B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-230/2011
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Tochter
C._______, geboren (…), Serbien,
2. D._______, geboren (…), Serbien,
alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Roma aus E._______, Gemeinde
F._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am
13. Oktober 2010 und reisten am 14. Oktober 2010 in die Schweiz ein.
Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ ein Asylgesuch ein, wo sie (die Eltern und die Tochter
D._______) am 19. Oktober 2010 summarisch befragt und am 1. Novem-
ber 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden.
Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend,
dass sie wegen der Anstellung des Beschwerdeführers von (…) bis Sep-
tember (…) als Beamter und Koordinator für die Angelegenheiten der
Roma bei der Gemeindeverwaltung von F._______ sowie wegen seiner
Wahl als Vertreter der Demokratischen Partei ins Gemeindeparlament
von F._______ im Jahre (…) beziehungsweise wegen der in diesen Funk-
tionen ausgeübten Tätigkeiten seitens anderer Roma verbalen Angriffen
und telefonischen Belästigungen sowie Drohungen durch einen "reichen
Serben" in F._______ ausgesetzt gewesen seien.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 – am 13. De-
zember 2010 eröffnet – fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab, verfüg-
te ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen
der Beschwerdeführenden an der Asylrelevanz fehle. Die Folge der Ab-
lehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung, deren
Vollzug es als zulässig, möglich und zumutbar erachtete.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 beantragten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien. Es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden
seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2011
fest, dass nur der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde.
Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 an seiner Ver-
fügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 21. Juni 2011, welches ans
Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, zog die volljährig geworde-
ne Beschwerdeführererin 2, D._______, ihr Asylgesuch zurück, da sie
selber nicht direkt den Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und in ihre
Heimat zurückkehren wolle, um sich dort zu verheiraten und mit ihrem
zukünftigen Ehemann in Serbien ein selbstständiges Leben zu führen.
G.
In der Replik vom 23. Juni 2011 verwiesen die Beschwerdeführenden
vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerde. Ferner reichten sie
diverse weitere Beweismittel ein, welche belegen würden, dass sie in ih-
rer Heimat einerseits Drohungen von Seiten der Roma ausgesetzt seien
und andererseits sich inmitten des Spannungsfelds der lokalen politi-
schen Parteien befinden würden.
H.
Mit Schreiben vom 26. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass die Eltern des Beschwerdefüh-
rers, H._______ und I._______ (N […]), am 15. Februar 2012 in die
Schweiz eingereist seien und ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hätten.
Ferner sei die Tochter D._______ (N […]), welche die Schweiz am 5. Juli
2011 ohne das Wissen ihrer Eltern verlassen habe, bereits am 14. August
2011 in die Schweiz zurückgekehrt und habe erneut ein Asylgesuch ge-
stellt. In den Befragungen hätten sie sich jeweils zu den Problemen des
Beschwerdeführers geäussert, weshalb darum gebeten wurde, diese bei-
den Dossiers bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Zufolge des von der erwachsenen Tochter D._______ (Beschwerde-
führerin 2) am 21. Juni 2011 erklärten Rückzugs ihres Asylgesuchs ist das
Beschwerdeverfahren sie betreffend als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 10. Dezember
2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
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rens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Annahme anzuordnen ist.
Die Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2011 und die Replik vom
23. Juni 2011 enthalten indes eine Reihe von Ausführungen und Beweis-
mitteln, welche die von Dritten ausgehenden Drohungen gegen den Be-
schwerdeführer und die mangelnde polizeiliche Schutzgewährung betref-
fen. Da diese Vorbringen lediglich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylrelevanz beachtlich gewesen wären, beschlagen
sie nicht den Prozessgegenstand und finden in den nachfolgenden Erwä-
gungen keine Beachtung.
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegwei-
sung aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politi-
sche Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug in dieses Land sprechen.
4.2. Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe
vorab entgegen, die Vorinstanz habe es versäumt, den Wegweisungsvoll-
zug der Beschwerdeführenden vor dem im Urteil BVGE 2009/51 E. 5.7
dargestellten Hintergrund – wonach die Lebensumstände für die Roma in
Serbien u.a. geprägt seien von "Feindseligkeiten", "extrem hoher Arbeits-
losigkeit (ca. 60%)", "Armut", "behördlichen Diskriminierungen", "er-
schwerter Zugang zur Gesundheitsvorsorge und zu anderen sozialen
Diensten", "minderwertigem Angebot an Schulbildung" – zu prüfen. Fer-
ner drohe den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr konkret Ar-
beitslosigkeit und Armut, da nach der freiwilligen Aufgabe des Gemeinde-
ratsmandats durch den Beschwerdeführer kaum anzunehmen sei, dass
er erneut eine Stelle bei der Verwaltung finden werde, und die Ersparnis-
se der Beschwerdeführenden mittlerweile aufgebraucht seien. Mithin
würde ihnen dasselbe ökonomische Schicksal wie den meisten anderen
Roma in Serbien drohen. Zudem könnten die Beschwerdeführenden auf
keinerlei Unterstützung von Seiten der Roma in Serbien zählen. Zu be-
rücksichtigen sei ferner, dass – abgesehen von den betagten Eltern des
Beschwerdeführers – keine Mitglieder der Kernfamilie in Serbien leben
würden. Ob angesichts der politischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers auf die Solidarität der erwähnten Onkel und Tanten gezählt werden
könne, sei höchst ungewiss. Hinzu komme, dass die in Serbien wohnhaf-
ten Verwandten ebenfalls von Armut betroffen seien. Die Beschwerdefüh-
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renden würden somit im Fall einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges so-
ziales Netz zurückgreifen können. Zudem sei die Beschwerdeführerin in
Serbien seit 2003 ununterbrochen wegen einer Depression und Herzbe-
schwerden in Behandlung gewesen, und die Tochter C._______ habe an
Bauchschmerzen und Schlafstörungen gelitten. Die seit dem Aufenthalt in
der Schweiz eingetretene Verbesserung der Gesundheitszustände würde
durch eine Rückkehr und Konfrontation mit der Bedrohungssituation zu-
nichte gemacht werden. Schliesslich würden die aktenkundigen Integrati-
onsschwierigkeiten der Tochter D._______ nach der seinerzeitigen Rück-
kehr aus Deutschland darauf hindeuten, dass der Tochter C._______ an-
gesichts der Betroffenheit der Roma von allgemeinen Benachteiligungen
im Bildungssystem das gleiche Schicksal (d.h. Reintegrationsschwierig-
keiten) drohe und folglich das Kindeswohl mit grosser Wahrscheinlichkeit
gefährdet wäre.
4.3. Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011
entgegen, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführenden aufgrund der Aktenlage und der persönlichen Situati-
on der Beschwerdeführenden keine Hindernisse erkennbar seien, die den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zum ei-
nen verfüge der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfah-
rung. Er habe rund zehn Jahre als [Beruf] gearbeitet und sei zuletzt meh-
rere Jahre in der Gemeindeverwaltung von F._______ tätig gewesen.
Zum anderen könnten sich die aus Serbien stammenden Beschwerdefüh-
renden in der Gemeinde F._______ sowie in J._______ – namentlich
würden die Eltern und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers
in E._______, K._______ und L._______ sowie ein Onkel beziehungs-
weise eine Tante und zwei Onkel der Beschwerdeführerin in E._______
beziehungsweise in J._______ leben – über ein weit gefasstes familiäres
Familiennetz abstützen. Ferner würden keine medizinischen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse vorliegen, zumal aus der Beschwerdeschrift
klar hervorgehe, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Tochter
C._______ gegenwärtig in Behandlung seien, da der Gesundheitszu-
stand der beiden Frauen sich deutlich verbessert habe. Auch sei eine
entsprechende Behandlung in Serbien gewährleistet, falls die Beschwer-
deführerin oder ihre Tochter diese nach der Rückkehr benötigen sollten.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Seite 8
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Ferner stellen gesundheitliche Probleme selbst dann unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungs-
vollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard
schlechter sein soll als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter
gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat
(vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. März 2008,
Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstän-
de sind vorliegend nicht vorhanden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2.1. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rück-
kehr der – soweit aktenkundig – zum jetzigen Zeitpunkt gesunden und
asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden vernei-
nenden Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. März 2011
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(vgl. E. 4.3 oben) zu verweisen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.
Ergänzend ist zur geltend gemachten drohenden Arbeitslosigkeit und
Verarmung der Beschwerdeführenden anzumerken, dass allein wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölke-
rung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr angeblich
auf keinerlei Unterstützung der Roma-Gemeinschaft hoffen dürfen, stellt
ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal sie – wie von
der Vorinstanz richtig festgestellt – in der Heimat über ein weitläufiges
familiäres Beziehungsnetzes verfügen. Dieses wird ihnen, auch wenn es
nicht umfassend für sie aufkommen kann, doch stützend zur Seite stehen
können. Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegwei-
sungsvollzugs ist zudem festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimat-
land nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3 m.w.H.). Die angeblich nach der Rückkehr aus
Deutschland ab dem Jahr 2003 bestandenen – aber während des Auf-
enthalts in der Schweiz verschwundenen – gesundheitlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin (Depression, Herzbeschwerden) und der
Tochter (Bauchschmerzen, Schlafstörungen) könnten auch in Serbien
behandelt werden, sollten sie sich aufgrund einer Rückkehr wieder ak-
zentuieren. Ferner ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass
eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung das verlangte lebensbe-
drohende Ausmass erreichen würde. Schliesslich sind auch die angebli-
chen Integrationsschwierigkeiten, die die Tochter D._______ bei ihrer sei-
nerzeitigen Rückkehr gehabt haben soll, als Wegweisungsvollzugshin-
dernis unbeachtlich, zumal sie mit Schreiben vom 21. Juni 2011 ihr Asyl-
gesuch zurückgezogen hat und freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist
(und nicht mehr Partei im vorliegenden Verfahren ist). Die heute [Zahl]-
jährige Tochter C._______ verbrachte den Grossteil ihrer Kindheitsjahre
mit ihren Eltern in Serbien, namentlich von 2003 bis 2010. Einer Rück-
kehr nach Serbien nach einem lediglich 3-jährigen Aufenthalt in der
E-230/2011
Seite 10
Schweiz hat somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
Ergänzend ist zu bemerken, dass für die Beurteilung des Wegweisungs-
vollzuges weder die Wiedereinreise der Tochter D._______ im August
2011 noch die Einreise und Asylgesuchstellung der Eltern des Beschwer-
deführers beachtlich sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon
abgesehen hat, die entsprechenden Dossiers im vorliegenden Verfahren
beizuziehen.
Zusammenfassend lassen sich in den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würden, weshalb nach dem Gesagten sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da keine
Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführenden im Besitz
von gültigen serbischen Reisepässen sind (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Den vorhergehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die
Rechtsbegehren bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos wa-
ren, weshalb das mit der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2011 ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen ist.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten folglich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie (bezüglich der Beschwerde-
führerin 2) nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gelehnt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– werden den
Beschwerdeführenden (1) auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
Versand: