Abtei lung V
E-2310/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2310/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______ – verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am 1.
August 2007. Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz nicht gelungen
sei, habe er sich in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten.
In Tschechien sei sein Asylgesuch negativ beurteilt worden; dorthin
sei er in der Folge aus verschiedenen europäischen Staaten mehrmals
zurückgeschafft worden. Am 15. Juli 2008 sei er nach Italien gelangt,
wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 4. Februar 2009
aufgehalten habe.
B.
Am 5. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein schriftli-
ches Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, die tschechi-
schen Behörden hätten während des Asylverfahrens Bestimmungen
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt, indem sie ihn
nie in seiner Muttersprache zu den Asylgründen angehört hätten. So
habe er auch die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, die ihm we-
gen seiner Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
in Sri Lanka drohe, nicht hinreichend dartun können. Mit einer Rück-
überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien würde die
Schweiz insbesondere eine Verletzung des Refoulement-Verbots
riskieren. Zudem habe er familiäre Beziehungen zur Schweiz, weil
seine Schwester hier lebe. Die summarische Befragung zum Reiseweg
und zu den Ausreisegründen fand am 18. Februar 2009 statt
(Vorakten, A2).
C.
Am 20. Mai 2009 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an die zuständigen
tschechischen Behörden, die der Wiederaufnahme am 29. Mai 2009
zustimmten.
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E-2310/2010
D.
D.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht einzutreten, sofern Österreich oder
Tschechien – für beide Staaten lägen Eurodac-Treffer vor – einer Wie-
deraufnahme zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zustimmen würden und keine Gründe gegen die Wegweisung sprä-
chen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör.
D.b Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter
vorab eine Verletzung von EMRK-Bestimmungen geltend für den Fall,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Dublin-Abkommen nach
Tschechien überstellt werde.
E.
E.a
Am 10. Juni 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz nach Tschechien weg, ordnete den sofortigen Vollzug
der Wegweisung an, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. Diese Verfü-
gung wurde am 9. Juli 2010 durch das Amt für Migration des Kantons
Zug direkt dem Beschwerdeführer eröffnet. Noch am selben Tag wurde
der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft im Kanton Zug an
den Flughafen Zürich überführt, und am 10. Juli 2009 mittels eines be-
reits am 1. Juli 2009 beschafften Flugtickets nach Prag verbracht.
E.b Auf Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2009 hin bedau-
erte das BFM, dass diesem der Entscheid vom 10. Juni 2009 vom Mi-
grationsdienst des Kantons Zug nicht zugestellt worden sei. Das Ver-
säumnis werde mit einer neuen Verfügung korrigiert, damit seinem
Mandanten hinsichtlich seines Beschwerderechts keine Nachteile er-
wüchsen. Am 20. Juli 2009 erliess das BFM eine – abgesehen vom
Datum, vom Adressaten und von ergänzenden Ausführungen zu den
Art. 3 und 6 EMRK – inhaltlich mit jener vom 10. Juni 2009 identische
Verfügung, welche die alte Verfügung ersetze.
F.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2009 erhob
der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom
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10. Juni 2009 und vom 20. Juli 2009. Er beantragte, es sei festzustel -
len, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien
gestützt auf den BFM-Entscheid vom 10. Juni 2009 widerrechtlich
erfolgt sei; demzufolge sei ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu
gestatten. Zur Begründung machte er hinsichtlich beider Verfügungen
schwere Verfahrensfehler geltend.
G.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht
die Nichtigkeit der BFM-Verfügungen vom 20. Juli 2009 und vom
10. Juni 2009, jeweils bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 5, fest. Es
wies das BFM an, den Beschwerdeführer umgehend wieder in die
Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren fortzusetzen. Zur
Begründung führte es aus, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 20. Juli 2009 habe sich der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen bereits in Tschechien aufgehalten, weshalb kein Tatbestand
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mehr vorgelegen habe. Die BFM-
Verfügung vom 10. Juni 2009 leide an einem Eröffnungsfehler, der als
schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren sei.
H.
H.a
Mit Schreiben vom 26. Oktober und vom 3. November 2009 hielt der
Rechtsvertreter das BFM an, die Wiedereinreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zu organisieren. Mit Verfügung vom 6. November
2009 bewilligte das BFM dessen Einreise in die Schweiz.
H.b Am 10. November 2009 verständigten sich die tschechischen Be-
hörden mit dem BFM über die Organisation der Rückreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz und das BFM kündigte den tsche-
chischen Behörden an, sich zu gegebener Zeit im Rahmen des wei-
teren Verfahrens wieder zu melden.
H.c Am 12. November 2009 reiste der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz ein.
H.d Am 18. November 2009 erkundigten sich die zuständigen tsche-
chischen Behörden (Ministry of Interior, Department for Asylum for
Migration and Polices, Dublin Unit section) beim BFM, ob der Be-
schwerdeführer inzwischen in die Schweiz gelangt sei, was dieses
bestätigte.
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E-2310/2010
I.
I.a Am 3. März 2010 gelangte das BFM wieder an die tschechischen
Behörden, fasste den Sachverhalt zusammen und hielt fest, das BFM
sei nun in der Lage, einen neuen Entscheid zu fällen. Da der Transfer
nach Tschechien, basierend auf der Zustimmung der tschechischen
Behörden bereits einmal stattgefunden habe, werde um Mitteilung des
spätesten Termins für den zweiten Transfer gebeten.
I.b Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilten die tschechischen Be-
hörden mit, sie erachteten sich noch immer als zuständig und teilten
mit, der Transfer solle innert sechs Monaten ab Erlass des Gerichts-
entscheids vom 20. Oktober 2009, spätestens also am 20. April 2010
stattfinden.
J.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu
und verfügte die Aktenedition.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Tschechien sei
gemäss den einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig. Am 8. März 2010 habe Tschechien der Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt, und die Rückführung ha-
be bis zum 20. April 2010 zu erfolgen. Die im Rahmen der rechtlichen
Gehörsgewährung und in der Eingabe vom 4. Juni 2009 gemachten
Einwände, wonach eine Wegweisung nach Tschechien Art. 3 und 6
EMRK verletzen würde, vermöchten nichts zu bewirken. Tschechien
halte die eingegangenen völkerrechtlichen Pflichten ein. Der Sachver-
halt habe sich schliesslich nicht in einer Weise verändert, dass die
Zuständigkeit Tschechiens erloschen wäre.
K.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 2010 erhob
der Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bean-
tragte, es sei festzustellen, dass die Schweiz gemäss Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2010 (recte: 2009) nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht
habe, weshalb auch die neue Verfügung nichtig sei. Eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän-
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digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeur-
teilung oder mit der Anweisung, auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers sei einzutreten, an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die
Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Schliesslich
beantragte er sinngemäss die Einräumung der aufschiebenden Wir-
kung und die Aussetzung des Vollzugs sowie zusätzliche Akten-
einsicht. Auf weitere Anträge und Details in der Begründung wird, so -
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich aus.
L.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 hielt der Instruktions-
richter fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt, hiess das
Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht teilweise gut, gab
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, das Vor-
bringen, er sei gesundheitlich angeschlagen, zu konkretisieren und
einen entsprechenden fachärztlichen Bericht einzureichen.
L.c Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht der ambulanten Psychiatrischen Dienste (...) vom
20. Mai 2010 sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht einreichen. Er führte dazu aus, die gesund-
heitlichen Störungen seien als schwer zu gewichten und rechtfertigten
für sich allein die Einräumung der aufschiebenden Wirkung. Weiter
machte er geltend, das Bundesverwaltungsgericht selbst erachte es
unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs als unabdingbar, eine
betroffene Person zu einer möglichen Rückführung im Dublin-Ver-
fahren zu befragen, was vorliegend nicht geschehen sei. Schliesslich
sei die Frist von sechs Monaten zur Überstellung nach Tschechien
bereits im Jahr 2009 abgelaufen.
L.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 verweigerte der Instruk-
tionsrichter die Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde. Zur Begründung hielt er insbesondere fest, das BFM sei mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angehalten worden, den
Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen, weil der
Vollzug der damaligen Wegweisung auf einer nichtigen Verfügung ba-
siert habe; folgerichtig habe das BFM das Asylverfahren in dem Sta-
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dium wieder aufgenommen, indem es vor Erlass dieser nichtigen Ver-
fügung gewesen sei. Ein Selbsteintritt der Schweiz habe damit nicht
stattgefunden. Es hielt ferner fest, es bestehe kein Grund zur Annah-
me, Tschechien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrecht li-
chen Bestimmungen. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sowie der entsprechende ärztliche Bericht könnten
daran nichts zu ändern, zumal ohne Weiteres davon auszugehen sei,
dass dem Beschwerdeführer in Tschechien entsprechende Behand-
lungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
M.
M.a Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 hielt das BFM mit er-
gänzter Begründung an seiner Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
M.b In seiner Replik vom 26. Juli 2010 beantragte der Beschwerde-
führer, die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 sei in Wiedererwägung
zu ziehen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzu-
räumen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung erneut aus.
N.b Am 23. August 2010 suchte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers um Erläuterung dieser Zwischenverfügung nach.
N.c Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 kam der Instruk-
tionsrichter diesem Ansuchen nach und forderte den Rechtsvertreter
gleichzeitig zur Einreichung einer Kostennote auf.
N.d Mit Eingabe vom 24. August 2010 machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand für das Beschwerdever-
fahren von 20,75 Stunden geltend. Er bezifferte seinen Stundenansatz
auf Fr. 240.–. An Barauslagen machte er Fr. 49.– für Porti und Fr. 39.90
für Fotokopien geltend. Schliesslich gab er an, er sei mehrwertsteuer-
pflichtig.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um wiederwägungsweise Ein-
räumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos wird.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
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ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
5.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Nichtigkeit der
BFM-Verfügung vom 22. März 2010 festzustellen, weil das Bundesver-
waltungsgericht mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2010 den Selbst-
eintritt der Schweiz angeordnet habe, braucht schon deswegen nicht
eingegangen zu werden, weil er selbst in seiner Replik vom 26. Juli
2010 von diesem Einwand Abstand nimmt. Ergänzend kann auf die Er-
wägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juni 2010 und der Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni
2010 verwiesen werden.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
Er macht geltend, er hätte nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz
im November 2009 erneut zu einer allfälligen Wegweisung nach
Tschechien angehört werden müssen. Nach dem unter E. 5 Gesagten
ergibt sich aber von selbst, dass das BFM die angefochtene Verfügung
zu Recht – entsprechend dem in Art. 36 Abs. 2 AsylG vorgesehenen
Verfahren – auf die summarische Befragung vom 18. Februar 2009 im
EVZ Basel und die Stellungnahme vom 4. Juni 2009 zum am 22. Mai
2009 gewährten rechtlichen Gehör stützte. Neue Sachverhaltselemen-
te, zu denen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte ge-
währt werden müssen, waren damit nicht gegeben. Auch hatte das
BFM – abgesehen vom nachfolgend zu den gesundheitlichen Beein-
trächtigungen Gesagten – keinen Anlass anzunehmen, mit der zu Un-
recht erfolgten Überstellung nach Tschechien und dem dortigen Auf-
enthalt habe sich der Sachverhalt wesentlich verändert. Im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht hätte es dem seit Beginn des Asylverfahrens
rechtlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, nach seiner Wieder-
einreise geltend zu machen, es hätten sich nach der Wahrnehmung
des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2009 weitere Gründe ergeben, die
gegen eine Wegweisung nach Tschechien im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens sprächen. Auch auf Beschwerdestufe behauptet er aber nur,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers nach seinem Aufent-
halt in Tschechien vom 10. Juli 2009 bis zum 12. November 2009 mas-
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siv verändert habe, ohne dies aber – abgesehen von der geltend ge-
machten psychischen Belastung – näher zu begründen.
Insoweit als der Beschwerdeführer vorbringt, das BFM habe den
Sachverhalt hinsichtlich der von ihm geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend abgeklärt, ergibt sich tat -
sächlich aus den Akten, dass er bereits anlässlich der summarischen
Befragung vom 18. Februar 2009 angegeben hatte, er könne unter an-
derem deshalb nicht nach Tschechien zurück, weil er infolge der erlit -
tenen Misshandlungen krank sei (A2 S. 9). Aktenkundig ist ferner ein
Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. März
2009 an das EVZ Basel, in dem er um Zugang zu einer ärztlichen Be-
handlung nachsucht mit der Begründung, sein Mandant habe grosse
gesundheitliche Probleme. Die Frage, ob das BFM mangels diesbe-
züglicher Abklärung des Sachverhalt die Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers verletzt hat und dieser Mangel auf Beschwerdestufe
heilbar ist, kann letztlich offenbleiben, weil die Beschwerde, wie im
Folgenden darzulegen ist, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
7.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien
der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem
Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO).
Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation auszugehen, die
zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragsteller erstmals seinen An-
trag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
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8.
Bekanntlich wurde das BFM mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. Oktober 2009 angewiesen, das Asylverfahren in
jenem Verfahrensstand weiterzuführen, in dem es sich unmittelbar vor
Erlass der als nichtig erkannten Verfügungen vom 20. Juni 2009 und
vom 10. Juli 2009 befand.
8.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, mit dieser
Festlegung sei auch die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO bereits letztes Jahr – nämlich sechs Monate
nach der Zusage Tschechiens zur Wiederaufnahme, mithin am 29. No-
vember 2009 – abgelaufen, Verlängerungsgründe lägen keine vor und
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei deshalb
gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO auf die Schweiz übergegangen.
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Fragen,
ob Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Dublin-II-VO direkt anwendbar sei -
en und ein Asylgesuchsteller sich in einem Beschwerdeverfahren dar-
auf berufen könne, jüngst in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil
vom 29. Juni 2010 behandelt und bejaht hat (BVGE E-6525/2009 vom
29. Juni 2010, E.6.4). Zur Begründung hielt das Gericht unter anderem
fest, die Regel des Zuständigkeitsübergangs nach Ablauf der sechs-
monatigen Überstellungsfrist habe nicht nur zum Ziel, das Interesse
jenes Dublin-Staates zu schützen, in welchen der Transfer stattfinden
solle und der vor langer Zeit seine Zustimmung zur Aufnahme bezie-
hungsweise Wiederaufnahme gegeben habe. Ebenso offensichtlich sei
es Ziel dieser Regelung zu garantieren, dass ein Asylantrag nach Ab-
lauf einer Maximalfrist auch effektiv und innert einer vernünftigen Frist
geprüft werde.
8.2 Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Über-
stellungsfrist sei bereits im November 2009 abgelaufen, geht das BFM
in der angefochtenen Verfügung, davon aus, dass diese grundsätzlich
– nämlich ohne Erhebung eines neuen Rechtsmittelverfahrens – am
20. April 2010 endet. Dabei ist das BFM im Einklang mit den tschechi-
schen Behörden davon ausgegangen, die sechsmonatige Überstel-
lungsfrist habe mit dem vom 20. Oktober 2009 datierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu laufen begonnen.
Im Zusammenhang mit komplexen Rechtsmittelverfahren bestehen ver-
schiedene Rechtsmeinungen zur Frage, wann die Überstellungsfrist
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO zu laufen beginnt. Filzwie-
Seite 11
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ser/Sprung (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K30, S. 166 f.) stellen fest, dass
dort, wo das nationale Verfahrensrecht die Möglichkeit einer Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Verbesserung vorsieht und dem Rechtsbe-
helf aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, der Beschwerdeent-
scheid nicht verfahrensbeendend sei, und postulieren, dass nach einer
solchen Entscheidung die Frist nicht neu zu laufen beginne. Um eine
derartige Entscheidung handelt es sich beim Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 20. Oktober 2009. Danach wäre sowohl die
Rechtsauffassung des BFM als auch diejenige des Beschwerdefüh-
rers, eine solche Entscheidung führe nur zu einer Fortsetzung der Frist
ab Zustimmung, falsch. Filzwieser/Sprung schlagen vor, in diesen Kon-
stellationen das ganze fortgesetzte Verfahren als dem Verfahren über
den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zugehörig anzusehen,
sodass die Frist erst wieder mit dem Vorliegen einer neuerlichen Ent-
scheidung neu zu laufen beginne (a.a.O., S. 167). Eine solche Lösung
erscheint dem Gericht grundsätzlich als sachgerecht und juristisch
vertretbar. Im vorliegenden Fall kann aber eine abschliessende Beant-
wortung der Frage des Beginns des Fristenlaufs in vergleichbaren
Konstellationen und damit auch eine weitere Auseinandersetzung mit
weiteren Rechtsmeinungen und Entscheidungen gerichtlicher Instan-
zen anderer Dublin-Staaten unterbleiben, weil sich aus anderen Über-
legungen eine Gutheissung der Beschwerde aufdrängt.
8.3 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte
"asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender
Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu ver-
hindern, sondern es soll gleichzeitig dem Antragsteller einen effektiven
Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten und
dies innert vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des
Dublin-Systems BVGE E-6525/2009, E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3).
Vorliegend erweist sich das Vorgehen des BFM nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009 als nicht mehr
vereinbar mit diesem letzten Prinzip. Erst nachdem der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2009 und am 3. November
2009 mit dem Ersuchen ans BFM gelangte, die Organisation der ange-
ordneten Wiedereinreise anhandzunehmen, erliess das BFM schliess-
lich mit Datum vom 6. November 2009 die entsprechende Bewilligung;
die Wiedereinreise erfolgte am 12. November 2009. Schwerer ins Ge-
wicht fällt aber, dass das BFM nach der Wiedereinreise des Beschwer-
Seite 12
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deführers nahezu vier Monaten zuwartete, bis es am 3. März 2010 an
die tschechischen Behörden gelangte und um Mitteilung des spätesten
Termins für eine zweite Überstellung nachsuchte. Aus den Akten wird
nirgends ersichtlich, dass das BFM je davon ausgegangen wäre, der
Sachverhalt zum Erlass einer neuen Verfügung wäre nicht liquid; sein
Entscheid datiert vom 22. März 2010. Hinzu kommt inzwischen, dass
seit der Abweisung des Gesuchs um Einräumung des Suspensiv-
effekts durch das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2010 bis zur
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung am 20. August 2010 erneut
über zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Überstellung erfolgt
ist. Es versteht sich schliesslich von selbst, dass der Umstand, dass
sich das Verfahren auch durch die widerrechtliche Überstellung des
Beschwerdeführers nach Tschechien am 10. Juli 2009 verlängert hat,
nicht diesem anzulasten ist. Insgesamt ist dem im Rahmen des Dublin-
Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot nicht genügend Rech-
nung getragen worden, und es würde erst recht dem Beschleuni-
gungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt – ingesamt 19 Mo-
nate nach seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und fast 10 Mo-
nate nach der Wiedereinreise – eine Wiederanhebung des Asylver-
fahrens in einem Drittstaat zu veranlassen. Zusammenfassend ist in
der vorliegenden speziellen Konstellation das Vorgehen des BFM un-
abhängig von der Frage, wann die Überstellungsfrist abgelaufen ist
beziehungsweise ablaufen würde, nicht zu schützen.
Dem Prinzip eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren innert ver-
nünftiger Frist ist vorliegend insofern Rechnung zu tragen, als das mit
Gesuch vom 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren in Ausübung
des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz
durchzuführen ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das BFM
anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 24. August 2010
einen zeitlichen Aufwand von 20,75 Stunden, einen Stundenansatz
von Fr. 240.– sowie Kostenpauschalen von Fr. 88.90 aus (exkl. Mehr-
wertsteueranteil). Der zeitliche Aufwand scheint in Anbetracht der Vor-
befassung des Rechtsvertreters im vorangegangenen Beschwerdever-
fahren, in welchem er entsprechend seinem Antrag vergütet worden
ist, etwas hochgegriffen. Eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.–
inklusive 7,6 % Mehrwertsteueranteil erscheint angemessen. Das BFM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
genannten Umfang auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2010 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen das mit dem Asylgesuch vom 5. Februar 2009
eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MWSt-Anteil) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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