Abtei lung V
E-2308/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und deren Kinder B._______, C._______,
D._______, Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2308/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren drei Kindern den eigenen
Angaben zufolge von Italien her kommend am 31. August 2009 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 10. September 2009 erhob das BFM im EVZ G._______ die
Personalien und befragte die Beschwerdeführerin zum Reiseweg und
den Ausreisegründen. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum
Umstand gewährt, wonach gestützt auf ihre Angaben Italien für die
Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sein dürfte, weshalb mut-
masslich nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten werde und sie mit den
Kindern aus der Schweiz nach Italien weggewiesen würde. Die Be-
schwerdeführerin reichte dem BFM ihren italienischen Personalaus-
weis vom (...) 2007 sowie vier italienische Mitgliederausweise "Tessera
Sanitaria" der Jahre 2008 und 2009 ein.
Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, eine Angehörige der
Roma aus dem im (...) Mazedoniens gelegenen (...) zu sein. Seit dem
Kindesalter von sechs oder sieben Monaten (1975) habe sie stets in
Italien gelebt. Ihre Mutter sei gestorben, als sie vier- oder fünfjährig
gewesen sei. Sie habe (...) Brüder und (...) Schwestern. Bis zum
zwölften Lebensjahr habe sie sich mit ihren Familienangehörigen in
diversen Nomadenlagern Italiens aufgehalten. Die italienischen Be-
hörden hätten ihrem Vater das Sorgerecht entzogen, als er sie im
zwölften Lebensjahr an eine andere (...)Familie zwecks Heirat verkauft
habe. In der Folge sei sie in Waisenheimen im Raum Rom unter-
gebracht worden. Später habe sie bei einer kinderlosen alleinstehen-
den Frau gewohnt. Ab dem vierzehnten Altersjahr habe sie die Pri-
mar-, Mittel- und Handelsschulen in (...) absolvieren dürfen. Vor drei-
zehn Jahren sei sie wegen eines Versehens der italienischen Behör-
den anstelle ihrer Schwester H._______ (...) Monate lang zu Unrecht
in Haft gehalten worden; eine daktyloskopische Abklärung habe ihre
Unschuld nachgewiesen. Stets im Besitz von verlängerbaren
Aufenthaltsbewilligungen und unterstützt von Bekannten und von
Frauenhäusern habe sie in den letzten zehn Jahren als I._______ in
Rom legal gearbeitet. 2006 habe sie infolge eines Fehlers der
italienischen Behörden nicht mehr rechtzeitig die
Aufenthaltsbewilligung verlängern können. Italien habe sie und ihre
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Kinder mittlerweile des Landes verwiesen. Vor einem Jahr sei ihre
Schwester H._______ in (...) erschienen und habe D._______ aus
dem Spital entführen wollen.
A.c Am 22. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden dem
Kanton (...) für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen.
A.d Am 9. Oktober 2009 ersuchte das BFM Italien um Rückübernah-
me, gestützt auf die bis am (...) 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung
der Stadt (...) vom (...) 2007, die Angabe der Beschwerdeführerin, sich
in Italien von 1974 bis zum August 2009 aufgehalten zu haben sowie
die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]).
Am 28. Dezember 2009 zeigte das BFM dem italienischen Staat
schriftlich an, dass es innert Frist keine Antwort von ihm erhalten habe
und infolge Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO von der still-
schweigenden Zustimmung und Zuständigkeit Italiens ausgehe. Es er-
suchte Italien um Bekanntgabe der Rückführungsmodalitäten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2010, die diejenige vom 20. Januar 2010
ersetzte, trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg, verpflichtete sie
zum Verlassen der Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist und stell-
te fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme. Das BFM beauftragte den Kanton (...) mit der
Eröffnung der Verfügung und ordnete an, dass der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Aktenstücke auszuhändigen seien.
C.
Mit per Telefax übermittelter Beschwerde vom 8. April 2010 beantrag-
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ten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM
und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Auf-
nahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung und Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte gleichentags die sofortige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
E.
Zusammen mit der am 9. April 2010 beim Gericht eingegangenen Ori-
ginalbeschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung,
(...) eingereicht.
Mit Schreiben vom 13. April 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin die
Beschwerde mittels einer handschriftlichen Eingabe.
F.
Die zuständige italienische Behörde stimmte mit Telefax vom 23. März
2010 – vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2010
übermittelt – gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO der Wiederaufnah-
me der Beschwerdeführenden nachträglich zu, ersuchte die schweize-
rischen Vollzugsbehörden, vor der Rücküberstellung der Beschwerde-
führenden gegebenenfalls über eine besondere gesundheitliche Situa-
tion in physischer oder psychischer Hinsicht, über allfällige Behinde-
rungen und problematische Umstände zu informieren und verlangte
die Rücküberstellung bis zum (...) 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
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fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden wurde die an-
gefochtene Verfügung am 31. März 2010 eröffnet. Ein Beleg für die
Eröffnung befindet sich nicht in den Akten. An der Rechtzeitigkeit ihrer
Einreichung bestehen allerdings keine Zweifel. Die Beschwerde ist so-
mit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden haben vor dem BFM am Verfahren teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdein-
stanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist
die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs-
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sig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dem-
nach ist auf den Antrag um Asylerteilung nicht einzutreten.
5.
Gemäss Beschwerde sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig
und unvollständig abgeklärt worden und die Vorinstanz habe sich nicht
angemessen mit den wesentlichen Fragen auseinandergesetzt (Be-
schwerde S. 3 ff.). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im
Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der
rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung be-
wirken könnte.
5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person ge-
stützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wo-
bei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat,
weshalb sie um Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat An-
spruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus dem
Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35
Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegun-
gen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmäs-
sigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorge-
tragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amts-
ermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsge-
recht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verant-
wortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteils-
grundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
5.2
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5.2.1 Die Beschwerdeführerin führte die angeborene Stoffwechsel-
krankheit des (...) D._______ (Beschwerde S. 4, [...]) an: Er bedürfe
entsprechender medizinischer Versorgung und Pflege, welcher
Umstand vom BFM weder abgeklärt noch in der angefochtenen
Verfügung gewürdigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat indessen während des vorinstanzlichen
Verfahrens nie eine Erkrankung ihres [...] D._______ geltend gemacht
oder ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Somit bestand für
das BFM auch kein Anlass für entsprechende Abklärungen oder
Würdigungen. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor.
5.2.2 Weiter wird gerügt, das BFM habe unberücksichtigt gelassen,
dass ein rechtskräftiger italienischer Wegweisungsentscheid gegen die
Beschwerdeführenden vorliege (Beschwerde, S. 4, [...]).
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (act. A1 S. 2, 7 ff.) war
dem BFM offensichtlich bekannt, dass ihre jährlich erneuerbare Auf-
enthaltsbewilligung nicht verlängert worden und sie samt ihren Kindern
von Italien ausgewiesen worden ist; der Ausweisungsentscheid wurde
in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt (sub I, 4. Ab-
schnitt). Indessen spielt dieser Aspekt für die Antwort auf die Frage, ob
Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig
sei, ohnehin keine Rolle. Ebenso unbehelflich bleibt die Behauptung,
wonach die Beschwerdeführerin unverschuldet unter Androhung einer
Strafe aus Italien ausgewiesen worden sei (Beschwerde, S. 4).
5.2.3 Schliesslich wird gerügt, das BFM habe übersehen, dass den
Beschwerdeführenden die Abschiebung nach Mazedonien drohe. In
Mazedonien herrsche Kriminalität, Prostitution, Kinder- und Organ-
handel; das Kindeswohl sei dort gefährdet und namentlich D._______
könnte wegen fehlenden medizinischer Behandlung sterben.
Dieser Aspekt bildet vorliegend nur eingeschränkt Gegenstand der
Prüfung (s. unten E. 6.4 f.). Generell gesprochen erfüllt Italien die
aufgrund der internationalen flüchtlings- und menschenrechtlich rele-
vanten Abkommen, die jeder "Schengen-Staat" einzuhalten hat, beste-
henden Verpflichtungen; von einem Übersehen relevanter Vorbringen
und Tatsachen durch die Vorinstanz kann nicht die Rede sein.
5.2.4 Das BFM hat mithin den rechtserheblichen Sachverhalt genü-
gend abgeklärt und seine Verfügung in ausreichender Weise begrün-
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det, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Die ent-
sprechende Rüge erweist sich als nicht begründet. Der Antrag auf
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuen Abklä-
rungen und neuem Entscheid ist abzuweisen.
Schliesslich hat Italien das Rückübernahmeersuchen des BFM mittler-
weile positiv beantwortet. Damit sind die Bedenken der Beschwerde-
führerin bezüglich einer allfälligen fehlenden aktuellen Registrierung in
Italien, einer nicht sichergestellten Rückübernahme und einer gesund-
heitlichen Unterversorgung ihres Sohnes (Beschwerde S. 3 und 5) un-
begründet, zumal den italienischen Behörden die Erkrankung des (...)
D._______ vor Rücküberstellung bekannt gegeben wird (vgl. E. 8.3).
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, die Befragung der Beschwerdeführerin habe er-
geben, dass sie seit dem Alter von sechs oder sieben Monaten stets in
Italien gelebt habe. Zu einer allfälligen Rückführung nach Italien sei ihr
am 10. September 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Italien
habe bis zum 10. Dezember 2009 keine Antwort auf die Anfrage des
BFM um Rücknahme der Beschwerdeführenden gegeben. Gestützt auf
die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen der Dublin-II-VO sei da-
von auszugehen, dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe, weil es
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die von der Be-
schwerdeführerin genannten Gründe gegen eine Rückführung (keine
Aufenthaltserlaubnis in Italien, keine Krankenversicherungen, wider-
rechtliches Verhalten der italienischen Behörden) seien nicht aus-
schlaggebend für die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des
Asylverfahrens. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und
möglich. Betreffend die Zulässigkeit hielt das BFM dafür, dass Italien
seinen asyl- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
Dublin-II-VO nachkomme. Es sei den Beschwerdeführenden möglich,
die Behörden in Italien um Schutz nachzusuchen.
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6.3 Die Beschwerdeführerin hat seit über 35 Jahren in Italien gelebt,
sämtliche Schulen dort besucht und (...) legal gearbeitet. Die Kinder
sind in Italien geboren; die Muttersprache der Beschwerdeführenden
ist Italienisch. Die Beschwerdeführerin hat am (...) 2007 in Rom einen
Identitätsausweis erhalten, der sie als mazedonische Staatsbürgerin
mit festem Wohnsitz in (...) auswies. Die Bewilligung ist nach wie vor
gültig (Ablaufdatum: [...] 2012). Bei dieser Sachlage ist Italien aufgrund
von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführenden offensichtlich zuständig. Die italienischen
Behörden wurden durch den Umstand einer Verfristung gebunden und
stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf
diese Bestimmung am 23. März 2010 nachträglich auch noch
ausdrücklich zu.
6.4 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich im vorliegen-
den Fall nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Nor-
men der EMRK, halten würde.
In der Rechtsschrift wird vorgebracht, die Situation der Familie der Be-
schwerdeführenden in Italien sei besorgniserregend. Es sei nicht aus-
geschlossen, dass eine Rückführung nach Italien nach einer [...]-
monatigen Haft mit der Abschiebung nach Mazedonien ende. Die Be-
schwerdeführerin habe keinen Bezug zu Mazedonien. Eine Ausschaf-
fung nach Mazedonien bringe die Freiheit der Beschwerdeführerin und
das Kindeswohl in Gefahr. Das italienische Gerichtsurteil vom (...)
2008, das die Folge einer unverschuldet nicht verlängerten Arbeits-
bewilligung sei, fordere unter Strafandrohung ihre Ausweisungen nach
Mazedonien. Der italienische Wegweisungsentscheid sei in Rechts-
kraft erwachsen. In Mazedonien wie in Italien könnte das jüngste der
Kinder infolge fehlender medizinischer Versorgung sterben. Es leide an
einer angeborenen (...)krankheit, die bereits in Spitälern in Rom
unzureichend behandelt worden sei.
Diese allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren, insbesondere
das Vorbringen, Italien erfülle die völkerrechtlichen Mindestanforderun-
gen an ein ordentliches Asylverfahren nicht, vermag nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführenden zu bewirken, da diese Aussage den Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Daran ändern
auch die Hinweise der (...) nichts. Entscheidend ist auch, dass kein
anderer Mitgliedsstaat des Dublin-Vertragswerks bekannt wäre, der die
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Einschätzung (...) in dem Sinne teilen würde, dass er gestützt auf
derartige Vorgänge Rückführungen von Asylsuchenden nach Italien
generell und dauernd gestoppt hätte. Es sind auch keine
Anhaltspunkte für die Gefahr einer Kettenabschiebung nach
Mazedonien ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden zeitlebens in
Italien lebten und nicht überzeugend darlegen konnten, dass von den
italienischen Behörden Anstrengungen zu einer Abschiebung nach
Mazedonien unternommen würden, solange sie sich im Asylverfahren
befinden. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der
Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den
Beschwerdeführenden angeblich in Mazedonien drohenden
Widrigkeiten nicht einzugehen.
6.5 Die Beschwerdeführenden konnten nicht überzeugend aufzeigen,
dass nach den Kriterien der Dublin-II-VO Italien für die Durchführung
des Asylverfahrens nicht zuständig ist. Italien selbst bestätigt indirekt
mit seiner Zustimmung vom 23. März 2010 ("Art. Dub. II 09,1"), dass
die Beschwerdeführenden nach wie vor über einen gültigen Aufent-
haltstitel für Italien verfügen. Die Beschwerdeführerin beantragt in-
dessen, das BFM habe gleichwohl auf ihr Asylgesuch einzutreten,
mithin sinngemäss das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben, da die Lage für mazedonische Asylsuchende
in Italien, die ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert haben, einem
Wegweisungsentscheid unterliegen und die notwendigen medizini-
schen Unterstützungen nicht erhalten würden, sehr schlecht sei. Dies
gehe aus den eingereichten Berichten der Jahre 2008 und 2009 her-
vor. Italien habe im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gravierende
Probleme im Sozial- und Gesundheitssystem aufgewiesen und es hät-
ten im vorliegenden Fall grosse Defizite in der medizinischen und so-
zialen Versorgung in Italien, namentlich in Bezug auf die Gesundheit
D._______ und die Angehörigen der Roma, bestanden. Die Be-
schwerdeführenden hätten all das bereits selber erlebt. Die Situation
habe sich bis heute nicht verbessert.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Italien die-
selben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie italie-
nische Staatsangehörige. Selbst wenn die medizinische Versorgung
von Asylsuchenden nicht in jedem Einzelfall in exzessivem Umfang
gewährleistet sein sollte, spräche dies noch nicht gegen eine Rück-
führung nach Italien. Italien ist in menschenrechtlicher Hinsicht ein si-
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cherer Staat, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) kann zwar der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt, wie sie der EGMR in sei-
nem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte,
wo neben einer kurzen Lebenserwartung auf Seiten eines an AIDS er-
krankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr des Todes unter
extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.1.3). Diese Situation kann bei einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerenden nach Italien ausgeschlossen werden. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit auch in Berück-
sichtigung der gesundheitlicher Situation (...) D._______ als zulässig.
Es ist im Übrigen kein Aspekt zu erkennen, weshalb die Schweiz von
ihrem Recht auf Übernahme des Asylverfahrens (Selbsteintrittsrecht im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch machen sollte, zumal die
Beschwerdeführenden in Italien über gültige Aufenthaltstitel verfügen.
7.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und eingereichten Beweismittel einzugehen. Die
Anträge, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, das Selbsteintrittrecht auszuüben, sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
8.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor
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der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung
des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familien-
mitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und auf Begehren
des anderen Mitgliedstaates zusammengeführt werden sollten (vor-
liegend ist unklar, in welchem Staat sich die Erzeuger der Kinder der
Beschwerdeführerin aufhalten, ob sie Vaterpflichten wahrnehmen, wel-
che Staatsangehörigkeit beziehungsweise welchen Aufenthaltsstatus
sie haben) – bei der Ausübung der so genannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-VO).
8.3 Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt
ihrem Vollzug zu bestätigen. Der italienische Staat ist in Bezug auf die
Krankheit des (...) vor der Überstellung der Beschwerdeführenden
angemessen zu informieren.
9.
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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