Abtei lung V
E-2298/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2298/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge (...)
verliess und am (...) von (...) her kommend in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2008 und der
direkten Anhörung vom 28. Mai 2008 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und
habe in C._______ (Äthiopien) gelebt, wo er geboren und auf-
gewachsen sei,
dass er und sein Vater – seine Mutter und seine (...) Geschwister
hätten in Äthiopien bleiben dürfen – am (...) von den äthiopischen
Behörden nach Eritrea deportiert worden seien, wo er sich in
D._______ niedergelassen habe und als (...) in (...) tätig gewesen sei,
dass er deshalb in Konflikt mit den eritreischen Behörden geraten, im
(...) festgenommen und unter harten Bedingungen im Gefängnis
festgehalten worden sei,
dass er (...) nach einer schriftlichen Verwarnung mit der Auflage, seine
religiösen Aktivitäten einzustellen, aus dem Gefängnis entlassen
worden sei,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass die Schweizer Botschaft in Äthiopien am 18. November 2009
dem BFM ihren Abklärungsbericht zu den in der Anfrage des Bun-
desamtes vom 8. Oktober 2009 aufgeworfenen Fragen überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Fe-
bruar 2010 den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse zur
Kenntnis brachte und ihn zur Stellungnahme innert Frist einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2010 Stel-
lung zum Ergebnis der Abklärungen nahm,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Rei-
se- oder Identitätsdokumente, sondern lediglich Dokumente, die sei-
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nen Angaben zufolge (Akten BFM A15/18 S. 3) einem äthiopischen
Freund in (...) gehörten, zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 - eröffnet am 8. März
2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lings-eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass insbesondere die Abklärungen der Schweizer Botschaft ergeben
hätten, dass die eine vom Beschwerdeführer angegebene Wohn-
adresse in C._______ (...) zwar existiere, er aber nie dort gelebt habe
und dort auch nicht bekannt sei,
dass das Haus vielmehr seit (...) Jahren von einem Mann namens (...),
der Tigrinya spreche und (...) arbeite, bewohnt werde, und es keine
Hinweise dafür gebe, dieser sei mit dem Beschwerdeführer verwandt,
dass zudem die zweite vom Beschwerdeführer angegebene Wohn-
adresse (...) nicht existiere,
dass es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Stel-
lungnahme vom 12. Februar 2010 nicht gelungen sei, diese Abklä-
rungsergebnisse zu entkräften,
dass er sich damit zufrieden gegeben habe, zu behaupten, er habe
tatsächlich in (...) gelebt und könne sich an die (...) nicht erinnern,
dass sein Vorbringen zur zweiten Adresse, sein Vater habe dort ge-
wohnt, er könne sich nicht an die genaue Adresse erinnern, von
seinen diesbezüglichen Aussagen bei den Anhörungen abweiche und
der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wonach davon aus-
gegangen werden könne, dass er seine Adresse und diejenige seines
Vaters kenne,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren weder Beweismittel noch
Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Vorbringen und die
geltend gemachte Staatsangehörigkeit belegen könnten,
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dass er sich hinsichtlich seiner Identitätspapiere widersprochen habe,
indem er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, diese seien ihm (...)
in D._______ abhanden gekommen, und im Unterschied dazu anläss-
lich der Anhörung angeführt habe, diese seien ihm im Jahr (...) in
Djibouti gestohlen worden,
dass nach dem Gesagten feststehe, dass der Beschwerdeführer
falsche Angaben zu seinen Wohnadressen in C._______ gemacht
habe, und seine Deportation und diejenige seines Vaters nach Eritrea
durch die Botschaftsabklärungen nicht bestätigt worden seien,
dass der Beschwerdeführer zudem weder Belege für seine Identität
noch für seine gesuchsbegründenden Vorbringen eingereicht habe,
dass auch seine Sprachkenntnisse (seine Muttersprache sei [...],
Tigrinya verstehe er nur schlecht) keine Rückschlüsse auf eine eri-
treische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit zuliessen,
dass ausserdem die Schilderungen des Beschwerdeführers zur an-
geblichen Deportation nach Eritrea rudimentär und allgemein gehalten
ausgefallen seien und keine subjektiv geprägte Wahrnehmung ent-
hielten,
dass in diesem Zusammenhang zumindest auch befremdend sei, dass
lediglich der Beschwerdeführer und sein Vater und nicht auch seine
Mutter und seine (...) Geschwister deportiert worden seien,
dass er des Weiteren unterschiedliche Aussagen zur Verhaftung in
Eritrea gemacht habe, indem er bei der Kurzbefragung ausgesagt
habe, er sei (...) zu Hause in D._______ festgenommen worden, da-
gegen bei der Anhörung angeführt habe, er sei festgenommen
worden, als er (...),
dass somit die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten
in zentralen Punkten (A1/12, A15/18, A22/3, A23/1) zum Schluss
führten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt un-
glaubhaft seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 7. April 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben der (...) vom (...)
