B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2317/2019
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwaltsbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
E-2317/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nach. Während des Verfahrens reichte er einige Dokumente
als Beweismittel seiner vorgebrachten behördlichen Verfolgung zu den Ak-
ten. Anfang 2018 liess das SEM diese Dokumente von der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo auf ihre Echtheit hin überprüfen. Die Botschaft
kam mit Schreiben vom 26. Februar 2018 zum Schluss, dass die Doku-
mente des Beschwerdeführers gefälscht seien. Mit Stellungnahme vom
16. März 2018 (rechtliches Gehör) hielt der Beschwerdeführer an der Echt-
heit der eingereichten Dokumente fest.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-2897/2018 vom 2. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt eine dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten
wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weite-
ren Abklärungen an die Vorinstanz zurück. In der Begründung wurde aus-
geführt, die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka habe in ihrem Antwort-
schreiben vom 16. Februar 2018 eine falsche Verfahrensnummer (…) ge-
nannt, weshalb nicht erkennbar sei, ob den Abklärungen der Botschaft die
korrekte Verfahrensnummer (…) zu Grunde gelegen habe.
D.
Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2018 hielt die Schweizerische Botschaft
in Sri Lanka zur erneuten Anfrage der Vorinstanz fest, die Verfahrensnum-
mer (…) existiere am Hauptamtsgericht von Colombo nicht. Es sei kein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer am Gericht hängig. Ferner seien
die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente gefälscht.
E.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. August 2018 das
rechtliche Gehör zu den obgenannten Ergebnissen. Dieser garantierte in
seiner Stellungnahme vom 29. August 2018 unter weiteren Ausführungen
die Authentizität der Beweismittel.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 (eröffnet am 30. November 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Dezember
2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-22/2019 vom
26. März 2019 mangels glaubhaft gemachter Verfolgung(-sgefahr) abge-
wiesen.
H.
Am 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine
als «Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch ge-
mäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein. Dabei beantragte er, auf
die Verfügung vom 22. November 2018 zurückzukommen, den Sachver-
halt rechtskonform abzuklären und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, von einem Voll-
zug abzusehen und ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. März 2019 habe er seine Rückkehr nach
Sri Lanka zu planen begonnen. Seine dortigen Verwandten hätten ihm aber
eingehend von einer Rückkehr abgeraten, da die Lage schlimmer gewor-
den sei und sogar Polizisten aufgetaucht seien, die nach ihm, dem Be-
schwerdeführer, gefragt hätten. Daher habe er seine Verwandten angewie-
sen, einen Anwalt zu beauftragen, um die der Vorinstanz vorgelegten Be-
weismittel mit weiteren Dokumenten glaubhaft zu machen sowie deren
Echtheit zu untermauern. Ferner organisiere der Anwalt weitere Belege da-
für, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka nach wie vor äusserst gefährlich
für ihn, den Beschwerdeführer, sei. Dies sei jedoch nach dem terroristi-
schen Anschlag am Ostersonntag in Sri Lanka nicht einfach, da die Behör-
den verschärfte Sicherheits- sowie Notstandsbestimmungen in Kraft ge-
setzt hätten. Dieser Umstand alleine begründe eine nicht zumutbare Ge-
fährdung für ihn bei einer Rückkehr, insbesondere bei einer Einreise über
den Flughafen in Colombo. Ferner hätte er aufgrund der erhöhten Mili-
tärpräsenz im tamilischen Kerngebiet mit Repressionen und Misshandlun-
gen zu rechnen.
E-2317/2019
Seite 4
I.
I.a Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch
ab, soweit darauf eingetreten wurde, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wies die Verfahrensanträge ab und erhob
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die
Verfügung innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf
Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer-
den könne.
I.b Zur Begründung führte das SEM aus, mit der vorgebrachten behördli-
chen Suche nach dem Beschwerdeführer habe er sinngemäss geltend ge-
macht, die Asylbehörden seien im bisherigen Verfahren fälschlicherweise
von einer unglaubhaften Verfolgungssituation ausgegangen. Er ziele somit
auf die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des SEM vom
26. März 2019 sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. November 2018 (recte: Verfügung des SEM vom 22. November 2018,
Urteil des BVGer vom 26. März 2019) ab. Mithin mache er neue Tatsachen
in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend (Art. 111b Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Wenn solche nach dem Erlass eines
materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vorge-
bracht würden, liege ein Revisionsgesuch vor (Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 121 ff. BGG). Das SEM sei funktionell nicht zuständig für Revisionsge-
suche, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten sei. Daher könne
verzichtet werden, auf die in Aussicht gestellten weiteren Eingaben zu war-
ten.
Hinsichtlich der verschärften Gefährdungslage in Sri Lanka mache der Be-
schwerdeführer eine nachträgliche Änderung der Sachlage in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft geltend, weshalb dieses Vorbringen als Mehr-
fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegenzunehmen sei. Die im
bisherigen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen seien weder
glaubhaft noch genügten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft. Ferner sei ebenfalls bereits rechtskräftig festgehalten worden, dass
dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aufgrund risikobegründen-
der Faktoren drohe. Mit der Eingabe vom 30. April 2019 bringe er nichts
vor, was diese rechtskräftigen Feststellungen umstossen könne. Auch die
neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Sri
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Lanka führten zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere sei kein Be-
zug zur individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers ersichtlich.
Insgesamt bestehe somit kein Grund zur Annahme, die aktuelle Situation
in Sri Lanka hätte negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer
(Art. 3 AsylG). Daher sei das Mehrfachgesuch abzuweisen. Die Asylverfah-
rensakten würden dem Beschwerdeführer zusammen mit dieser Verfügung
zugestellt. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Aufgrund der prozessualen Vorgeschichte und der geringen Er-
folgschance einer Beschwerde werde dem Beschwerdeführer eine Ausrei-
sefrist von sieben Tagen angesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen das Nichteintreten Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, das SEM sei zu verpflichten, auf sein Ge-
such einzutreten und anzuweisen, einen angemessenen Zeitraum hinsicht-
lich der angekündigten Beweise abzuwarten; der Vollzug sei zu sistieren
und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; ihm sei voll-
ständige Akteneinsicht zu gewähren, mit einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung; ferner sei auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechts-
verbeiständung zu gewähren.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe,
entgegen der Ausführung in der vorinstanzlichen Verfügung, keine Akten-
einsicht erhalten. Ferner werde bestritten, dass er neue Tatsachen, die ei-
nen Revisionsgrund darstellten, offeriert habe. Er habe lediglich ausge-
führt, er versuche Dokumente zu beschaffen, die widerlegen würden, dass
seine ursprünglich eingereichten Dokumente gefälscht seien und bestätig-
ten, dass eine Rückkehr für ihn äusserst gefährlich wäre.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 wurde festgehalten, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und
kein Entzug vorliege, weshalb der Beschwerdeführer den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde die Vorinstanz
angewiesen, dem Beschwerdeführer die bereits angezeigte Akteneinsicht
zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstwei-
len verzichtet und darauf hingewiesen, dass über die weiteren Anträge zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
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Seite 6
L.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtskonformen Sachverhalts
und Neubeurteilung. Ferner seien seine Ausreisepflicht sowie allfällige Voll-
zugshandlungen zu sistieren und der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren. Das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und ihm sei
ein N-Ausweis auszustellen. Sodann ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer legte dar, die Vorinstanz sei nicht ausreichend auf
seine Vorbringen hinsichtlich der erhöhten Gefährdungslage in Sri Lanka
eingegangen. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend festgestellt
worden. Dasselbe gelte für die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka. Auch hier sei die aktuelle
Lage nicht berücksichtigt worden. Sodann machte er weitere Ausführungen
zur veränderten Lage und der drohenden Destabilisierung des Landes, die
im Wesentlichen mit denjenigen in der Eingabe an die Vorinstanz vom
30. April 2019 übereinstimmen (vgl. oben Sachverhalt Bst. H). Zur Unter-
mauerung der Lageveränderung verwies er auf mehrere Onlineberichte
und legte der Eingabe drei Ausdrucke von diesbezüglichen Zeitungsarti-
keln bei.
M.
Das Gericht bestätigte den Eingang der zweiten Eingabe am 13. Juni 2019.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Beide Beschwerdeeingaben sind frist- und formgerecht eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Zunächst ist auf die erste Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers
vom 14. Mai 2019 gegen das Nichteintreten der Vorinstanz vom 6. Mai
2019 einzugehen.
4.1 Die beantragte Gewährung der Akteneinsicht hat die Vorinstanz nach-
geholt. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss daran eine weitere Be-
schwerdeeingabe eingereicht. Mithin ist keine weitere Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2019 wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese
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nicht entzogen habe. Entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos.
4.2 Wie erwähnt ist die Vorinstanz auf einen Teil des Gesuchs vom 30. April
2019 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Beschwer-
deführer habe mit den angerufenen Beweismitteln und neuen Tatsachen
eine zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-22/2019
vom 26. März 2019 bestehende Gefährdung glaubhaft machen wollen.
Dieser Teil der Eingabe sei als Revisionsgesuch zu behandeln, womit die
Zuständigkeit nicht beim SEM liege. Der Beschwerdeführer bestreitet in
seiner Eingabe vom 14. Mai 2019, neue Tatsachen geltend gemacht zu
haben und eine Revision angestrebt haben zu wollen. Er ersucht um Be-
handlung seiner Eingabe durch die Vorinstanz.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Der Beschwer-
deführer hat in seinen Eingaben bei der Vorinstanz und auf Beschwerde-
ebene zwar Beweismittel zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen erwähnt respektive will er damit eine zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestehende (vom SEM und dem
BVGer als unglaubhaft erachtete) Gefährdung untermauern. Bis heute hat
er aber keine dieser Beweismittel eingereicht oder dargelegt, um was für
Beweise es sich genau handle respektive aus welchem Zeitraum diese
stammten. Ohne das Vorliegen von Beweisen sowie weiteren Angaben
lässt sich zum heutigen Zeitpunkt – entgegen der Einschätzung der Vo-
rinstanz – nicht beurteilen, ob es sich dabei um Gründe für eine vom Bun-
desverwaltungsgericht zu überprüfende Revision handeln würde oder ob
die Beweismittel, da erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden, im Rahmen eines vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfah-
rens zu behandeln wären. Der Antrag in der Eingabe vom 14. Mai 2019,
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und die ange-
kündigten Beweise abzuwarten, ist abzuweisen. Sollten dem Beschwerde-
führer Beweismittel vorliegen, welche vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts entstanden sind, bleibt es ihm unbenommen, ein form- und
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fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ebenso steht
es ihm frei, nach Vorliegen von Beweismitteln, welche nach dem Gerichts-
urteil entstanden sind, ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b
AsylG an die Vorinstanz zu richten. Es erübrigt sich damit, weiter auf die
Eingabe vom 14. Mai 2019 einzugehen.
4.3 Wie oben ausgeführt, hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 sind jedoch zwei unterschied-
liche Beschwerdefristen zu entnehmen. Diese Vorgehensweise der Vor-
instanz ist zumindest fraglich. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber
genügend Gelegenheit und Frist zur Einreichung von Beschwerdeeinga-
ben gewährt wurde, ist ihm aus dieser Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil
erwachsen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.
5.1 Mit der zweiten Eingabe vom 11. Juni 2019 gegen die Ablehnung des
Mehrfachgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie sich unzureichend
mit der vorgebrachten Lageveränderung in Sri Lanka auseinandergesetzt
habe. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden.
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, in-
wiefern der Sachverhalt vorliegend ungenügend festgestellt worden sei.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr vermengt er die Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache (vgl. dazu nachfolgend). Alleine der Umstand, dass
das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung seiner Vor-
bringen gelangte, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom
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Seite 10
Beschwerdeführer dargelegten aktuellen Entwicklungen ausreichend aus-
einandergesetzt und diese unter Berücksichtigung seiner im ersten Asyl-
verfahren – als unglaubhaft eingestuften – Vorbringen beurteilt (vgl. S. 6
der angefochtenen Verfügung). Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass
keine Auswirkungen der aktuellen Situation in Sri Lanka auf die Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers ersichtlich seien und hat folglich zu
Recht keine weiteren vertieften Ausführungen diesbezüglich vorgenom-
men. Mithin wurde der Sachverhalt vollständig festgestellt. Es besteht
keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.
Sodann ist auf die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel einzu-
gehen, die eine nachträgliche Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-22/2019 vom 26. März 2019 bestehenden
Sachverhalts darlegen sollen. Diese hat die Vorinstanz zu Recht im Rah-
men eines zweiten Asylgesuchs geprüft (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wie oben dargelegt, erblickt der Beschwerdeführer in der aktuellen La-
geveränderung in Sri Lanka seit den Terroranschlägen am Ostersonntag,
dem 21. April 2019, eine unzumutbare Gefährdung seiner Person im Falle
einer Rückkehr (vgl. Sachverhalt Bstn. H. und L.). In der Beschwerdeschrift
vom 11. Juni 2019 legt er die Entwicklungen in seinem Heimatstaat dar und
untermauert diese mit Onlineberichten. Seine Ausführungen und die er-
wähnten Berichte beziehen sich im Wesentlichen auf die allgemeinen Ver-
änderungen in Sri Lanka, wie die erhöhten Sicherheitsvorkehrungen und
die gesteigerte Militärpräsenz. Eine substantiierte Begründung, inwiefern
sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-22/2019 vom 26. März 2019 in einer Weise ver-
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Seite 11
ändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situa-
tion des Beschwerdeführers auswirken würde, geht aus der Beschwerde-
schrift allerdings nicht hervor. Solches ist auch nicht ersichtlich. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht daher zum Schluss, dass
keine stichhaltigen Gründe zur Annahme bestehen, die im Urteil E-22/2019
vorgenommene ausführliche Beurteilung der Gefährdungslage des Be-
schwerdeführers, inklusive der Einschätzung bezüglich Zuordnung zu ei-
ner der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen, sei aufgrund der aktuellen
Lage in Sri Lanka nicht mehr aufrechtzuerhalten. Aufgrund der derzeitigen
Aktenlage sind keine massgeblichen Hinweise erkennbar, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund der neueren Entwicklungen in Sri Lanka ins Vi-
sier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles
Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten respektive er bei einer Rück-
kehr mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätte. Sodann
ist aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 auch nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Refe-
renzurteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-2216/2019 vom 29. Juni 2019; D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2.1).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die aktuellen Entwicklungen in Sri
Lanka führten zur Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit einer
Rückkehr dorthin.
E-2317/2019
Seite 12
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es darzulegen, inwiefern die aktuel-
len und allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs führen könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Vielmehr wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 13
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwer-
deführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten – und wie bereits mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-22/2019 vom 26. März 2019 E. 13.2 festge-
stellt – ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen
Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer
ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenz-
urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Be-
schwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri
Lanka lassen keine andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. Ap-
ril 2019, Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Isla-
mischer Staat hinter dem Anschlag,
in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am
02.07.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei
E-2317/2019
Seite 14
Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge in Sri Lanka
wissen,
wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 02.07.2019).
8.4.2 In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-22/2019 vom 26. März 2019 keine veränderte Sachlage
ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die dortigen Ausführungen (vgl. E. 13.3) zu verweisen ist.
8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund obiger Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
Daran vermag die erst auf Beschwerdeebene durchgeführte Gewährung
der Akteneinsicht durch die Vorinstanz nichts zu ändern, zumal die Edition
der Asylakten bereits in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 an-
gezeigt und dies im vorliegenden Verfahren lediglich nachgeholt worden
ist.
E-2317/2019
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2317/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: