Abtei lung V
E-2320/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2320/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Juni 2007 verlassen hat und über Mali, die Ukraine, Spanien und
Frankreich, wo er sich rund 17 Monate aufgehalten und bereits ein
Asylgesuch gestellt hat, am 16. März 2009 in die Schweiz gelangt ist,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 20. März 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er sei im (...) von Soldaten fest-
genommen worden und ein Freund von ihm sei von der Armee getötet
worden,
dass ein Freund seines Vaters, bei welchem sie (der Beschwerde-
führer und zwei weitere Personen) sich vor der Ausreise in Colombo
versteckt hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter-
stützt habe und deshalb von den Soldaten gesucht worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 20. März 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Frankreich gewährte,
dass er zu einer Rückführung nach Frankreich ausführte, er habe
Angst, er werde wieder nach Hause geschickt,
dass er weiter zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz eine
Schwester und einen Onkel, wogegen er in Frankreich niemanden
kenne,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Frankreich wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
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verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe bereits in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, welches letzt-
instanzlich abgelehnt worden sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und der Übernahme des Beschwerdeführers am
27. Oktober 2009 zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 27. April 2010 zu erfolgen
habe,
dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme
und der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen müsse, von
Frankreich nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, wenn er eine
entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als
zuständig zu erklären, weiter soll sich das BFM für dasselbe aus
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humanitären Gründen für zuständig erklären, um die Familienzu-
sammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Familien-
mitgliedern zu ermöglichen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersucht,
ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung in den Akten ist von der Einreichung der Be-
schwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits in
Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat,
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dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziie-
rungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das zuständige französische Ministerium einer Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
(erneuten) Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht demnach keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen
sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläss -
igkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
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Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin II-Verordnung jeder Mitgliedstaat
aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären
oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere
abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er
dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist,
dass in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwanger-
schaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unter-
stützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im
Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familien-
angehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält,
nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die
familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 15
Abs. 2 Dublin II-Verordnung),
dass die humanitäre Klausel den Zweck hat, dass die Mitgliedstaaten
ihren Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK zum Schutz der Familie
nachkommen,
dass es sich weder bei der Schwester noch beim Onkel des Be-
schwerdeführers um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i
Dublin II-Verordnung handelt,
dass vorliegend aus den Akten auch kein irgendwie geartetes Ab-
hängigkeitsverhältnis hervorgeht, welches zur Anwendung der
humanitären Klausel führen müsste,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem vorstehend
Ausgeführten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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