B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2299/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
ihre Tochter
B._______, geboren (…),
und
C._______, geboren (…),
Kolumbien,
p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführe-
rin) stellte am 4. Mai 2011 für sich, ihre Tochter und ihren Lebenspartner
bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá (nachfolgend: die Bot-
schaft) ein Asylgesuch, welches sie – auf entsprechende Zusatzfragen
hin – mit Eingabe vom 23. Mai 2011 ergänzte.
Zur Begründung machte sie in ihren Eingaben geltend, sie lebe mit ihrer
Tochter und ihrem Lebensgefährten C._______ in D._______ (Provinz
[…]). Ihr erster Ehemann habe zuerst für einen Stadtrat, welcher im Jahre
(…) entführt und umgebracht worden sei, und danach für dessen Nach-
folgerin gearbeitet; er sei am 20. Oktober 2000 in seinem Haus von Mit-
gliedern des (…) (paramilitärische Gruppierung) ermordet worden, bevor
er aufgrund der erhaltenen Drohungen in das Ausland hätte fliehen kön-
nen. Sie habe die Ermordung beim Ombudsmann von E._______ ange-
zeigt, welcher nichts für sie habe tun können, in D._______ selbst jedoch
nicht Anzeige erstattet, da man sie eingeschüchtert und auf ihr Haus ge-
schossen habe, um sie vom Reden abzuhalten.
Nach der Demobilisierung der Paramilitärs im Jahre 2009 habe sie in
E._______ bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, mit Nachfor-
schungen über den Tod ihres Ehemannes begonnen und unter anderem
einen Brief an ein Mitglied der Paramilitärs ins Gefängnis geschickt. An-
statt Antworten auf ihre Fragen habe sie Drohanrufe bekommen; schliess-
lich habe sie im (…) einen Drohbrief der (…) (paramilitärische Gruppie-
rung) erhalten, worin ihr Zeit gegeben worden sei, um mit ihrer Tochter
wegzugehen, andernfalls werde sie getötet. Die Polizei habe ihr geraten,
zumindest für eine Weile wegzuziehen, und sie habe ihr ein Dokument
mit Sicherheitsempfehlungen abgegeben. Sie habe sich daraufhin mehr-
heitlich versteckt gehalten. Seit (…) bezahle sie zudem regelmässig Er-
pressungsgeld an die Paramilitärs, um Zeit zu gewinnen.
Ausserdem werde sie auch von anderer Seite bedroht, vermutlich von der
Gemeindeverwaltung. Sie habe bei ihrer Arbeit im (…) viel Korruption ge-
sehen, und der (…) habe ungewöhnliche Verträge unterschrieben. Seit
(…) sei sie von ihm bedrängt worden, und als sie auf seine Annäherungs-
versuche nicht eingegangen sei, habe er ihr mit der Entlassung gedroht,
wozu es letztlich ungerechtfertigterweise auch gekommen sei. In ihrem
Antrag um Wiedereinsetzung habe sie angegeben, eine Kopie an die
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Staatsanwaltschaft zu schicken, was sie jedoch nicht getan habe. Trotz-
dem seien ihr Onkel und ihr Anwalt daraufhin telefonisch bedroht worden.
Als Beweismittel reichte sie Kopien ihrer Identitätskarten, den Drohbrief
vom (…), die Anzeige vom (…), den Geburtsregisterauszug der Tochter
(Kopie), den Sterberegisterauszug des Ehemannes (Kopie) sowie Inter-
netberichte über Tötungen in D._______ und weitere Dokumente zu den
Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2011 übermittelte die Botschaft die ein-
gereichten Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend
ausführte, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich ge-
wesen.
C.
In seinem Schreiben vom 21. Juli 2011 – zugestellt am 13. August 2011 –
teilte das BFM mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der ausführ-
lichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei
deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-
achtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessenspiel-
raums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die
Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglich-
keit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte
das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu in-
nert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund
der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Am 8. August 2011 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem
Stand des Verfahrens.
Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden am 28. August 2011 (Ein-
gang bei der Botschaft am 12. September 2011) eine Stellungnahme zu
den Akten.
E.
Mit via Botschaft am 21. März 2012 eröffneter Verfügung vom 6. März
2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Für die Begründung und Einzel-
heiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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F.
Am 20. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vo-
rinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Als Beweismittel reichten sie einen Aufruf der Comisión Andina de
Juristas vom 5. September 1994 zu den Akten. Die Beschwerde ging am
27. April 2012 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und im Wesentlichen formgerecht einge-
reicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt
ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum
absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM stellte vor diesem Hinter-
grund in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 fest, der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet und es erwäge, die Asyl-
gesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern.
Gleichzeitig forderte es sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-
nahme auf, die innert Frist einging. Mit dieser Vorgehensweise hat das
Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts Genüge getan. In der Beschwerde vom 20. April 2012 rügen
die Beschwerdeführenden denn auch keine Verletzung ihrer prozessua-
len Rechte. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den
Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
hat.
5.
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5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
6.
6.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Beschwerdeführenden seien trotz der geltend gemachten
Drohungen weiterhin in D._______ wohnhaft geblieben, weshalb nicht
von einer akuten Bedrohung ausgegangen werden könne. Die Erklärung,
sie hätten sich dort versteckt gehalten, vermöge nicht zu überzeugen.
Zudem handle es sich bei ihnen und ihrer Familie nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten, und es sei nicht davon auszugehen, dass die
Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen
könnten. Es wäre für die Beschwerdeführenden zumutbar, allfälligen wei-
teren Drohungen durch einen innerstaatlichen Wohnsitzwechsel zu ent-
gehen. Ausserdem hätten die Behörden einen gewissen Grad an Schutz
zugesprochen und Rundgänge um ihr Haus durchgeführt. Demnach sei-
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en sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausge-
setzt.
Weiter führte das BFM aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da die Beschwerdeführenden
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen wür-
den und es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem an-
deren Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten von Kolumbien.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel-
tend, sie seien auf dem gesamten Gebiet Kolumbiens in Gefahr. Die Be-
schwerdeführerin sei im vergangenen Jahr in eine andere Stadt gereist,
habe aber bereits nach acht Tagen auch dort Drohungen bekommen.
Weiter sei die Einschätzung, dass ihre Familie nicht national bekannt sei,
falsch. Wie sie unterdessen herausgefunden habe, gehe ihre Verfolgung
nicht auf ihre eigene Situation zurück, sondern auf die politische Vorge-
schichte der Familie des verstorbenen Ehemannes. Im Jahre (…) habe
Amnesty International in einem Brief vor den Gefahren für die Familie
F._______ gewarnt. Der Vater des verstorbenen Ehemannes und Gross-
vater der Tochter B._______ sei im Jahre (…) aufgrund seiner revolutio-
nären Ideen ermordet worden, ab (…) sei seine Familie von den Paramili-
tärs bedroht worden. Die Verfolgung sei somit gegen die Familie der
Tochter gerichtet.
In ein anderes südamerikanisches Land möchten sie nicht ziehen, da es
auch dort Gewalt gebe, was sie für die Zukunft der Tochter nicht wollten.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. Im Weiteren hat das
BFM zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen
Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind
beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffen-
den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat
zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich
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geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten
sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Nonrefoulement von Art. 33 FK, auch
wenn einschränkend festzustellen ist, dass es in den Grenzgebieten
– insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige
in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen
und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
7.2 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten
zwar über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, aber die Mög-
lichkeit einer anderweitigen Schutzsuche haben. Bei dieser Sachlage
kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien
tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind
und ob sich diese auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, offengelassen
werden. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: