B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2319/2013
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 2),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Ulaanbaatar stammenden Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2011 verliessen,
indem sie mit dem Zug nach Moskau und von dort aus mit einem Minibus
weiter in die Schweiz reisten, wo sie am 14. Oktober 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung zur Person vom 25.
Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 25. März 2013 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe sich im Jahre 2010 von seiner Partnerin, der Mutter des
Beschwerdeführers 2, getrennt, und sich in der Folge alleine um seinen
Sohn gekümmert,
dass er seinen Sohn im Herbst 2011 auf Wunsch seiner Ex-Partnerin
während eines Monats in deren Obhut gegeben habe,
dass er nach seinem Studium (…) zuletzt in Ulanbaatar als (…) bei einer
Elektrizitätsverteilungszentrale gearbeitet habe,
dass ein Arbeitskollege am 17. September 2011 bei einem Stromausfall
an der Schalttafel einen falschen Schlüssel gedreht habe, woraufhin
aufgrund eines Stromrückschlags eine Person gestorben und ein
Sachschaden von mehreren Millionen Tugruk entstanden sei,
dass das Drehen der Schlüssel normalerweise seine
(Beschwerdeführer 1) Aufgabe gewesen sei, und er daher am Tag nach
dem Vorfall, ebenso wie sein Kollege, durch die Polizei vorgeladen und
befragt worden sei,
dass sein Kollege ihn der Tat beschuldigt und ein Polizist ihm gedroht
habe, er müsse mit seinem Leben bezahlen, wenn er nicht das Geld
habe, um den Schaden wiedergutzumachen,
dass er sich an jenem Abend telefonisch bei der Freundin seiner
Ex-Partnerin, namens C._______, nach dem Aufenthaltsort seines
Sohnes erkundigt habe,
dass er am nächsten Tag wieder bei der Polizei hätte erscheinen müssen,
jedoch nicht hingegangen sei, da er keine Verantwortung für eine Tat
habe übernehmen wollen, die nicht er, sondern ein Kollege begangen
habe,
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dass er stattdessen mit einem Freund namens D._______ sowie mit
C._______ zu der von dieser angegebenen Adresse gegangen sei,
dass sich dort nur ein Mann chinesischer Ethnie aufgehalten habe und
seine Ex-Partnerin den Beschwerdeführer 2, der abgemagert und
vernachlässigt ausgesehen habe, alleine bei diesem gelassen habe,
während sie nach Angaben des Mannes nach China gereist sei,
dass er (Beschwerdeführer 1) dort erfahren habe, dass seine
Ex-Partnerin den gemeinsamen Sohn für 5 Millionen Tugruk an den
chinesischen Mann verkauft habe, welcher sogar eine Geburtsurkunde
habe vorzeigen können, wonach er und nicht der Beschwerdeführer 1 der
Vater des Kindes sei,
dass dieser für die Freigabe des Beschwerdeführers 2 die 5 Millionen
Tugruk zurückverlangt habe,
dass er (Beschwerdeführer 1) und seine Begleitpersonen den Chinesen
hätten überwältigen können und er seinen Sohn gepackt habe und
weggerannt sei,
dass er sich in der Folge bis zur Ausreise mit dem Beschwerdeführer 2
bei seinem Freund aufgehalten habe,
dass seine Ex-Partnerin ihn in dieser Zeit einmal angerufen und gesagt
habe, chinesische Männer seien bei ihr gewesen und hätten nach ihm
gefragt,
dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, seinen Sohn zu verlieren und
für den Tod des Mitarbeiters des Elektrizitätswerks sowie den
entstandenen Sachschaden büssen zu müssen,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von
Reise- oder Identitätspapieren aussagte, er sei am 4. Oktober 2011 mit
seinem Sohn mit Hilfe eines Schleppers und unter Mitnahme seines
Passes nach Moskau gereist, wo ihm der Schlepper den Pass
abgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe,
dass sich seine Identitätskarte bei seinem Freund D._______ befinde und
er zu Hause ferner eine Kundenkarte eines Geschäfts habe,
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dass der Beschwerdeführer 1 in der Folge die Kundenkarte zuerst in
Kopie und anlässlich der eingehenden Anhörung im Original zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 18. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden verfügte,
dass diese mit Eingabe vom 24. April 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie am 29. April 2013 ein ergänzendes Schreiben zu den Akten
reichten,
dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführenden um
Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung
und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-
c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen
vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag,
dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen
zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht,
diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2
und 6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere
ausführte, der Beschwerdeführer 1 habe den Asylbehörden trotz
schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Angaben zum Verbleib seiner Identitätsdokumente
realitätsfremd seien und nicht geglaubt werden könnten,
dass er nämlich anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe,
seinen Reisepass dem Schlepper in Moskau übergeben und nicht
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zurückerhalten zu haben, während sich seine Identitätskarte bei seinem
Freund D._______ befinde,
dass er bei der eingehenden Anhörung hingegen ausgeführt habe, er
habe dem Schlepper den Pass bereits in der Mongolei gegeben und
unterwegs einen Pass bekommen, in welchem sein Foto gewesen sei; er
wisse aber nicht, ob es sich um seinen eigenen Pass gehandelt habe, da
er sich um seinen Sohn gekümmert habe,
dass er bei der einlässlichen Anhörung überdies vorgebracht habe, er
habe D._______ angerufen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass sich die
Identitätskarte nicht bei ihm befinde und er sich auch nicht um deren
Beschaffung kümmern wolle, da er selber Familie und daher Angst habe,
etwas für ihn (Beschwerdeführer 1) zu tun,
dass es sich bei diesen Aussagen des Beschwerdeführers 1 um
stereotype Behauptungen handle, die nicht geglaubt werden könnten,
dass er des Weiteren widersprüchliche Angaben hinsichtlich des
Verbleibs seiner Geburtsurkunde gemacht habe; so habe er bei der
Befragung zur Person ausgesagt, er habe sie bei einem seiner
zahlreichen Umzüge verloren, während er bei der Anhörung vorgebracht
habe, diese befinde sich in einer Schublade an seinem ehemaligen
Arbeitsplatz,
dass er ferner nicht angeben könne, welche Länder er auf der Autofahrt
von Moskau bis in die Schweiz durchquert habe,
dass er sich schliesslich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz
offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt rechtsgenüglicher
Identitätspapiere bemüht habe, obwohl er durch die Schweizer
Asylbehörden ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei und gemäss
eigenen Angaben in der Mongolei über gültige Ausweispapiere verfügte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den
Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass sie ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage weder
diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses
zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sowohl hinsichtlich der
angeblich falschen Beschuldigung als auch betreffend die Bedrohung
durch den chinesischen Mann nicht asylrelevant seien,
dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden,
dass aus der Darstellung des Beschwerdeführers 1 hervorgehe, dass die
mongolischen Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäss Ermittlungen zur
Untersuchung eines gemeinrechtlichen und nicht etwa eines politischen
Deliktes eingeleitet hätten, und es ihnen lediglich darum gehe, den Täter
einer deliktischen Handlung zu ermitteln,
dass dem Vorgehen der mongolischen Behörden erst dann Asylrelevanz
zukommen würde, wenn der Beschwerdeführer 1 dadurch in einer von
Art. 3 Abs. 1 AsylG geschützten Eigenschaft getroffen würde, wofür
vorliegend keine Anzeichen bestehen würden,
dass er sich hinsichtlich des ihn bedrohenden Polizisten an eine höhere
Instanz, etwa dessen Vorgesetzten, hätte wenden können,
dass Übergriffe durch Dritte beziehungsweise Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn ein Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren,
dass es sich bei den geschilderten Problemen mit dem Chinesen um
Übergriffe durch Dritte ohne politischen Hintergrund handle und
grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der
mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei, zumal die Mongolei
ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG sei,
dass sich der Beschwerdeführer 1 demnach an die Behörden hätte
wenden können, um gegen den Chinesen vorzugehen,
dass daher gestützt auf Art. 3 AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, diese aus der Schweiz
wegzuweisen seien und sich der Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
erneut den Sachverhalt darlegt und ausführt, er habe keine Familie und
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keine Verwandten in der Mongolei und könne mit seinem Sohn nirgends
unterkommen, da er sich an Leib und Leben bedroht fühle,
dass er grosse Angst davor habe, dass seine Ex-Partnerin, die sich im
Kreise reicher Chinesen bewege, den Beschwerdeführer 2 zwecks
Organhandel verkaufen könnte,
dass diese Gefahr umso grösser sei, als er mit seiner Ex-Partnerin nicht
verheiratet gewesen sei und der Beschwerdeführer 2 daher den Namen
seiner Mutter trage,
dass der Beschwerdeführer 1 innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den
Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen und diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der
angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der
Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält,
dass er insbesondere nicht bestreitet, keinerlei ernsthafte Anstrengungen
unternommen zu haben, um Reise- oder Identitätspapiere ins Recht zu
legen,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung
vom 25. März 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss
gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der
angefochtenen Verfügung), denen der Beschwerdeführer 1 einzig
entgegenhält, er befürchte im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, den
Beschwerdeführer 2 an seine Ex-Partnerin zu verlieren, welche diesen
dem Organhandel aussetzen könnte,
dass er damit angesichts der bereits festgestellten Schutzfähigkeit und
-willigkeit der mongolischen Behörden keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Gefährdung glaubhaft zu machen vermag,
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dass er in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten der
strafrechtlichen Anklage seiner Ex-Partnerin sowie der Erlangung des
alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn hinzuweisen ist (vgl. zum
mongolischen Familienrecht das Urteil OVG 2 B 6.11 des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012, Ziff.
22; abrufbar unter
>, besucht am 1. Mai 2013),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733
m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der
Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers 1, er habe in der Mongolei
keine Familienangehörigen mehr, dem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegensteht, da es ihm zuzumuten ist, sich wieder eine Arbeitsstelle
und eine eigene Unterkunft zu suchen, zumal er auch vor seiner Ausreise
alleine mit seinem Sohn gelebt hat, gut ausgebildet ist, und mit seiner
letzten Arbeitstätigkeit beim Elektrizitätswerk den Lebensunterhalt für sich
und den Beschwerdeführer 2 bestreiten konnte (vgl. die vorinstanzliche
Akte A11/17 F39 S. 6),
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls zumutbar ist, da der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines
Alters (knapp […]-jährig) noch vollständig an seinen Vater gebunden ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-
515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: