B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2306/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 17. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt. Am
16. März 2016 gewährte ihnen das SEM schriftlich das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin.
B.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer ersuchte das SEM die
kroatischen Behörden am 7. Januar 2016 um Übernahme; diese nahmen
innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 8. April 2016 – trat das
SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroa-
tien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 18. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So bestä-
tigen die Beschwerdeführer ihre Reiseroute über Kroatien (die in casu frag-
liche Registrierung durch die kroatischen Behörden spielt damit keine
Rolle), womit die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt
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und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO –
um Übernahme ersucht hat. Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stellung ge-
nommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zu-
stimmung fingiert. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzuneh-
men und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Weiter bleiben die vorgebrachten sprachlichen Prob-
leme anlässlich der Befragung ohne Belang, zumal nicht ersichtlich ist und
auch auf Beschwerdeebene nicht dargetan wurde, inwiefern sie am durch
die Vorinstanz festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt etwas ändern
könnten. Zudem haben die Beschwerdeführer den Inhalt der Befragungs-
protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Es sind dem Gericht keine wesentlichen Gründe bekannt für die Annahme,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kro-
atien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten. So ist Kroatien Sig-
natarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es
gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegan-
gen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten würde und die Be-
schwerdeführer unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flücht-
lingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerde-
führer haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroa-
tien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbe-
dingungen – inklusive allfälliger medizinischer Versorgung – dauerhaft vor-
enthalten (vgl. Urteil des BVGer D-1611/2015 vom 22. März 2016, E. 4.3).
Nach dem Gesagten liegen somit auch keine Umstände vor, die einen –
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nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen
im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1
[AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen wür-
den. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung
dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch – ungeachtet der prozessualen Bedürftig-
keit – abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: