B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2298/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2010 bezie-
hungsweise am 20. Juli 2013 verlassen hatte, sich danach in Griechenland
aufhielt und am 14. Juli 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zum medizi-
nischen Sachverhalt (Art. 26bis AsylG, SR 142.31) gewährt wurde,
dass am 3. September 2014 die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei seit dem Jahr 1983 aufgrund seiner politischen Ausrichtung
mehrmals festgenommen und physisch und psychisch gefoltert worden,
dass er aufgrund dieser Festnahmen und Folterungen psychisch erkrankt
sei und im Jahr 1992 bei einem Amoklauf (…)habe,
dass eine [Diagnose] diagnostiziert und er zwar verurteilt worden sei, die
Strafe aber aufgrund seiner psychischen Probleme nicht habe absitzen
müssen, sondern für zweieinhalb Jahre in eine geschlossene psychiatri-
sche Anstalt in C._______ eingewiesen worden sei,
dass er seit vier Jahren Mitglied der BDP (Partei des Friedens und der De-
mokratie) sei,
dass er letztmals im Juli 2013 psychisch gefoltert worden sei,
dass er keine Beweise für die Festnahmen und Folterungen habe, da diese
willkürlich vorgenommen und nicht registriert worden seien,
dass er wegen seiner politischen Tätigkeit nie verhaftet oder verurteilt wor-
den sei, da er aufgrund seines psychischen Zustands unzurechnungsfähig
sei,
dass er als Beweismittel ein Arztzeugnis der psychiatrischen Klinik
C._______ vom 28. Juni 1994, ein Zeugnis der psychiatrischen Klinik
D._______ vom 15. Februar 2000, Kopien seiner Identitätskarte und einer
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Bestätigung der Mitgliedschaft bei der BDP sowie einen Zivilregisterauszug
zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
11. März 2015 – eröffnet am 16. März 2015 an die am 2. Oktober 2014
mandatierte vormalige Rechtsvertreterin – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen argumentiert wurde,
die Vorbingen des Beschwerdeführers könnten nicht als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) qualifiziert werden und hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht stand,
dass es sich hinsichtlich der Festnahme und des Gerichtsverfahrens in-
folge des Amoklaufs um die Ahndung eines Offizialdelikts gehandelt habe,
und der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, nach seiner Ent-
lassung aus der psychiatrischen Klinik von behördlicher Verfolgung ernst-
haften Ausmasses betroffen gewesen zu sein,
dass die geltend gemachten Festnahmen aufgrund seiner politischen Tä-
tigkeit jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien und keine asylbeacht-
liche Intensität entfalten würden,
dass er ausserdem nur einfaches Mitglied einer legalen Partei sei und
keine Führungsfunktionen innehabe, weshalb er sich in keiner exponierten
Stellung, welche das Interesse der Behörden auf ihn zu lenken vermocht
hätte, befunden habe,
dass seine Vorbringen ausserdem teilweise widersprüchlich ausgefallen
seien, namentlich betreffend sein Ausreisedatum, welches er anlässlich
der Befragung zur Person auf den 20. Juli 2013 und während der Anhörung
auf den 20. Juli 2010 datiert habe,
dass er bei der Anhörung überdies behauptet habe, gewisse protokollierte
Aussagen so nicht gemacht zu haben und sich in Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht geweigert habe, Teile des Anhörungsprotokolls zu unterzeich-
nen,
dass seine Schilderungen der geltend gemachten zahlreichen Verhaftun-
gen mit Folter oberflächlich und detailarm ausgefallen seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere,
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden,
dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme daran nichts än-
dern würden, zumal er anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizini-
schen Sachverhalt (im Rahmen der BzP) ausgesagt habe, keine medizini-
schen Probleme zu haben, und bestätigt habe, ihm und seinen Geschwis-
tern sei es relativ gut gegangen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. März 2015 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten, und eine Fürsorgebestätigung
vom 30. März 2015 zu den Akten reichte,
dass er seine Beschwerde damit begründet, aus den Protokollen ergebe
sich, dass er während der Militärjunta festgenommen sowie gefoltert wor-
den sei und infolge dessen an [Diagnose] erkrankt sei,
dass er jahrelang zugunsten der BDP und ihrer Vorgängerparteien aktiv
gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe,
dass er deshalb im Visier der Polizei stehe und davon ausgehen müsse,
dass sich seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt
zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen
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würden, wobei er mit einer menschenunwürdigen Behandlung zu rechnen
hätte,
dass die Instruktionsrichterin am 15. April 2015 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Intensität sowie jenen an die Glaubhaftmachung ei-
nes asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände
in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen umzustossen,
dass, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die Verhaftungen in
den Achtziger- und Anfang Neunzigerjahren geglaubt werden, es am Kau-
salzusammenhang zu der im Jahr 2010 beziehungsweise 2013 erfolgten
Ausreise fehlt,
dass er zwar bei der BzP aussagte, letztmals im Juli 2013 von der Polizei
belästigt worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 7), dies jedoch
im Widerspruch zum anlässlich der Anhörung geltend gemachten Ausrei-
sedatum – 20. Juli 2010 – sowie seinem geltend gemachten langen Auf-
enthalt in Griechenland steht,
dass er ausserdem keinerlei nähere Aussagen zu diesem Ereignis machte
und dieses anlässlich der Anhörung auch nicht mehr erwähnte, weshalb es
nicht geglaubt werden kann,
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dass die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers – wie ebenfalls be-
reits vom SEM festgestellt – zum heutigen Zeitpunkt keine Intensität zu
entfalten vermögen, welche eine Rückkehr und den Verbleib in der Türkei
unzumutbar erscheinen lassen oder gar verunmöglichen würde,
dass überdies keine Hinweise dafür vorliegen, wonach der Beschwerde-
führer aufgrund seiner geltend gemachten gemeinrechtlich motivierten Ver-
urteilung, welche gemäss Akten ungefähr 20 Jahre zurück liegt, in Zukunft
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, zumal es sich
dabei offenbar um ein legitimes rechtsstaatliches Verfahren handelte und
der Beschwerdeführer seine Strafe – in Form einer Massnahme – verbüsst
hat,
dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die psychischen Probleme des Beschwerdeführers an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal dieser einerseits
bei der Vorinstanz auf explizite Nachfrage hin geltend gemacht hat, ihm
gehe es gut, und andererseits auch darlegt hat, in der Türkei medizinisch
betreut worden zu sein,
dass sich ferner weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Rechts-
mitteleingabe Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer
zufolge seiner psychischen Situation in der Schweiz medizinische Hilfe be-
nötigt hätte,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel