungsumstände versehen ist, was seinen Beweiswert zusätzlich
mindert und gar darauf schliessen lässt, das originale Dokument be-
finde sich aktuell im Besitze des Beschwerdeführers, welcher jedoch
die Einreichung in mitwirkungsverletzender Weise verweigere,
dass die Erklärungsversuche betreffend den erkannten Widerspruch
hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes seiner Identitätskarte
(mutmassliche Missverständnisse und Übersetzungsprobleme) offen-
sichtlich nicht verfangen und als konsequente Weiterführung des
bereits vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts- und Erklärungs-
konstrukts erscheinen,
dass im Übrigen auch die gänzlich unplausibel geschilderten Reise-
umstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des seine wahre Identität, Reisewege und Ausland-
aufenthalte verschleiernden Beschwerdeführers hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), und er diesbezüglich offensichtlich eine Missachtung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b
und d AsylG) begeht,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung – auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden kann – und den dortigen Erkenntnissen einer klar un-
glaubhaften Verfolgungssituation und einer beeinträchtigten persön-
lichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, dieser erfülle
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die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder
Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel
öffnet und insbesondere dem Verweis auf in der Asylanhörung
(vgl. A13 F16-18) genügend substanziierte Motivangaben für den
Salafiyya-Beitritt jegliche Stichhaltigkeit versagt bleibt,
dass das als Beweis seiner Glaubenszugehörigkeit eingereichte hand-
schriftliche Bestätigungsschreiben wiederum aufgrund der Kopieform
einen erheblich eingeschränkten Beweiswert hat und darüber hinaus
nicht einzusehen ist, inwiefern ein Salafist (offenbar) ohne Rang und
Namen aus Russland befugt und befähigt sein sollte, die Glaubens-
zugehörigkeit und darauf basierende Verfolgung eines Tadschiken zu
bestätigen,
dass auch den weiteren gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnis der
Vorinstanz gerichteten Entkräftungsbemühungen in der Beschwerde
offensichtlich kein Erfolg beschieden ist und sie einer argumentativ
verwertbaren Substanz entbehren,
dass es sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der be-
haupteten Religionszugehörigkeit und der darauf aufbauenden Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers erübrigt, sich mit dem der
Beschwerde beigelegten SFH-Bericht betreffend die Situation der
Salafisten in Tadschikistan näher auseinanderzusetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten ist, zumal insbesondere weder die allgemeine
Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen wer-
den kann und dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervor-
zuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hin-
sichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht und
Substanziierungslast der Beschwerde führenden Person findet (Art. 7
und 8 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzu-
weisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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