Abtei lung V
E-2316/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2316/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien im (...)
2008 an Bord eines Schiffes verliess und am 9. Januar 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
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dass er im B._______ am 20. Januar 2009 summarisch befragt wurde
und bei den Ausführungen zum Reiseweg mehrmonatige Aufenthalte
in Italien und Frankreich angab,
dass er als Geburtsdatum den (...) 1992 angab und somit geltend
machte, noch minderjährig zu sein,
dass im Auftrag des BFM am 15. Januar 2009 im C._______ eine ra-
diologische Untersuchung (gemäss der Methode von Greulich und
Pyle) des linken Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen
wurde, welche ein Skelettalter von 18,5 Jahren ergab,
dass dieses Untersuchungsergebnis nicht geeignet war, eine zuverläs-
sige Aussage zur Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
zu machen, weshalb ihm in der Folge vorsorglich eine Vertrauensper-
son zugeordnet wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 im Beisein der Ver-
trauensperson bezüglich einer allfälligen ausländischen Zuständigkeit
für sein Asylverfahren, namentlich von Italien oder Frankreich, sowie
einer allfälligen Wegweisung in diese Länder das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass er am 26. März 2009 vom BFM im Beisein einer Mitarbeiterin der
(...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende und einer Hilfs-
werkvertreterin zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei gel-
tend machte, er sei bei seinen Grosseltern in D._______ (Provinz im
nordöstlichen Algerien, Anm. BVGer) aufgewachsen und habe dort
Vieh gehütet,
dass eines Tages Terroristen aufgetaucht seien und Vieh seiner Gross-
eltern hätten mitnehmen wollen, er jedoch interveniert habe und zu-
sammengeschlagen worden sei,
dass sich die Terroristen nach diesem Vorfall zum Grossvater begeben
und diesen aufgefordert hätten, ihm auszurichten, er (der Beschwerde-
führer) würde verschleppt werden, sollte er sich nicht bei ihnen mel-
den,
dass er auch von der Polizei verfolgt werde, weil sie ihn der Zusam-
menarbeit mit den Terroristen verdächtigen würde,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit mitgeteilt
wurden und er Gelegenheit bekam, sich diesbezüglich zu äussern,
dass das BFM im Anschluss an die Anhörung die behauptete Minder-
jährigkeit als unglaubhaft einstufte und ihn für die Fortsetzung des Ver-
fahrens als volljährige Person behandelte,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (Formularbe-
schwerde mit eigenen Ergänzungen) vom 9. April 2009 (Poststempel)
in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt so-
wie (eventualiter) darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen und ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
eine Fürsorgebestätigung des E._______ vom 9. April 2009 zu den
Akten reichte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
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des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl beantragt werden,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das
BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dar-
gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe nie irgendwelche Identitäts- oder Reisepapiere besessen
und sei daher ohne solche und ohne etwas bezahlen zu müssen an
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Bord eines Schiffes aus Algerien ausgereist, davon auszugehen ist, er
habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere ver-
wendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Asylbehör-
den vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 lit. b und c
AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der
fehlenden Asylrelevanz bezüglich der geltend gemachten Verfolgung
durch Terroristen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Aussagen zur polizeilichen Suche, wie von der Vorinstanz
festgestellt, vage und substanzarm sowie teilweise widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht mit Sicherheit ange-
ben konnte, ob die Polizei zwei- oder dreimal bei seinen Grosseltern
nach ihm gefragt hatte und im Gegensatz zur Erstbefragung bei der
Bundesanhörung angab, die Polizei hätte nur zur Zeit, als er noch in
D._______ gewohnt habe, nach ihm gefragt,
dass der geltend gemachten Verfolgung durch Terroristen die Asylrele-
vanz abgesprochen werden muss, weil die algerischen Behörden dies-
bezüglich Schutz gewährleisten,
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dass sich überhaupt die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf beschränken, seine bis-
herigen Vorbringen zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender
und stichhaltiger Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen wird, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden und zudem keine Anhalts-
punkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe – der junge und offenbar gesunde Be-
schwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Algerien mit sei-
nen Grosseltern über ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkre-
te Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer
die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen kann, zumal
er sogar selbst einräumte, bereits vor Einreichung des Asylgesuches
bei den italienischen, französischen und schweizerischen Behörden
bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben,
dass seine Aussage, keinen Kontakt mit seinen Grosseltern herstellen
zu können, in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht
darauf hinweist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG) und diese die Folgen der Be-
weislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls ge-
gebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, wenn sie
pflichtwidrig ihre zumutbare Mitwirkung unterlässt,
dass es dem Beschwerdeführer, welcher nach eigener Angabe das
(...) Altersjahr bereits erreicht hat, ohne Weiteres zumutbar gewesen
wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv
mitzuwirken und seine Identität offenzulegen,
dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen
- auch in Beachtung der behaupteten Minderjährigkeit - zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge ge-
genstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürf-
tigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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