B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2313/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom
17. März 2017 / N (…).
E-2313/2017
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Sachverhalt:
A.
Dem kurdischen Beschwerdeführer, welcher im August 2005 in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde mit Verfügung des Bun-
desamtes für Migration (heute: SEM) vom 28. Juni 2006 Asyl gewährt
(A20).
B.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom (…) 2015 wurde der Be-
schwerdeführer zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Ausserdem wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung der diag-
nostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
(SR 311.0) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten
der stationären Massnahme aufgeschoben (B2). Der Beschwerdeführer
befindet sich seit dem 16. Februar 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA)
B._______.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen das SEM unter
Beilage diverser Strafakten (B2) angefragt hatte, einen allfälligen Asylwi-
derruf zu prüfen, gewährte die Vorinstanz am 11. Februar 2016 dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) hierzu
das rechtliche Gehör (B3). In der Stellungnahme vom 26. Februar 2016
verneinte die Rechtsvertretung die notwendige Verhältnismässigkeit des
Asylwiderrufs (B6).
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 widerrief das SEM das Asyl des Be-
schwerdeführers. In seiner Begründung hielt es fest, dass eine „besonders
verwerfliche Straftat“ (Art. 63 Abs. 2 AsylG) qualitativ eine Stufe über der
„verwerflichen Straftat“ (Art. 53 AsylG) liege, welche eine Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedinge. Das Kriterium der „besonders verwerfli-
chen Straftat“ sei aber auch erfüllt, wenn mehrere Delikte vorliegen wür-
den, die das Kriterium der Verwerflichkeit an sich nicht erfüllen würden, da
die Vielzahl von Vergehen als Renitenz gegenüber gerichtlichen Sanktio-
nen und behördlichen Ermahnungen oder als schlechte Gesinnung ver-
standen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kantons-
gerichts Schaffhausen vom (…) 2015 unter anderem wegen versuchten
Raubes (Art. 140 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Erpres-
sung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden worden.
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Die erwähnten Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah-
ren bedroht würden, seien als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren.
Weitere (geringfügigere) Straftaten würden die Strafschuld in belastender
Weise ergänzen, so dass sich in Kombination eine besondere Verwerflich-
keit ergebe (Art. 63 Abs. 2 AsylG). Die Häufigkeit der Straftaten weise aus-
serdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die
schweizerische Rechtsordnung zu halten. An dieser Einschätzung ver-
möge auch die ärztliche Diagnose nichts zu ändern. Schliesslich führe der
Widerruf des Asyls nicht zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
weshalb die Massnahme als verhältnismässig zu betrachten sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertretung am 20. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom
Asylwiderruf sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass der Be-
schwerdeführer mit Urteil vom (…) 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei. Die Strafe sei zugunsten
einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 57
Abs. 2 StGB) aufgeschoben worden, weshalb hinsichtlich des Tat- und Tä-
terverschuldens nicht von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen
sei. Ferner sei die fehlende Verhältnismässigkeit darauf zurückzuführen,
dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen einer schweren
Belastung ausgesetzt sei: Sein Bruder sei verschwunden, der Vater sei als
politischer Gefangener in einem Gefängnis in der Türkei und schliesslich
die Mutter in der Schweiz verstorben. Der Konsum von Drogen habe dar-
über hinaus die damalige psychische Situation mit weiteren Schwierigkei-
ten verbunden. Auch sei er wegen PTSD (Posttraumatisches Stress-Syn-
drom) längere Zeit in Behandlung gewesen, was zu wenig beachtet worden
sei.
F.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde der Rechtsvertreter vom
Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zur aktuellen Situation des
Beschwerdeführers zu äussern. Daraufhin erwiderte die Rechtsvertretung
am 1. Dezember 2017, dass die jährliche Prüfung der bedingten Entlas-
sung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmevollzug am
(…) 2017 stattfinde. Aufgrund des bisher ungünstigen Therapieverlaufs
und des ungenügenden Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers sei
eine bedingte Entlassung kaum wahrscheinlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG
voraus; mithin muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine
Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ ste-
hen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen
Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurtei-
lung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Um-
fang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden
(vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafba-
ren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen
Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG, die als
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE
2012/20 E. 4.3).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch
eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das
Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kom-
bination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf
gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sol-
len Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen aus-
geschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechts-
normen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder
eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-
4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
4.
4.1 Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer
am (…) 2015 rechtskräftig wegen versuchten Raubs, Diebstahls, versuch-
ten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher gering-
fügiger Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförde-
rungsgesetzes zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. Es wurde
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Seite 6
ausserdem eine stationäre Massnahme zur Behandlung der diagnostizier-
ten Persönlichkeitsstörung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
4.2 Im Folgenden soll zunächst geklärt werden, ob diese Taten als beson-
ders verwerflich zu bezeichnen sind.
4.2.1 Von den erwähnten Straftaten, die dem Urteil vom (…) 2015 zu-
grunde lagen, führt einzig der Diebstahl zu einer Verurteilung von maximal
fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), weswegen diese Tat als
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und somit als „verwerfliche
Handlung“ zu qualifizieren ist. Indes erfüllt diese Tat für sich genommen
nicht die besondere Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG. Andere
begangene Straftaten (z.B. Drohung gemäss Art. 180 StGB oder mehrfa-
cher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) führen zu einer abstrakten
Strafandrohung von maximal drei Jahren Gefängnis, weshalb sie – als Ver-
gehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB – die Voraussetzungen der Ver-
werflichkeit gemäss Art. 53 AsylG und damit auch der besonderen Verwerf-
lichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG für sich genommen auch nicht
erfüllen. Der Tatbestand des Raubes sieht gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB
eine abstrakte Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Gefängnis vor; vor-
liegend wurde dieser jedoch nicht vollendet, weswegen die Strafe gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert werden kann.
Gemäss Rechtsprechung kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straf-
taten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerf-
lichkeit nicht erfüllen, in Kombination mit einer verwerflichen Handlung
(Verbrechen) – in casu der Diebstahl – einen Asylwiderruf gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG rechtfertigen (vgl. Urteil BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar
2016 E. 6.3). Die Straftaten, die zur Verurteilung führten, richten sich gegen
individuelle Rechtsgüter wie das Vermögen (versuchter Raub, Diebstahl,
Sachbeschädigung, versuchte Erpressung) sowie die Freiheit (Drohung,
Hausfriedensbruch). Aus den Akten ist darüber hinaus erkennbar, dass der
Beschwerdeführer – insbesondere im Jahr 2014 – regelmässig das Perso-
nenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) übertreten beziehungsweise
Diebstahl von geringem Wert begangen hat (B2). Diese Taten sind vorlie-
gend als Bagatelldelikte zwar zu vernachlässigen, indes fällt auf, dass der
Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbefehle nicht vom Bege-
hen weiterer Straftaten abhalten liess, was darauf schliessen lässt, dass er
nicht wirklich gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten.
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Seite 7
Aus der Verfügung des Amtes für Justiz und Gemeinden des Kantons
Schaffhausen vom (…) 2017 (B7) lässt sich – gemäss einer Berichtserstat-
tung über den Vollzugsverlauf vom (…) 2016 der JVA B._______ – entneh-
men, dass der Beschwerdeführer als Einzelgänger wahrgenommen werde,
der sich zwar korrekt verhalten könne, indes sich auch fordernd und unge-
duldig zeige. Solche Verhaltensweisen würden eine Zusammenarbeit er-
schweren. In den Therapiestunden sei die Tendenz des Beschwerdefüh-
rers aufgefallen, „die Verantwortung für Probleme und zukünftiges Wohler-
gehen zu externalisieren, sich über Regeln hinwegzusetzen sowie sich un-
verhältnismässig stark als Opfer inkompetenter und/oder böswilliger Hand-
lungen anderer Personen zu erleben“. Auch der Stellungnahme vom 1. De-
zember 2017 der Rechtsvertretung ist im Hinblick auf die aktuellste Bericht-
erstattung der JVA B._______ zu entnehmen, dass der Therapieverlauf
des Beschwerdeführers bisher ungünstig verlaufen und das Vollzugsver-
halten des Beschwerdeführers ungenügend sei.
4.2.2 Eine therapeutische (sichernde) Massnahme zur Behandlung der di-
agnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB,
welche grundsätzlich vor der Strafe vollzogen wird (Art. 57 Abs. 2 StGB;
vgl. Ziff. 4 des Urteils vom 4. November 2015), wird angeordnet, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen,
wenn ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit
dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind
(Art. 56 Abs. 1 StGB). Der in der Beschwerde daraus gezogenen Schluss-
folgerung, dass hinsichtlich des Tat- und Täterverschuldens nicht von be-
sonderer Verwerflichkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt
werden.
4.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann gefolgert wer-
den, dass es sich in Anbetracht der mehrfachen Delinquenz des Beschwer-
deführers, seiner im Bericht vom (…) 2011 über den Vollzugsverlauf fest-
gestellten Verhaltensweise – insbesondere fällt die Opferhaltung bezie-
hungsweise die Verweigerung der Übernahme der Verantwortung für ei-
gene Aktionen und das eigene Leben auf (vgl. auch Orientierungsbericht
der Polizei Schaffhausen vom […] 2016, B2) – sowie der fehlenden Rück-
sichtnahme gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen rechtfertigt,
die von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
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Seite 8
4.3 Schliesslich ist nach der Würdigung der Delikte als besonders verwerf-
lich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG die Verhältnismässigkeit der ge-
troffenen Massnahme (Asylwiderruf) zu prüfen. Der mit einer behördlichen
Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Ver-
gleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unange-
messen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2003
Nr. 11 E. 7).
4.3.1 Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht
widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus – wie die Vorinstanz
bereits festhielt – nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer
aus. Er wird vorderhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und über die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verfügen. Als
Flüchtling steht er nach wie vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. und 3 der Schweizeri-
schen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
4.3.2 Der handschriftlich verfasste Brief des Beschwerdeführers vom
18. Februar 2016 (B6) zeugt von einer gewissen Reue. Persönliche
Schicksalsschläge wie der Tod seiner Mutter im Januar 2016 und insbe-
sondere seine verheimlichte Homosexualität hätten ihn in die Einsamkeit
getrieben. Gegen Geld habe er sexuellen Kontakt anderen Männern ange-
boten, weshalb er in ein persönliches schwarzes Loch gefallen sei; nur der
Konsum von Alkohol und Marihuana habe ihm in dieser Zeit geholfen. Je-
doch sehe er heute, dass er sein Leben normalisieren müsse und wolle;
ausserdem bereue er seine Taten. Durch die therapeutische Massnahme
(Art. 59 StGB) habe er viel über sich selber erfahren. Auch wolle er versu-
chen, sich über die deutsche Sprache besser zu integrieren.
Wie bereits erwähnt wurde, bleibt der Flüchtlingsstatus des Beschwerde-
führers erhalten. Durch sein garantiertes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz wird der Kontakt zu zwei Geschwistern, welche mit einer Asylge-
währung in Chur leben (darunter auch der einstweilen verschwundene Bru-
der), nicht abbrechen. Seit Juli 2017 befindet sich eine weitere Schwester
im Asylverfahren in der Schweiz, welche sich mit ihren Kindern ebenfalls
im Kanton Graubünden aufhält. Dadurch ist die Möglichkeit einer familiären
Stabilität gewährt. Für eine Beständigkeit des Lebens des Beschwerdefüh-
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Seite 9
rers besteht – nach Haftentlassung – weiterhin die Möglichkeit, einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen; hierzu wird ihm die sprachliche Weiterbildung
hilfreich sein. Sollte die Behandlung der diagnostizierten PTSD wieder auf-
genommen werden müssen, ist auch diese grundsätzlich möglich. Offen
bleiben kann, ob die bis zum Berichtstermin vom (…) 2016 der JVA
B._______ offenbar eher spärlichen therapeutischen Erfolge zum heutigen
Zeitpunkt anders gewertet würden. Hinsichtlich der sexuellen Orientierung
des Beschwerdeführers besteht auch nach einem Asylwiderruf die Mög-
lichkeit, dafür spezialisierte Beratungsstellen aufzusuchen und sich helfen
zu lassen. Es liegt also alleine am Beschwerdeführer, sich der Verantwor-
tung seines Lebens zu stellen und die bestehenden Angebote zu nutzen.
4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass die öffentlichen Interessen an
einem Asylwiderruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers über-
wiegen. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Asylwiderruf damit als
verhältnismässig.
4.4 Die Vorinstanz hat damit das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht wi-
derrufen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 10. Mai
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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