Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2314/2009
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 11. März 2009 / (…).
E2314/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
28. September 2005 und gelangte am 3. Oktober 2005 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19.
Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. Juni
2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil
vom 19. September 2006 abwies.
B.
Am 15. November 2006 stellte der Beschwerdeführer ein "Zweites
Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch". Zur Begründung führte er im
Wesentlichen an, er sei aktives Mitglied des Insan Haklan Dernegi
(türkischer Menschenrechtsverein, Sektion B._______, IHD) und als
Kurier für die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Im
Frühjahr 2006 sei von der Staatsanwaltschaft B._______ gegen ihn und
seinen Cousin C._______ ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden.
Diesem sei vorgeworfen worden, in Istanbul ein Auto gestohlen zu haben,
welches für Wahlpropaganda der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP)
benutzt worden sei. Der Cousin sei inhaftiert und anlässlich der
Gerichtsverhandlung vom 18. Mai 2006 zum Sachverhalt und zum
Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Dabei habe der Cousin
ausgesagt, der Beschwerdeführer habe geheime Kontakte zu Kollegen
von der PKK gehabt und das Auto sei diesem von der HADEP zur
Verfügung gestellt worden. Anlässlich dieser Gerichtsverhandlung sei
auch sein Vater als Zeuge befragt worden. Unter anderem sei der Vater
nach dem Besitzer des fraglichen Autos gefragt worden, wobei er
ausgesagt habe, diesen nicht zu kennen. Die ebenfalls als Zeugin
geladene Ehefrau des Cousins habe ihrerseits ausgesagt, das Auto
gehöre dem Beschwerdeführer, welcher es ihrem Ehemann ausgeliehen
habe. Aufgrund dieser Aussagen stehe er nun unter dem dringenden
Verdacht, ein gestohlenes Fahrzeug für Kurierdienste zugunsten der PKK
benutzt zu haben. Zudem stehe seine Familie unter behördlicher
Beobachtung und einem äusserst hohen Druck seitens der
Sicherheitskräfte.
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Weiter begründete der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch damit,
dass er in der Türkei seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei,
mithin wegen Refraktion gesucht werde.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift vom
1. März 2006 (in Kopie), zwei Gerichtsprotokolle vom 18. Mai und 13.
Juni 2006 (in Kopie), ein Referenzschreiben von D._______ (in Kopie),
mehrere Referenzschreiben anerkannter Flüchtlinge, ein undatiertes
Referenzschreiben des IHD B._______, ein Referenzschreiben der
Föderation der kurdischen Kulturvereine der Schweiz vom 21. Oktober
2006 und ein Militärdokument zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 ersuchte das BFM das E._______
vorderhand die Wegweisung nicht zu vollziehen.
D.
Am 5. März 2007 gab der Beschwerdeführer die Originale der zuvor in
Kopie eingereichten Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe am 13. Februar 2007 an einem öffentlichen Hungerstreik in
F._______ teilgenommen. Über diese Aktion sei unter anderem auch in
der Türkei berichtet worden.
Als Beweismittel reichte er eine CDRom, einen Internetausdruck mit
Foto, zwei Fotos, einen Zeitungsausschnitt und fünf Referenzschreiben
zu den Akten.
F.
Am 19. Februar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, wegen seiner
Aktivitäten für die Demokratik Toplum Partisi (DTP) und seiner illegalen
Beziehungen zur PKK werde er inoffiziell gesucht. Sein Vater, seine
Schwester und sein Cousin würden wegen ihm unter Druck gesetzt. Es
sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, die Staatsanwaltschaft
habe indes bei der Polizeidirektion Anträge gestellt. Ferner werde er von
den Militärbehörden gesucht, da er noch Dienst zu leisten habe.
G.
Am 22. Februar 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
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Ankara um Abklärung offener Fragen. Die Antwort der Botschaft vom
12. Januar 2009 ging am 19. Januar 2009 bei der Vorinstanz ein. Mit
Schreiben vom 4. Februar 2009 unterbreitete das BFM dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage sowie –antwort, unter
Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Der
Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 2009.
H.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen.
Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei
ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
J.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
undatiertes Schreiben von G._______, Präsidenten DTP B._______, mit
dem Zustellcouvert zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er ab.
L.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2009 stellte der
Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zu.
E2314/2009
Seite 5
M.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, I._______, vom 30. April
2009 zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Berichts. Innert der zweimal erstreckten Frist reichte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2010 einen weiteren
ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 8. Juni 2010 zu den
Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2011 ersuchte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer erneut um Einreichung eines
aktuellen ärztlichen Zeugnisses. Innert der angesetzten Frist reichte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2011 den dritten
Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 11. Mai 2011 ein.
P.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 gab der Rechtsvertreter seine
Honorarnote zu den Akten.
Q.
Am 15. Juli 2011 unterbreitete der Instruktionsrichter dem BFM die Akten
zu einem weiteren Schriftenwechsel.
R.
Das BFM beantragt in der zweiten Vernehmlassung vom 22. Juli 2011
weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Juli 2011 stellte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte dieser die
Antwort ein.
S.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die
J._______ um Einreichung eines Sozialberichts betreffend den
Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 6. September 2011 reichte die
zuständige Sozialbearbeiterin, K._______, ihren Bericht gleichen Datums
zu den Akten.
E2314/2009
Seite 6
T.
Mit Eingabe vom 25. August 2011 liess das zuständige Migrationsamt
dem Gericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______, Oberarzt,
M._______, vom 12. August 2011 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. Die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara
hätten ergeben, dass die eingereichten Beweismittel echt seien, der
Beschwerdeführer aber im vorgebrachten Zusammenhang mit seinem
Cousin vom Gericht nicht belangt worden sei. Sodann bestehe kein
Datenblatt über den Beschwerdeführer, und er unterliege auch keinem
Passverbot. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Cousin
im vorgebrachten Gerichtsverfahren zu vier bis fünf Monaten Haft
verurteilt worden sei, würde nicht zutreffen. Der Cousin sei lediglich zu
einer Busse von 3'240 Türkische Lira verurteilt worden und habe gegen
das Urteil Beschwerde eingereicht, welche noch hängig sei. Ferner
würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer von
der Staatsanwaltschaft B._______ zu einem Gerichtstermin hätte
vorgeladen werden sollen beziehungsweise sei von keinem Gericht in
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B._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Der
Beschwerdeführer werde weder von der Polizei noch von der
Gendarmerie gesucht. Dieses Abklärungsergebnis vermöge der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sei möglicherweise dennoch
überwacht und als unbequeme Person registriert und zur
Aufenthaltsforschung ausgeschrieben worden, nicht zu entkräften. Im
Weiteren hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass das vom
Beschwerdeführer eingereichte und von N._______ verfasste Schreiben
der IHD B._______ nicht habe bestätigt werden können. Zudem sei dem
IHD kein Umstand bekannt, wonach der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei gefährdet sein könnte. Angesichts dieser
Erkenntnisse sei das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben
von N._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die
Türkei im geltend gemachten Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, seien daher nicht begründet.
5.2. Weiter stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest,
gemäss den Abklärungen der Botschaft werde der Beschwerdeführer in
der Türkei gesucht, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Bei
der militärischen Inpflichtnahme handle es sich um eine legitime
staatliche Massnahme, die in der Türkei ausschliesslich aufgrund der
Staatsangehörigkeit und des Alters der Einzuberufenden erfolge. Die vom
Beschwerdeführer nicht befolgte Einberufung stelle somit keine
asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann sei
eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nach den
Erkenntnissen des BFM nicht von asylrelevantem Ausmass.
5.3. Zu den exilpolitischen Aktivitäten und damit den insoweit geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe am 13. Februar 2007 an einem Hungerstreik in
F._______ teilgenommen. Darüber sei offenbar auch in der Türkei
berichtet worden. Die eingereichten Beweismittel, aber auch zahlreiche
weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben würden zeigen, dass allein in
der Schweiz innert weniger Monate unzählige solche exilpolitische
Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte
Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in
gewissen Presseorganen publiziert würden. Den türkischen Behörden sei
es indes unmöglich, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren Gesichtern
konkrete Namen zuzuordnen. Selbst wenn die türkischen Behörden über
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert
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Seite 9
seien, könne angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
türkischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwacht und
identifiziert werden. Zudem sei den türkischen Behörden bekannt, dass
viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchen würden, sich auch in der Schweiz zum Abschluss ihres
Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Die
Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers allein vermöge deshalb
keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt
betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen
Behörden zu bewirken, zumal gestützt auf die Botschaftsanfrage keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, in der Türkei wäre
gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden.
6.
6.1. In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zur
Begründung wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft erstatte gegen einen
unbekannten Abwesenden keine Anklage. Auch wenn über den
Beschwerdeführer kein Datenblatt angelegt worden sei, sei es möglich,
dass er in polizeilichen oder geheimdienstlichen Akten als "unbequeme
Person" registriert und auf nationaler Ebene zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben sei. Solches dränge sich
aufgrund der eingereichten Dokumente auf. Unter der Anschuldigung, für
die PKK Kurierdienste geleistet zu haben, müsse jede Person mit der
Registrierung, Observation und Festnahme rechnen. Die Befürchtung
einer geheimen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer auf
nationaler Ebene – ohne dass ein Straf oder Gerichtsverfahren
angehoben worden sie – erscheine vor diesem Hintergrund als
naheliegend. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den
Beschwerdeführer kein Passverbot vorliege. Sicher sei aber, dass die
Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion von B._______ angehalten habe,
der Beschwerdeführer müsse sich für Gerichtsverhandlungen zur
Verfügung halten. Dies komme einem Festnahmeersuchen
beziehungsweise einem Haftbefehl gleich. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer nie mit dem aktuellen IHDVorsitzenden von
B._______ zu tun gehabt. Mit dem ehemaligen Vorsitzenden habe er
indes auch geheime Informationen über die PKK ausgetauscht. Deshalb
könne das Schreiben von N._______ nicht als Gefälligkeitsschreiben
betrachtet werden.
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6.2. Zur Militärdienstpflicht wird in der Eingabe ausgeführt, bei einer
kontrollierten Rückkehr würde der Beschwerdeführer zufolge der auf
nationaler Ebene laufenden Fahndung verhaftet. Angesichts der
jahrelangen Abwesenheit und seines politischen Hintergrunds wäre er
einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt und müsste mit einer überaus
harten Strafe wegen Refraktion rechnen. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers aus der
Armee desertiert sei. Im Weiteren befürchte der Beschwerdeführer, falls
er Dienst leisten müsste, aufgrund seiner kurdischen Abstammung
asylrelevanten Behelligungen seitens der Vorgesetzten ausgesetzt oder
im Südosten gegen die PKK eingesetzt zu werden.
6.3. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wird
in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, aufgrund der technologisch hoch
stehenden Ausrüstung der Behörden in der Türkei sei die Überwachung
und Kontrolle der exilpolitischen Opposition nicht eine Frage des
Könnens, sondern des Wollens und der finanziellen Mittel. Vorliegend
treffe der Vorwurf des BFM, wonach Asylsuchende lediglich im Hinblick
auf die Beurteilung des Asylgesuchs in der Schweiz politisch aktiv
würden, jedenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Schliesslich sei in
diesem Zusammenhang der ausserordentlich hohen
Verfolgungsintensität gegenüber der PKK und ihrer Organisation
Rechnung zu tragen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer befürchtet eine geheime Suche nach ihm
sowie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn. In der
Rechtsmitteleingabe führt er dazu einerseits aus, der türkische Staat
erhebe aus prozessökonomischen Gründen nicht gegen einen unbekannt
Abwesenden Anklage. Anderseits macht er geltend, er müsse sich für
Gerichtsverhandlungen zur Verfügung halten. Letzteres wertet er als
einem Haftbefehl gleichkommend. Dazu ist festzustellen, dass diese
Ausführungen dem Gericht nicht logisch erscheinen. Zudem ist kaum
vorstellbar, dass sich jemand auf eine blosse Aussage hin den Behörden
zur Verfügung halten muss, vielmehr muss diesbezüglich eine Anweisung
vorliegen. Sodann will der Beschwerdeführer lediglich von seinen Eltern
erfahren haben, dass er sich dem Gericht zur Verfügung halten müsse.
Dass die Behörden dies nur den Eltern und zudem lediglich mündlich
mitgeteilt haben sollen, ist eine blosse und durch nichts belegte
Behauptung des Beschwerdeführers und insoweit nicht glaubhaft. Weiter
ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete
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Strafverfahren im Zusammenhang mit dem gestohlenen Auto und den
Kurierdiensten zu Gunsten der PKK – gemäss der unbestrittenermassen
echten Anklageschrift – vom türkischen Strafgericht ohne jegliche
rechtliche Folge für den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dass nun
seitens der Behörden erneut und dazu noch heimlich nach ihm gesucht
werden soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dies umso
weniger, als der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht,
beziehungsweise nur wegen Nichtbefolgens eines militärischen
Aufgebotes, gesucht wird. Hinzu kommt, dass weder ein Datenblatt über
den Beschwerdeführer existiert, noch ein Passverbot gegen ihn verhängt
wurde. In Anbetracht dieser gesamten Umstände erscheint eine erneute
behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die erneute
Einleitung eines Strafverfahrens in derselben Angelegenheit als wenig
wahrscheinlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend
auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
des BFM verwiesen werden.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, dass
es sich beim Schreiben von N._______ um ein Gefälligkeitsschreiben
handle und er beantragt die Befragung desselben als Zeugen.
Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der IHD B._______ entgegen
der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht durchaus in der Lage ist
festzustellen, ob N._______ zum Verfassen eines solchen Schreibens im
Namen des IHD befugt war. Da die Abklärungen vor Ort ergeben haben,
dass N._______ dazu offensichtlich nicht befugt war, muss das
eingereichte Schreiben klar als ein nicht authentisches Schreiben des
IHD qualifiziert werden. Es ist somit als privates Gefälligkeitsschreiben
von N._______ zu bewerten, aus welchem der Beschwerdeführer mit
Blick auf das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Veranlassung, N._______ als
Zeuge zu befragen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird.
7.2. Der Beschwerdeführer befürchtet weiter, wegen Nichtleistens des
Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Gemäss
konstanter Rechtsprechung des Gerichts sowie der vormaligen ARK
stellen strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch
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Seite 12
motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben, beispielsweise
wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer
schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher
ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen
Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen
während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen
durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich
Urteil E4952/2006 vom 23. September 2010).
Vorliegend hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit Ende März 2004 wegen Nichtleistens des
Militärdienstes von den heimatlichen Militärbehörden gesucht wird. Da in
der Türkei die militärische Inpflichtnahme einzig aufgrund der
Staatsangehörigkeit und des Jahrganges der Betroffenen erfolgt, vermag
der Beschwerdeführer allein daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Sodann wäre eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung
als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht
relevant zu bewerten. In der Rechtsmitteleingabe verweist der
Beschwerdeführer diesbezüglich auf seinen politischen Hintergrund und
den Umstand, dass sein Bruder aus dem Dienst desertiert sei. Dazu ist
festzuhalten, dass bislang nicht bekannt wurde, dass kurdische
Refraktäre im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu
gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Ferner ist der Einwand,
die Desertion des Bruders des Beschwerdeführers habe einen Einfluss
auf das Ausmass einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers,
eine blosse Vermutung, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter
einzugehen ist. Schliesslich ist entgegen den Befürchtungen des
Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, dass er – vorausgesetzt er
müsste noch Militärdienst leisten – als Kurde während des
obligatorischen Dienstes gegen Angehörige seiner eigenen Ethnie
eingesetzt würde, nach Kenntnissen des Gerichts als unwahrscheinlich
einzustufen. Demnach ist eine allenfalls vom Beschwerdeführer zu
erwartende strafrechtliche Sanktion seines Nichtbefolgens des
militärischen Aufgebots nicht asylbeachtlich.
7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner
politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr
Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf
beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat
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Seite 13
oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Der Beschwerdeführer hat am 13. Februar 2007 an einem Hungerstreik in
F._______ teilgenommen. Von dieser offenbar eintägigen Aktion wurden
sowohl in der schweizerischen wie auch in der türkischen Presse und im
Internet Berichte mit Aufnahmen publiziert. Aufgrund der Akten ist
festzuhalten, dass dieser Hungerstreik offensichtlich das einzige
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz war.
Anderslautende Hinweise sind seinem Asyldossier nicht zu entnehmen.
Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene
Beschwerdeführer bis heute – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht –
keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen
Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der
Beschwerdeführer, abgesehen von dieser einmaligen Aktion im Frühjahr
2007, in den letzten vier Jahre nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann
nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement
geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen
Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf
diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt
wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich
dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen
Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition
innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders
beachtenswertes politisches Profil auf. Die einmalige und mittlerweile
über vier Jahre zurückliegende exilpolitische Aktion des
Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als engagierten
und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen
Aktivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des
Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven
Nachfluchtgründe zugrunde.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
einzugehen, da sie an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern
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vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9).
9.
9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
9.2.
9.2.1. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, der
Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD10 F 43.1).
9.2.2. Im ersten ärztlichen Bericht vom 30. April 2009 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 5. Juli 2007 in fachärztlicher
Behandlung im I._______. Gemäss seinen persönlichen Angaben leide er
an starken Schlafstörungen mit Gedankenkreisen und häufigen
Albträumen, einer chronischen inneren Anspannung und häufigen
Angstzuständen. Oft habe er belastende Erinnerungen an frühere
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Gewalterfahrungen (Intrusionserlebnisse). Er beschreibe sich als ein
früher vielseitig interessierter Mensch, dem es heute schwer falle, sich für
etwas zu interessieren oder sich auf etwas zu konzentrieren. Er fühle sich
ständig erschöpft, wertlos, hilflos, plan und ziellos. Manchmal habe er
Angst, dass er anderen Menschen gegenüber gewalttätig werden könnte,
oder sich selbst umbringen würde.
Zum Psychostatus (psychiatrische Einschätzung) hält der behandelnde
Arzt fest, dass das Denken des Beschwerdeführers formal etwa
mittelgradig eingeengt sei. Vermutlich würden keine Zwänge im
eigentlichen Sinne vorliegen, wobei bestimmte gedankliche
Beschäftigungen grenzwertig zwangshaft erscheinen würden. Der
Beschwerdeführer berichte auch immer wieder über Erlebnisse, die am
ehesten als leichte Wahnstimmung, illusionäre Verkennungen und
Derealisationserleben zu interpretieren seien. Phasenweise seien
Hoffnungslosigkeit und innere Unruhe sehr stark ausgeprägt. Weiter
seien ausgeprägte Schlafstörungen, ein leichter bis mittelgradiger
sozialer Rückzug sowie phasenweise ausgeprägte Agressionstendenzen
und Suizidphantasien festzustellen.
Weiter führt der Arzt aus, der Stellenwert einer psychiatrischen
Behandlung könne nur im Kontext der jeweiligen Lebenssituation
eingeschätzt werden. Unter sehr günstigen Rahmenbedingungen sei es
möglich, dass der Beschwerdeführer auch ohne psychiatrische
Behandlung ein gewisses Mass an langfristiger Stabilität und gutem
sozialen Funktionsniveau erreichen könne. Unter für ihn ungünstigen
Rahmenbedingungen sei die Prognose wahrscheinlich schlechter. Der
Beschwerdeführer verfüge über eigene psychische Ressourcen, und das
Krankheitsgeschehen erscheine noch nicht irreversibel fortgeschritten zu
sein. Unter sehr günstigen Bedingungen bestehe die realistische Chance
einer längerfristigen Stabilisierung und einer substanziellen Verbesserung
des psychosozialen Funktionsniveaus. Eine krisenhafte Entwicklung oder
eine langfristige Zustandsverschlechterung sei aber nicht
auszuschliessen.
Zur einer möglichen Behandlung im Heimatland hält der Arzt fest: Unter
der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wiederholt
traumatisierender Gewalt ausgesetzt gewesen sei und als Folge davon
an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei aus
psychiatrischer Sicht eine Rückkehr in die Türkei gegen den Willen des
Beschwerdeführers nicht zumutbar. Beim Vorliegen einer
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Posttraumatischen Belastungsstörung könne eine Rückkehr in das
ehemals traumatisierende Umfeld nur dann ohne erhebliches Risiko von
Retraumatisierungen und der Folge schwerwiegender
Gesundheitsverschlechterung gelingen, wenn der Patient selbst darin ein
Ziel und eine Perspektive sehe. Voraussetzung sei, dass der Patient ein
ausreichend stabiles Gefühl der Sicherheit in der Gegenwart entwickeln
könne. Auf psychopathalogischer Ebene spiele dabei praktisch keine
Rolle, ob das ehemals traumatisierende Umfeld objektiv gesehen aktuell
sicher oder gefährlich sei. Es sei ein definierender Bestandteil der
Posttraumatischen Belastungsstörung, dass auch objektiv harmlose
Reize das spezifische Krankheitsgeschehen aufrecht erhalten und
verstärken könnten. Die notwendigen psychischen Voraussetzungen für
eine Rückkehr seien beim Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht
gegeben. Bei einer Rückkehr wäre er wahrscheinlich in einem Ausmass
mit traumatisierenden Erinnerungen konfrontiert, dem er nicht gewachsen
sein dürfte.
9.2.3. Im zweiten Bericht vom 8. Juni 2010 hält der Arzt fest, der
Beschwerdeführer leide gemäss seinen eigenen Angaben an
zunehmenden Schlafstörungen. Die Albträume hätten zugenommen,
auch die grosse innere Spannung und die Angstzustände. Er habe
zunehmend Appetitmangel und rauche stark, um sich zu beruhigen. Er
leide an Gedankenkreisen und Grübeln. Wenn er Uniformen oder
militärisch anmutende Gebäude sehe, würden die Angst und
Spannungszustände in einem solchen Masse ansteigen, dass er nicht
mehr klar denken könne und Angst habe, die Kontrolle über sein
Verhalten zu verlieren. Die ständige Ungewissheit über die Zukunft habe
ihn zermürbt, so dass er an Hoffnungslosigkeit und depressiven
Symptomen sowie somatischen Beschwerden leide.
Zum Psychostatus führt der Arzt aus, der Beschwerdeführer sei deutlich
erschöpft, wenig vital und stehe unter sichtbaren hohen inneren
Spannungszuständen (Zittern, Kratzen, motorische Unruhe). Sein
formales Denken sei eingeengt auf die belastende Lebenssituation und
die Angst vor Kontrollverlust. Der Beschwerdeführer habe
wiederkehrende selbst und fremdgefährdende Gedanken. Inhaltlich
seien zeitweilig Schilderungen auszumachen, die an eine leichte
Wahnstimmung erinnere (Verfolgungswahn). Es würde keine
Sinnestäuschung vorliegen, jedoch gebe es Störungen in der IchIdentität
und IchVitalität. Die Grundstimmung sei von Hoffnungslosigkeit und
Perspektivenlosigkeit geprägt. Affektarmut, Deprimiertheit sowie
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Insuffizienzgefühle würden sich mit Panik und Angstattacken, einer
gesteigerten Körperwahrnehmung mit somatischen Beschwerden sowie
grosser innerer Spannung ablösen, alles Zeichen im Rahmen von
Flashbacks bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Betreffend Behandlungsverlauf stellt der Arzt fest, zufolge personeller
Umstände im I._______ habe dem Beschwerdeführer zwischen Oktober
2009 und Februar 2010 nicht die nötige psychotherapeutische Begleitung
angeboten werden können. Weiter führt er aus, nachdem der
Beschwerdeführer im September 2009 mit der Einnahme von Invega eine
leichte Entspannung seiner psychischen Verfassung empfunden habe,
habe mit stabilisierenden Ressourcen und Imaginationsübungen gestartet
werden können. Da der Beschwerdeführer damals schlechte Nachrichten
von seiner Familie erhalten habe, sei es ihm in der Folge schwer gefallen,
ausreichende Sicherheitsgefühle zu etablieren und sich zu entspannen.
Im Frühjahr 2010, nach dem vierten negativen Entscheid des BFM, habe
sich die Nervosität und Unruhe gesteigert, der Beschwerdeführer habe
tendenziell paranoide Gedanken beschrieben und eine hohe Selbst und
Fremdgefährdung gezeigt. Eine Klinikeinweisung sei zur Diskussion
gestanden. Im April 2010 hätten die Spannungszustände sowie
Depressionen weiter zugenommen, so dass anfangs Mai mit dem Einsatz
von Seroquel 25mg habe begonnen werden müssen. Auf
psychotherapeutischer Ebene sei die Arbeit insofern stabilisierend
gewesen, als die Einweisung in die Psychiatrische Klinik habe umgangen
werden können.
9.2.4. Im dritten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2011 wird zu den
aktuellen Beschwerden ausgeführt, der Beschwerdeführer beschreibe die
Angstzustände als deutlich stärker als vor einem Jahr. Er könne nicht
mehr essen, fühle sich tagsüber erschöpft und unruhig zugleich, rauche
viel, leide an seiner Arbeitslosigkeit, Gedankenkreisen und Grübeln. Die
ständige Unsicherheit habe ihn zermürbt, er fühle sich nicht mehr mit dem
Leben verbunden. Den Psychostatus beschreibt der Arzt gleich wie im
letzten ärztlichen Zeugnis. Ergänzend führt er aus, das formale Denken
des Beschwerdeführers sei eingeschränkt auf die belastende
Lebenssituation und die Angst vor Kontrollverlust. Es würden
wiederkehrende selbst und fremdgefährdende Gedanken und Impulse
bestehen. Betreffend den Behandlungsverlauf führt er aus, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, ein ausreichendes Sicherheitsgefühl
zu etablieren. Im Juli 2010 sei wegen Selbst und Fremdgefährdung ein
vorsorgliches Einweisungsschreiben für die Psychiatrische Klinik
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M._______ verfasst worden. Eine Einweisung habe nur deshalb
umgangen werden können, weil eine andere Unterbringungsmöglichkeit
gefunden worden sei.
9.2.5. Zur aktuellen Gesundheitssituation wird im ärztlichen Schreiben
von Dr. med. L._______ an das zuständige Migrationsamt vom
12. August 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 4. August
2011 auf eine Akutstation der Klinik M._______ eingewiesen worden. Es
sei das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung
diagnostiziert worden, verbunden mit einer depressiven Reaktion mit
Angstsymptomen. Aus ärztlicher Sicht werde nach der stationären
Behandlung die Weiterführung der Therapie empfohlen. Schliesslich
werde von einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
bei anamnestischem Status nach Folter mit aktuell noch immer
auftretenden Panikreaktionen, Angstsymptomen und konsekutiver
depressiver Entwicklung mit auftretender Suizidalität abgeraten.
9.2.6. Im Sozialbericht vom 6. September 2011 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft in einer von der
J._______ gemieteten Liegenschaft. Vor rund zwei Jahren sei ihm die
Position des Hauswartes übertragen worden. Er führe die ihm
übertragenen Arbeiten pflichtbewusst und zur Zufriedenheit des
Wohnungsverwalters der J._______ aus. Gerne würde er aber eine
"richtige" Anstellung annehmen und einer "richtigen" Arbeit nachgehen.
Physisch sei der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit, psychisch sei
er indes belastet und instabil. Deshalb mache er nur kleine Fortschritte im
Erlernen der deutschen Sprache. Es fehle ihm oftmals am erforderlichen
Antrieb und an der Konzentration. Im Übrigen sei er stets sehr freundlich,
kooperativ und nie negativ in Erscheinung getreten.
9.2.7. Aufgrund der vorliegenden, übereinstimmenden Arztberichte steht
fest, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen
Belastungsstörung leidet. Die Ursache dieser Erkrankung des
Beschwerdeführers ist aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der
ärztlich aufgeführten Anamnese nicht eindeutig eruierbar. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens des ersten Asylverfahrens wurden die
Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als unglaubhaft, als auch als
teilweise glaubhaft bewertet. Namentlich erachtete das Gericht als
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2003
politischer Verfolgung ausgesetzt war (vgl. Urteil ARK vom 19.
September 2006, S. 13 f.). Was der Beschwerdeführer dabei genau
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erlebte, entzieht sich den Kenntnissen des Gerichts und kann letztlich
auch offengelassen werden. Aufgrund der über Jahre erstellten
fachärztlichen Berichte von Dr. med. H._______, Spitalfacharzt sowie
dem neusten ärztlichen Schreiben von Dr. med. L._______, Oberarzt der
M._______ besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Seriosität
der psychotherapeutischen Untersuchungen, an den gestellten
Diagnosen und an der Richtigkeit der dargelegten Schlussfolgerungen zu
zweifeln. Dabei ist augenfällig, dass sich das Krankheitsbild des
Beschwerdeführers im Verlaufe der vergangenen Jahre zunehmend
verschlechtert hat. Die Ungewissheit über seine persönliche Zukunft hat
über die Jahre hinweg gesehen, die Erschöpfung, die Angst und die
innere Unruhe (Zittern, Kratzen, etc.) noch zusätzlich gesteigert. Dies hat
bis zu Wahnvorstellungen geführt, die nichts mehr mit der Realität des
normalen Lebens zu tun haben. Offensichtlich bringt den
Beschwerdeführer die Vorstellung an den Vollzug der Wegweisung in
seinen Heimatstaat, angesichts des dort Erlebten, völlig aus seinem
psychischen Gleichgewicht. Er galt und gilt zeitweise als suizidgefährdet,
aber auch fremdgefährdend, und er musste schliesslich am 4. August
2011 wegen auftretender Suizidalität auf die Akutstation der
Psychiatrischen Klinik M._______ eingeliefert werden.
9.2.8. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht in
den grösseren Städten der Türkei grundsätzlich die Möglichkeit, eine
Posttraumatische Belastungsstörung fachärztlich behandeln zu lassen
und eine Therapie zu besuchen. Vorliegend stellt sich deshalb die Frage,
ob dem Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung eine solche
Behandlung im Heimatstaat zuzumuten ist.
Vorliegend geht sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die
Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
zwischen 1993 und 2003 politischer Verfolgung ausgesetzt war und dabei
traumatisierende Erlebnisse hatte. Der den Beschwerdeführer seit Jahren
behandelnde Spitalfacharzt, Dr. med. H._______, geht in seinen
Schlussfolgerungen davon aus, dass eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in das ehemals traumatisierende türkische Umfeld
unabsehbare Folgen haben könnte. Er erwähnt dazu, dass es auf
psychopathologischer Ebene keine Rolle spiele, ob das ehemals
traumatisierende Umfeld objektiv gesehen aktuell noch bestehe oder
nicht. Denn es sei ein definierender Bestandteil der Posttraumatischen
Belastungsstörung, dass auch objektiv harmlose Reize das spezifische
Krankheitsgeschehen aufrechterhalten und verstärken können.
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Das Gericht schliesst sich deshalb den Ausführungen des Facharztes an,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei – auch bei
theoretisch möglichen Therapien in den dortigen Spitälern – sehr
wahrscheinlich in einem Ausmass mit traumatisierenden Erinnerungen
konfrontiert würde, denen er nicht gewachsen wäre.
9.2.9. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles
erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss dem Sozialbericht
vom 6. September 2011 über einen einwandfreien Leumund verfügt und
grundsätzlich gerne einer Arbeit nachgehen würden, liegen keine
Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Der
Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht dem (ab und
weggewiesenen) Asylgesuchsteller wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
erneut zu prüfen sind.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht festgestellt
hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt hat.
Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung als nicht
zumutbar. Die Beschwerde ist daher betreffend den Vollzug der
Wegweisung gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 19. Juni
2009 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
12.
E2314/2009
Seite 21
12.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem hälftigen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Mit Zwischenverfügung
vom 21. April 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 2'160.80 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht. Den
darin ausgewiesenen zeitlichen Aufwand (inkl. Auslagen) erachtet das
Gericht als verhältnismässig. Ausgehend von einem hälftigen Obsiegen
und in Anwendung von Art. 8 und 9 VGKE sowie unter Berücksichtigung
eines Stundenansatzes von Fr. 240. (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 1'080. (inkl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. März
2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'080. (inkl. Auslagen und
MwSt) auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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