B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2301/2012
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Kolumbien,
p. A. Schweizerische Botschaft in Bogotá
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Botschaft in Bogo-
tá (Kolumbien) gerichtetem Schreiben (am 3. Dezember 2008 bei der
Botschaft in Bogotá eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweis-
mittel sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar
2009 einen Fragenkatalog zustellte, auf den er mit Eingabe vom 26. Ja-
nuar 2009 antwortete,
dass die Botschaft das Asylgesuch samt Unterlagen am 3. März 2009 an
das BFM übermittelte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2010
das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung in der
Schweizerischen Botschaft und zur Einschätzung des BFM, wonach auf-
grund der aktuellen Aktenlage das Asylgesuch abzulehnen und die Ein-
reisebewilligung in die Schweiz zu verweigern wäre, einräumte und das
BFM insbesondere die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als
gegeben erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2010 (Eingang bei
der Botschaft am 10. Mai 2010) Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2010 das Asylgesuch
ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht nach erhobener Beschwer-
de vom 24. Oktober 2010 die Verfügung des BFM mit Urteil vom 3. No-
vember 2011 aufhob sowie das BFM anwies, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen und die Eingaben des Beschwerde-
führers als auch die sachverhaltsrelevanten Dokumente in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. November 2011 dem Beschwerde-
führer Zusatzfragen zukommen liess, auf die er mit Eingabe vom 24. De-
zember 2011 antwortete, und er zudem deutsche Übersetzungen seiner
Eingaben sowie der bei der "Fiscalía" eingereichten Beschwerde zu den
Akten gab,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Bauerngemein-
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schaftsorganisation Los Yarumos gewesen, die von Paramilitärs verdäch-
tigt worden sei, Verbindungen mit der Guerilla zu unterhalten,
dass Mitglieder der Yarumos Verfolgungen durch die Paramilitärs ausge-
setzt gewesen seien,
dass sein Vater in Schweden als Flüchtling anerkannt worden und die
Verfolgung der Paramilitärs auf die in Kolumbien verbliebenen Familien-
mitglieder übergegangen sei,
dass seine Mutter und Schwester in die Asylgewährung seines Vaters
eingeschlossen worden seien, während er und sein Bruder aufgrund ihrer
Volljährigkeit in Kolumbien zurückgeblieben seien,
dass er nach einem Aufenthalt in Spanien zwischen September 2001 und
September 2002 nach der Rückkehr nach Kolumbien zusammen mit sei-
nen Brüdern wegen seines Vaters Drohungen seitens der Paramilitärs
ausgesetzt gewesen sei,
dass im Mai 2005 ein Bruder des Beschwerdeführers bei einem Atten-
tatsversuch verletzt worden sei und dieser auf Anzeige hin von der ko-
lumbianischen Polizei vorübergehenden Schutz erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls seinen Wohnsitz
gewechselt habe,
dass am 30. August 2008 ein Attentat auf den Beschwerdeführer verübt
worden sei, bei dem er unverletzt geblieben, jedoch eine andere Person
getötet worden sei,
dass er deshalb wiederum umgezogen, aber dennoch weiterhin von pa-
ramilitärischen Gruppierungen (Águilas Negras oder "Bacrim [kriminelle
Banden]) bedroht worden sei,
dass er im September 2011 erfahren habe, dass sich Unbekannte an ver-
schiedenen seiner Aufenthaltsorte nach ihm erkundigt hätten, weshalb er
abermals den Wohnort gewechselt habe,
dass er die Vorfälle der "Fiscalía" und der "Personería" gemeldet habe,
worauf er über Selbstschutzmassnahmen informiert worden sei und er ei-
ne Telefonnummer erhalten habe, an die er sich im Notfall hätte wenden
können,
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dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ab-
lehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe seit August 2008, ausser dass sich im September 2011 Unbe-
kannte nach ihm erkundigt hätten, keine Verfolgungsmomente geltend
gemacht und lebe weiterhin an seinem aktuellen Wohnort, weshalb ihm
aktuell keine akute Gefahr mehr drohe,
dass zudem gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats ange-
wiesen seien,
dass demnach für den Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit beste-
he, sich in eine Region Kolumbiens zu begeben, in der er nicht bekannt
sei und wo er sich möglichen Übergriffen durch paramilitärische Gruppen
entziehen könnte,
dass im Weiteren einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bestehen würden,
dass zudem das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 (Abs. 2) des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könn-
te,
dass es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um
Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Ko-
lumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entspre-
chende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten,
dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen wird,
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 durch
die Schweizerische Botschaft in Bogotá dem Beschwerdeführer am
16. März 2012 per Post eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit postalischer Eingabe an die Schweizeri-
sche Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft 16. April 2012) gegen die
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 Beschwerde erhob,
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dass die Rechtsmitteleingabe am 27. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintraf,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und ihm sei in die Schweiz Schutz zu gewähren,
dass er am 10. März 2012 in einem Einkaufszentrum einen Mann getrof-
fen habe, der sich als ehemaliges Mitglied der Paramilitärs vorgestellt ha-
be und sich für die Bedrohungen gegenüber der Familie des Beschwer-
deführers entschuldigt habe,
dass ihn der Mann aber auch vor weiteren Übergriffen krimineller Banden
gewarnt habe und ihm geraten habe, dem Beispiel seines Vaters zu fol-
gen,
dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft vor künftigen Übergriffen fürch-
te,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, insbesondere auch vor
dem Hintergrund der im vorliegenden Zusammenhang konstanten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gel-
ten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauen-
spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 (Abs. 2) AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
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dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen
kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und es demnach zu
prüfen gilt, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person
gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort be-
schriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des
Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor
Gültigkeit; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass es sich vorliegend erübrigt, im Einzelnen zu prüfen, ob die Einschät-
zung des BFM, wonach von Seiten der Paramilitärs oder "krimineller
Banden" keine Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe und die
geltend gemachten Drohungen und Verfolgungen durch entsprechende
Gruppierungen nicht hinreichend hätten glaubhaft gemacht werden kön-
nen, einer vertieften Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers standzuhalten vermöchte,
dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht mit hinreichender Über-
zeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass aufgrund der Akten
kein Anlass zur Annahme besteht, es handle sich beim Beschwerdeführer
um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stel-
lung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen Kolumbiens hinaus
mit Nachstellungen im geltend gemachten Sinn zu rechnen hätte,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine be-
sonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat,
dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe keinen per-
sönlichen Bezug zur Schweiz darlegt,
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dass im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG bei der Abwägung der Zu-
mutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungs-
punkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe"
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung
zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt wird, um als
zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch
Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom
8. Dezember 2011 S. 8),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine irgendwie geartete be-
sondere Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar ist,
dass es bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung dem Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch,
kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um
Schutz nachzusuchen (vgl. dazu wiederum Art. 52 (Abs. 2) AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die gefestigte Recht-
sprechung zu verweisen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Juni 2010 in Sachen D-3832/2010 E. 6.1 bis 6.3 und
vom 14. Oktober 2011 in Sachen D-5542/2011 E. 6.1 bis 6.3),
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Fest-
stellung offenkundig nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter den genannten Umständen
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzuse-
hen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Bogotá.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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