betreffend seine Teilnahme an den Anlässen der (...) seit (...), eine
Bestätigung der (...) vom (...) betreffend seine Behandlung seit dem
(...) und eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom (...) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standzuhalten,
dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichens von
Identitäts- oder Reisepapieren bis heute nicht feststeht, womit auch
seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Aus-
führungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität
der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne
indessen in vollständiger und stichhaltiger Weise zu den von der Vor-
instanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen,
dass es insbesondere dem Beschwerdeführer mit seinem Erklärungs-
versuch in der Rechtsmitteleingabe, die Stadtverwaltung von
C._______ habe im (...) die Stadtaufteilung in verschiedene Bezirke
und Gemeinden „Kebele“ geändert und vereinfacht, woraus erhelle,
dass seine alte Wohnadresse und diejenige seines Vaters heute nicht
mehr stimmten, nicht gelingt, Zweifel am Ergebnis der Botschaftsab-
klärungen aufkommen zu lassen,
dass nämlich gemäss diesen Abklärungen das Haus (...) deshalb nicht
existiere, weil es (...) nie gegeben habe,
dass sich das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer beharre
darauf, vor seiner Deportation nach Eritrea in (...) gewohnt zu haben,
nicht mit seinen Aussagen bei der Anhörung, er sei vor seiner
Deportation zuletzt (...) wohnhaft gewesen (A15/18 S. 6), und der
Behauptung bei der Kurzbefragung, er habe immer an dieser Adresse
gewohnt (A1/12 S. 2), vereinbaren lässt,
dass hinsichtlich der Wohnadresse des Vaters des Beschwerdeführers
mit dem Bundesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
erstmals in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2010 im Wider-
spruch zu seinen früheren Aussagen behauptet hat, sein Vater habe
im (...) gewohnt,
dass es sich bei dieser Sachlage auch in Berücksichtigung des zu-
treffenden Hinweises in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe vor seiner Deportation nach Eritrea entgegen der Dar-
stellung der Vorinstanz nicht zusammen mit seiner Familie, sondern
alleine gelebt, erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente
einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass vor diesem Hintergrund auch darauf verzichtet werden kann, den
allfälligen Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Kopie
eines Schreibens, mit dem sich der Beschwerdeführer gegenüber den
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eritreischen Behörden verpflichtet habe, (...) nicht mehr auszuüben,
abzuwarten,
dass an dieser Stelle mangels Entgegnungen zu den weiteren, von der
Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen
Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend darge-
legt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
Äthiopien (...) nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1505/2010 vom 17. März
2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind,
den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungs-
vollzugshindernisse abzuklären,
dass solche Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich
sind, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine
Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwä-
gungen),
dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal
die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich
gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes mitzuwirken,
dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine individuell be-
gründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge in Äthiopien mit (...) (A1/12 S. 4) über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers nicht weiter spezifiziert
werden und auch im Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) be-
treffend Behandlung seit dem (...) keine diesbezüglichen Angaben
gemacht werden, weshalb in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art.
40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen ist, dass auch
keine medizinischen Gründe gegen eine Rückführung nach Äthiopien
sprechen, zumal der Beschwerdeführer, der seit (...) Jahren (...),
diesbezüglich keine Schwierigkeiten vorbrachte,
dass allenfalls dennoch bestehenden gesundheitlichen Problemen im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen wäre,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der nach-
gewiesenen Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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