B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2318/2015
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…)
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Januar 2015 ersuchten C._______ (Schwester von A._______)
und ihre Kinder D._______, E._______, F._______, G._______ und
H._______ beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ertei-
lung eines Visums.
B.
Die Vertretung in Istanbul wies die Gesuche mit Verfügung vom 5. Februar
2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, die vorgelegten Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden kön-
nen.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der
Vorinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom
4. März 2015 ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrens-
kosten von Fr. 150.–, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet wurden.
E.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichten
die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid Beschwerde
ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vor-
instanz vom 9. April 2015.
Sie reichten erneut die bereits aktenkundigen Unterlagen (eine Bestäti-
gung des Dorfvorstehers, eine Arbeitsbestätigung, einen Brief, einen Arzt-
bericht), einen Mietvertrag sowie Unterlagen zur finanziellen Situation zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen auch Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber in eigenem
Namen gegen die abgelehnten Visa-Entscheide vom 5. Februar 2015 Ein-
sprache erheben liessen und sie Adressaten der angefochtenen Verfügung
sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments
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und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2
Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wahr-
scheinlichkeit einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf der
Visa müsse als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuch-
stellenden trotz der in Syrien herrschenden Kriegssituation in ihr Herkunfts-
land zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die
Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum gel-
tendes "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Es würden keine Ele-
mente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsange-
hörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Ge-
suchstellenden schliessen lasse. Ausserdem würden keine anderen huma-
nitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwin-
gend notwendig erscheinen lassen würden. Auch könne vorliegend keine
Visumserteilung gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene
Weisung vom 4. September 2013 in Betracht gezogen werden, da die Vi-
sumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Somit
seien die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht gege-
ben und die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht
verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Situation sei für
die Gesuchstellerin mit fünf minderjährigen Kindern sehr schwierig. Ihr
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Ehemann sei von einer bewaffneten Gruppe entführt worden und es fehle
von ihm jede Spur. Sie habe nur noch die Unterstützung ihrer Nachbarn,
da alle ihre Verwandten aus Syrien weggegangen seien. Ausserdem be-
finde sie sich in psychologischer Behandlung.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als Staatsangehörige von Syrien der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es den Be-
schwerdeführenden nicht, den vorinstanzlichen Schluss – die fristgerechte
Ausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet – in Frage zu stel-
len. Im Übrigen setzt sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit der vorinstanz-
lichen Beweiswürdigung auseinander, erschöpft sich in der Wiederholung
des bereits aktenkundigen Sachverhalts und zeigt damit nicht auf, inwie-
fern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Solches ist auch
nicht ersichtlich. So fallen die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung
vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa
für syrische Flüchtlingsfamilien, weil die Visumsanträge nach der Aufhe-
bung dieser Weisung eingereicht wurden.
5.2 Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – auch des
nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellenden als
hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für
den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen
bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.
6.
6.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
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telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem
Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht (vgl. BVGE 2015/5 E. 4).
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz-
lichen Einschätzung zu bewirken. Eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchstellenden ist vorliegend
nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden nicht glaub-
haft machen konnten, dass sich die Gesuchstellenden nicht mehr in der
Türkei aufhalten. So wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Ge-
suchstellenden würden gegenwärtig in I._______ leben (Beschwerde
S. 2). Im Brief vom 9. Februar 2015 schreibt die Gesuchstellerin, dass sie
kein Geld mehr habe, um von der Türkei nach Syrien, wo ja Krieg herrsche,
zurückzukehren. In der Einsprache vom 4. März 2015 führen die Be-
schwerdeführenden hingegen aus, dass sich die Gesuchstellenden an der
türkisch-syrischen Grenze aufhalten würden, um bei Gefahr sofort wieder
in die Türkei flüchten zu können. Unter diesen Umständen konnten die Be-
schwerdeführenden eine Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien
nicht glaubhaft aufzeigen.
Aus den eingereichten Dokumenten können die Beschwerdeführenden
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Verweigerung der Ausstellung von
Visa durch die schweizerische Vertretung in Istanbul und die Vorinstanz
erweist sich demnach als rechtmässig.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Kosten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: