B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2314/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).
E-2314/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen An-
gaben am 23. Dezember 2014. Am 12. August 2015 reiste er in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
Die Vorinstanz befragte ihn am 25. August 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt). Sein Vater habe Tätig-
keiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeübt. Sein Onkel
sei C._______, der (…). Zwei weit entfernt verwandte Cousins seien als
Märtyrer für die LTTE gestorben. Als er noch die Schule besucht habe,
habe er für LTTE-Mitglieder Pakete ausgeliefert. Im Juni 2009 sei er dabei
erwischt worden. Zusammen mit seinem Vater und seinem älterer Bruder
sei er festgenommen worden. Während seinem Vater und Bruder eine Mel-
depflicht auferlegt worden sei, sei er selbst ohne Weiteres freigekommen.
Im September 2013 habe er einen Kandidaten der Tamil National Alliance
(TNA) bei den Wahlen unterstützt. Als er mit einem Fahrzeug unterwegs
gewesen sei, sei dieses mit Steinen beworfen worden. Gegenüber der Po-
lizei habe er dann ausgesagt, Armeesoldaten hätten diese beworfen. Dies
sei ihm später vorgehalten worden.
Am 24. November 2014 habe er Poster für den Märtyrertag, welche er von
D._______ erhalten habe, gegen ein Entgelt von 1ꞌ000 Rupien im (…), mit
dem er ein Unternehmen führe, kopiert. Dabei sei er von Soldaten in zivil
verhaftet, geschlagen und in einem Kleinbus, nachdem er den Wohnort von
D._______ habe zeigen müssen, nach einer Fahrtdauer von vier bis fünf
Stunden an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er in den
darauf folgenden Wochen festgehalten, misshandelt und auch auf das Er-
eignis vom September 2013 angesprochen worden. Am 12. Dezember
2014 habe er Brustschmerzen gehabt und sei zweimal ohnmächtig gewor-
den, weshalb er ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei in einem Einzel-
zimmer untergebracht und bewacht worden. Um seine Familie anrufen zu
können, habe er eine Krankenschwester um deren Telefon gebeten. Ein
zweites Mal habe er aus der Toilette mit seinem Vater telefoniert. Dieser
habe seine Flucht organisiert. Am 15. Dezember 2014 habe er mit der Hilfe
der Krankenschwester das Spital verlassen und über eine Mauer springen
können, auf deren anderen Seite sein Vater auf ihn gewartet habe. Sein
Vater habe ihn sogleich nach E._______ zu einem Schlepper gebracht.
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Vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. August 2015 habe er sich in
F._______ aufgehalten.
A.b Am 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vor-
instanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er erneut
die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE, C._______ sowie die Ereignisse
im Juni 2009 sowie September 2013 vor.
Am 24. November 2014 habe ihm D._______ einen Umschlag mit einem
Flugblatt darin zum Kopieren sowie 500 Rupien dafür gegeben. Er habe es
im (…) kopieren lassen. Erst als er den Umschlag geöffnet habe, habe er
gesehen, dass es sich um Flugblätter für den Märtyrer-Tag handle. Wäh-
rend (…) die Kopien angefertigt habe, seien zwei Männer in zivil auf das
Flugblatt aufmerksam geworden und hätten sich nach dessen Urheber er-
kundigt. Angesprochen, ob ihm das Flugblatt gehöre, habe er jede Verant-
wortung dafür abgelehnt. Dennoch sei er festgenommen und in einem Van
zur Kreuzung gebracht worden, an welcher er D._______ jeweils getroffen
habe. Er sei angehalten worden, nach D._______ Ausschau zu halten.
Dies sei erfolglos verlaufen, und er sei im Van nach einer Fahrtzeit von 10
bis 15 Minuten an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. In der fol-
genden Zeit sei er wegen dieses Flugblattes immer wieder geschlagen und
misshandelt worden. Ferner sei er nach Mitgliedern und Waffen der LTTE
gefragt worden. Er habe stets verneint, mit der Sache etwas zu tun gehabt
zu haben. Sie hätten ihn auch auf den 18. September 2013 angesprochen.
Am 30. November 2014 sei er in diesem Zusammenhang erneut befragt,
geschlagen und angehalten worden, ein Papier zu unterzeichnen. Auf-
grund der erlittenen Schläge und der damit verbundenen Schmerzen sei er
in Ohnmacht gefallen und erst im Spital wieder erwacht. Dort habe er ei-
nem Krankenpfleger sein Problem geschildert und diesen mehrmals um
ein Telefon gebeten. Der Pfleger habe seinen Vater angerufen und ihm das
Telefon gegeben, als sie auf dem Korridor gewesen seien. Ein weiteres Mal
habe er von seinem Bett aus mit dem Vater telefoniert. Am 3. Dezember
2014 sei der Pfleger zu ihm gekommen und habe ihn darüber orientiert,
wann und wie er fliehen könne. Noch gleichentags sei er wie abgesprochen
über die Mauer geflohen und auf der anderen Seite von seinem älteren
Bruder erwartet worden, welcher ihn nach G._______ gebracht habe. Bis
zum 15. Dezember 2014 sei er dort geblieben und dann nach E._______
gebracht worden. Am 23. Dezember 2014 sei er über F._______ nach
H._______ geflogen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei vier
Monate inhaftiert gewesen und habe danach vor Gericht erneut um Asyl
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nachgesucht. Gemäss Urteil der (…) Behörden vom 8. April 2015 habe er
für den Schengen-Raum eine Einreisesperre von vier Jahren erhalten.
Nachdem er I._______ verlassen habe, sei er nach F._______ zurückge-
kehrt, wo er sich bis zum 10. August 2015 aufgehalten habe. Als er in
H._______ gewesen sei, sei sein älterer Bruder nach ihm gefragt worden.
Als er keine Auskunft habe geben können, sei er zusammengeschlagen
worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. So-
dann sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kan-
tonsspitals Baden vom 9. Februar 2017, ein Schreiben von
Dr. med. J._______ vom 4. Januar 2017 sowie ein Schreiben von
med. pract. K._______ vom L._______ vom 20. Februar 2017 zu den Ak-
ten.
D.
Mit Schreiben vom 25. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
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4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen
Teil jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten.
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe be-
reits die Voraussetzungen und Umstände, die zu seiner Inhaftierung am
24. November 2014 im (…) geführt haben sollen, widersprüchlich geschil-
dert und nicht glaubhaft darlegen können. Namentlich habe er die Anzahl
der erhaltenen Flugblätter, die für den Auftrag erhaltene Summe sowie die
geschäftliche Verbindung zwischen ihm und (…), unvereinbar dargelegt.
Weiter habe er sich anlässlich der beiden Befragungen widersprüchlich
zum Verlauf der Ereignisse zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts ins Kran-
kenhaus und der Ausreise aus Sri Lanka geäussert. Er habe sich betref-
fend des Datums der Einweisung ins Spital, der Person, welche ihm das
Telefon gegeben habe, des Ortes, von welchem aus er telefoniert habe,
sowie des Verwandtschaftsgrades der ihn hinter der Mauer erwartenden
Person und der Aufenthaltsorte bis zur Ausreise unterschiedlich geäussert.
Ferner habe er nicht wahrheitsgetreu ausgeführt, wo er sich seit der Aus-
reise aus Sri Lanka bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. An-
lässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe E._______ am
23. Dezember 2014 mit dem eigenen Pass, welcher im gleichen Monat
ausgestellt worden sei, verlassen und sei nach F._______ geflogen. Dort
sei er bis am 10. August 2015 geblieben und anschliessend in die Schweiz
gereist. Abklärungen hätten indes ergeben, dass er am 30. Dezember 2014
am Flughafen H._______ festgenommen worden sei, als er sich mit einem
gefälschten malaysischen Reisepass ausgewiesen habe. Am 8. April 2015
sei er zu einer vierjährigen Einreisesperre in den Schengen-Raum wegen
Benutzung eines gefälschten Passes verurteilt worden. Anlässlich der An-
hörung habe er zunächst an seinen Ausführungen in der BzP festgehalten
und erst nach mehrmaligem Insistieren seitens des Befragers und dem
konkreten Vorhalt der Festnahme am Flughafen in H._______ zugegeben,
dort gewesen zu sein und um Asyl nachgesucht zu haben.
Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer versucht, die Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen mit seinem Gesundheitszustand zu erklä-
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ren. Als Folge der im Heimatland und in I._______ erlittenen Misshandlun-
gen habe er Herz- und psychische Probleme, würde in Ohnmacht fallen
und habe in H._______ einen Suizidversuch begangen. Gemäss dem ärzt-
lichen Bericht vom 8. Februar 2017 sei der Beschwerdeführer seit Oktober
2015 in Behandlung. Mehrere ambulante Termine hätten keine Hinweise
auf Herzprobleme oder eine neurologische Problematik ergeben. Eine An-
meldung bei einem externen psychiatrischen Dienst sei zwar erfolgt, ein
Termin sei noch nicht wahrgenommen worden. Die gesundheitlichen Prob-
leme würden die gravierenden Defizite in seinen Ausführungen nicht zu er-
klären vermögen. Hinzu komme, dass es sich bei den aufgezeigten Un-
stimmigkeiten nicht nur um Daten, sondern um den Ablauf der Gescheh-
nisse insgesamt handle.
Als Beleg für seine Vorbringen habe der Beschwerdeführer ein Schreiben
einer Person sowie zwei Fotos eingereicht. Diese Person sei im März von
der sri-lankischen Armee über den Beschwerdeführer befragt worden und
habe bei einer Befragung des Bruders des Beschwerdeführers als Über-
setzer mitgewirkt. Das Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu bewer-
ten und aus den Fotografien könne der Beschwerdeführer nichts für sich
ableiten. Demzufolge seien die Probleme im Nachgang zum 24. November
2014 insgesamt nicht glaubhaft. Gleiches gelte auch für die in diesem Zu-
sammenhang vorgebrachten Schwierigkeiten seiner Verwandten bezie-
hungsweise anderer Personen sowie einer allfälligen Furcht vor Misshand-
lungen oder einer Tötung bei der Rückkehr.
Die Vorinstanz führt weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers an-
lässlich der BzP betreffend seine Paket-Auslieferung für die LTTE und die
daraus resultierenden Konsequenzen für seine Familie seien unglaubhaft.
Im Rahmen der Anhörung habe er trotz dreimaligem Nachfragen auswei-
chend oder nicht auf die Frage geantwortet, ob er vor dem 24. November
2014 je Probleme in Sri Lanka gehabt habe. Erst als er beim vierten Mal
konkret auf dieses Problem angesprochen worden sei, habe er bestätigt,
damals festgenommen worden zu sein. Er habe dazu aber keine näheren
Angaben machen können. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft.
Weiter würden sich auch keine hinreichenden Hinweise auf eine begrün-
dete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen
möglichen eigenen Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten von Verwand-
ten für die LTTE ergeben. Die geltend gemachten Vorfälle im Juni 2009 und
September 2013 seien unglaubhaft. Gleiches gelte für den angeblichen
(…) namens C._______, der mit seinem Vater zusammengearbeitet habe.
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Die beiden Cousins, die angeblich als Märtyrer für die LTTE gestorben
seien, habe er anlässlich der Anhörung trotz Nachfrage nicht mehr er-
wähnt.
4.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu
entnehmen. Die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit würden
nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Sodann würden auch keine anderen Faktoren vorliegen, die
eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu begründen vermö-
gen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdo-
kumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder
behördlich gesucht werden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfah-
rens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen darstellen.
4.3 Schliesslich handle es sich beim Vorbringen, I._______ habe die An-
gaben und Fotos des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylgesuchs
nach Sri Lanka weitergeleitet, um eine durch nichts belegte Behauptung.
Zudem habe I._______ als Mitglied der Europäischen Union die völker-
rechtlichen Verpflichtungen ratifiziert, welche solche Weitergaben verbie-
ten. Es sei davon auszugehen, dass das Land diese Verpflichtungen auch
einhalte. Diese Aussage ergebe keine begründete Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung in Sri Lanka. Schliesslich sei das Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer in I._______ wie ein Krimineller behandelt worden sei,
nicht asylrelevant.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bun-
desrecht verletzt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt,
aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits
nicht glaubhaft sind, andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen vermögen. Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit
hat die Vorinstanz mit widersprüchlichen und unvereinbaren sowie unsub-
stantiierten wie auch tatsachenwidrigen Aussagen begründet. Dagegen
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wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein, die bezüg-
lich der Daten aufgezeigten Unstimmigkeiten würden nur um wenige Wo-
chen variieren, was auch darauf zurückzuführen sei, dass zwischen der
BzP und der Anhörung rund eineinhalb Jahre vergangen seien. Indes hat
der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der Datumsangaben wider-
sprüchliche Angaben gemacht, sondern sich über den grundlegenden Ab-
lauf und die beteiligten Personen an den geltend gemachten Ereignissen
unvereinbar geäussert. Daran vermag auch der Umstand, dass zwischen
den beiden Befragungen eineinhalb Jahre vergangen sind, nichts zu än-
dern. Dies namentlich deshalb, weil es beim Schildern der Asylgründe im
Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten und dabei
ohne Weiteres erwartet werden darf, dass die Vorbringen in den wesentli-
chen Punkten übereinstimmen.
Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe
äusserst präzise und sehr glaubhaft ausgesagt mit den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht auseinander und substantiiert nicht ansatzweise, inwie-
fern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Sodann trifft auch der Einwand, die Vorinstanz sei in der
angefochtenen Verfügung nicht auf die traumatischen Ereignisse einge-
gangen, nicht zu. Dazu ist festzustellen, dass die entsprechenden Ereig-
nisse, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind. Soweit der Be-
schwerdeführer mit dem Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme die
Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu klären versucht, vermag er daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn ein Teil seiner Symp-
tome (Angstzustände, Depression) gemäss den Angaben seines Kardiolo-
gen psychischer Natur sein sollen, dürfen im Grundsatz übereinstimmende
Ausführungen erwartet werden, hat er doch lediglich über selbst Erlebtes
zu berichten. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen anlässlich
der Befragungen zu folgen und diese entsprechend zu beantworten. Zu-
dem war anlässlich der Anhörung für die Überwachung eines korrekt durch-
geführten Verfahrens eine Hilfswerksvertretung anwesend, die das Vorlie-
gen von Problemen in ihrem Bericht vermerkt hätte.
Dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in I._______ nach seiner Aus-
reise nach Sri Lanka anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, weil er Angst
davor gehabt habe, nach H._______ geschickt zu werden, ist nicht nach-
vollziehbar. Zudem hat er anlässlich der Anhörung erst nach mehrmaligem
Nachfragen der Vorinstanz zugegeben, sich in I._______ aufgehalten zu
haben. Es trifft zwar zu, dass sein Aufenthalt in I._______ keinen direkten
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Bezug zu seinen Asylgründen hat, indes ist es für die persönliche Glaub-
würdigkeit einer Person durchaus relevant, ob diese bewusst Sachverhalt-
selemente falsch darstellt beziehungsweise verschweigt. Ferner wurde der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch auf seine Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht.
Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des ak-
tenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen nichts substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz im
Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft geschlossen hat. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwei-
sen werden.
5.2 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits als unglaubhaft
und andererseits als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, wird allfälligen
Risikofaktoren gemäss dem Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 die Grundlage entzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, be-
steht aufgrund der Akten ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnah-
men aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, auch nicht we-
gen der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise.
5.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
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Seite 11
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
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Seite 12
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer lebte seit seinem vierten Lebensjahr in B._______,
Jaffna (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 2.02), wohin der Vollzug im Lichte der
vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend
sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der
Wegweisung. Gemäss seinen eigenen Angaben leben die Eltern, zwei Brü-
der, zwei Tanten und drei Onkel nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten
A3/12 Ziffer 3.01 und A20/25 F115 ff.). Zudem verfügt der Beschwerdefüh-
rer über einen A-Level-Abschluss und Berufserfahrung im eigenen Betrieb
für den Vertrieb von (…) (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 1.17.04). Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatre-
gion über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Zudem ist ihm
zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Weiter ist seine
Familie gemäss den eigenen Angaben vermögend und besitzt Grundstü-
cke (vgl. SEM-Akten A20/25 F111). Insoweit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert und nicht
in eine existentielle Notlage geraten wird.
7.3.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme (Ohnmacht,
Vergesslichkeit, Herzschmerzen) geltend. Er sei in ärztlicher Abklärung.
Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht von Dr. med.
M._______ vom 8. Februar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer
seit Oktober 2015 in hausärztlicher Behandlung ist. Dazu führt der Arzt aus,
der Beschwerdeführer habe sich zunächst wegen Schlafproblemen behan-
deln lassen, worauf er ihm das Medikament Trittico (angstlösend/stim-
mungserhellend) verschrieben habe. Sodann habe eine kardiologische Be-
urteilung aufgrund der Brustschmerzen keinen krankhaft veränderten Be-
fund ergeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine psychische
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Seite 13
Problematik im Sinne einer beginnenden Depression handle. Deshalb sei
dem Beschwerdeführer zusätzlich Valdoxan 25 mg (Antidepressivum) ver-
schrieben worden. Der Beschwerdeführer sei auch beim externen psychi-
atrischen Dienst in N._______ angemeldet worden. Dass sich der Be-
schwerdeführer wegen seinen Problemen in eine psychiatrische Behand-
lung begeben hätte, sei indes nicht bekannt.
Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichte be-
stätigen im Grundsatz die Schlussfolgerungen von Dr. med. M._______ in
seinem Bericht vom 8. Februar 2017. Diese werden zudem durch die Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner notfallmässigen Selbstzu-
weisung ins Kantonsspital O._______ gestützt, wonach er durch seine ak-
tuelle Lebenssituation stark belastet sei. Im Spital wurden denn auch keine
akuten Auffälligkeiten festgestellt. Die Synkopen (Ohnmacht/Kreislaufkol-
laps), die häufiger auftauchen würden, werden als psychogen mit dissozi-
ativem Charakter interpretiert. Sie liessen sich auch nicht auf kardiale oder
körperlich bedingte Probleme zurückverfolgen. Schliesslich wurde festge-
halten, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach
Hause entlassen worden sei. Ähnliches geht im Ergebnis auch aus dem
ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2017 hervor.
Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit
dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegwei-
sung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Es wird im Rah-
men der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, ihn mit einem Vor-
rat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Was die verschriebenen
Medikamente Trittico sowie Valdoxan betrifft, ist davon auszugehen, dass
diese oder entsprechend gleich wirkende Medikamente in Sri Lanka erhält-
lich sind. Da seine Familie – wie bereits erwähnt – vermögend ist, ist ihm
der Zugang zu medizinischer Versorgung auch finanziell gewährleistet. In-
soweit liegt auch keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung
vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen
liesse. Es erübrigt sich somit, den Eingang weiterer Beweismittel (Arztbe-
richte) abzuwarten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2314/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: