B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2297/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftenstei-
ner;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______alias B._______, geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zwischen dem 1.
und 3. Januar 2015 Bangladesch. Er gelangte via Indien, Pakistan und die
Türkei am 17. Februar 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch
stellte. Am 24. Februar 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
9. März 2015 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu den Ausreisegründen
an. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein.
Im Rahmen des Asylgesuchs machte er geltend, seit 2005 Sympathisant
der Partei Jubo-Dol, der Jugendpartei der Bangladesh Nationalist Party
[BNP], zu sein. Er sei deshalb seit einigen Jahren, namentlich seit 2011,
vermehrt Opfer von Übergriffen der Angehörigen der gegnerischen Awami-
League-Partei (AL) geworden. Ihm seien von den erlittenen Schlägen ei-
nige Narben geblieben. Am 24. Dezember 2014 hätten 20 bis 25 Personen
sein Haus angegriffen. Er vermute, dass auch diese Angreifer Angehörige
der AL gewesen seien. Mutmasslich seien diese von seinem Nachbarn,
D._______, einem Führer der AL, dazu angestiftet worden. Mit D._______
habe er seit 2009 diverse Probleme. Nach dem Angriff sei er nicht zur Po-
lizei gegangen, weil er sich davon nichts versprochen habe. Er habe sich
und seine Familie in Sicherheit gebracht. Frau und Kinder seien bei den
Schwiegereltern untergebracht und wohlauf.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 –verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Am 7. April 2015 trafen beim SEM via E-Mail diverse Unterlagen ein, da-
runter Kopien einer notariellen Bestätigung, einer Bestätigung der bengali-
schen Staatszugehörigkeit sowie eines Heirats- und eines Geburtsscheins.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 9. April 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter wurde um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme respektive
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die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz er-
sucht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Verbeiständung). Der Be-
schwerde lag die Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
E.
Am 24. April 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 12. Mai 2015 (Eingang Gericht) teilte das SEM mit, der Beschwerde-
führer habe am 6. Mai 2015 erklärt, er heisse nicht A._______ sondern
B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Was die Be-
schwerde dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht umzustossen.
3.1 Der Beschwerdeführer konnte sich in beiden Befragungen frei zu sei-
nen Asylgründen äussern und hat die Protokolle nach Rückübersetzung
vorbehaltlos bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit unterzeichnet, wes-
halb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen nach
den Rückübersetzungen selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und
Art. 8 Abs. 1 AsylG). Seiner Mentalität wurde genügend Rechnung getra-
gen. Weiter ist sein Vorhalt sachfremd, wonach die Vorinstanz ungeachtet
der aktuellen Landessituation entschieden habe.
3.2 Einerseits ist festzustellen, dass die geschilderten Angriffe – vorausge-
setzt, diese hätten sich tatsächlich ereignet, was aber nach Auffassung des
Gerichts nicht glaubhaft ist (s. Ziff. 3.3) – als Übergriffe von Dritten zu wer-
ten, die von den bengalischen Behörden auf Anzeige hin geahndet werden.
Daran ändern die Behauptungen nichts, wonach er sich von einem Gang
zur Polizei nichts verspreche. Er hätte sich bei Untätigkeit der Behörden an
die nächst höhere Instanz wenden können, denn die höchsten Gerichte
von Bangladesch sind für ihre Unabhängigkeit bekannt. Weiter hätte er sich
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung den lokal oder regional be-
dingten Übergriffen seines Nachbarn und der örtlichen AL-Angehörigen
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entziehen können, denn die BNP mit einem geschätzten Wähleranteil von
mindestens einem Drittel (2001: 41%; 2008 33%; 2014: Wahlboykott) ist
nicht in allen Gebieten gleich stark vertreten und von der AL bedrängt. Wei-
ter erachtet er den Aufenthalt seiner Familienangehörigen bei den Schwie-
gereltern als sicher.
3.3 Anderseits ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die
zentralen Asylangaben – ungeachtet der unbestrittenen unstimmigen Da-
ten – vage, widersprüchlich, unplausibel und damit nicht glaubhaft ausge-
fallen sind. Am Beispiel des Umfanges der Parteizugehörigkeit lässt sich
dies verdeutlichen: So gibt er in der BzP an, während der langjährigen (in-
haltlosen) Sympathie nie für seine Partei etwas getan zu haben (SEM-Ak-
ten A4 S. 11). In der Anhörung besteht er indessen darauf, vorübergehend
Parteisekretär der Jubo-Dol, mithin der Jugendpartei der BNP, gewesen zu
sein, somit auch sogenannter Worker. Als Funktionär soll er verantwortlich
gewesen sein für die Durchführung der Demonstrationen und für die Kom-
munikation (SEM-Akten A8 S. 2 und 6). Allerdings zeigte er sich bereits
überfordert, Fragen zum Parteiprogramm und nach den Zielen und Tätig-
keiten mit Blick auf die gegnerische AL plausibel zu beantworten. Seiner
Meinung nach habe das Programm lediglich darin bestanden, Frieden res-
pektive keine Schlägereien und keine Streitereien anzustreben. Die man-
gelhaften Kenntnisse über politische Sachzusammenhänge, der Umstand
seiner Lese- und Schreibunfähigkeit sowie die schemenhafte vage Argu-
mentationsweise dokumentieren, dass seine Angaben – namentlich bezüg-
lich seiner angeblichen Funktion als Par-teisekretär – auf blossen Kon-
strukten basieren. Es ist mithin davon auszugehen, dass seine Narben an-
dere Entstehungsgründe haben als die von ihm erklärten. Aus den einge-
reichten Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Schliesslich sind
Nachteile, die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingun-
gen in einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne
von Art. 3 AsylG.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten
individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen.
In Bangladesch herrscht seit Jahren ein Machtkampf zwischen den beiden
politischen Hauptkontrahenten – der AL und der BNP (inkl. der Jamaat-e
Islami- und weiterer Oppositionsparteien). Am 5. Januar 2015 hat die Op-
position zu einem Generalstreik aufgerufen. Als Reaktion hat die Regie-
rung mutmassliche Rädelsführer – darunter politische Führungspersönlich-
keiten – und Straftäter (insbesondere Brandstifter, Teilnehmende an Ver-
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kehrsblockaden) verhaften, Verkehrswege öffnen und Infrastruktur schüt-
zen lassen. Nicht alle Landesteile und damit nicht die gesamte Bevölke-
rung Bangladeschs waren in demselben Masse von den Auseinanderset-
zungen betroffen. Die Armee hat – wie in früheren Jahren auch – nicht ins
Geschehen eingegriffen. Den Medienberichten ist zu entnehmen, dass die
obersten Gerichte funktionieren und sich der Klagen Betroffener anneh-
men. An Stelle des ursprünglich landesweit vorgesehenen Generalstreiks
sind mittlerweile vereinzelte lokale oder regionale Aktionen getreten. Bei
dieser Sachlage kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation flä-
chendeckender, allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Die primäre Auswirkung der sich hinhaltenden Krise auf den Alltag eines
unbescholtenen, politisch desinteressierten bengalischen Bürgers der Pro-
vinz E._______ besteht darin, dass sich für diesen die Güter des täglichen
Lebens verteuert haben. Die persönliche Sicherheit – selbst wenn der Be-
schwerdeführer ein (inhaltsloser) Sympathisant einer Unterpartei der BNP
gewesen wäre – ist deswegen nicht beeinträchtigt.
Der Rückkehr des Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe
politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen,
zumal er nicht plausibel darlegen konnte, je in einer Oppositionspartei aktiv
gewesen zu sein, geschweige denn deswegen im Fokus der AL gestanden
zu haben. Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Gründe
gegen einen Wegweisungsvollzug geltend, auch keinen medizinischen,
obschon er noch in der BzP behauptet hatte, er leide an erheblichen (…)
(SEM-Akten A14 S. 12), die er jedoch nicht belegen konnte. Er findet im
Heimatland mit seiner (…) und weiteren Anverwandten und Bekannten ein
tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM-Akten A13 S.
5) vor. Seine Wohnsituation kann damit als gesichert gelten. Angesichts
seiner langjährigen Erfahrungen als (…) ist davon auszugehen, dass er
sich im bengalischen Arbeitsmarkt wieder integrieren kann. Blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S.
von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch
um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegen-
standslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: