Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2298/2009
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz
in der Provinz Gnjilane in Kosovo, am 9. Februar 2009 in die Schweiz
gelangten und hier gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Februar 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt und am 18. Februar 2009
vom BFM zu ihren Asylgesuchen angehört wurden,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten Kosovo wegen der mangelnden Sicherheit für
Angehörige der serbischen Ethnie verlassen,
dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden
seien,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 derart verprügelt worden
sei, dass er sich im Spital medizinisch habe behandeln lassen müssen,
dass er von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert worden
sei, das Land zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden mit weiteren erheblichen Schikanen und
Übergriffen durch ethnische Albaner hätten rechnen müssen,
dass sie sich vor diesem Hintergrund entschlossen hätten, Kosovo zu
verlassen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen
Sicherheitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch
Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit
und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten,
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dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, bei Übergriffen und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen
aufgenommen würden und von einem adäquaten Schutz durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant
seien,
dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos
eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und ihre
Asylgesuche abzulehnen seien,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte,
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könne aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit in ihrem Herkunftsort nicht ausgeschlossen
werden,
dass jedoch aufgrund der persönlichen Voraussetzungen die
Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden
Kosovos vorliegend zumutbar sei, da die Beschwerdeführenden in
Mitrovica studiert und auch gelebt hätten und demnach von einem
dortigen tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne,
dass für Serben zudem grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in
Serbien bestehe,
dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung vom Jahre 2006 als
integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb KosovoSerben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie
nach Serbien einreisen könnten,
dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, dass der
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, in den Jahren 2003 bis
2005 mit einem serbischen Stipendium die Mittelschule von C._______
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besucht zu haben und die Beschwerdeführerin Verwandte in D._______
habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Studien der Ökonomie und
durch den Aufbau eigener Geschäfte über überdurchschnitliche
Voraussetzungen verfüge, um sich eine finanziell unabhängige Zukunft
für sich und seine Frau aufzubauen,
dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in
Serbien zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die
angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2009
(Poststempel: 10. April 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden anzuerkennen und von einer Wegweisung
abzusehen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un
entgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine um
fangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation
betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer
Flüchtlinge in Serbien beilegten,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2009
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wurde,
dass mit Schreiben vom 6. Mai 2009 die Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind,
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dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbischer
Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurden,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige betrachtet,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können,
dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen (vgl. zum Ganzen BVGE
2010/41 E. 6.4. und 6.5),
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend
flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen
werden können,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung
dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden
dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihnen in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden eine gute Ausbildung genossen, die sie
dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens
offenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden konnten,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flüchtlinge
mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag,
dass vielmehr die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen und zu stützen sind,
dass vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführenden und in
Berücksichtigung der gesamten Umstände von ihnen entsprechende
Vorkehren und Anstrengungen erwartet werden können, sich in Serbien
einzurichten und eine Existenz aufzubauen (vgl. zum Ganzen BVGE
2010/41 E. 8.3.3.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), sie
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infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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