B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2303/2014
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (...),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Februar 2010 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. August 2010 lehnte das BFM ihre
Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und ver-
pflichtete den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bun-
desverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde mit Urteil E-6750/2010 vom 9. September 2011 ab.
B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesamt ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses lehnte
das Gesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 ab und bestätigte seine Ver-
fügung vom 17. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Ur-
teil E-2980/2012 vom 12. Juni 2012 eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde ab.
C.
Am 9. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
zweites Wiedererwägungsgesuch ein, welches das Gesuch mit Verfü-
gung vom 30. August 2012 ablehnte und seine Verfügung vom 17. August
2010 bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil
E-5138/2012 vom 31. Oktober 2012 eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde ab.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Dezember 2012
reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein drittes Wiedererwä-
gungsgesuch ein. Das Bundesamt trat auf dieses mit Verfügung vom
6. Februar 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 17. August
2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Bundesverwaltungsgericht
wies mit Urteil E-736/2013 vom 6. März 2013 eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein viertes Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM trat auf dieses
mit Verfügung vom 30. Mai 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom
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17. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesamt ein fünftes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begrün-
dung führten sie aus, die Umstände in der Heimat und die gesundheitli-
chen Probleme würden eine Rückkehr nach Mazedonien im Licht von
Art. 3 EMRK nicht zulassen.
G.
Das BFM lehnte mit am 27. März 2014 eröffneter Verfügung vom
26. März 2014 das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 17. August
2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.–.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2014
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materiel-
ler Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragen sie die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über
ihren Gesundheitszustand, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum
Entscheid des Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 1. Mai 2014
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
(SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom
10. Januar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in
der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar (vgl. Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
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grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
6.1 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, auf die medizini-
schen Probleme der Beschwerdeführenden sei bereits in früheren Verfah-
ren umfassend eingegangen worden. So halte das Urteil des BVGer
E-736/2013 vom 6. März 2013 fest, "dass die Beschwerdeführenden im
Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 18. Dezember
2012 zwei neuere ärztliche Bestätigungen (Zeugnis E._______ vom 17.
Dezember 2012; Zeugnis F._______, (…) vom 12. Dezember 2012) ein-
reichten, welche das BFM in der angefochtenen Verfügung dahingehend
würdigte, die medizinischen Schreiben würden keine neuen Elemente
aufzeigen, sondern im wesentlichen die im vorangegangenen Verfahren,
namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober
2012, bereits beurteilte Situation erneut aufgreifen." Das Gericht schlies-
se mit der Feststellung, "dass kein Anlass bestehe, die in der Beschwerde
in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten, zumal
die Beschwerdeführenden selber ausführen lassen, ihr gesundheitlicher
Zustand habe sich nicht verändert". Diese Begründung würde voll und
ganz auf die Ausführungen im neuen Wiedererwägungsgesuch zutreffen.
Ausserdem sei nicht einsichtig, weshalb ein psychiatrisches Gutachten
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eingeholt wer-
den sollte, zumal sich seit dem Abschluss der früheren Verfahren an de-
ren Gesundheitszustand nichts verändert habe. Schliesslich sei anzufü-
gen, dass die Quittung betreffend Bezahlung des Kostenvorschusses für
das letzte Wiedererwägungsverfahren nichts am Ausgang jenes Verfah-
rens ändere, da ein solcher Einwand im Rahmen eines Beschwerdever-
fahrens bezüglich des letzten Wiedererwägungsverfahrens hätte vorge-
bracht werden müssen, was indessen unterlassen worden sei.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederho-
lung der im fünften (wie auch in früheren) Wiedererwägungsgesuch ent-
haltenen Vorbringen. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es liege keine im Sinne der
Wiedererwägung veränderte Sachlage vor. Sie begründen namentlich
nicht, inwiefern ihr gesundheitlicher Zustand sich im Vergleich zu den vor-
ausgegangenen Verfahren – insbesondere der im Urteil des BVGer
E-736/2013 (S. 7) gewürdigten Situation – verändert habe. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung,
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ein ärztliches Gutachtens einzuholen beziehungsweise die Einreichung
eines solchen abzuwarten, da die Beschwerdeführenden bereits in frühe-
ren Verfahren (vgl. E-736/2013) die Nachreichung eines solchen ergeb-
nislos in Aussicht gestellt haben. Die Vorinstanz hat das Wiedererwä-
gungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffend zur Ein-
schätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung
seiner Verfügung vom 17. August 2010 gegeben. Das Bundesamt hat das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. Januar
2014 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und
G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: