B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2319/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – verliess
seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangte über
B._______, C._______ und D._______ am 26. Februar 2015 in die
Schweiz; am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in E._______ um Asyl nach. Ebenfalls gleichentags wurde ihm mit-
geteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. Als Rechtsvertretung wurde ihm die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich bestellt. Am
4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der
Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person be-
fragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A13). Am 19. März 2015 fand –
ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin – die Anhörung zu seinen
Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A17).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, da er nicht gut in der Schule gewesen sei, habe er die
(…) und die (…) Klasse wiederholen beziehungsweise habe er ab der
(…) Klasse die (…) in F._______ besuchen müssen. Seinen letzten gülti-
gen Schülerausweis habe er nach der (…) Klasse im (…) beziehungsweise
(…) erhalten. Dieser sei bei einem elektrischen Zwischenfall bei ihm Zu-
hause im (…) verbrannt. Am Anfang des Schuljahres in F._______, im (…),
sei er der Schule für drei Tage unentschuldigt ferngeblieben, da er seine
Familie in G._______ besucht habe. Als er in die Schule habe zurückkeh-
ren wollen, sei er von der Schule verwiesen worden. Daraufhin sei er zu
seiner Familie zurückgekehrt. Wenige Tage später, am (…), sei in seinem
Dorf eine Razzia durchgeführt worden. Dabei seien bewaffnete Soldaten
zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, seinen Schü-
lerausweis vorzuweisen. In der Folge hätten sie ihn und andere junge Män-
ner auf einen Lastwagen gezwungen, der sie zu einer militärischen Einrich-
tung hätte bringen sollen. Auf der Fahrt dorthin sei er bei einem Fluss vom
Wagen gesprungen und in der folgenden Nacht zu Fuss illegal nach
H._______ gelangt. Dort habe er erfahren, dass sein (…) inzwischen für
(…) in Haft genommen worden sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer
an, (…) selbst einmal für (…) in Haft gewesen zu sein, da er bei einer Ar-
beit, die er hätte verrichten sollen, nicht vor Ort gewesen sei.
B.
Am 30. März 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der vorliegend
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angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Mit Schreiben
vom 31. März 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch indes ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, die
Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, son-
dern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht asylrelevant, hingegen lägen subjektive Nach-
fluchtgründe vor.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2015 liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situa-
tion in Eritrea zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz
auf, zur Beschwerde vom 13. April 2015 eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
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E.b Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 stellte die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten.
E.c Mit Replik vom 26. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung vom 6. Mai 2015 Stellung.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton J._______ zugewiesen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 23. September 2016 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, es sei ihm die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin
nach Art. 110a AsylG beizuordnen und liess eine aktualisierte Kostennote
sowie einen Auszug aus einem Bericht der Vereinten Nationen, UN-Nr.
A/HRC/32/CRP.1, einreichen.
G.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte er dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Fürsorgebestätigung nach.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft im Sinne von Art. 110a AsylG ab.
G.d Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Bestellung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung sei in Wiedererwägung zu ziehen.
G.e Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht dieses Wiedererwägungsgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
– seinen (...) betreffende – Beweismittel, so eine (…)-Karte inklusive einer
sinngemässen Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Entlassungsbe-
scheinigung aus dem militärischen Teil des Militärdiensts vom (…) sowie
eine Vorladung des Verteidigungsministeriums vom (…), inklusive einer
sinngemässen Übersetzung in die deutsche Sprache, ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden.
3.
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
In Bezug auf die vom SEM gestützt auf Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22
AsylV1 verfügte Kantonszuweisung vom 4. Juni 2015 ist festzuhalten, dass
diese – entgegen der in der Eingabe vom 28. Oktober 2016 vertretenen
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Meinung des Beschwerdeführers – praxisgemäss nicht gleichbedeutend
mit einem Wechsel in das erweiterte Verfahren ist. Da auch sonst aus den
Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver-
fahren zugeteilt worden wäre – vielmehr das SEM grundsätzlich gar nicht
befugt ist, während eines hängigen Beschwerdeverfahrens einen Wechsel
vom Testphasen- ins erweiterte Verfahren anzuordnen – bildet die Testpha-
senverordnung Grundlage für das vorliegende Verfahren. Das Asylgesetz
findet auf das Asylverfahren im Rahmen von Testphasen Anwendung, so-
fern die Testphasenverordnung in Bezug auf die Ausgestaltung des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens nichts Abwei-
chendes vorsieht (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 TestV).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
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wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11
E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheides im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit an-
deren Männern zusammen bei einer Razzia von militärischen Einheiten
abgeführt worden sei. Sodann sei er weder militärisch registriert noch von
den Behörden kontaktiert oder vorgeladen worden. Bei diesen Ereignissen
habe es sich demnach nicht um eine gezielt gegen seine Person gerichtete
Massnahme gehandelt. Entsprechend handle es sich auch nicht um eine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung definierten Voraus-
setzungen (vorab in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei vorliegend sehr
wohl davon auszugehen, dass die mit der Dienstpflicht betrauten Behörden
mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten seien, wobei auch
zweifelsohne ersichtlich geworden sei, dass er hätte rekrutiert werden sol-
len und er sich dieser Rekrutierung entzogen habe. Dass die Behörden das
Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der Dienstpflicht verstan-
den hätten, sei durch die Verhaftung seines (...) signalisiert worden. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz könne es nicht darauf ankommen, ob die
Razzia durch die militärische Einheit – beim Beschwerdeführer zu Hause
– zufällig oder geplant durchgeführt worden sei. Entscheidend sei, ob durch
den Kontakt ersichtlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer habe re-
krutiert werden sollen, und ob er sich der Rekrutierung entzogen habe. Bei-
des treffe in casu zu. Wie der Kontakt entstanden sei, sei unerheblich. Er-
wähnenswert sei indes, dass es gemäss Berichten der SFH äusserst un-
wahrscheinlich sei, dass ein Schulverweis von den eritreischen Militärbe-
hörden lange unbemerkt bleibe. Vielmehr würden Jugendliche von den lo-
kalen Behörden, entsprechend den Angaben, die sie von den Schulen er-
halten würden, einberufen. Zusätzlich würden Militär und Polizei regelmäs-
sig sogenannte Giffas (Round-ups) durchführen. Mithin sei es durchaus mit
der Realität zu vereinbaren, dass die Verwaltung von G._______ von der
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Schuldispensation des Beschwerdeführers durch andere Behörden erfah-
ren und die Soldaten zu ihm nach Hause geschickt habe. In der Folge sei
der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung angehalten worden. Die Vo-
raussetzungen zur Begründung der „Asyleigenschaft“ im Sinne des Grund-
satzurteils seien damit erfüllt.
5.3 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 führte das SEM aus, der Aufgriff
des Beschwerdeführers anlässlich einer Razzia sei nie in Frage gestellt
worden. Er sei jedoch weder vor, während noch nach seinem Aufgriff von
den militärischen Behörden namentlich registriert worden. Der Beschwer-
deführer habe in der Anhörung angegeben, weder ein entsprechendes Auf-
gebot erhalten zu haben noch hätten seine Eltern eine Einwilligungserklä-
rung unterschrieben. Folglich gehe das SEM weder von einem konkreten
Behördenkontakt aus noch leite es aus dem informellen Kontakt mit den
Militärbehörden anlässlich der Razzia eine begründete Furcht vor Bestra-
fung vor der Ausreise ab. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuwei-
sen, dass der durch die Rechtsvertretung dargelegte Sachverhalt bezüg-
lich des Vorweisens des Schülerausweises während der Razzia den Aus-
sagen des Beschwerdeführers widerspreche. So habe die Rechtsvertre-
tung in der Beschwerde ausgeführt, die Soldaten hätten den Beschwerde-
führer abgeführt, weil sein Schülerausweis nicht mehr gültig gewesen sei.
Demgegenüber habe der Beschwerdeführer zuvor angegeben, den Aus-
weis letztmals im (…) beziehungsweise (…) erhalten gehabt zu haben. Im
(…) habe es dann zu Hause einen elektrischen Zwischenfall gegeben und
der Ausweis und die Zeugnisse seien verbrannt. Gemäss diesen Aussagen
habe der Beschwerdeführer den militärischen Behörden somit keinen Aus-
weis und keine Zeugnisse vorzeigen können.
Was die Ausführung betreffe, wonach die eritreischen Behörden das Ver-
halten des Beschwerdeführers als Verletzung der Dienstpflicht verstanden
hätten, was sich aus der Verhaftung des (...) ergebe, sei ergänzend anzu-
fügen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein (...) sei
verhaftet worden, weil er nach der Razzia vom Fahrzeug gesprungen und
dann illegal ausgereist sei. Dass die Verhaftung des (...) nichts mit einer
Verletzung der Dienstpflicht zu tun gehabt habe, ergebe sich auch aus der
nur kurzen, bloss eintägigen Haftdauer. Diese kurze Haftdauer stehe zu-
dem im Widerspruch zu den in der Beilage 4 Punkt 3.3 der Beschwerde
(Anmerkung Gericht: Themenpapier der SFH: Eritrea: Wehrdienst und De-
sertation vom 23. Februar 2009) genannten Strafen für Angehörige von
Deserteuren und Refraktären.
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5.4 Mit Replik vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Be-
richtigung des Sachverhalts, wonach sein Schülerausweis bei einem
elektrischen Zwischenfall verbrannt sei, werde nicht beanstandet. Dieses
Sachverhaltselement vermöge das Ergebnis der rechtlichen Würdigung in-
des nicht zu ändern. So sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im
(…) von der (…) in F._______ verwiesen worden sei, beim Beschwerde-
führer am (…) zu Hause eine Razzia durchgeführt und er in der Folge von
den eritreischen Behörden zwecks Rekrutierung abgeführt worden sei so-
wie, dass er zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Schülerausweis
mehr verfügt habe. Mithin sei die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer – wohlbemerkt bei ihm zu
Hause – konkret in Kontakt getreten. Warum es sich hierbei um keinen
konkreten Behördenkontakt beziehungsweise einen „informellen Kontakt“
gehandelt haben solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei sehr unwahr-
scheinlich, dass der Besuch der eritreischen Militärbehörden – wenige
Tage nachdem der Beschwerdeführer der Schule verwiesen worden sei –
zufällig gewesen sei.
Was die kurze Haftdauer des (...) betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern
diese – wie vom SEM ausgeführt – im Widerspruch zu den beigelegten
SFH-Recherchen stehen sollte, zumal die Berichte keine konkreten Anga-
ben zur Dauer enthielten. Die wenigen Quellen, die in Bezug auf Eritrea
vorhanden seien, würden übereinstimmend davon ausgehen, dass Eltern
und andere Verwandte von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern be-
straft würden. Vor dem Hintergrund, dass in Eritrea rechtliche Verhältnisse
und eine militärische oder zivile Ordnung nicht vorhanden sowie Beste-
chung oder Protektion verbreitet sei, könne es viele Gründe haben, warum
der (...) des Beschwerdeführers bis anhin nur eine (…) Haftstrafe habe ver-
büssen müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer die Inhaftierung nicht
nur mit der illegalen Ausreise begründet, sondern auch damit, dass er vom
Fahrzeug gesprungen und geflohen sei. Indem er vom Fahrzeug gesprun-
gen sei, habe er sich schliesslich der Dienstpflicht entzogen.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 aktualisierte der Beschwerdeführer
den Sachverhalt dahingehend, dass sich sein (...) immer noch im National-
dienst befände, indes vom zivilen Teil wieder in den militärischen überführt
worden sei. Dies sei eine Bestrafung dafür, dass sich der Beschwerdefüh-
rer durch seine Flucht und illegale Ausreise der Dienstpflicht entzogen
habe. Da sein (...) (…) sei, stelle dies eine besondere Härte dar. Zur Un-
termauerung dieses Vorbringens reichte er mit Eingabe vom 3. November
2016 mehrere Beweismittel ein.
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Seite 10
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2015/3 klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen,
die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei, und demnach eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit anderen Worten
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebd. E. 5),
In Bezug auf Eritrea geht das Bundesverwaltungsgericht, in Fortsetzung
der Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK), davon aus, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweige-
rung und Desertion unverhältnismässig streng und politisch motiviert ist.
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E. 4 ff.; bestätigt u.a. in Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. Sep-
tember 2016 E. 5.2.2; E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1; E-6642/2006
vom 29. September 2009 E. 6).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ist gemäss die-
ser Praxis dann begründet, wenn die mit der Durchsetzung der Dienst-
pflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Per-
son in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar
wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt
und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung,
muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung
der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass
die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann
ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 f.).
E-2319/2015
Seite 11
6.2 Nachgehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen
konkreten Kontakt mit den Behörden im oben dargelegten Sinne glaubhaft
machen konnte.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das SEM den Aufgriff des Beschwer-
deführers durch Soldaten im Rahmen einer Razzia nicht in Frage stellte.
Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt, was diesen Aufgriff und die
Flucht vom Lastwagen betrifft, hinreichende Realkennzeichen (z.B. A17
F35, F43, F50; zu Realkennzeichen siehe REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TA-
VOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Justice - Justiz -
Giustizia 2012/2, S. 10 f.), weshalb es keine Gründe sieht, um an den dies-
bezüglichen Sachverhaltselementen zu zweifeln. Als entscheidend erweist
sich im vorliegenden Kontext allerdings die Frage, ob der Aufgriff des Be-
schwerdeführers zusammen mit einer Vielzahl an weiteren Personen im
Rahmen eines willkürlich durchgeführten Round-ups geschah, wovon das
SEM ausgeht, oder ob er – wie von ihm vorgebracht – bei ihm zu Hause
stattfand und mit seinem Schulverweis in Zusammenhang gestanden
habe, womit die Polizisten gezielt nach ihm gesucht hätten, was das SEM
– zumindest implizit – anzweifelt.
Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den ent-
sprechenden Erzählungen des Beschwerdeführers nicht nur weitgehend
an Realkennzeichen fehlt, sondern sich auch diverse Unstimmigkeiten
ergaben. Zum einen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, die genaue Anzahl der Soldaten, welche ihn zu Hause aufge-
sucht hätten, zu benennen, sondern bei der BzP angab, es seien vier Per-
sonen (vgl. A13 S. 8) gewesen, bei der Anhörung dann nicht mehr wusste,
ob es drei oder vier Personen gewesen seien (A17 F33). Zum anderen
fielen weder die Angaben zu den Umständen rund um die Schule noch zum
Schülerausweis schlüssig aus. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP
an, er habe sowohl die (…) als auch die (…) Klasse wiederholen müssen,
um später auszuführen, ab der (…) Klasse hätte er in die (…) gehen sollen,
indes sei er „kurz davor“ für (…) zu seiner Familie gegangen und daraufhin
von der Schule verwiesen worden (vgl. A13, S. 4). Während er bei der BzP
noch angegeben hatte, bis zur (…) Klasse habe er die Schule in F._______
besucht, gab er dem widersprechend bei der Anhörung zu Protokoll, bis
zur (…) Klasse sei er in G._______ in die Schule gegangen und ab der (…)
Klasse habe man in die (…), welche in F._______ gewesen sei, gehen
müssen (A 17 F12 f.). Die (…) habe er angefangen, dann sei er aber nach
Hause gegangen und in der Folge von der Schule verwiesen worden. Dies
sei (…) gewesen (A 17 F12, F14). Auf Beschwerdeebene gelingt es dem
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Seite 12
Beschwerdeführer nicht diese Ungereimtheiten aufzulösen; vielmehr wi-
derspricht er sich weiter. So habe er einzig die (…) Klasse wiederholen
müssen und sei im (…) auf die (…) in F._______ geschickt worden, wobei
er im (…) von der Schule verwiesen worden sei (vgl. Beschwerde vom
13. April 2015, S. 3). Somit ist aufgrund der Ausführungen des Beschwer-
deführers nicht nur unklar, ob er die (…) Klasse überhaupt je besucht hat,
sondern auch, wenn ja, in welchem Jahr er in die (…) eingetreten und wie
lange er insgesamt dort gewesen wäre. Am Schulverweis von der (…) in
F._______ sind entsprechend Zweifel angebracht, zumal auch die Begrün-
dung des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb er den letzten Aus-
weis am Ende der (…) Klasse und nicht zu Beginn der (…) Klasse erhalten
habe, nicht überzeugend ausfällt. Er hatte diesbezüglich angegeben, den
Schülerausweis erhalte man nicht am Anfang, sondern immer erst am
Ende des Schuljahres, da man sonst bei allfälligen Kontrollen immer einen
Ausweis vorzuzeigen und keine Probleme hätte, die Schule abzubrechen
oder zu schwänzen (A17 F68).
Auch die Unstimmigkeiten, die den Schülerausweis des Beschwerdefüh-
rers an sich betreffen, hat das SEM zu Recht erkannt (vgl. Vernehmlassung
vom 6. Mai 2015, S. 2). So ist die Aussage des Beschwerdeführers, der
Schülerausweis sei bei einem elektrischen Zwischenfall verbrannt (vgl. A13
S. 6), nicht mit der deutlichen Aussage in der Beschwerde, wonach er den
Schülerausweis habe vorzeigen müssen und weil dieser nicht mehr gültig
gewesen sei, sei er abgeführt worden (vgl. Beschwerde vom 13. April 2015,
S. 3), in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus ergaben sich auch
diesbezüglich zeitliche Ungereimtheiten (vgl. A13 S. 6; A17 F8, F24 ff.; Be-
schwerde vom 13. April 2015, S. 3).
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer zwar, darzulegen, dass er bei
einer Razzia aufgegriffen wurde, aufgrund der Summe der aufgezeigten
Ungereimtheiten ist indes davon auszugehen, dass dieser Aufgriff in einem
anderen als dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext geschah.
Insbesondere erachtet das Gericht weder als erwiesen noch als glaubhaft
dargetan, dass der Beschwerdeführer nach einem Schulverweis von den
Soldaten gezielt aufgesucht worden ist noch, dass er während der durch-
geführten Razzia inmitten der weiteren 35 bis 40 Personen erkannt worden
wäre, zumal er weder namentlich registriert worden sei noch bereits ein
Aufgebot erhalten habe (A17 F39 ff.). Die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, die Verhaftung seines (...) sei in erster Linie auf seine illegale Ausreise
zurückzuführen (A17 F53, F65) bestätigt die Einschätzung, dass er nicht
überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer allfälligen Dienstverweigerung
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erfasst worden ist, womit es sich erübrigt, weiter auf die Gründe der Ver-
haftung seines (...) und die in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismittel einzugehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, aus
dem erkennbar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer hätte rekru-
tiert werden sollen, ist zusammenfassend nicht glaubhaft gemacht.
6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante
Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der
Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 gutgeheissen
hat und nicht von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen
auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2319/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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