B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2301/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 24. März 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 27. März 2014 wurde er zur Person befragt. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintreten
auf das Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien.
Zur Begründung des Asylgesuches gab er an, er habe Marokko verlassen
und sei nach Europa gekommen, um seine wirtschaftliche Situation zu ver-
bessern. Von 2005 bis 2008 sei er arbeitslos gewesen. In Italien habe er
illegal gearbeitet, aber nicht um Asyl nachgesucht. Er wolle nicht nach Ita-
lien zurückkehren, da er dort keine Arbeit und keine Unterkunft habe.
A.b Der Beschwerdeführer zog sein Asylgesuch am 27. Mai 2014 zurück,
weil er die Schweiz definitiv und selbständig verlassen wolle. In der Folge
schrieb das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) das Gesuch mit
Beschluss vom 4. Juni 2014 als gegenstandslos geworden ab.
A.c Die italienischen Behörden stimmten einer Übernahme des Beschwer-
deführers mit Schreiben vom 29. Mai 2014 nicht zu, da dieser in Italien
nicht um Asyl nachgesucht und nicht vorgängig während einer Dauer von
mindestens fünf Monaten in Italien gelebt habe.
B.
B.a Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte das BFM der Überstel-
lung des Beschwerdeführers von Deutschland in die Schweiz mit Entscheid
vom 30. Juli 2014 zu. Am 22. Januar 2015 wurde er überstellt und. das
SEM nahm das Asylverfahren wieder auf.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung vom 5. Februar
2015 und der Anhörung vom 27.Februar 2015 aus, er habe Marokko erst-
mals 2006 oder möglicherweise auch erst 2008 verlassen und habe an
verschiedenen Orten in Italien gearbeitet. Im (…) sei er zurückgekehrt,
aber bereits nach einigen Monaten wieder ausgereist, weil Gläubiger von
ihm Geld verlangt hätten. Er sei hierhergekommen, um zu arbeiten und
seine Schulden bezahlen zu können. In der Anhörung machte er zudem
geltend, er habe grosse Angst, dass ihn seine ehemaligen Geldgeber um-
bringen könnten. Sie seien gewalttätig und wollten ihr Geld zurück. Sollte
er die Schulden nicht begleichen, erwarte ihn der Tod.
Er reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein.
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B.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. März 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Ap-
ril 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht nach Übermittlung durch
das SEM am 14. April 2015) an. Er beantragte in materieller Hinsicht, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventuell sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständigen Behörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behör-
den sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell sei der Be-
schwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom (…) zu den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 15. April 2015 das
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des
Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.
5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Erweist sich eine angefochtene Ver-
fügung im Ergebnis zwar als richtig, aber als falsch begründet, weist es die
Beschwerde ab und bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid mit anderer,
korrekter Begründung. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen
stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist
ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Mo-
tivsubstitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus,
an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden ernsthafte Zweifel.
Er habe an der Befragung vom 5. Februar 2015 erstmals geltend gemacht,
damit rechnen zu müssen, von seinen Gläubigern umgebracht zu werden.
In der Befragung vom 27. März 2014 habe er trotz Nachfrage keine derar-
tigen Probleme angegeben. Diesen Widerspruch habe er nicht nachvoll-
ziehbarerweise erklären können. Weiter habe er nicht glaubhaft darzulegen
vermocht, wo in Marokko er gewohnt habe, wann er ausgereist und auf
welchem Weg er nach Europa gelangt sei. Auch der Umstand, dass die
Angaben zu seinem Pass und zur Identitätskarte unterschiedlich ausgefal-
len seien, weise darauf hin, dass er seine Aufenthaltsorte der letzten Jahre
zu verheimlichen suche. Schliesslich seien seine Aussagen zum Zeitpunkt
der Kreditvergabe sowie zu deren Gesamthöhe ebenso widersprüchlich
wie seine Aussagen zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit der Kontakte seines
Bruders mit den Gläubigern. Die geltend gemachten Probleme mit den
Gläubigern sowie die Furcht vor weiteren Schwierigkeiten mit denselben
seien nach dem Gesagten nicht glaubhaft, so dass die Asylrelevanz der
Vorbringen nicht geprüft werden müsse.
5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, er sei in Ma-
rokko in Gefahr, von seinen gewalttätigen Gläubigern umgebracht zu wer-
den. Er erhalte von ihnen Drohungen. Er und seine Familie würden unter
dem Druck dieser gewalttätigen Leute leiden. Er habe sich von der Rück-
kehrberatungsstelle im Kanton Luzern beraten lassen und habe sich da-
raufhin entschieden, ins Heimatland zurückzukehren, allerdings nur für den
Fall, dass er Rückkehrhilfe bekomme. Er möchte dort gerne ein neues Pro-
jekt starten und mit dem Geld seine Schulden bezahlen. Seine Familie ver-
suche, mit seinen Gläubigern eine neue Zahlungsfrist auszuhandeln. Falls
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es mit der Rückkehrhilfe nicht klappen sollte, sei er bei einer Rückkehr wei-
terhin in Gefahr.
5.3 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwer-
deführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinanderge-
setzt hat und zu den in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
aufgezeigten Widersprüchen nicht Stellung nahm. Weiter ist darauf hinzu-
weisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bereit
sei, nach Marokko zurückkehren, unter der Voraussetzung, dass er Rück-
kehrhilfe bekomme, eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhafter er-
scheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesver-
waltungsgericht für die Ausrichtung von finanzieller Rückkehrhilfe nicht zu-
ständig ist und mithin auch keine Möglichkeit für eine beschwerdeführende
Person besteht, vor Bundesverwaltungsgericht die Ausrichtung bezie-
hungsweise die Höhe finanzieller Rückkehrhilfe zu beantragen und auszu-
handeln.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers erweist sich indessen klar als un-
begründet, so dass letztlich offen bleiben kann, ob er tatsächlich in Ma-
rokko Schulden hat und ob seine Gläubiger ihm Gewalt androhen. In sei-
nen Vorbringen findet sich nämlich kein asylrelevantes Motiv für die angeb-
liche Verfolgung (vgl. E. 4.1 vorstehend), und es ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht geltend gemacht, dass die marokkanischen Behörden nicht
bereit und in der Lage wären, ihn vor allfälligen widerrechtlichen Übergrif-
fen durch seine angeblich gewalttätigen Gläubiger zu schützen. Das Vor-
liegen einer asylrelevanten Verfolgung ist deshalb ohne weitere Ausführun-
gen und, da sich das vorliegende Urteil keineswegs auf Rechtsnormen
stützt, mit deren Anwendung der Beschwerdeführer nicht rechnen musste,
ohne vorgängige Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl.
E.2.2 vorstehend) zu verneinen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Be-
schwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch im Resultat zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Marokko ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ma-
rokko lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die
Lebensumstände in Marokko ist eine Rückschaffung des Beschwerdefüh-
rers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund einer allgemei-
nen Gewaltsituation nicht unzumutbar. Es finden sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zudem ist davon aus-
zugehen, dass er in Marokko über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
verfügt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2011/24 E.
10.1 m.w.H.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt infolgedessen ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–
4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, werden mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos. In den Akten deutet nichts auf eine erfolgte Kon-
taktaufnahme oder Datenweitergabe hin, weshalb sich der diesbezügliche
Eventualantrag ebenfalls als gegenstandslos erweist.
Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde war von Anfang an gegenstandslos, da das SEM den von
Gesetzes wegen regelmässig bestehenden Suspensiveffekt nicht entzo-
gen hat.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind daher – ungeachtet der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub