Abtei lung V
E-23/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______, dessen Ehefrau
B._______,
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______, und
G._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-23/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Familie serbischer Staatsange-
hörigkeit, Angehörige der Roma aus H._______, verliessen ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juli 2005 und gelangten am
19. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso wurden sie am 28. Juli 2005 zu ihren Asylgründen
befragt; die kantonalen Anhörungen fanden am 29. August 2005 und
am 30. August 2005 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machen sie im Wesentlichen
Folgendes geltend: Im Jahre 1999, während des Kosovokrieges,
hätten drei ethnische Albaner das Haus der Beschwerdeführenden in
H._______ niedergebrannt und den Beschwerdeführer A._______
geschlagen, weshalb sich die Beschwerdeführenden nachher in
I._______ niedergelassen hätten. Dort hätten sie bis zu ihrer Ausreise
in die Schweiz im Juli 2005 gelebt. Aus Angst vor Serben und
ethnischen Albanern hätten sie in den sechs Jahren nicht mehr aus
dem Haus gehen wollen. Vor diesem Hintergrund seien sie am 19. Juli
2005 in die Schweiz gekommen.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 räumten die Beschwerdeführenden
ein, bereits im Jahre 1999 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu
haben, welches abgelehnt worden sei. Aus Angst hätten sie den
Schweizerischen Behörden nichts davon gesagt. Sie könnten auf
keinen Fall in ihr Heimatdorf zurück; dort würden alles nur Albaner
leben. Als ethnische Minderheit würden sie sich in H._______
überhaupt nicht sicher fühlen. Die schlechte Situation für die Romas
und die damit einhergehende Diskriminierung im Kosovo sei allgemein
bekannt; wirtschaftlich hätten sie sich nichts aufbauen können. Das
Haus sei während des Krieges niedergebrannt worden; das Land sei
heute mit grosser Wahrscheinlichkeit von Fremden besetzt. Die Kinder
könnten dort nicht zur Schule gehen. Schliesslich hätten sie in Kosovo
kein familiäres Netz mehr. Sie hätten sich ausserdem in der Schweiz
gut einleben und integrieren können.
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C.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 räumten die Beschwerdeführen-
den weiter ein, irreführende Angaben hinsichtlich ihres letzten
Wohnsitzes gemacht zu haben. So sei nicht I._______, sondern
H._______ der letzte Wohnsitz der Familie gewesen. Sie würden sich
dafür entschuldigen, hätten aber aus der Not heraus falsche Angaben
gemacht. Sie seien Vertriebene im eigenen Land und hätten keine
andere Möglichkeit gesehen als so zu handeln, wie sie es getan
hätten.
D.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 äusserten sich die Beschwer-
deführenden hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihrer Verwandten folgen-
dermassen: Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers
A._______ würden heute in Deutschland leben; ein Bruder lebe in der
Schweiz. Die Beschwerdeführerin B._______ wisse nicht, ob ihre
Familienangehörigen noch am Leben seien. Sie habe seit dem Jahre
1999 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Im Dorf H._______ würden keine
Angehörigen der Beschwerdeführenden mehr leben.
E.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 informierte das BFM die Be-
schwerdeführenden, dass es inzwischen Nachforschungen vor Ort an-
gestellt habe. Zum familiären Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsort
führte es aus, dass in H._______ ein Cousin sowie ein Onkel des Be-
schwerdeführers A._______ leben würden; ein weiterer Cousin lebe in
J._______, wo er als Polizist arbeite. Gemäss den Erkenntnissen des
BFM befinde sich ausserdem ein grösseres Grundstück in H._______
im Familienbesitz der Beschwerdeführenden; dabei handle es sich um
ein grosses unfertiges Gebäude, welches sich in einem schlechten
baulichen Zustand befinde. Daneben würden sich zwei kleinere alte
Häuser befinden. Eines davon sei nach dem Krieg für ein paar Monate
bewohnt worden und stehe seither leer. Das Haus sei nach wie vor
bewohnbar, wenn es auch nicht über fliessendes Wasser, sondern nur
über einen Brunnen und über ein WC im Hof verfüge, was der
Lebensqualität des Grossteils der ländlichen Bevölkerung Kosovos
entspreche. Des Weiteren hätten ehemalige Nachbarn der Beschwer-
deführenden erklärt, dass Letztere in H._______ geschätzt worden
seien und dass sich im Falle ihrer Rückkehr keinerlei Sicherheits-
probleme ergeben würden.
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F.
Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. No-
vember 2007 folgendermassen Stellung: Seit der Flucht im Jahre 1999
hätten sie keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Herkunftsland. Ihre
wichtigste familiäre Verbindung sei hier in der Schweiz mit der Familie
von K._______, welche seit fünf Jahren im Wallis lebe. Betreffend die
Wohnverhältnisse würden den Beschwerdeführenden andere Infor-
mationen vorliegen. Gemäss L._______, welcher in Kroatien lebe, sei
ihr Haus abgebrannt. Die beiden kleineren Häuser würden den
Nachbarn gehören; die Beschwerdeführenden würden dort nicht
wohnen dürfen. Die Situation der Roma und Ashkali in Kosovo sei sehr
schlecht. Ihre Verwandten in der Schweiz hätten gesagt, dass sich die
Roma in ihrem Heimatdorf immer noch verstecken müssten und es
insbesondere in der Nacht gefährlich sei auszugehen. In H._______
könnten die Kinder nicht in die Schule gehen, da diese den alba-
nischen Kindern vorbehalten sei.
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 – eröffnet am 4. Dezember
2007 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 teilte der Instruktionsrich-
ter des Gerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Beurteilung des
Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutge-
heissen.
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J.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe in
M._______ vom gleichen Tag zu den Akten.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
In ihrer Replik vom 13. März 2008 hielten die Beschwerdeführenden
an den Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG).
Seite 5
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass
drei ethnische Albaner ihr Haus in H._______ während des Kosovo-
krieges niedergebrannt und den Beschwerdeführer A._______ge-
schlagen hätten. Diese Benachteiligungen würden in der damaligen
Kriegssituation begründet liegen. Aufgrund der heutigen Situation
bestehe für die Beschwerdeführenden aber grundsätzlich keine be-
gründete Furcht vor weiteren Benachteiligungen der vorgebrachten
Art. Gemäss den Nachforschungsergebnissen des BFM seien sie am
23. Juni 1999 in Deutschland eingereist und hätten in der Folge ein
Asylgesuch eingereicht, welches am 25. Juli 2002 abgelehnt worden
sei. Seit dem 3. August 2005 würden sie bei den deutschen Behörden
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als unbekannten Aufenthaltes gelten. Zumal sie sich von 1999 bis zu
ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hätten, was
sie in ihrer entsprechenden Stellungnahme auch eingestanden hätten,
sei ihren verschiedenen Vorbringen, sie seien im besagten Zeitraum in
I._______ Benachteiligungen ausgesetzt worden, der Boden ent-
zogen.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Serbien sprechen. In Kosovo sei es seit dem Einmarsch der
Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Aus-
einandersetzungen mehr gekommen. Die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali
und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise
Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden.
Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in
aller Regel gewährleistet. Das BFM halte zudem an seinen Er-
kenntnissen fest, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatort grundsätzlich keine Sicherheitsprobleme zu
befürchten hätten und ihnen dort auch bewohnbarer Wohnraum zur
Verfügung stünde. Weiter sei festzuhalten, dass der Schulbesuch
heute in Kosovo Kindern jeder Ethnie offenstehe. Schliesslich hätten
die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort im Handel sowie in
der Tierzucht gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt erwirt-
schaftet, Tätigkeiten, welche sie wieder aufnehmen könnten. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, der Beschwerdeführer A._______ anerkenne zwar,
zwischen Juni 1999 und seiner Einreise in die Schweiz in Deutsch-
land gelebt zu haben; gleichwohl sei das Haus seiner Familie im Jahre
1999 von den Albanern angezündet worden. Da diese nach wie vor im
Heimatdorf der Beschwerdeführenden leben würden, befürchteten sie,
bei einer Rückkehr erneut Opfer von Repressalien zu werden. Dass
die albanische Mehrheit in Kosovo die Minderheiten, insbesondere die
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Roma, die Ashkali und die Ägypter, nicht toleriere, sei auch die
Ansicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Diese habe im April 2006
ausgeführt, dass weder die internationalen Organisationen noch die
kosovarischen Behörden imstande gewesen seien, den aus Deutsch-
land zurückgekehrten Ashkali/Ägyptern in Fragen der Sozialhilfe, der
medizinischen Hilfe oder dem Wiederaufbau der zerstörten Häuser zu
helfen. Die Behörden würden auch die Sicherheit und die Bewegungs-
freiheit der obgenannten Minderheiten nicht garantieren; zudem habe
sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht verändert.
Wie aus den eingereichten Plänen hervorgehe, sei es den Beschwer-
deführenden zum heutigen Zeitpunkt ausserdem nicht möglich, in das
vom BFM aufgeführte Haus zurückzukehren, da dieses nicht mehr im
Eigentum seiner Familie stehen würde; inzwischen gehöre es der
Nachbarsfamilie.
Sodann wäre es für den Beschwerdeführer A._______in Kosovo kaum
möglich, eine Arbeit zu finden, um seine Familie zu ernähren. Die
diesbezügliche Situation für Angehörige der Roma sei verheerend; in
gewissen Gebieten betrage die entsprechende Arbeitslosenquote
98 Prozent. Was die Möglichkeit der Kinder betreffe, in ihrem Heimat-
land in die Schule gehen zu können, werde darauf hingewiesen, dass
diese aus Sicherheitsgründen von den KFOR begleitet werden
müssten; und wer wisse, was passiere, würden diese die Region
verlassen. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Kinder
keinerlei Beziehung zum Kosovo hätten.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass
im Herkunftsort der Beschwerdeführenden ein sozial tragfähiges
Beziehungsnetz mit entsprechender Infrastruktur bestehe, welches
diese bei ihrer Rückkehr nützen könnten. Bezüglich der in der
Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Situation von Angehörigen
der Roma in Kosovo, der individuellen Situation der Beschwerde-
führenden in ihrem engeren Herkunftsort und der diesbezüglich ein-
gereichten Beilagen sei auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen
Verfügung verwiesen.
3.4 In der Replik wurde erneut auf die wirtschaftlich schwierige
Situation hingewiesen, welche für die Angehörigen der Roma im
Kosovo bestehe; der Beschwerdeführer A._______habe in seiner
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Heimat kaum Perspektiven, eine Arbeit zu finden, und er könne den
Unterhalt seiner Familie nicht sicherstellen.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist
zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch)
besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene
Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten
und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden
und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss
oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfol-
gungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im
Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft wegge-
fallen, fehlt es an deren Aktualität.
Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 30. November
2007 zu Recht feststellte, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat eine
asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. So liegt das angebliche
In-Brand-Setzen ihres Hauses sowie die Prügel, die der Beschwerde-
führer A._______habe einstecken müssen, bereits zehn Jahre zurück
und in einer Zeit, als im Kosovo noch Krieg herrschte. Als Folge
hiervon wurde das Land von den internationalen Truppen besetzt und
ein UN-Protektorat errichtet. Der KFOR, eine im Jahre 1999 nach
Beendigung des Kosovo-Krieges aufgestellte multinationale mili-
tärische Formation unter der Leitung der North Atlantic Treaty
Organization (NATO), obliegt es dabei, ein sicheres Umfeld für die
Rückkehr von Flüchtlingen zu schaffen. Unterstützt wird diese dabei
durch die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo
(UNMIK).
Sodann bestehen Zweifel, ob sich die obgenannten Vorbringen der
Beschwerdeführenden tatsächlich wie behauptet zugetragen haben;
schliesslich mussten sie infolge der Nachforschungsergebnisse des
BFM einräumen, dass sie bereits am 23. Juni 1999 in Deutschland
eingereist sind und in der Folge ein Asylgesuch eingereicht haben.
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Aus obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und somit die Vorinstanz das
Asylgesuch zurecht abgewiesen hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen
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Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein
– immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung
führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4 Gemäss der International Organization for Migration (IOM) haben
Angehörige von Minderheiten in Kosovo den gleichen Zugang zu
Institutionen sowie sozialen Dienstleistungen wie diejenigen der
Mehrheiten; auch die Gesetzgebung toleriert ethnische Diskriminie-
rungen nicht. Trotzdem ist die gesellschaftliche Stellung der
Minderheitengruppen von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung
geprägt, viele fühlen sich als Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive
in Kosovo. Die Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften sind die
verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo.
Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge,
Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der
Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei
parallelen Strukturen – falls vorhanden – Zuflucht zu suchen. Sie sind
an ihrem Wohnort oft nicht registriert und verfügen über keine
persönlichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen
Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrative und soziale
Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr nach
Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die spezifische
Situation von Roma, Ashkali und Ägyptern (RAE), welche als
abgewiesene Asylsuchende in Westeuropa oder als unregistrierte
Internally Displaced Persons (IDP) in Serbien leben, wird durch das
kosovarische Staatsbürgerschaftsgesetz sowie die geplante Volks-
zählung nicht berücksichtigt und diese Minderheiten riskieren, bei
einer Rückkehr nach Kosovo als Staatenlose zu enden. Die
Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter,
die auch heute noch in Flüchtlingscamps in schlechten sanitären und
hygienischen Zuständen leben, sind noch prekärer als jene der
albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben in Kosovo. Sie sind
Opfer tiefgreifender sozialer und ökonomischer Diskriminierungen
insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum
Arbeitsmarkt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-,
Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Der
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Ombudsperson-Institution zufolge liegt ihre Beschäftigungslosigkeit bei
98 Prozent. Auch werden die Angehörige der RAE-Gemeinschaften
beim Zugang zu Unterkünften, insbesondere wenn sie aus dem
Ausland zurückkehren und ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen,
diskriminiert. Trotz dieser Schwierigkeiten, mit welchen die Ange-
hörigen der besagten Gemeinschaften zu kämpfen haben, lässt die
blosse Zugehörigkeit zum Volk der Roma den Wegweisungsvollzug in
den Kosovo nicht per se als unzumutbar erscheinen.
6.5 Vorliegend sind jedoch die folgenden individuellen Umstände der
Beschwerdeführenden mitzuberücksichtigen: Einerseits ist festzu-
halten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche
vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung bildet, falls Kinder von einem Wegweisungs-
vollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl
können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-
heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigen-
schaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungs-
bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E.
6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus-
gerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Familie bereits im
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Jahre 1999 aus ihrem Heimatland ausgereist ist und nun seit vier
Jahren in der Schweiz lebt. In der Beschwerde wurde daher zurecht
darauf hingewiesen, dass die Kinder keine Beziehung zum Kosovo
hätten. Kontinuitäten, welche insbesondere die älteren Kinder in der
Schweiz erfahren, würden bei einem Umzug nach Kosovo kaum
erhalten werden können. Dazu zählt neben dem Wohnumfeld und den
Freizeitaktivitäten vor allem das soziale schulische Umfeld. Hinsichtlich
der schulischen Situation für die Kinder sei zudem auf Art. 28 Abs. 1
KRK verwiesen, gemäss welchem die Vertragsstaaten generell das
Recht des Kindes auf Bildung anerkennen und zwecks Verwirklichung
dieses Rechts insbesondere den Besuch der Grundschule für alle zur
Pflicht und unentgeltlich machen. Wie bereits ausgeführt, werden die
Angehörigen der Roma und der Ashkali in Kosovo auch im Bereiche
der Schulbildung diskriminiert, so dass vorliegend zweifelhaft er-
scheint, ob es allen fünf Kindern möglich wäre, die Schule zu be-
suchen. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote generell – und
insbesondere bei den genannten Gemeinschaften – wäre dies jedoch
von besonderer Wichtigkeit, um eine Perspektive auf eine Arbeitsstelle
haben zu können. Zudem ist fraglich, ob die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Verwandten die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr tatsächlich unterstützen könnten.
6.6 In Würdigung sämtlicher vorgenannter Faktoren und insbesondere
des Kindswohls erachtet das Gericht den Wegweisungsvollzug nach
Kosovo für die Beschwerdeführenden als unzumutbar.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtaner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls
sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde
dagegen gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-
kosten, in der Höhe von Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist jedoch von
einer Kostenauflage abzusehen.
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8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Fall sind die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren im Sinne eines
hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-
entschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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