B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-230/2008
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
B._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
E._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
F._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N (…).
E-230/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger muslimi-
schen Glaubens, verliess im Mai 1995 sein Heimatland und gelangte in
die Türkei, wo er sich knapp zwei Monate aufhielt, bevor er nach Bosnien
und Herzegowina weiterreiste. Am 7. Juli 2002 gelangte er über Slowe-
nien, Kroatien und Italien in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl er-
suchte. Am 18. Juli 2002 wurde er zur Person befragt, am 12. November
2002 zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ver-
liess Bosnien und Herzegowina am 9. Januar 2005 und gelangte über
Kroatien zunächst nach Slowenien, wo sie ein Asylgesuch einreichte.
Nachdem dieses auch in dritter Instanz abgelehnt worden war, verliess
sie Slowenien am 14. August 2006 und gelangte über Italien in die
Schweiz, wo sie am 17. August 2006 um Asyl ersuchte. Am 31. August
2006 wurde sie im EVZ Basel zur Person befragt, am 12. Januar 2007 zu
ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 lehnte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
wies ihn aus der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. August 2003 bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein.
B.c Mit Verfügung vom 15. November 2006 hob das BFM seine Verfü-
gung vom 28. Juli 2003 betreffend den Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise auf und setzte das Asylverfahren fort, worauf die bei der ARK
rechtshängige Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
E-230/2008
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführenden reichten dagegen mit Eingabe vom 11. Januar
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten in
materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren; sollten die Verfolgungen der Ehefrau für die Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreichen, seien sie und die Kinder ins Familienasyl aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen,
von jeglichen Kontakten zu den heimatlichen Behörden abzusehen. Fer-
ner stellten sie ein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht, ein Gesuch um
Ergänzung der Beschwerde nach vollständiger Akteneinsicht sowie den
Antrag, es sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten und eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Akteneinsicht wurde ebenfalls gutgeheissen und den Be-
schwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Das
Gesuch, die Vorinstanz anzuweisen, von Vollzugsvorbereitungshandlun-
gen (Kontaktnahmen mit den heimatlichen Behörden) abzusehen, wurde
abgewiesen.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Februar 2008
eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 wurde das BFM zur Ver-
nehmlassung eingeladen. Das BFM nahm am 11. März 2008 Stellung und
beantragte Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 6. April 2008 bzw.
18. April 2008 weitere Dokumente nach. Unter anderem gab der Be-
schwerdeführer seinen abgelaufenen Pass zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 wurde den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik mit entsprechenden Be-
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Seite 4
weismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden nahmen zur Ver-
nehmlassung des BFM mit Eingabe vom 30. März 2008 Stellung und
reichten eine persönliche Entgegnung des Beschwerdeführers, einen In-
ternetauszug sowie einen Auszug aus einer Publikation zu den Akten.
J.
Die Beschwerdeführenden unterrichteten das Bundesverwaltungsgericht
am 19. Februar 2010 darüber, dass der Beschwerdeführer sich in psychi-
atrischer Behandlung befinde. Mit Schreiben vom 5. März 2010 wurde ein
Kurzbericht des behandelnden Psychiaters eingereicht.
K.
Das Bezirksgericht (…) traf mit Verfügung vom (…) eheschutzrichterliche
Massnahmen und wies die Obhut über die gemeinsamen Kindern der
Beschwerdeführerin zu.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 wurde das BFM zu einer weite-
ren Vernehmlassung eingeladen. Das BFM nahm mit Eingabe vom
31. August 2011 Stellung und beantragte unverändert Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 wurde den Beschwerde-
führenden das Replikrecht gewährt. Die Beschwerdeführenden nahmen
mit Eingabe vom 20. September 2011 Stellung und reichten weitere Be-
weismittel, unter anderem einen neuen Kurzbericht des behandelnden
Psychiaters, ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit gegeben, zum eingereichten Pass Stellung zu nehmen.
O.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 13. Juni 2012
innert erstreckter Frist Stellung.
E-230/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3).
E-230/2008
Seite 6
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen (Art. 12
VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 49 VwVG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, wie die Be-
schwerdeführenden eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts rügen und sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der ihr
zugrunde liegenden Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung
sachbezogen auseinandersetzen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.2 Die Vorinstanz kommt in der Beweiswürdigung zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die erstinstanzlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken glaubhaft sind.
Er hat seine Lebensgeschichte ausführlich, detailreich und lebensnah ge-
schildert. Es steht insbesondere ausser Frage, dass er im Militär tätig
war, was mit einem recht aktuellen Militärausweis belegt ist. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Algerien vor seiner
Ausreise sind mit der damaligen allgemeinen Situation in Algerien in Ein-
klang zu bringen (zur Situation in Algerien vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011, E. 5.2.1). Der Be-
schwerdeführer hat zudem in den Befragungen wie auch in den diversen
persönlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht substantiiert
über seine Probleme in Algerien, die Flucht und den Aufenthalt in Bosnien
und Herzegowina Auskunft gegeben. Gewisse Ungereimtheiten – etwa im
Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, seiner
Tätigkeit als Oberarzt und der Passkontrolle am Flughafen – bleiben zwar
bestehen. Diese können die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen jedoch nicht in Zweifel ziehen. Eine Auseinandersetzung im Einzel-
nen erübrigt sich und die Aussagen des Beschwerdeführers können als
wahr unterstellt werden, wenn sich erweist, dass ihm die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt (vgl. E. 6.6).
4.2.2 Bezüglich des Beschwerdeführers ist vom Sachverhalt auszugehen,
wie er ihn im erstinstanzlichen Verfahren schilderte: Dabei hatte der Be-
schwerdeführer geltend gemacht, er sei religiös und gelte in Algerien als
E-230/2008
Seite 7
Deserteur. Während des Militärdienstes habe er ein Universitätsstudium
in Medizin absolviert. Nach einer mehrjährigen Weiterbildung in (...) sei er
1989 nach Algerien zurückgekehrt. Er habe im Militärspital gearbeitet und
festgestellt, dass die Verantwortlichen religiöse Leute nicht gern gesehen
hätten. Dennoch habe er sich mit grossem Engagement für den Bau einer
Moschee eingesetzt. Der Spitaldirektor habe eine Liste der Personen ver-
langt, die in der Moschee beteten. Als er sich geweigert habe, sei er im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach G._______ strafversetzt wor-
den. Er habe zweimal ein Demissionsschreiben eingereicht, die aber
nicht weitergeleitet bzw. abgelehnt worden seien. Zudem habe ihm der
Sicherheitschef der Armee eröffnet, er werde verdächtigt, Islamist zu sein
und für den Front islamique du Salut (FIS) zu arbeiten. Die Situation sei
ab 1994 gefährlicher geworden, weil die militärische Führung angefangen
habe, FIS-Sympathisanten zu befragen, wobei es zu Beschuldigungen
und sogar Folterungen gekommen sei. Sein Einsatz für den Bau der Mo-
sche und die Weigerung, eine Waffe zu tragen, hätten ihn verdächtig er-
scheinen lassen. Deshalb habe er Algerien verlassen. Danach habe er
mehrere Jahre in Bosnien und Herzegowina gearbeitet, im Jahre 2000
eine Bosniakin geheiratet und eine neue Familie gegründet. Da er weder
die bosnische Staatsangehörigkeit noch eine Erneuerung der Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe, sei sein Aufenthalt illegal geworden. Er
habe keinen Ausweg mehr gesehen, da er auch nach der Heirat mit sei-
ner heutigen Ehefrau, einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehöri-
gen, keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Deshalb habe er sich im
Jahre 2002 zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina entschlossen.
4.3 Die Vorinstanz nimmt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin an,
dass deren Aussagen unglaubhaft seien und deshalb auf ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müssten. Eine Gesamtwürdigung lasse den
Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine konstruierte Asyl-
begründung abstütze.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch bezüglich der Vorbringen
der Beschwerdeführerin fest, dass diese über weite Strecken glaubhaft
sind. Die Beschwerdeführerin schilderte gewisse Begebenheiten ausführ-
lich (so die Hausdurchsuchung durch die SFOR) und die vom BFM ange-
führten (angeblichen) Widersprüche in ihren Aussagen erweisen sich zu-
mindest teilweise als erklärbar respektive nicht entscheidrelevant. Auch
wenn gewisse Ungereimtheiten bleiben (so zum Beispiel bezüglich der
Frage, wie oft die Beschwerdeführerin und ihre Kinder diskriminierenden
E-230/2008
Seite 8
Handlungen ausgesetzt waren) können diese die grundsätzliche Glaub-
haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel ziehen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht damit auch bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin vom Sachverhalt aus, wie
ihn die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren schilderte:
Dabei hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie und ihre Kin-
der in Bosnien und Herzegowina angefeindet worden seien, nachdem die
Leute von ihrer Eheschliessung mit einem Araber erfahren hätten. Fast
täglich sei sie telefonisch bedroht, verbal und manchmal physisch ange-
griffen sowie immer wieder mit Steinen beworfen worden. Ende Januar
2004 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und drei Tage später
seien erneut schwer bewaffnete Angehörige der SFOR (Stabilisation
Force; Stabilisierungsstreitkräfte der Nato) vorbeigekommen. Ein Nach-
bar habe sie mit einer Axt bedroht, beschimpft und beleidigt. Als sie den
Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, habe man ihr zur Antwort gegeben,
man könne erst einschreiten, wenn ihr und den Kindern etwas Schlimmes
passiere. Im Dezember 2004 habe sie ihre kranke Tochter zu Fuss in die
Klinik bringen müssen, weil ein Buschauffeur sich geweigert habe, sie zu
transportieren. Aus diesen Gründen sei sie ausgereist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft an, er sei aus Algerien ausgereist, bevor die Armee oder der Ge-
heimdienst gegen ihn vorgegangen seien. Er habe nicht warten wollen,
bis er, wie seine Kollegen, fälschlicherweise beschuldigt und gefoltert
werde. Damit macht er eine begründete Furch vor zukünftiger Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend.
5.1.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Be-
fürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass
diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet
wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Ob in
einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen
somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
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Seite 9
Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der ge-
schehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht
empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich
durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls be-
reits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situa-
tion befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nach-
vollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und EMARK 2004, Nr. 1
E. 6a, jeweils m.w.H.).
5.1.2 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Flucht aus Algerien im Jahr 1995 subjektiv eine flüchtlings-
rechtlich relevante Furcht vor Verfolgung hatte, ist festzustellen, dass zu
diesem Zeitpunkt eine solche Furch zumindest nicht (mehr) objektiv be-
gründet war. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht aus Algerien
keinerlei konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Ausser der dis-
ziplinarischen Versetzung nach G._______ 1990 und der Aufforderung,
den militärischen Dienst nicht zu quittieren im Jahr 1993, hatte der Be-
schwerdeführer weder Kontakt mit den Militärbehörden, noch mit den zivi-
len Behörden oder dem Geheimdienst. Zudem lagen die beiden genann-
ten Ereignisse zum Zeitpunkt seiner Flucht bereits fünf respektive zwei
Jahre zurück und sind damit nur noch beschränkt als Grund für die Flucht
zu betrachten. Zum Zeitpunkt der Flucht lag damit keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vor.
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach seiner Flucht habe
das Militär immer wieder bei Bekannten und Verwandten nach ihm ge-
fragt. Zwei Wochen später sei seine Wohnung – wahrscheinlich im Rah-
men einer militärstrafrechtlichen Untersuchung – versiegelt worden. Noch
zwei Jahre nach seiner Flucht habe das Militär seine Bekannten im Zu-
sammenhang mit seiner Flucht befragt. Zudem hätten sich die algeri-
schen Behörden auch fünf Jahre nach seiner Flucht geweigert, seinen
Pass zu verlängern, was darauf hindeute, dass er immer noch gesucht
werde. Damit ist zu prüfen, ob konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einem Strafverfahren und/oder einer Verurteilung aus-
gesetzt wäre, die eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt.
E-230/2008
Seite 10
5.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor
einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für
die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchfüh-
rung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines ge-
meinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
(Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asyl-
rechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Tä-
ters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei-
nem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher so
genannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbe-
sondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996
Nr. 34 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom
17. Oktober 2008 E. 4.4).
5.2.2 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Strafe er bei einer
Rückkehr nach Algerien befürchtet. Die vagen Hinweise darauf, dass er
vom algerischen Militär nach seiner Ausreise gesucht wurde und gegen
ihn möglicherweise ein Verfahren wegen Desertion eingeleitet worden ist,
genügen nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Be-
drohung in absehbarer Zukunft darzulegen.
Auch dass sich die Armee nach der Flucht während längerer Zeit nach
dem Verbleiben des Beschwerdeführers erkundigte, konstituiert alleine
keine Verfolgung asylrelevanter Intensität. Offenbar wurden weder die
Mutter des Beschwerdeführers, noch dessen erste (in Algerien zurückge-
bliebene) Familie je von der Armee befragt oder behelligt. Seine Bekann-
ten wurden leidglich nach seinem Verbleib gefragt. Schliesslich kann der
Verweis des Beschwerdeführers auf die Nichtverlängerung seines Passes
nicht als gewichtiger Hinweis auf eine Verfolgung angesehen werden,
zumal unklar ist, wieso das algerische Konsulat ihm keinen neuen Pass
ausstellte und dies insbesondere auch daran gelegen haben könnte, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Konsulat seinen abge-
laufenen Pass zu schicken. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bereits
(...) Jahre alt und hat Algerien vor über 17 Jahren verlassen. Auch diese
Umstände machen eine strafrechtliche Verfolgung durch die Militärjustiz
und eine Verurteilung zu einer hohen Haftstrafe eher unwahrscheinlich.
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Seite 11
Zudem liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer
jemals im Visier des Geheimdienstes gewesen wäre oder konkret des
Terrorismus verdächtigt worden wäre.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist eine objektiv begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht ernsthafte Nachteile im Sinne der Ge-
fährdung des Leibes und des unerträglichen psychischen Druckes gel-
tend. In beiden Fällen müssen die Verfolgungshandlungen im Einzelfall
eine gewisse Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Die Unerträglichkeit des psychi-
schen Druckes muss dabei derart intensiv sein, dass der betroffenen Per-
son der weitere Verbleib im Heimatland nicht mehr zugemutet werden
kann und diese Unerträglichkeit des psychischen Druckes muss objektiv
nachvollziehbar sein (vgl. EMARK 2005, Nr. 21, E. 10.3.1).
5.3.1 Diese Intensität ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern durchlebten Ereignisse sind aus
der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin verständlicherweise
schwerwiegend. Die Angriffe gegen die Kinder können zwar nicht als un-
ter Kindern übliche Hänseleien bezeichnet werden, sind aber auch nicht
so gravierend, dass sie asylrelevant würden. Die Bedrohung mit der Axt
ist der einzige physische Angriff gegen die Beschwerdeführerin selber,
den sie geltend macht. Dieses einmalige Ereignis kann ebenfalls nicht als
ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden.
Schliesslich ist die Hausdurchsuchung durch die SFOR nicht als asylrele-
vante Verfolgung zu qualifizieren. Die geltend gemachten Ereignisse er-
reichen auch im Zusammenhang mit der Verachtung und den Diskriminie-
rungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat erdulden
musste, nicht die Intensität eines unerträglichen psychischen Druckes
nach Art. 3 AsylG.
5.3.2 Demnach sind keine asylrelevante ernsthafte Nachteile bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft, weshalb das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ebenfalls zu Recht abgewiesen wurde.
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Seite 12
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es drauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1,
1. Halbsatz AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegewei-
sung wurde zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger
Rechtsprechung und Lehre der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Be-
dingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Be-
dingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Krite-
rien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse
abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4
AuG findet primär auf sog. Gewaltflüchtlinge Anwendung. Daneben ist sie
auch anwendbar auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der dort
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
E-230/2008
Seite 13
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/28
E. 9.3.1, je m.w.H.).
7.2 Bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist der Grundsatz der
Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG).
Bezüglich Ehegatten ist dabei grundsätzlich auf den formellen Bestand
der Ehe abzustellen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
leben zwar seit dem (…) getrennt, sind aber immer noch rechtsgültig ver-
heiratet. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Wegweisungsvollzug
kommt damit vorliegend sowohl bezüglich der Eheleute als auch bezüg-
lich der Kinder zur Anwendung.
8.
8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Wegweisungsvollzug sei sowohl nach Bosnien und Herzegowina als
auch nach Algerien zulässig, zumutbar und möglich. Der Vollzug des Be-
schwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina sei insbesondere des-
halb zumutbar, weil er dort bereits etliche Jahre gelebt und in verantwor-
tungsvoller Position gearbeitet habe. Überdies sei er mit einer Staatsbür-
gerin von Bosnien und Herzegowina verheiratet, die dort über ein Bezie-
hungsnetz verfüge. Zur Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, habe er zwar widersprüchlich ausgesagt, auf Vorhalt hin aber erklärt,
wenn man einen Pass besitze, erhalte man eine Aufenthaltsbewilligung.
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wäre sodann
auch nach Algerien zumutbar. Der Ehemann und Vater sei algerischer
Staatsangehöriger und verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz,
was die Integration in die algerische Gesellschaft wesentlich erleichtere.
8.2 In der Vernehmlassung vom 31. August 2011 führt die Vorinstanz nä-
her aus, trotz gerichtlicher Trennung sei der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin und der Kinder als zumutbar zu erachten. Nach der
Ausreise ihres Ehemannes habe sie bis zu ihrer eigenen Ausreise wäh-
rend vier Jahren allein mit den Kindern in Bosnien und Herzegowina ge-
lebt. Die Kinder seien noch relativ jung, so dass für sie eine Reintegration
keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen würde. Was den Be-
schwerdeführer anbelange, so könne er seine gesundheitlichen Proble-
me, wenn sie weiter bestehen sollten, in Algerien behandeln lassen, wo
entsprechende Einrichtungen vorhanden seien. Mit einer lebensbedrohli-
chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen.
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Seite 14
Zudem könne er seine Kinder aus erster Ehe wiedersehen, was sich auf
seinen Gesundheitszustand positiv auswirken dürfte.
8.3 Die Beschwerde enthält keine Stellungnahme zur Frage des Wege-
weisungsvollzuges. In der Replik vom 20. September 2011 berufen sich
die Beschwerdeführenden auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Die
Ehefrau liebe ihren Mann noch immer, habe aber die andauernde De-
pression in der Enge der kleinen Wohnung nicht mehr ausgehalten. Die
Rechtsvertreterin liess sich von der Mutter berichten, die Kinder seien in
der Schule gut integriert und würden untereinander Schweizerdeutsch
sprechen. Die älteste Tochter könne sich nicht vorstellen, nach Bosnien
auszureisen und habe kaum Erinnerungen an das Land. Auch die Be-
schwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, allein mit den vier Kindern
nach Bosnien zurückzukehren. Den Beschwerdeführer betreffend wird
vorgebracht, er sei überzeugt, dass er in Algerien verhaftet würde. Da
würde ihm das Wiedersehen mit seinen Kinder aus erster Ehe auch nicht
viel nützen, zumal er sie im schulpflichtigen Alter in Algerien zurückgelas-
sen habe.
8.4 Die Beschwerdeführenden äussern sich auch in der Replik nicht zum
Wegweisungsvollzug der ganzen Familien nach Bosnien und Herzegowi-
na.
9.
9.1 Trotz einer unsicheren Menschenrechtslage in Algerien (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011,
E. 5.2.1) besteht weder in Algerien noch in Bosnien und Herzegowina ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet
oder weite Teile desselben erstrecken würde. Zudem hat die Schweiz
Bosnien und Herzegowina am 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat
(sog. "Safe Country") bezeichnet. Eine gänzlich unsichere, von bewaffne-
ten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, auf-
grund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unver-
meidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht
weder in Algerien noch in Bosnien und Herzegowina.
Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführenden zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.1, BVGE 2008/34 E. 11.1 sowie in Bezug auf Bosnien und Herze-
gowina: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6814/2006 vom 31. Juli
2008, E. 6.3.1).
E-230/2008
Seite 15
9.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass eine Rückkehr für die ganze Familie nach Algerien zumutbar sei.
Dem steht jedoch der Grundsatz der Einheit der Familie entgegen. Die
Familie lebte nie gemeinsam in Algerien. Weder für die Beschwerdeführe-
rin noch für die Kinder wäre ein Vollzug der Wegweisung nach Algerien
zumutbar. Dies auch insofern, als der Beschwerdeführer dort aufgrund
seiner langen Abwesenheit, seines fortgeschrittenen Alters und seiner
Krankheit nicht in der Lage wäre, für sich und seine Familie aufzukom-
men. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich der Wegweisungsvoll-
zug nach Algerien als unzumutbar. Indem die Vorinstanz den Grundsatz
der Einheit der Familie nicht in Betracht gezogen hat, hat sie Bundesrecht
verletzt.
9.3 Soweit die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Bosnien und Herzegowina bejaht, ist ihr insoweit zuzustimmen, als
im Rahmen der Prüfung der individuellen Aspekte der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs einzelne Elemente für sich allein den Schluss auf
Unzumutbarkeit noch nicht zulassen. Die Gewichtung, wie sie die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung vornimmt, ist aber auch aus nach-
folgenden Gründen mit Bundesrecht nicht vereinbar.
9.3.1 Gemäss der Beurteilung vom 19. September 2011 des Facharztes,
der den Beschwerdeführer seit Dezember 2005 behandelt, leidet der Be-
schwerdeführer unter einer akuten mittelschweren bis schweren depres-
siven Episode, geht 14-täglich in psychotherapeutische Sitzungen und
nimmt Medikamente. Der Arzt stellt die Prognose, der Beschwerdeführer
werde für eine lange Zeit auf eine kombinierte psychotherapeutisch-
medikamentöse Behandlung angewiesen sein. Aktuell müsse die Wirkung
einer erneuten Medikamentenumstellung abgewartet werden. Sollte diese
nicht den gewünschten Erfolg bringen, müsse eine stationäre Behandlung
ins Auge gefasst werden.
Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina kann kaum damit ge-
rechnet werden, dass der Beschwerdeführer eine angemessen Behand-
lung seiner psychischen Erkrankung erhalten würde. Es gibt in Bosnien
und Herzegowina zwar mehrere psychiatrische Zentren, diese sind je-
doch aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur beschränkt in der Lage
insbesondere Gesprächstherapien anzubieten (vgl. zum Zustand des Ge-
sundheitssystems Bosnien und Herzegowinas in Bezug auf psychische
Erkrankungen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7122/2006 vom
3. Juni 2008, E. 8.3.3 ff., EMARK 2002 Nr. 12 E. 10; RAINER MATTERN,
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Seite 16
Bosnien-Herzegowina – Behandlung psychischer Erkrankung, Auskunft
der SFH-Länderanalyse, 30. April 2009, S. 3 f.). Auch wenn das Gesund-
heitssystem in Bosnien und Herzegowina inzwischen weiter verbessert
wurde, spricht der besonders schwierige Krankheitsverlauf im Fall des
Beschwerdeführers gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer als Ausländer ohne Auf-
enthaltsbewilligung (vgl. E. 9.4.3) in Bosnien und Herzegowina nicht re-
gistrieren lassen und damit auch keine staatlichen medizinischen Leis-
tungen beziehen könnte, was hiesse, dass er für seine Medikamente sel-
ber aufkommen müsste. Die notwendige Betreuung und eine sorgfältige
Überwachung der Medikation wären unter diesen Umständen nicht gesi-
chert. Angesichts dieser medizinischen Umstände und seines fortge-
schrittenen Alters dürfte der Beschwerdeführer kaum in der Lage sein, in
Bosnien und Herzegowina für sich und seine Familie zu sorgen. Zudem
war auch die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss ihrer Ausbildung
lediglich während eines Jahres (1989) arbeitstätig und wäre damit eben-
falls nicht in der Lage, zum Auskommen der Familie beizutragen.
9.3.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskon-
formen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind in die Beurteilung
der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich
erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung
bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor
zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten
Umfeld herausgerissen werden. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umstän-
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Seite 17
den die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.)
Die heute (…)-jährige C._______ lebt seit ihrem (…) Lebensjahr in der
Schweiz und hat einen Grossteil der für ein Kind prägenden Jugendjahre
in der Schweiz verbracht. Sie besucht zum Zeitpunkt des vorliegenden
Urteils die Sekundarschule und hat nach ihren eigenen Angaben kaum
Erinnerungen an Bosnien und Herzegowina. Der Besuch der Schule über
einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit hinweg, der Kontakt mit den
Klassenkameraden und das Erlernen der deutschen Sprache dürften eine
weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt
haben. Eine abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld würde sich des-
halb negativ auf die individuelle Entwicklung auswirken. Da C._______
seit mittlerweise sechs Jahren in der Schweiz wohnt und kaum Erinne-
rungen an Bosnien und Herzegowina hat, wird sie kaum über soziale Be-
ziehungen zu diesem Land verfügen und dessen kulturelle Gepflogenhei-
ten dürften ihr fremd geworden sein. Aus diesen Gründen wäre ihre Integ-
ration in Bosnien und Herzegowina stark in Frage gestellt. Ähnliches gilt,
wenn auch in abgeschwächter Form, für die (…)-jährige D._______ und
die (…)-jährige E._______. Sie haben ihre ganze bisherige Schulzeit und
den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht, was ihre Integ-
ration in Bosnien und Herzegowina erschweren würde.
9.3.3 Schliesslich ist höchst ungewiss, ob der Beschwerdeführer über-
haupt nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren könnte, verfügte er
doch bereits seit dem Jahr 2000 über keine Aufenthaltsbewilligung in
Bosnien und Herzegowina mehr. Auch nach seiner Hochzeit mit der Be-
schwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas,
erhielt der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung. Entsprechend
muss davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht möglich wäre, nach
Bosnien und Herzegowina zurückzukehren und dort eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erhalten, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat.
9.4 Zusammengefasst erweist sich der Vollzug der Wegweisung im heuti-
gen Zeitpunkt als unzumutbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkte gut-
zuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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Seite 18
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 29. Januar 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden jedoch unentgeltliche Prozessführung, wes-
halb von der Kostenauferlegung abzusehen ist.
10.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführen-
den ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 VGKE).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzich-
tet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Par-
teientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1580.– (10
Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie
Fr. 80.– Auslagen) festzusetzen. Angesichts ihres bloss teilweisen Obsie-
gens ist die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Das BFM
ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä-
digung von Fr. 790.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 790.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: