B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2300/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 26. März 2012 / N (…).
E-2300/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2007 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Die Botschaft hörte ihn
am 12. Februar 2008 zu den Asylgründen an.
A.b Am 25. Juli 2008 versuchte der Beschwerdeführer mit seinem Reise-
pass und einer gefälschten schweizerischen Aufenthaltsbewilligung B vi-
sumsfrei via B._______ und C._______ in die Schweiz einzureisen.
A.c Am 4. Januar 2009 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und suchte am 9. Januar 2009 um Asyl nach. Am 23. August 2011 schrieb
das BFM das Asylgesuch vom 8. Oktober 2007 als gegenstandslos ge-
worden ab.
B.
Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 11. August
2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerde-
führer geltend, er stamme aus D._______ (Jaffna). Er sei (…) der Studen-
tenorganisation (…) gewesen. Am 4. Mai 2007 sei er von rund 25 Armee-
angehörigen festgenommen und während 69 Tagen in Haft gehalten wor-
den. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, Kundgebungen organisiert
zu haben sowie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
sein. Während der Haft sei er misshandelt worden. Am 11. Juli 2007 sei
er ohne Auflage freigelassen und das Verfahren gegen ihn sei eingestellt
worden. Obwohl ihm geraten worden sei, seine Geschichte weder einer
Botschaft noch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuzes (IKRK)
zu berichten, habe er sich nach der Haftentlassung zum Büro des IKRK
begeben. Dabei sei er von Sicherheitskräften verfolgt worden. Danach
hätten ihn Soldaten zu Hause angerufen. Ferner habe ihm der Rektor
seiner Schule empfohlen, diese zu wechseln. Die Familie habe daher be-
schlossen, ihn zu (…) nach Colombo zu schicken. Die Armee habe ihm
indes verboten, Jaffna zu verlassen. Nur durch Bestechung des (…) habe
sein Vater einen Passagierschein für ihn erhalten. Am 28. Juli 2008 sei er
nach Colombo gereist. Nach der Ankunft habe er sich dort ordnungsge-
mäss und ohne Probleme registrieren lassen können. Später sei er durch
die Sicherheitskräfte kontrolliert worden. Seine Identitätskarte sei einge-
zogen worden, er habe sie aber am folgenden Tag auf dem Polizeiposten
abholen können. Die Armee habe die Absicht, ihn nochmals zu verhaften
und ihn zu töten. (…) habe Angst um ihn und deshalb eine Reise nach
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E._______ organisiert. Ende Januar 2008 sei er von dort nach Sri Lanka
zurückgekehrt, weil ihn die Schweizer Botschaft zu einen Interview am
12. Februar 2008 eingeladen habe. Am 23. Februar 2008 sei er vom Cri-
me Investigation Department (CID) verhaftet worden. Dabei sei ihm die
Identitätskarte erneut abgenommen worden. Ende Februar 2008 habe er
Sri Lanka mit dem eigenen Pass wieder verlassen und sich nach
F._______ begeben, von wo aus er in den G._______ gereist sei. Von
B._______ aus habe er versucht, in die Schweiz zu gelangen. Indes sei
er dort verhaftet und während eines Monats festgehalten worden. Im Au-
gust 2008 sei er in den Heimatstaat zurückgekehrt. Auf den Fahrten vom
Flughafen Colombo zu (…) sei er von den Sicherheitskräften mehrmals
kontrolliert worden. Im Oktober 2008 habe er Sri Lanka erneut verlassen
und sei via H._______ in die Schweiz eingereist.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zu-
mutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ersuchte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen. Innert
der angesetzten Frist teilte dieser mit, er habe zwischenzeitlich eine An-
stellung gefunden.
F.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.–. Diesen leistete er am 5. Juni 2012 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die
zentralen Fluchtvorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der
der Logik des Handelns widersprechen. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer zweimal aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei, entspreche nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten. Glei-
ches gelte für die Tatsache, dass er mit dem eigenen Reisepass legal
über den Flughafen von Colombo ein- und ausgereist sei und dabei prob-
lemlos diverse Kontrollposten habe passieren können. Auch die problem-
lose Registration in Colombo widerspreche dem Verhalten eines Verfolg-
ten. Weiter würden die Vorbringen diverse Ungereimtheiten enthalten. So
habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in der
Schweiz betreffend den Aufenthaltsort nach der Haftentlassung im Juli
2007 sowie die Anzahl der durch die Soldaten beschlagnahmten Presse-
erzeugnisse unvereinbar geäussert. Ferner seien die Aussagen anläss-
lich dieser Befragungen nicht vereinbar mit denjenigen anlässlich der Be-
fragung in der Botschaft. Namentlich habe er sich widersprüchlich zu sei-
ner Funktion in der Studentenorganisation geäussert, unterschiedliche
Angaben darüber gemacht, ob er je verhaftet worden sei und ob er an-
derweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Mit
dem Hinweis, er habe Angst vor dem Dolmetscher anlässlich der Befra-
gung in der Botschaft gehabt, vermöge er diese Unstimmigkeiten nicht zu
entkräften. In Anbetracht der zahlreichen Ungereimtheiten würden erheb-
liche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen, und es ent-
stehe der Eindruck, dass es sich nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern
um einen konstruierten Sachverhalt handle. Daran vermöchten auch die
eingereichten -Berichte nichts zu ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die
bei der Botschaft in Columbo abgegebenen Beweismittel nicht erwähnt,
wiederholt seine vor dem Bundesamt zu Protokoll gegebenen Vorbringen
und beruft sich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24.
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Seite 6
5.
Was der Beschwerdeführer aus den im Auslandverfahren eingereichten
Dokumenten ableiten will, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde
mit keinem Wort dargelegt. Auch sonst zeigt er nicht auf, dass und inwie-
fern die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu einer fehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung oder eine Verletzung von Bundesrecht führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
Gegen ein behördliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers spricht, dass er am 17. August 2008, mithin nur einen Monat nach
der angeblichen Haftentlassung, einen für zehn Jahre gültigen Reisepass
ausgestellt erhielt. Ebenfalls dagegen spricht, dass das gegen ihn einge-
leitete Verfahren eingestellt und er ohne Auflage freigelassen wurde. Zu-
dem hätte er nicht mit einem Passagierschein von Jaffna nach Colombo
gelangen, sich dort zweimal registrieren lassen und in der Folge mehr-
mals ohne Probleme mit dem eigenen Reisepasse über den internationa-
len Flughafen von Colombo aus dem Land aus- und wieder einreisen
können, wenn er tatsächlich verfolgt würde. Schliesslich liegen keine An-
haltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer zu den in BVGE 2011/24 ge-
nannten Risikogruppen gehört, weshalb er aus dem Grundsatzentscheid
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was seine Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka
vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat.
Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen gehen
heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher
grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz
und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des
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Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei Personen, deren
letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind bei der
Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse
sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) in Betracht zu ziehen.
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______. Dieser Ort liegt im
District Jaffna, mithin in der Nordprovinz Sri Lankas, aber ausserhalb des
Vanni-Gebiets. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätz-
lich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit sei-
ner Familie zusammen und besuchte während zwölf Jahren die Schule,
zuletzt das (…) College in I._______. Demnach ist er mit seinem Land
und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben
seine Eltern nach wie vor am angegebenen Wohnort sowie (…) in Co-
lombo. Damit verfügt er bei einer Rückkehr an beiden Orten über ein be-
stehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann.
Zudem steht es ihm offen, aufgrund seiner guten Schulbildung eine weite-
re Ausbildung anzufangen oder aber sich um eine Anstellung zu bemü-
hen. Namentlich hat er hier in der Schweiz erste Arbeitserfahrungen als
(…) sammeln können. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 4. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: