B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2304/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juni 2014 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Juli 2014 wurde er summarisch zu seiner
Person und seinen Ausreisegründen (BzP) befragt und am 11. März 2015
sowie am 29. Januar 2016 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem vor-
zeitigen Ausscheiden aus der obligatorischen Schule im Jahr 2005/2006
beziehungsweise 2007/2008 als (…) tätig gewesen, bis er im Jahr 2013
durch die eritreischen Sicherheitsbehörden in den Militärdienst eingezogen
worden sei. Nach einem Monat beziehungsweise sieben Monaten sei er
aus dem Militärdienst geflohen. Indes sei er aufgegriffen und von Juni 2012
bis September 2013 (15 Monate) beziehungsweise von März bis Oktober
2013 (7 Monate) inhaftiert worden. Nachdem er sich aus der Haft habe
befreien können, habe er das Land illegal verlassen. Nach dem Grenzüber-
tritt sei er von äthiopischen Soldaten angehalten und in ein Flüchtlingslager
gebracht worden. Vier Monate später sei er in den Sudan und von dort
weiter Richtung Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen
kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern (in Kopie) und eines
Fed-Ex-Couverts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2016 aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge subjektiver Nachflucht-
gründe anzuordnen. Subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen) Büro für die Schweiz und Liechtenstein über die Registrierung
des Beschwerdeführers als Flüchtling in Äthiopien sowie einer Kopie eines
entsprechenden englischsprachigen Registerauszuges des UNHCR zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
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(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aufgrund erheblicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben wür-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe un-
terschiedliche Angaben zum Beginn und der Dauer des Gefängnisaufent-
haltes gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, er sei
von Juni 2012 bis September 2013 in Haft gewesen. Demgegenüber habe
er anlässlich der Hauptanhörung die Haft von März 2013 bis Oktober 2013
datiert. Darüber hinaus seien die Angaben zum Gefängnisaufenthalt als
solchen substanzlos. Weiter seien die Vorbringen bezüglich des Endes der
Schulzeit, des Beginns der militärischen Grundausbildung sowie der Dauer
dieser Ausbildung widersprüchlich. Die Angaben zur illegalen Ausreise
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seien sodann oberflächlich und phrasenhaft. Insbesondere habe der Be-
schwerdeführer die konkrete Situation, als er bemerkt habe, dass er sich
verlaufen habe, nicht widerspruchsfrei und konsistent zu schildern ver-
mocht. Einerseits habe er vorgetragen, seine Begleitperson habe mit dem
Gedanken gespielt umzukehren, wobei er ihr entgegengehalten habe, sie
müssten die Grenzüberquerung versuchen, auch wenn sie dabei sterben
würden. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, die Begleitperson
habe von sich aus darauf gedrängt weiterzulaufen und ihm – dem Be-
schwerdeführer – gesagt, dass er seine Ruhe hätte, wenn er dabei er-
schossen würde. Überdies habe er sich unvereinbar in Bezug auf die
Dauer seines Aufenthalts zu Hause vor der Ausreise geäussert.
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insistiert, er
habe seinen Flüchtlingsausweis abgegeben, ist den Akten – wie bereits die
Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 20. April 2016 festgestellt hat – kein
Hinweis auf das Vorliegen eines solchen zu entnehmen.
5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst
vor, er sei anlässlich der ersten Anhörung verwirrt gewesen. Den Akten sind
indes keine Hinweise für eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen. Wäre er tatsächlich durcheinander gewesen, hätten dies sowohl
der Befrager als auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens an-
wesende Hilfswerkvertreter festgestellt und zuhanden des Protokolls ge-
halten. Namentlich letzterer hat keinen entsprechenden Vermerk auf sei-
nem Unterschriftenblatt angebracht. Auch hat er nicht festgestellt, dass
dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Suggestivfragen gestellt
worden wären. Die Durchsicht des Protokolls ergibt den auch keine ent-
sprechenden Hinweise.
Weiter verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Un-
tersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer wurden hinreichend
konkrete und klare Fragen zur Dauer seiner Schulbildung gestellt. Bei der
Beantwortung dieser Fragen hat der Beschwerdeführer, im Rahmen der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, widerspruchsfreie und klare Angaben
zu machen. Weitergehend obliegt es der Vorinstanz entgegen der Ansicht
des Beschwerdefühers nicht, zu jedem einzelnen Vorbringen regelmässig
vertiefte Fragen zu stellen und beispielsweise anhand eines Zeitstrahls un-
stimmige Aussagen aufzuzeigen.
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5.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht
verletzt. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung weder sein Alter noch
seinen Bildungsstand berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Befragungen 24 Jahre alt, mit-
hin längst volljährig, und hat mindestens acht Jahre lang die Schule be-
sucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird in der Rechts-
mitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern das Alter und
die Schulbildung in Bezug auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung sein sollen.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Was sodann die Schulbildung anbelangt,
äusserte sich der Beschwerdeführer bezüglich deren Ende offensichtlich
(2005/2006 beziehungsweise 2007/2008) unvereinbar. Zudem stimmt we-
der die eine noch die andere Version mit dem als Beweismittel eingereich-
ten Schulausweis überein, wonach er im Jahre 2010 noch die Schule be-
suchte.
Weiter vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten
Hinweis auf ein Missverständnis die in zeitlicher Hinsicht offensichtlich un-
vereinbaren und im Übrigen substanzlosen Angaben zur militärischen
Grundausbildung nicht auszuräumen. Entsprechende Anhaltspunkte sind
den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Sodann dürfen vom Beschwer-
deführer, auch wenn er das Militär bereits nach kürzerer Zeit verlassen hat,
diesbezüglich konkrete und detaillierte Angaben erwartet werden, hat er
dabei doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten.
Entgegen der in der Rechtsmitteleinabe vertretenen Ansicht handelt es
sich sodann bei der Dauer sowie Datierung der Inhaftierung um wesentli-
che Punkte in der Asylbegründung des Beschwerdeführers und insoweit
bei einer Abweichung von acht Monate und einem unterschiedlichen zeitli-
chen Ende um diametrale Widersprüche. Die Hinweise auf die desolaten
Hygienezustände und das Verrichten der Notdurft vermögen diese Unstim-
migkeiten nicht aufzulösen.
Was die illegale Ausreise betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass
sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unvereinbar, wenig konkret und
insbesondere ohne persönliche Betroffenheit geäussert hat. Mit dem blos-
sen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an
dessen Wahrheitsgehalt legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht substanti-
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iert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales
Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von
54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über-
haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vor-
liegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behörd-
liche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmen-
den Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu
verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht,
mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und
der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil
des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise of-
fensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine
legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen wer-
den. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die
konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise wider-
spruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei
wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten
Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Sub-
stantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt
(vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom
28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni
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2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei dieser Sachlage ist auf-
grund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wel-
che im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklä-
rungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermag.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
Aus den eingereichten Beweismitteln, die lediglich aufzeigen, dass er aus
Eritrea stammt und in einem Flüchtlingslager in Äthiopien registriert worden
ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da
angesichts der chaotischen Zustände in den äthiopischen Flüchtlingsla-
gern eritreischstämmige Personen bei ihrer Registrierung kaum abschlies-
send auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft werden, wo-
rauf auch die Formulierung „Diese Registrierung beinhaltet eine prima-fa-
cie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR“ in der ein-
gereichten Bestätigung hindeutet.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
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Seite 10
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen solche begünsti-
gende individuelle Umstände vor. Der junge und, soweit aktenkundig, ge-
sunde Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales und familiä-
res Beziehungsnetz an seinem Heimatort. Seine Ehefrau lebt mit dem ge-
meinsamen Sohn zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in de-
ren Haus und seine drei Schwestern sind ebenfalls in der gleichen Ort-
schaft wohnhaft. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären
Unterstützung und angesichts seiner mehrjährigen Erfahrung als (…) die
soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen
Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Vorliegend sprechen damit auch
keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. An dieser Einschätzung vermögen auch die dagegen erhobenen
Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, das sie sich als zu we-
nig stichhaltig erweisen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin erweist sich somit als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: