Abtei lung V
E-231/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Togo,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-231/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. Juni 2006 Richtung Benin verlassen hat, bevor er am 2.
Juli 2006 mit dem Flugzeug von C._______ nach Mailand gelangte
und schliesslich am 3. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 11. Juli 2006 sowie der kantonalen Anhörung
vom 21. August 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er stamme aus E._______, Togo,
dass er weiter vorbrachte, er sei Präsident des Fanclubs Chérif Touré
in F._______,
dass er am 19. Juni 2006 anlässlich der Fussballweltmeisterschaft auf
dem Platz Freau-Jardin das Länderspiel Togo-Schweiz auf Grosslein-
wand verfolgt habe,
dass Togo gegen die Schweiz mit zwei zu null Toren verloren habe und
er im Anschluss an das Spiel in seiner Funktion als Präsident des Fan-
clubs Chérif Touré von einem Journalisten von Radio Canal FM zum
Spiel und zum Ausscheiden der togolesischen Mannschaft befragt
worden sei,
dass er sich im Verlaufe des Interviews negativ über den Präsidenten
des togolesischen Fussballverbandes (Fédération Togolaise de Foot-
ball [FTF]) - und Bruder des togolesischen Präsidenten -, Rock
Balakyieme Gnassingbé, geäussert und dessen Rücktritt verlangt
habe,
dass er diesem insbesondere vorgeworfen habe, er sei nur durch Kor-
ruption in diese Position gelangt, er sei weder legitimiert noch qualifi-
ziert und er verhalte sich gegenüber der togolesischen Mannschaft wie
ein Diktator, da er ein Soldat sei,
dass er im Anschluss an das Interview auf dem Weg zu seiner Mutter
gewesen sei, als er einen anonymen Anruf erhalten habe,
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dass kurz darauf der Sohn seines Vermieters angerufen und ihn davor
gewarnt habe, nach Hause zurückzukehren, da er von Soldaten ge-
sucht werde,
dass die Soldaten - nachdem sie ihn nicht in seiner Wohnung angetrof-
fen hätten - eine Durchsuchungsaktion im ganzen Haus gestartet und
dabei seine Nachbarin, G._______, geschlagen hätten, so dass diese
sich im Spital habe behandeln lassen müssen,
dass er nicht nach Hause zurückgekehrt sei und die Nacht bei einer
Kollegin seiner Mutter verbracht habe,
dass er sich am darauffolgenden Tag frühmorgens erneut zu seiner
Mutter begeben habe,
dass seine Mutter eine Haushalthilfe zu seiner Wohnung geschickt
habe, um die Lage auszukundschaften,
dass diese nach ihrer Rückkehr berichtet habe, dass das Haus nach
wie vor von Soldaten bewacht werde,
dass er sich am gleichen Tag mit einem Auto zu H._______ nach
C._______ begeben habe, welcher ihn mit einem Schlepper namens
I._______ bekannt gemacht habe,
dass I._______ sich bereit erklärt habe, ihn für die Summe von einer
Million Francs in ein Land des "weissen Mannes" zu bringen,
dass H._______ sich nach E._______ zu seiner Mutter begeben und
dort einen Teil des Geldes für seine Ausreise abgeholt habe,
dass er von I._______ schliesslich einen beninischen Pass mit einer
falschen Identität erhalten habe, unter dessen Verwendung er Benin
am 2. Juli 2006 auf dem Luftweg verlassen habe,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Togo umgebracht zu
werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am 14. Dezember 2007 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Rock
Gnassingbé sei im Januar 2007 nicht mehr als Präsident des togolesi-
schen Fussballverbandes wiedergewählt worden und die vom Be-
schwerdeführer gegen ihn getätigten Äusserungen würden angesichts
der vielen kritischen und spöttischen Medienäusserungen nicht ausrei-
chen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise sei die Sache eventua-
liter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Folge vorläufig aufzu-
nehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer in der Beilage zwei Fotografien der an-
lässlich der Hausdurchsuchung verletzten Nachbarin, zwei ärztliche
Verschreibungen vom 19. beziehungsweise 24. Juni 2006 sowie eine
Visitenkarte des Fan Clubs Chérif Touré zu den Akten reichte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 verlangte Kos-
tenvorschuss am 12. Februar 2008 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass Vorbringen grundsätzlich glaubhaft sind, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4),
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dass der Gesuchsteller darüber hinaus persönlich glaubwürdig er-
scheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er sei-
ne Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, stei-
gert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 2004 Nr.
1 a.a.O.),
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens gemachten Aussagen verschiedene Widersprüche und
Ungereimtheiten enthalten,
dass er anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 11. Juli 2006
aussagte, er habe von August 2004 bis zu seiner Ausreise im Quartier
J._______, gewohnt (vgl. EZ-Prot., S. 1),
dass er in der kantonalen Anhörung vom 21. August 2006 zu Protokoll
gab, er habe zuletzt zusammen mit seiner Mutter an der Adresse
K._______ gewohnt (vgl. kant. Prot., S. 3 f.),
dass er auf Vorhalt seiner Aussage vom 11. Juli 2006 ergänzte, er
habe am Anfang bei seiner Mutter gewohnt, bevor er an die rue
J._______ gezogen sei (vgl. kant. Prot., S. 4),
dass in seiner Identitätskarte vom 6. Juli 2004 als Adresse L._______
vermerkt ist,
dass er bei der Empfangsstellenbefragung aussagte, er habe zwei äl-
tere Brüder, M._______ und N._______, sowie elf oder zwölf Halbge-
schwister, von denen er nicht alle mit Namen nennen könne (vgl. EZ-
Prot. S., 3),
dass er von seinen Halbgeschwistern nur O._______, P._______,
Q._______, R._______, S._______ und T._______ kenne (vgl. EZ-
Prot., S. 3),
dass in der Identitätskarte des Beschwerdeführers als Kontaktperson
für Notfälle U._______ vermerkt ist,
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dass der Beschwerdeführer demnach offenbar nicht in der Lage oder
nicht gewillt ist, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Wohn- und Fami-
lienverhältnissen zu machen,
dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, er habe die Wohnung von
H._______ in C._______ nie verlassen, da togolesische
Staatsangehörige, welche nach Benin geflüchtet seien, immer
verhaftet würden (vgl. EZ-Prot., S. 6),
dass er anlässlich der kantonalen Anhörung sodann aussagte, er sei
mit dem Auto von E._______ nach C._______ gereist und habe sich
gegenüber den Grenzbehörden von Benin mit seiner togolesischen
Identitätskarte ausgewiesen (vgl. kant. Prot., S. 6),
dass er bezüglich seines Grenzübertrittes zunächst aussagte, er habe
beim Verlassen seines Heimatstaates seine Identitätskarte den Grenz-
behörden eigenhändig vorgewiesen (vgl. kant. Prot., S. 6),
dass er sodann ergänzte, er habe den togolesischen Soldaten seine
Identitätskarte nicht gezeigt, sondern er habe die togolesische Grenze
für einen Betrag von rund 200 Francs an einer unbewachten Stelle
überquert (vgl. kant. Prot., a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung vorbrachte, er habe
sich nach dem Länderspiel Togo-Schweiz in einem Radiointerview ne-
gativ über den Präsidenten des togolesischen Fussballverbandes und
Bruder des Präsidenten, Rock Balakyieme Gnassingbé, geäussert,
weshalb er befürchte, bei seiner Rückkehr verhaftet und getötet zu
werden,
dass Rock Balakyieme Gnassingbé im Januar 2007 nicht als Präsident
des FTF wiedergewählt und dieser Wechsel in der togolesischen Pres-
se praktisch einhellig begrüsst sowie von zahlreichen kritischen und
spöttischen Medienäusserungen über Rock Balakyieme Gnassingbé
und dessen Familienclan begleitet wurde,
dass es in diesem Zusammenhang zumindest anfänglich zu
Repressionen gegen Medienschaffende gekommen ist, welche sich
kritisch zu den politischen Verhältnissen oder zur allgemeinen Lage in
Togo geäussert haben,
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dass angesichts der wenig substanziierten Kritik des Beschwerdefüh-
rers sowie aufgrund seines Profils als Präsident eines lokalen Fan-
clubs wenig glaubhaft erscheint, dieser sei in den Fokus der togolesi-
schen Behörden geraten,
dass schliesslich nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe sich am Tag nach der Hausdurchsuchung erneut zu seiner Mutter
begeben und dort den Bericht des Hausmädchens abgewartet (vgl.
kant. Prot., S. 8 f.), da nahe Angehörige in aller Regel die erste Anlauf-
stelle für die Behörden sind,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, zumal diese sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung der im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens gemachten Aussagen beschränken,
dass sodann die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
aufgrund des geringen Beweiswertes nicht geeignet sind, den vom Be-
schwerdeführer behaupteten Sachverhalt rechtgenüglich zu belegen,
dass es sich im Übrigen bei den gemäss den eingereichten ärztlichen
Rezepten verschriebenen Medikamenten Curam und Daflon einerseits
um ein Antibiotikum zur Behandlung von bakteriellen (insbesondere
HNO-) Infektionen, andererseits um ein Medikament zur Behandlung
von chronischen Venenbeschwerden handelt, welche nicht zur Be-
handlung des geschilderten Krankheitsbildes geeignet sein dürften,
dass es sich somit erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, zumal diese zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren können,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 wegen
Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen wurde (vgl. Art. 65 Abs.
1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 12. Februar 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons V._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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