B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2311/2017
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (…).
E-2311/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person vom 8. September 2015 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, in den Jahren 2011 und 2012 habe er mit seinem Bru-
der an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder habe Probleme mit
der PKK gehabt und im Jahr 2012 Syrien verlassen. Die PKK habe seine
Familie nicht in Ruhe gelassen. Im Jahr 2014 habe er die Abschlussprüfung
der Matura gemacht, aber nicht bestanden. Am 8. März 2015 sei er mit
seiner Familie aus Syrien ausgereist, weil sie an einem Ort an der Front
gewohnt hätten. Zudem hätte er aufgrund seines Alters in den Militärdienst
einrücken müssen. Ein Militärbüchlein habe er allerdings nicht beschafft.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2017 gab er an, er habe in sei-
nem Auto Personen zu Demonstrationen gefahren. Von einer Drittperson
habe er erfahren, dass sich deswegen sein Name, der Name seines Bru-
ders sowie sein Auto auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung
befinden würden. Im Jahr 2012 seien drei Personen der Asayish in seine
Schule gekommen und hätten ihn aufgefordert, als Fahrer für sie zu arbei-
ten. Falls er dies nicht mache, würden sie ihn der Regierung übergeben.
Er habe sie aber überzeugen können, dass er sich erst nach Beendigung
der Schule ihnen anschliessen werde. Von Dezember 2014 bis Februar
2015 sei er dann als Fahrer für die Jiwane Shoreshger (revolutionäre Ju-
gend) der Asayish tätig gewesen. Kurz vor seiner Ausreise im März 2015
sei er von Personen entführt worden. Sie hätten ihn wieder freigelassen
unter der Bedingung, dass er für sie spioniere.
Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Am 7. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch
hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu,
soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E-2311/2017
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte den positiven Asylentscheid seines Bruders
und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-2311/2017
Seite 4
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung angegeben, er sei von der Regierung gesucht wor-
den, habe für die Jiwane Shoreshger gearbeitet und sei kurz vor der Aus-
reise durch eine Gruppierung entführt worden; diese Vorfälle habe er an
der Befragung jedoch nicht genannt, weshalb sie als nachgeschoben zu
qualifizieren seien. Die Aussagen zu den Demonstrationen seien wider-
sprüchlich. An der Befragung habe er angegeben, Plakate für die Demonst-
ration vorbereitet und beschriftet zu haben. Anlässlich der Anhörung habe
er gesagt, er habe Personen zur Demonstration gefahren. Die Schilderung
der Entführung sei unsubstantiiert und enthalte kaum Realkennzeichen.
Die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise und zur Suche durch die Regie-
rung seien zudem nicht plausibel. Insgesamt seien seine Vorbringen als
unglaubhaft einzustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vorfälle betreffend
die Suche durch die Regierung, die Tätigkeit für die Jiwane Shoreshger
und die Entführung in der Befragung nicht genannt, weil er dauernd unter-
brochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die Entführung
habe er kohärent und detailliert erzählt. Die Hilfswerksorganisation habe
angemerkt, dass er die Verfolgungshandlungen detailliert dargelegt habe.
Die widersprüchlichen Angaben zu den Demonstrationen genügten nicht,
um seine gesamten Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Er habe
plausibel erklärt, dass die syrischen Behörden ihn nicht zu Hause und in
E-2311/2017
Seite 5
der Schule aufgesucht hätten, weil sie Angst vor dem Volk hätten. Die Vo-
rinstanz sei nicht auf seine Befürchtung, für den Militärdienst eingezogen
zu werden, eingegangen. In Syrien herrsche für alle Männer ab dem 18. Al-
tersjahr eine Militärdienstpflicht. Es sei demnach davon auszugehen, dass
er eingezogen worden wäre. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht
zur Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geäussert. Er
habe anlässlich der Anhörung gesagt, sein Bruder habe Probleme mit der
PKK gehabt und Sicherheitsleute vom syrischen Geheimdienst seien zwei
Mal wegen seines Bruders zu Hause vorbeigekommen. Sein Bruder sei
denn auch als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufgenommen wor-
den.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstmals an der Anhörung angegeben,
dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen
Behörden gesucht worden sei, dass er für die Jiwane Shoreshger tätig ge-
wesen sei und dass er vor seiner Ausreise von einer ihm unbekannten
Gruppierung entführt worden sei. Seine Begründung, er habe wegen der
Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, ist nicht nachvollzieh-
bar. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehr-
mals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen
hat, die obgenannten Vorfälle zu nennen, lässt bereits die Vermutung auf-
kommen, dass sie lediglich nachgeschobene Schutzbehauptungen sind.
Die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen über diese Vorfälle be-
stätigen diese Vermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Rolle
bei den Demonstrationen. Der Name des Beschwerdeführers, der Name
des Bruders sowie deren Auto sollen auf einer Liste gesuchter Personen
der Regierung gestanden haben. Sicherheitsleute vom syrischen Geheim-
dienst sollen deswegen zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und
nach seinem Bruder gefragt haben. Auf den Vorhalt der Vorinstanz hin,
wieso die Sicherheitsleute nicht auch nach ihm gefragt hätten, gab er an,
sein Name sei erst nach der Ausreise seines Bruders auf die Liste gekom-
men. Dies widerspricht seinen ersten Aussagen, wonach er schon vor der
Ausreise seines Bruders auf der Liste vermerkt gewesen sei. Den Wider-
spruch, dass er zwar von der Regierung gesucht und an den Grenzposten
vermerkt, aber nie zu Hause oder in der Schule von Sicherheitsleuten ge-
sucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die syrischen
Behörden aus Angst vor dem Volk nicht zu den Leuten nach Haus gegan-
gen seien. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da er gleichzeitig
angab, die Sicherheitsleute seien wegen seines Bruders zu ihnen nach
E-2311/2017
Seite 6
Hause gekommen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft
darlegen, von der Regierung gesucht worden zu sein. Dem Vorbringen, die
Asyish habe ihn aufgefordert, für die Jiwane Shoreshger zu arbeiten, an-
sonsten würde er an die Regierung ausgeliefert werden, wurde mit der
Feststellung, die Suche durch die Regierung sei unglaubhaft, die Basis ent-
zogen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
mehrere Jahre einer Tätigkeit bei der Asyish hätte entziehen können, al-
leine mit dem Hinweis auf das Beenden der Ausbildung und die Mithilfe in
der Landwirtschaft. Folglich ist auch das Vorbringen zur Asyish und zur an-
geblichen dreimonatigen Tätigkeit für die Jiwane Shoreshger als unglaub-
haft einzustufen. Dasselbe gilt für Angaben betreffend der Gruppierung,
welche ihn angeblich entführt haben soll und als Spitzel gegen die Asayish
einsetzen wollte. Diese Erzählung baut ebenfalls auf bereits als unglaub-
haft eingestufte Aussagen des Beschwerdeführers auf. Zudem erscheint
es nicht plausibel, wieso eine Gruppierung genau den Beschwerdeführer
als Spitzel aussuchen sollte, zumal er erst seit knapp drei Monaten eine
untergeordnete Aufgabe bei der Jiwane Shoreshger wahrgenommen ha-
ben soll.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Sy-
rien würde er sich der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bru-
ders, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, ausset-
zen. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, er und
seine Familie seien seit der Ausreise seines Bruders im Jahr 2012 in ir-
gendeiner Weise durch die Regierung belästigt oder bedroht worden. Er
bringt lediglich vor, die Familie sei wegen seines Bruders von der PKK be-
lästigt worden. Dieses Vorbringen hat er aber weder in der Befragung, noch
in der Anhörung oder auf Beschwerdeebene konkretisiert. Allein aufgrund
dieser vagen Angabe kann nicht auf eine asylrelevante Reflexverfolgung
geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Bruder in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Offenbar war der Bruder in
Syrien – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – politisch aktiv, was jedoch
keine negativen Auswirkungen für den Beschwerdeführer und seine Fami-
lie gehabt hat.
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre verpflichtet gewesen,
Militärdienst zu leisten. Bei einer allfälligen Rückkehr würde er deshalb als
Deserteur eingestuft. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben,
E-2311/2017
Seite 7
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat zur drohenden Verfolgung führen.
Der Beschwerdeführer besitzt werde ein Militärbüchlein, noch hat er ein
militärisches Aufgebot bekommen. Infolge Fehlens einer konkreten Einbe-
rufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Be-
schwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März
2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt
wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen
wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG ausgesetzt wäre.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeord-
nete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-2311/2017
Seite 8
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2311/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: