Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2319/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Partei A._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. März 2011 (E-6960/2009).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Februar 2009 nicht
eintrat, seine Wegweisung nach Italien und den sofortigen Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2011 abwies,
dass der Gesuchsteller am 20. April 2011 durch seinen Rechtsvertreter
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ersuchen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung beziehungsweise die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf eine
Kostenvorschusserhebung beantragen liess,
dass er in materieller Hinsicht als Revisionsgrund insbesondere Art. 121
Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110), mithin die versehentliche Nichtberücksichtigung aktenkundiger
erheblicher Tatsachen, anführen liess,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Verfügung vom
21. April 2011 provisorisch den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang
und zur Durchsicht der Vorakten aussetzen liess,
dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Vorakten mit Verfügung
vom 29. April 2011 die provisorische Vollzugsaussetzung aufhob und
feststellte, der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzugs sei
vollstreckbar, der Gesuchsteller habe den Ausgang des
Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten,
dass er weiter unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines
Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Gesuchsteller am 12. Mai 2011 den Kostenvorschuss
fristgerecht leistete,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entschiedet und ausserdem zuständig ist für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. etwa Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht,
dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei,
die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass für das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht erforderlich ist,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I
279), was vorliegend der Fall ist, nachdem der Gesuchsteller den
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend macht,
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
deshalb einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt wird, es sei im
Urteil nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt
des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung minderjährig gewesen und
der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM nicht vollumfänglich
abgeklärt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand in der Verfügung
vom 11. November 2009 noch erwähnt, dann aber im Urteil vom 15. März
2011 nicht mehr berücksichtigt habe und es sich aufgrund der
diesbezüglichen Formulierung um ein "versehentliches Übersehen des
Sachverhaltselementes der Problematik der Völkerrechtskonformität der
Wegweisung" handeln müsse (vgl. Revisionseingabe S. 4),
dass – wie bereits in der Verfügung vom 29. April 2011 dargelegt – die
Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache im Sinn von Art.
121 Bst. d BGG nur dann als Revisionsgrund in Frage kommen kann,
wenn es sich um eine erhebliche Tatsache handelt, die zu einer anderen
Entscheidung führen würde (vgl. Karl Spühler / Annette Dolge / Dominik
Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [hiernach: BGG-
Kommentar], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 S. 224; zudem
Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 132),
dass sich die Nichtberücksichtigung dabei auf den Inhalt der Tatsache,
nicht aber auf deren rechtliche Würdigung beziehen darf (vgl. BGG-
Kommentar a.a.O. S. 224 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), mit
anderen Worten die Revision nicht dazu dienen darf, die Korrektur einer
vermeintlich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder einer angeblich
unrichtigen Rechtsauffassung zu erwirken (vgl. a.a.O. S. 225),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht in Frage
kommt, wenn eine Behörde es bewusst abgelehnt respektive unterlassen
hat, eine bestimmte Tatsache zu berücksichtigen, weil sie diese als nicht
(mehr) entscheidend erachtete, da eine solche Ablehnung respektive
Nichtberücksichtigung die Rechtsfrage als solche, nicht aber den
Sachverhalt betrifft (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O. S. 133),
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dass vorliegend das mit der Urteilsfällung vom 15. März 2011 betraute
Richtergremium in seinem Entscheid nicht nur die diesbezügliche
Einschätzung der Aktenlage durch die Instruktionsrichterin in deren
Zwischenverfügung vom 11. November 2009 fast wörtlich wiedergab (vgl.
Urteil S. 4 f.), sondern im Urteil sogar ausdrücklich thematisierte, dass
und aus welchem Grund die von der Instruktionsrichterin erwähnten
Punkte als im Urteilszeitpunkt nicht (mehr) relevant erscheinen würden
(vgl. Urteil S. 7 und 9 f.),
dass diese Fakten der Auffassung des Gesuchstellers deutlich
widersprechen, es müsse sich vorliegend um eine versehentliche
Nichtberücksichtigung handeln, und vielmehr der Schluss zu ziehen ist,
dass gerade kein Versehen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass allfällige
unterschiedliche Einschätzungen der Rechts- und Aktenlage durch den
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin einerseits und das den
Entscheid ausfällende Spruchgremium andererseits schon wegen des
Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidfällung in der Natur der Sache liegen,
dass zudem den entsprechenden Formulierungen in der
Instruktionsverfügung vom 11. November 2009 (vgl. dort S. 3) zu
entnehmen ist, dass die Instruktionsrichterin bei ihrem Entscheid über die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde korrekterweise keine
abschliessende Würdigung der Rechtslage vorgenommen hat,
dass sich aus der diesbezüglich im Revisionsgesuch geltend gemachten
"eklatanten Differenz" zwischen der rechtlichen Würdigung der Aktenlage
durch die Instruktionsrichterin einerseits und dem Spruchgremium
andererseits keine Rede sein kann und sich in revisionsrechtlicher
Hinsicht offensichtlich keine versehentliche Nichtberücksichtigung
wesentlicher Tatsachen ableiten lässt,
dass vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen ist, das
Gericht habe die Dauer des Beschwerdeverfahrens versehentlich
übersehen, zumal im Urteil vom 15. März 2011 die massgeblichen
Verfahrenseckdaten an den entsprechenden Stellen genannt worden sind
und das Urteil sich zudem inhaltlich ausdrücklich mit der Frage eines
Übergangs der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs infolge
Ablaufs der Überstellungsfrist befasst – und diese verneint – hat (vgl.
Urteil S. 8),
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dass den Akten entgegen der diesbezüglichen Rüge im Revisionsgesuch
(vgl. S. 7) keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen sind und bei dieser
Sachlage die Frage letztlich offenbleiben darf, ob es sich bei dieser Rüge
überhaupt um einen zulässigen Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 ff.
BGG handelt,
dass in Würdigung der gesamten Sachlage insgesamt keine
revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2011
demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen und durch den am 12. Mai 2011 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Die Kosten sind durch den am 12. Mai 2011 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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