B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2302/2018
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (…).
E-2302/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
11. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
ein Asylgesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein.
B.
Ein am 16. Januar 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Dakty-
loskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerde-
führer am 3. Oktober 2016 in Bulgarien, am 16. November 2017 in Ungarn
und am 7. Januar 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte.
C.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er-
teilte das SEM am 19. Januar 2018 einen Auftrag zur Durchführung einer
Handknochenanalyse. Die am 22. Januar 2018 durchgeführte Analyse
nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter
von "19 Jahren oder älter".
D.
Am 1. Februar 2018 erhob das SEM im EVZ C._______ die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person BzP).
Der Beschwerdeführer führte dabei unter anderem aus, er kenne sein ge-
naues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (…) Jahre alt sei. Dies
würde sich aus seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) ergeben.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte.
In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als
Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar (…) erfasst.
Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens, Ungarns
oder Österreichs aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde, äusserte er sich dahingehend, dass Flücht-
linge in Bulgarien und Ungarn schlecht behandelt würden, weshalb er nicht
dorthin zurückkehren wolle. Ebenfalls wolle er nicht nach Österreich.
E-2302/2018
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Ko-
pie seiner Tazkira zu den vorinstanzlichen Akten. Danach soll er im Jahr
(…) (gemäss afghanischem Kalender: […]) (…) Jahre alt gewesen sei. Das
SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Ersu-
chen um Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS entgegen.
F.
Mit Verfügung vom 6. Februar, eröffnet am 8. Februar 2016, lehnte das
SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS ab.
G.
Am 12. Februar 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die österrei-
chischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, dass er mit dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum nicht einverstan-
den sei und ersuchte erneut um eine entsprechende Berichtigung.
I.
Das Ersuchen des SEM vom 12. Februar 2018 um Übernahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO lehnten die
österreichischen Behörden am 21. Februar 2018 ab, wobei sie unter Bei-
lage eines Schreibens der ungarischen Behörden darauf hinwiesen, dass
der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe.
J.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 orientierte das SEM den Beschwer-
deführer über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend seinen subsidi-
ären Schutzstatus in Ungarn. Es teilte ihm mit, dass die Dublin-III-VO keine
Anwendung finde, das SEM aber beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
E-2302/2018
Seite 4
K.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 28. Februar 2018 ge-
stützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz
und Ungarn und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers.
L.
Am 1. März 2018 hiessen die ungarischen Behörden das Rückübernahme-
ersuchen des SEM gut.
M.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 leitete das SEM das Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 19. Februar 2018 (vgl. vorstehend Bst. H) zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im
ZEMIS (E-1454/2018) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwi-
schenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
O.
Mit Eingaben vom 26. März 2018 und 4. April 2018 ersuchte der Beschwer-
deführer das SEM um Akteneinsicht, wobei letztere Eingabe durch den da-
zumal vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertreter eingereicht
wurde.
P.
Mit Verfügung vom 5. April 2018, eröffnet am 16. April 2018, trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer an.
Q.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde.
E-2302/2018
Seite 5
R.
Mit Eingabe vom 20. April 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2018 und die An-
weisung des SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
SEM zur erneuten Überprüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er zum Nachweis seiner
Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht stellte, bei Bedarf eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde
vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-2302/2018
registriert.
S.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 65 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
den Vollzugsstopp an.
T.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist
somit einzutreten.
E-2302/2018
Seite 6
2.
2.1 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bun-
desverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand eines angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides.
2.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
3.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise beste-
hen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rück-
schiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
E-2302/2018
Seite 7
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids fest,
der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe der Beschwer-
deführer dort subsidiären Schutz erhalten, wobei sich Ungarn am 1. März
2018 zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe. Ange-
sichts seines in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes würden zwar
Anzeichen dafür vorliegen, dass die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vorliegen würden. Jedoch sei für die
Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylent-
scheides Ungarn zuständig, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz
kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder der Prüfung allfälliger Weg-
weisungshindernisse nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus er-
mögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Sodann sei
die geltend gemachte Minderjährigkeit unerheblich. Diese würde zwar im
Dublin-Verfahren ein mögliches Zuständigkeitskriterium darstellen. Vorlie-
gend sei das Dublin-Verfahren aber bereits am 23. Februar 2018 beendet
worden, so dass der Beschwerdeführer daraus keine Rechte ableiten
könne. Ohnehin sei aber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in
dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Ungarn herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges dorthin sprechen. Der Vollzug sei schliesslich
möglich und praktisch durchführbar, zumal die entsprechende Zustimmung
Ungarns vorliege.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest, eine
Wegweisung nach Ungarn sei nicht zumutbar, weil dort ein Asylsystem
herrsche, welches gegen die Menschenrechte verstosse. Dies gelte auch
bezüglich Personen, welche in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten.
Die Situation der Flüchtlinge in Ungarn verschlechtere sich zunehmend,
weshalb die Europäischen Staaten keine Asylsuchenden nach Ungarn
wegweisen würden. Seine geltend gemachten Asylgründe seien in Ungarn
nicht eingehend geprüft worden. Nachdem er subsidiären Schutz erhalten
habe, habe er das Flüchtlingslager, in welchem er sich bis dahin aufgehal-
ten habe, verlassen müssen, ohne dass er Informationen beispielsweise
E-2302/2018
Seite 8
darüber erhalten habe, an wen er sich wenden müsse, um finanzielle Un-
terstützung zu erhalten. Nachdem in Ungarn kein „richtiges“ Asylverfahren
durchgeführt worden sei, müsse er befürchten, dass Ungarn ihm den vo-
rübergehend gewährten Schutz wieder entziehen und ihn nach Afghanis-
tan ausweisen würde.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das SEM von
einem falschen Alter ausgegangen sei. Er sei noch minderjährig, weshalb
das SEM verpflichtet gewesen wäre, genauere Abklärungen hinsichtlich
der Unterbringungsmöglichkeiten in Ungarn vorzunehmen. Er habe seine
Minderjährigkeit durch die Einreichung einer Kopie seiner Tazkira belegt.
Hinzu komme, dass sein Alter von einem Arzt bereits in Ungarn festgestellt
worden sei. Dieser habe seine Knochen, seine Zähne und weitere Merk-
male untersucht. Aufgrund dieser Untersuchungen sei er von den ungari-
schen – und im Übrigen auch von den österreichischen und den serbischen
– Behörden als Minderjähriger registriert worden.
5.
5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die asylsuchende Per-
son die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt. Mithin
ist die Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also
nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil
des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr.
19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise,
dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeits-
alter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen
(Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts
kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob
die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter ent-
spricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 SR 142.311).
5.2 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im
Verfahren E-1454/2018 wird in Erwägung 7 einlässlich dargelegt, aus wel-
chen Gründen von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist und weshalb es ihm nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.
Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. Entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers war das SEM daher nicht gehalten, weitere
E-2302/2018
Seite 9
Abklärungen zu treffen oder die im Asylverfahren für Minderjährige zum
Tragen kommenden Massnahmen, wie beispielweise die Beiordnung einer
Vertrauensperson, zu ergreifen.
6.
Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten,
in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht; im Dezember 2007 hat er alle
EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Es ist sodann
unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über einen subsidiären
Schutzstatus verfügt, und die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers am 1. März 2018 zugestimmt haben. Die Voraus-
setzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Voll-
zugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Ungarn einer Prüfung zu unterzie-
hen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers.
8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
E-2302/2018
Seite 10
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Ungarn einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG
N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung,
dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumut-
bar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen
umzustossen. Sie hat ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völker-
recht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass
sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so-
zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom
10. Februar 2016, E. 5.1.1).
Zwar steht das ungarische Asylsystem, insbesondere was den Zugang
zum Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens anbelangt, in der Kri-
tik. Dies betrifft jedoch insbesondere die Situation Asylsuchender in Ungarn
sowie die Weigerung Ungarns, sich an der kontingentierten Umverteilung
von Flüchtlingen innerhalb der Dublin-Staaten zu beteiligen. Die schwierige
Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter
E-2302/2018
Seite 11
anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kom-
mission geführt (
htm> [abgerufen am 27. April 2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren
erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns, die auf Perso-
nen mit subsidiärem Schutz Anwendung finden. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifi-
kationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die
den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewäh-
renden Rechte geregelt (Art. 21 Schutz vor Zurückweisung, Art. 22 In-
formation, Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung],
Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und
Art. 32 Wohnraum). Die Erfahrungen des Beschwerdeführers als Asylsu-
chender in Ungarn lassen sich somit nicht auf die Situation projizieren, die
er als Begünstigter subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn er-
wartet.
Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn zugegebenermassen keine
einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, ist diesbezüglich nicht von
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch im Beschwerdeverfahren Konkretes geltend gemacht, was in Bezug
auf seine persönliche Situation zu einer anderen Beurteilung führen
könnte. Es handelt sich bei ihm sodann um einen alleinstehenden, volljäh-
rigen und – soweit sich aus den Akten ergibt – gesunden Mann. Im Übrigen
ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weite-
ren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls not-
wendig auf dem Rechtsweg. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer
auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Ungarn
als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorlie-
gend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit
Schutzstatus zu Beschäftigung, zu Bildung, zu Sozialhilfeleistungen, zu
Wohnraum und zu medizinischer Versorgung sein.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ver-
mutung, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt und seine Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist,
umzustossen. Da die ungarischen Behörden einer Rücknahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen.
E-2302/2018
Seite 12
8.4 Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegwei-
sungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet,
weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch – unbesehen einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit – nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.3 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2302/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj