B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2304/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Iran,
c/o Schweizer Botschaft in Teheran, Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte bei der Schweizerischen Botschaft in Tehe-
ran um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 25. März 2012 liess
die Botschaft dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zukommen. Mit
undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 25. März 2012) reichte der Be-
schwerdeführer seinen Antworten ein. Zur Begründung seines Gesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, er sei Besitzer von (…) Geschäften
und bewirtschafte 25'000 m2 B._______. Er gehöre keiner Religion an.
Deswegen sei er im Jahre 2007 verhaftet worden. Während der Haft sei er
misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er beschlossen, den
Iran zu verlassen und sich in ein Land zu begeben, in welchem Demokratie
herrsche. Er schreibe an einem Buch, welches er indes im Iran nicht pub-
lizieren könne. Er hoffe, dies in der Schweiz tun zu können.
Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie und mit englischer Überset-
zung – einen Ausweis, zwei Bestätigungen und ein Gerichtsurteil vom
8. Mai 2007 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
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4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Haft Misshandlun-
gen und Folter erlitten habe. Ohne zu verkennen, dass diese Erlebnisse
zweifellos sehr schwierig gewesen seien, sei festzuhalten, dass das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene.
Insofern vermöge die Haft zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung be-
ziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen.
Darüber hinaus würde die Inhaftierung acht Jahre zurückliegen, mithin
liege kein aktuelles Verfolgungsinteresse vor.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund der Nichtausübung der Religion im Iran asylrele-
vante Nachteile zu gewärtigen hätte. Allein der Umstand, dass er sich im
Iran nicht wohl fühle und ein Leben in einem demokratischen Land bevor-
zugen würde, reiche nicht aus, um eine Gefährdung anzunehmen. Weiter
gebe es keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass dem Beschwerde-
führer ein Verbleib im Iran nicht zumutbar wäre. Er lebe mit seiner Ehefrau
und seinen (…) Kindern und verfüge über ein gefestigtes Beziehungsnetz.
Er sei im Besitz von (…) Geschäften und B._______, mithin befinde er sich
in einer guten finanziellen Situation. Schliesslich mache er keinen Bezug
zur Schweiz geltend.
5.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die geltend ge-
machten Misshandlungen für den Beschwerdeführer schwierig waren.
Ebenfalls mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient und deshalb die
mittlerweile acht Jahre zurückliegende Haft heute asylrechtlich nicht be-
achtlich ist.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde
täglich vom Geheimdienst bedroht. Dieser verlange von ihm einerseits,
dass er sich in deren Büro melde, andererseits überwache er seine E-Mails
und Telefonate. Dass dies einzig deshalb sein soll, weil er seine Religion
nicht ausübt, ist nicht glaubhaft. Andere Gründe für das grosse Interesse
des Geheimdienstes an seiner Person macht der Beschwerdeführer nicht
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geltend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Hätte der iranische
Geheimdienst sodann tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwer-
deführer, würde er ihn wohl kaum über Monate hinweg bloss bedrohen,
sondern ernsthaft gegen ihn vorgehen. Solches wiederum macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend. Was die angeführte Überwachung der E-
Mails und der Telefonate betrifft, ist nicht nachvollziehbar, wie der Be-
schwerdeführer davon hätte Kenntnis erhalten sollen. Das diesbezügliche
Vorbringen ist daher als blosse Behauptung zu werten.
Als Beleg für seine Vorbringen hat der Beschwerdeführer der Eingabe drei
Dokumente (in Farsi) beigelegt. Das Urteil des C._______ vom 8. Mai 2007
hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit einer engli-
schen Übersetzung eingereicht. Gemäss dem Urteil wurde der Beschwer-
deführer von allen Anschuldigungen freigesprochen. Insoweit vermag er
aus diesem Dokument im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Was die beiden weiteren Dokumente anbe-
langt, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in der Rechtsmitteleingabe
nicht. Indes ist festzuhalten, dass die beiden Beweismittel nur in Kopie vor-
liegen, ihnen mithin aus diesem Grund lediglich ein beschränkter Beweis-
wert zukommt. Zudem gilt als notorisch, dass im Iran Gerichtsdokumente
leicht käuflich erwerbbar sind.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wieder-
holen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung
Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangel-
haft sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur
Schweiz geltend.
Dem Beschwerdeführer ist demnach ein weiterer Verbleib im Iran zumutbar
und er ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vor-instanz
hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: