B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2320/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 10. Februar
2010 auf dem Luftweg und gelangten – im Besitze von Flugtickets mit
Destination E._______ – von Moskau direkt nach F._______, wo sie am
12. Februar 2010 um Asyl nachsuchten, ohne die Weiterreise nach
E._______ anzutreten.
A.b
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte ihnen das
BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens einstweilen als
Aufenthaltsort zu.
A.c
Am 14. und 15. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführenden durch
die Flughafenpolizei zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den
Asylgründen befragt. Am 17. Februar 2010 fanden ausführliche Anhörun-
gen zu den Asylgründen durch das BFM statt. Dabei wurde im Wesentli-
chen Folgendes geltend gemacht:
Der Beschwerdeführer sei (…) Abstammung, habe (…) Vorfahren, trage
einen (…) Namen und sei im Jahre 1991 vom Nordosten Russlands
(G._______) nach H._______ (Nordkaukasus) umgezogen. Dort hätten
ihm die Behörden nur widerwillig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er sei
angelernter (…) und habe mehrere Jahre in dieser Branche gearbeitet.
Zuletzt habe er sich als (…) betätigt, seit 2008 sei er ohne Arbeit gewe-
sen. Die Beschwerdeführerin sei in I._______ (Tschetschenien) geboren
und aufgewachsen, jedoch ethnische Russin, obwohl sie äusserlich nicht
ohne weiteres als solche zu erkennen sei. Beide seien aufgrund ihrer
Herkunftsmerkmale und ihrer damit zusammenhängenden Zuordnung
zum tschetschenischen Widerstand nationalistisch geprägter Willkür und
Diskriminierung verschiedener Art ausgesetzt worden. Sie hätten sich
stets bemüht, sich an das Gesetz zu halten und den Behörden und Si-
cherheitskräften möglichst keinen Anlass für Interventionen zu liefern. Der
Beschwerdeführer stehe seit 1998 unter behördlichem Druck, weil er zu-
fällig Augenzeuge eines von Polizisten betriebenen illegalen Waffenhan-
delslagers im (…), geworden sei. Nur knapp sei er im Jahr 2000 auf der
Strasse einem Tötungsversuch durch einen vermeintlich Behinderten ent-
ronnen, sei dabei jedoch verletzt worden. Im Jahre 2002 sei es ferner im
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Zusammenhang mit einem ihm unterschobenen Strassenverkehrsdelikt
zu einer verbalen Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem eben-
falls involvierten (…) gekommen; eine Woche später sei er auf Anweisung
von Polizisten mitgenommen und durch Unbekannte in einem Wald zu-
sammengeschlagen worden. Die Polizei habe auch seinen Führerschein
derart manipuliert, dass er für die Behörden jederzeit als unbequeme
Person erkennbar gewesen sei. Im Jahre 2004 sei er ferner unberechtig-
terweise des Handels mit (…) beschuldigt worden, nachdem man im Kof-
ferraum seines Autos einen leeren Kanister gefunden habe. Im Jahre
2008 sei der nunmehr in die Arbeitslosigkeit gedrängte Beschwerdeführer
von der Polizei wiederum mutwillig in ein Verfahren betreffend Gewalt ge-
gen einen Polizisten verwickelt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Hinzugekommen seien gegen zehn Hausdurchsuchungen bei den Be-
schwerdeführenden; oftmals sei das Haus auch von vermeintlichen An-
gehörigen der städtischen Versorgungswerke durchsucht und die Be-
schwerdeführenden seien dabei belästigt worden. Zudem seien sie bei
Behördengängen schikaniert worden und hätten zur Erlangung an-
spruchsbegründeter Amtsdienstleistungen regelmässig Schmiergelder
bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin sei ferner anlässlich einer
Hausdurchsuchung im Jahre (…) derart geschlagen worden, dass sie ei-
ne Fehlgeburt erlitten habe. Im Weiteren sei ihrem Sohn im Jahre 2005
während des (…) vermutlich von einem Polizisten offensichtlich mutwillig
das Bein gebrochen worden; die Behörden hätten den Vorfall als vom
Kind selber verursachten Unfall abgetan, obwohl alle Indizien dagegen
gesprochen hätten. Ferner sei die Beschwerdeführerin im März 2008, als
sie noch in einer (…) gearbeitet habe, von einem Polizisten zu Unrecht
des Drogenhandels im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit beschuldigt worden.
Dies habe zwar nicht zu einer Strafverurteilung, aber doch zum Vorent-
halten von Lohnzahlungen und letztlich zum Verlust ihrer Arbeitsstelle ge-
führt. Im (…) 2009 sei ihre im selben Haus wohnende und betagte Mutter
unter den Zug gekommen. Die Behörden hätten nach fadenscheinigen
Ermittlungen auf Selbstmord geschlossen, obwohl es sich aus Sicht der
Beschwerdeführenden aufgrund der gesamten Umstände nur um einen
Mord durch den Sicherheitsdienst gehandelt haben könne; der Hinter-
grund liege vermutlich in der anlässlich einer Hausdurchsuchung eine
Woche zuvor gemachten Ankündigung der Mutter, dem Europäischen Ge-
richtshof in Strassburg über Greueltaten und Massenhinrichtungen im
Rahmen des Tschetschenienkonflikts zu berichten. Der letzte Vorfall habe
den auf die Beschwerdeführenden ausgeübten Druck und die Furcht vor
weiteren Benachteiligungen unerträglich werden lassen, weshalb sie sich
– mangels wirksamer und zumutbarer Aufenthaltsalternativen in Russland
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– zur Ausreise entschlossen hätten. Zwei Versuche einer Visumserlan-
gung für J._______ seien gescheitert. Schliesslich seien sie eher zufällig
auf die Möglichkeit gestossen, einen Flug von Moskau nach E._______
mit Zwischenhalt in F._______ zu buchen. Die Reise sei legal und kon-
trolliert erfolgt. Indessen hätten sie nie die Absicht einer Weiterreise nach
E._______ gehabt, aber nur auf diesem Weg visumsfrei in ein schutzbe-
reites europäisches Land gelangen können. Geheiratet hätten sie übri-
gens bisher hauptsächlich deshalb nicht, um den Kindern das Tragen ei-
nes (…) Namens und damit einhergehende Diskriminierungen zu erspa-
ren. Aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes, der dadurch erschwerten
Erwerbstätigkeit und der ihnen in den Weg gelegten administrativen
Schwierigkeiten beim Immobilienverkauf und -erwerb sei es ihnen auch
faktisch unmöglich, in anderen Teilen Russlands eine Niederlassungsre-
gistrierung zu erwirken; ohnehin hätten ihr ethnischer Hintergrund und der
enge Konnex zu Tschetschenien überall zu Diskriminierungen und Er-
werbslosigkeit geführt, und in Grossstädten sei das Leben ohnehin nicht
erschwinglich.
Die Beschwerdeführenden gaben verschiedene Identitäts- und Reisedo-
kumente (darunter ihre Reisepässe, nationale Pässe, Geburtsurkunden,
Vaterschaftsanerkennung) sowie weitere, nachträglich per Telefax über-
mittelte, fremdsprachige Beweismittel (darunter gemäss Auflistung in der
angefochtenen Verfügung: Staatsanwalts- und Gerichtsunterlagen, Poli-
zeiverfügungen, Todesscheine und Bestätigungen betreffend verschiede-
ne geltend gemachte Vorfälle insbesondere seit dem Jahre 2005) zu den
Akten.
A.d
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, wies sie aus dem Transitbereich des (…) weg und ordnete an,
dass sie den Transitbereich des (…) – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen hätten. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügten; der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.e
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Mit Beschwerdeeingabe vom 5. März 2010 beantragen die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2010, die Ge-
währung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
A.f
Mit Urteil vom 12. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur vollstän-
digen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. Es führte in seinem Urteil aus, die Erwä-
gungsstruktur in der angefochtenen Verfügung sei unlogisch, wenn der
vorgetragene Sachverhalt zunächst unter dem Aspekt der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz gemäss Art 3 AsylG geprüft und abschlägig beurteilt
werde, um nachfolgend dennoch eine Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem
Aspekt von Art 7 AsylG vorzunehmen. Die Erkenntnis, dass der Sachvor-
trag unglaubhaft sei, müsste zwangsläufig zur Folge haben, dass kein
rechtserheblicher, unter Art. 3 AsylG subsumierbarer Sachverhalt bestehe
und daher die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb aus-
ser Betracht fallen müsse. Aus den Erwägungen sei nicht erkennbar, wel-
che Teile des Sachvortrags das BFM als glaubhaft und darüber hinaus
rechtserheblich erkannt habe. Demnach sei der rechtserhebliche Sach-
verhalt als nicht korrekt und vollständig festgestellt zu betrachten. In die-
sem Zusammenhang erstaune, dass den Beschwerdeführenden gemäss
dem Subsidiariätsprinzip in Form des Bestehens und der zumutbaren In-
anspruchnahme einer landesinternen Fluchtalternative vorgehalten wer-
de, da auch dieses Argument einen rechtserheblichen unter Art. 3 AsylG
subsumierbaren Sachverhalt voraussetze. Weiter ergebe die Betrachtung
der Protokolle das klare Bild eigeninitiativer, substantiierter und spontaner
Schilderung. Darüber hinaus seien zahlreiche Beweismittel eingereicht
worden, womit die Beschwerdeführerenden weitgehend ihrer Mitwir-
kungspflicht nachgekommen seien. Die Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach die Beschwerdeführerin keine persönlichen Asylgründe gemacht
habe, sei eindeutig aktenwidrig. Ferner sei die vorinstanzliche Erkenntnis,
wonach die Hausdurchsuchungen widersprüchlich ausgefallen seien,
nicht nachvollziehbar. Der Einwand der Beschwerdeführenden, gemäss
welchem die Widersprüchlichkeit in der Verfügung unklar formuliert und
zudem offensichtlich vermeintlicher Art sei, sei zu stützen. Es erstaune
die Punktualität des vorgehaltenen Widerspruchs und die nuancierte
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Überspitzung seines Inhalts (Polizist-Sicherheitsbeamter) durch das BFM.
Der Rückschluss auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten vorgebrachten
Verfolgungssachverhalts sei zudem nicht statthaft, da es sich bestenfalls
um ein isoliertes und geringfügiges Indiz handeln könne. Das Bundesamt
habe seine aus dem Grundsatz auf rechtliche Gehör fliessende Abwä-
gungspflicht vorliegend nicht erfüllt und lasse ausser Acht, dass der
Sachvortrag der Beschwerdeführenden überaus substantiiert, weitgehend
übereinstimmend und chronologisch hinreichend präzise präsentiert wor-
den sei. Kritisch zu betrachten sei ferner die vorinstanzliche Erkenntnis,
wonach die per Fax nachgereichten Beweismittel keinen Beweiswert hät-
ten, da es sich einerseits um leicht manipulierbare Kopien handle und
andererseits damit zwar vorgebrachte Ereignisse dokumentiert würden,
nicht aber die diesbezüglich vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen.
Ohne eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen, stelle das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass den eingereichten Beweismitteln weder
Übersetzungen noch Inhaltsangaben beigelegt worden seien und die Be-
schwerdeführenden seien auch nicht zur Anfertigung solcher explizit auf-
gefordert worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die an der vor-
instanzlichen Verfügung Beteiligten der russischen Sprache mächtig sei-
en, anderenfalls sie nicht – jedenfalls nicht ohne der Willkür zu verfallen –
zur Erkenntnis gelangen könnten, dass die Beweismittel zwar vorge-
brachten Ereignisse dokumentieren würden nicht aber die vorgebrachten
Verfolgungsmassnahmen. Angesichts der erkannten Mängel in der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, bestehe für das Bundes-
verwaltungsgericht weder Anlass noch Möglichkeit, die vorinstanzlichen
Erwägungen zu Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem
Aspekt von Art. 3 AsylG einer Überprüfung zu unterziehen.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte
ihnen Frist bis zum 26. Mai 2011, um die Schweiz zu verlassen, und be-
auftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2011 (Eingabe und Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, die Verfügung des BFM vom 31. März 2011 sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl
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zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung. Zu Untermauerung der Vorbringen wurden einige Referenzschrei-
ben für die Familie beziehungsweise für den Sohn von seinen Lehrkräften
eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten dürften. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Am 27. Oktober 2011 wurde eine beschwerdeergänzende Eingabe einge-
reicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Am 7. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein psychiatrisches
Attest ein, wonach der Sohn C._______ seit März 2013 in psychiatrischer
Behandlung sei. Ferner teilten sie mit, dass sie nun auch in psychiatri-
scher Behandlung seien und etwa binnen Monatsfrist ein psychiatrisches
Gutachten dem Gericht zukommen lassen würden.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden je ei-
nen Arztbericht, wonach sie im Psychiatrischen Zentrum L._______ in
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Seite 8
psychiatrischer Behandlung seien, und einen den Beschwerdeführer
betreffenden Bericht des Röntgeninstituts M._______, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwer-
deführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM an,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit in weiten Teilen nicht stand. So würden deren Vor-
bringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, weil sie trotz
der angeblich seit 1998 andauernden Verfolgung durch die verschiede-
nen russischen Behörden und die Gefährdung durch unbekannte Dritt-
personen ohne einen ersichtlichen Grund noch 14 Jahre hätten verstrei-
chen lassen. Selbst nach der angeblich inszenierten Tötung der Mutter
der Beschwerdeführerin im (…) 2009 hätten sie sich weiterhin an ihrem
Wohnort in H._______ aufgehalten. Ferner vermöge die Erklärung, die
Mutter sei als aussagewillige Zeugin der Massenermordungen im tsche-
tschenischen Krieg vom Sicherheitsdienst beseitigt worden, nicht zu
überzeugen. Einerseits handle es sich hier um Vermutungen, anderer-
seits seien wesentliche Punkte der Schilderungen der Beschwerdeführer
nachgeschoben. So habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der di-
rekten Bundesanhörung darüber gesprochen, dass ein Mitarbeiter einer
(…) eine ältere Frau in der Nähe des Tatorts im Begleitung von zwei
Männern gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe, allerdings auch
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erst in der Anhörung darüber gesprochen, dass an einer (…) einige Leute
davon gesprochen hätten, vor einigen Tagen eine ältere Frau mit ein paar
Leuten gesehen zu haben. Abgesehen von der Diskrepanz dieser beiden
nachgeschobenen Aussagen sei – selbst wenn sie geglaubt werde könn-
ten – nicht erstellt, dass es sich bei dieser Frau um die Mutter der Be-
schwerdeführerin gehandelt habe und deren Begleiter etwas mit deren
Tod zu tun gehabt hätten. Somit würden die Beschwerdeführenden den
tragischen Tod der Mutter in einen ursächlichen Zusammenhang einzu-
betten versuchen, der von keinen anschaulichen Hinweisen oder vorhan-
denen Beweismitteln erhärtet werde. Auch die weiteren von den Be-
schwerdeführenden behaupteten Zusammenhänge zwischen einzelnen
durch Jahre voneinander getrennten Vorfällen, seien weitgehend reali-
tätsfremd. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb erst zwei Jah-
re nach seinen Beobachtungen im (…) ein Mordanschlag auf den Be-
schwerdeführer verübt worden sein sollte. Andererseits habe er dazu
einmal ausgesagt, mit anderen Leuten darüber gesprochen zu haben, ein
anderes Mal jedoch behauptet, keinem Menschen etwas darüber erzählt
zu haben. Zudem habe er einmal von drei Personen und ein anderes Mal
von vier Personen, die sich (…) befunden hätten, gesprochen. Ebenfalls
vermöchten die von den Beschwerdeführenden aufgestellten Vermutun-
gen über den Zusammenhang zwischen diesem Ereignis im Jahre 2002
und dem Beinbruch des Sohnes im Jahre 2005 nicht zu überzeugen. So-
dann habe die Beschwerdeführerin die Ursachen ihrer angeblichen Fehl-
geburt im Jahre 2004 unterschiedlich dargestellt, indem sie einmal ange-
geben habe, von einigen Polizisten geschlagen worden zu sein, ein ande-
res Mal jedoch behauptet habe, damals von einem Beamten zur Seite
geschoben worden zu sein. Dass sie von mehreren Beamten geschlagen
worden wäre, habe sie bei der direkten Anhörung mit keinem Wort er-
wähnt. Im Weiteren lasse sich die Verurteilung im Herbst 2008 zu einer
Geldbusse von 100 Rubel, weil der Beschwerdeführer einen Polizisten
zusammengeschlagen habe, angesichts der Milde der Strafe, kaum als
Ausdruck einer tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation der russi-
schen Sicherheitsorgane interpretieren. Auch bezüglich des von ihm im
Jahre 2002 begangenen Verkehrsdelikts, das die Beschwerdeführenden
in einen Zusammenhang mit der Verletzung ihres Sohne im Jahre 2005
gebracht hätten, sei festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer dar-
gestellte Tathergang kaum den Tatsachen entsprechen dürfte, da nicht
ersichtlich sei, weshalb die Polizisten, die die Übertretung des Beschwer-
deführers beobachtet hätten, noch einen Zeugen dazu gebraucht hätten.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Sicherheitsbeamten
bei den Hausdurchsuchungen als Elektrizität– oder Gaswerkangestellte
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hätten ausgeben müssen. Somit würden die Vorbringen der Beschwerde-
führenden insgesamt eindeutige Kennzeichen einer weitgehend überzo-
genen Verfolgungsgeschichte aufweisen. Obwohl ihre Schlussfolgerun-
gen auf blossen Mutmassungen beruhen würden, würden sie sämtliche
Vorkommnisse den russischen Polizei- und Sicherheitsorganen zuschrei-
ben, so den Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahre 2000, die Fehl-
geburt der Beschwerdeführerin im Jahre 2004, den Beinbruch ihres (…)
Sohnes im Jahre 2005 oder den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin
im (…) 2009. Bezeichnenderweise vermöchten die Beschwerdeführenden
die Gründe für die angeblichen Behelligungen auch nicht logisch und
nachvollziehbar zu erklären. Ihre diesbezüglichen Hinweise auf ihre eth-
nische Herkunft, seien als eine Erklärung dafür nicht geeignet, zumal die
Beschwerdeführerin russischer Abstammung sei und die Mutter des Be-
schwerdeführers auch eine Russin gewesen sei. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, es sei alles nur ein Spiel gewesen, vermöge nicht zu
überzeugen. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass ihre Ausreise aus
Russland auf rein wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll
gegeben, wiederholt versucht zu haben, in N._______ oder O._______
eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, sie
seien im Jahre 2001 zur Schwester des Beschwerdeführers nach
P._______ bei Q._______ im Norden Russlands gereist, mit der Absicht,
sich dort niederzulassen. Die Schwester habe ihnen von einem längeren
Aufenthalt abgeraten, weshalb sie zurückgekehrt seien. Bezeichnender-
weise sei dann die Schwester auch nach H._______ umgezogen, was
nicht für eine Verfolgung der Beschwerdeführenden spreche, da sie an-
dernfalls kaum ihren Wohnort dorthin verlegt hätte. An dieser Einschät-
zung würden auch die eingereichten Beweismittel, soweit sie sich über-
haupt auf die geltend gemachten Ereignisse beziehen würden, nichts än-
dern. Die Dokumente würden zwar einige der von den Beschwerdefüh-
renden genannten Ereignisse belegen, jedoch keinesfalls deren Schluss-
folgerungen stützen. Sodann seien die geltend gemachten Vorbringen,
wie die Diskriminierung und willkürliche Behandlung durch die Behörden,
selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet, eine asylrele-
vante Gefährdung darzulegen, da es sich beim Umstand, dass Angehöri-
ge kaukasischer Nationalitäten im Rahmen von Präventionsmassnahmen
gegen Terrorakte von allem in Grossstädten häufiger Personenkontrollen
ausgesetzt seien, um legitime staatliche Akte handle.
4.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigten in ihrer Beschwerde, dass die
Familie bereits während Generationen aus politischen Gründen verfolgt
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Seite 12
worden sei. Auch nach deren Ausreise habe sich die Miliz bei der Lehre-
rin des Sohnes nach ihnen erkundigt. Die Strafe von 100 Rubel habe der
Beschwerdeführer deswegen vorgebracht, weil er diese habe belegen
können. Er habe hier auch Glück gehabt, weil ihn die Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft als friedlichen Menschen gekannt hätten. Der Be-
schwerdeführer habe seine demokratischen Prinzipien auch in der Öffent-
lichkeit vorgebracht und erfolglos versucht, einige Artikel in den Zeitungen
zu veröffentlichen. Er habe sich kritisch über den Krieg in Tschetschenien
und Südossetien sowie über die politischen Morde (A. Politkowskaja u.a.)
geäussert. Einmal habe W. Schirinowski in H._______ ein Meeting ge-
macht. Der Beschwerdeführer habe ihn auf die Mängel der Meinungsfrei-
heit angesprochen, worauf dieser ihn gefragt habe, ob er betrunken sei.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer verhaftet und auf dem Polizeiposten
geschlagen und bis zum nächsten Tag dort festgehalten worden. Der
Grund, warum sie nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin noch
weitere zehn Monate in Russland geblieben seien, sei der Umstand ge-
wesen, dass sie zweimal vergeblich versucht hätten, ein (…) Visum zu
bekommen. Den Wunsch, Russland zu verlassen, hätten sie bereits vor
dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin gehegt. Sodann würden sie
darauf bestehen, dass diese ermordet worden sei, weil sie über die Mas-
senbestattungen in Tschetschenien sehr viel gewusst und vorgehabt ha-
be, ihr Wissen beim Strassburger Gericht darzubringen. Bezüglich des
Vorhalts in der BFM-Verfügung, dass sie die Ereignisse allgemein und
global beschrieben hätten, sei anzumerken, dass man ihnen immer ge-
sagt habe, die jeweiligen Fragen kurz und bündig zu beantworten. Des-
wegen hätten sie versucht, aus eigener Initiative die Zusammenhänge
zwischen den Ereignissen zu erklären (wie zum Beispiel ihre ökonomi-
sche Lage in der letzten Zeit als Folge ihrer Verfolgung aus politischen
Gründen). Man habe sie immer wieder unterbrochen und die nächste
Frage gestellt. Alle Anwesenden inklusive der Dolmetscher seien schwei-
zerischer Abstammung gewesen und sie (die Beschwerdeführenden)
würden vermuten, dass viele Nuancen nicht wiedergegeben worden sei-
en. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift einige
Korrekturen zu den als widersprüchlich bezeichneten Aussagen (vgl. Be-
schwerde S. 4). Weiter wiederholten sie, dass sich die russischen Milizio-
näre als Kontrolleure vom Strom, Wasser und Radio vorgestellt hätten,
um leichter in die Wohnung zu gelangen. Sie wüssten, dass die BFM-
Sachbearbeiter ihnen ihre Kontakte mit der Miliz, die Durchsuchungen,
die Geschichte mit dem (…) und die Geschichte mit (…) nicht geglaubt
hätten, dies entspreche aber alles der Wahrheit. Leider hätten sie dem
BFM nur ein einziges Dokument vorlegen können. Das Anfordern von an-
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Seite 13
deren Dokumenten und Beweisen könnte für die Mutter des Beschwerde-
führers und seine Schwester lebensgefährlich sein.
4.3 In einer weiteren Eingabe vom 27. Oktober 2011 beanstandeten die
Beschwerdeführenden zusätzlich, dass in der vorinstanzlichen Verfügung
zu Unrecht festgehalten worden sei, ihre Vorbringen würden eindeutige
Kennzeichen einer weitgehend überzogenen Verfolgungsgeschichte auf-
weisen, weil das jahrelange Verfolgungsmotiv der Polizei fehlen würde.
Auch treffe es nicht zu, dass ihre Ausreise aus Russland eher auf rein
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. So scheine es ihnen, dass sie
beide die relevanten Geschehnisse übereinstimmend geschildert hätten.
Die vom BFM angeführten Widersprüche seien grösstenteils auflösbar.
So bestehe der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass er die Ereignis-
se (…) und das gewalttätige Angreifen eines Polizeibeamten gegen die
Beschwerdeführerin während der Hausdurchsuchung übereinstimmend
geschildert habe und die vom BFM aufgeführten Widersprüche entweder
auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse zurückzuführen seien
sowie die weiteren Widersprüche, falls sie überhaupt als solche bezeich-
net werden könnten, für die Asylbegründung unwesentlich seien. Ferner
seien ihre Darstellungen ausreichend detailliert. Das BFM habe diesbe-
züglich keine Vorbehalte gemacht. Die weiteren Argumente der Vorin-
stanz hinsichtlich der fehlenden Plausibilität der Vorbringen, bezüglich
des Mordanschlags, der erst zwei Jahre nach der Entdeckung des (…)
stattgefunden habe, sowie der Zweifel am kausalen Zusammenhang zwi-
schen dem Beinbruch des Sohnes, dem Tod der Mutter und dem Vorfall
mit dem (…) setze gute Länderkenntnisse voraus. Das BFM argumentie-
re, wie wenn es sich bei Russland um einen Rechtsstaat mit funktionie-
renden Institutionen handle. Auch die Einschätzung der allgemeinen Lage
durch das BFM entspreche nicht der Realität. Diesbezüglich verwiesen
die Beschwerdeführenden auf verschiedene Internetadressen (vgl. Be-
schwerdeergänzung S. 4 und 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft seien, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, um dann diese doch noch
zu untersuchen und zu befinden, dass selbst bei unterstellter Glaubhaf-
tigkeit die Aussagen nicht geeignet wären, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung darzulegen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die
Ansicht fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen im Ergebnis
E-2320/2011
Seite 14
teilt, dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die
Beschwerdeführenden drei Wochen nach dem Tod der Mutter der Be-
schwerdeführerin, was das ausreiseauslösende Ereignis gewesen sein
solle, ihre Reisepässe haben ausstellen lassen und dann noch fast ein
Jahr an ihrem Wohnort unbehelligt haben leben können, bedarf es einiger
Präzisierungen bezüglich der abschlägigen Glaubhaftigkeitserwägungen
des BFM. Ein Teil der Asylvorbringen mit den geltend gemachten Über-
griffen wurde nämlich durchaus überzeugend dargestellt und der Wahr-
heitsgehalt bestimmter Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht völ-
lig bedeutungslos. Diesbezüglich ist eine chronologische Darstellung an-
gebracht:
5.2 Der Beschwerdeführer hat die Verfolgungsgeschichte seiner Familie,
die bis in die Stalinzeit zurückreicht, überzeugend dargelegt. Ebenfalls
erscheinen einige Unannehmlichkeiten, die ihm im Jahre 1991 im Zu-
sammenhang mit seinem Umzug vom Nordosten Russlands nach
H._______ zugestossen sind, durchaus plausibel. Diese Ereignisse sind
jedoch zu weit zurückliegend, als dass hier ein Kausalzusammenhang zur
späteren Flucht ersichtlich wäre.
5.3 Der geschilderte Vorfall (…) im Jahre 1998, wo er zufälligerweise ein
illegales Waffenlager gesehen habe, kann sich so zugetragen haben. Die
von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Aussagen betreffend
die Anzahl Personen, die sich im Raume aufgehalten haben sollen, sind
nicht so gravierend, als dass das ganze Ereignis als unglaubhaft be-
zeichnet werden könnte. Allerdings ist im Anschluss an seine Beobach-
tungen nichts Wesentliches geschehen, weshalb seine Vermutung, dass
alle späteren Behelligungen deswegen stattgefunden hätten, in dieser
pauschalen Form nicht geteilt werden kann. Daher ist ein Zusammen-
hang mit dem zwei Jahre später erfolgten Ereignis, wie er von einem Be-
hinderten, dem er zuerst habe helfen wollen, angegriffen und verletzt
worden sei, nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf einen zufälligen Angriff eines
Kriminellen zu schliessen.
5.4 Die Verkehrskontrolle im Jahre 2002, bei welcher sich der Beschwer-
deführer von der Polizei ungerecht behandelt gefühlt habe und es gleich-
zeitig dabei zu einer verbalen Konfrontation mit dem zufällig vor Ort an-
wesenden (…) gekommen sei, erscheint nicht unglaubhaft. Auch, dass
danach Sicherheitsagenten zu ihm nach Hause gekommen seien, und
ihm dieses Verhalten nochmals vorgehalten hätten, ist möglich. Hingegen
kann die Schilderung, wie er eine Woche darauf, in den Wald mitgenom-
E-2320/2011
Seite 15
men und dort zusammengeschlagen worden sei, nicht geglaubt werden.
Zu einem, hat der Beschwerdeführer über dieses Ereignis das erste Mal
erst anlässlich der Anhörung gesprochen und es bei der Erstbefragung
mit keinem Wort erwähnt, obschon er bereits damals über Vorfälle aus
dem Jahr 2002 berichtet hat. Zum anderen wäre angesichts der Schwere
der geschilderten Misshandlung, wonach man ihn zusammengeschlagen
und anschliessend in den Fluss geworfen habe, zu erwarten gewesen,
dass er eine solch gewalttätige Handlung seitens der Behörde, bei der er
fast umgekommen wäre, an erster Stelle erwähnt und sie nicht lediglich
erst mitten der Anhörung beinahe als eines der vielen, ihm zugestosse-
nen Verfolgungselemente dargestellt hätte (vgl. A27/22 F 83). Auch wäre
nicht einzusehen, warum er nicht spätestens nach einem solchen Vorfall
seine Heimatstadt verlassen hätte.
5.5 Nicht überzeugend erscheint ferner der von den Beschwerdeführen-
den hergeleitete Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung mit
dem (…) und dem Beinbruch des Sohnes drei Jahre später. Insbesonde-
re sind keine Hinweise vorhanden, dass die Polizei sich am beschriebe-
nen Unfall aktiv beteiligt hätte. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers
fällt auf, dass er zwar eine permanente Verfolgung seiner Person geltend
machte, die Gründe, für die jeweiligen Behelligungen, ausser dass dies
wegen der Geschehnisse (…) geschehen oder dass es ein Spiel gewe-
sen sei, aber nicht konkret erklären konnte (vgl. A26/22 F 70-72).
5.6 Dass sich die Sicherheitsagenten, die zu ihnen nach Hause gekom-
men seien, als Elektrizitäts- Gaswerk- oder Wasserversorgungangestellte
ausgegeben hätten, um leichter in ihre Wohnung zu gelangen, ist nicht
glaubhaft und lässt generell Zweifel an den geltend gemachten Haus-
durchsuchungen aufkommen. Da Sicherheitsbeamte ihre Wohnung be-
ziehungsweise ihr Haus etwa jährlich ganz offiziell durchsucht haben sol-
len, würde es keinen Sinn machen, zusätzlich noch andere Leute getarnt
zu schicken, die dies im Versteckten ausführen sollten.
5.7 Der Beschwerdeführer behauptet erstmals in seiner Beschwerde, sich
politisch kritisch geäussert und politische Artikel geschrieben zu haben,
die jedoch nicht veröffentlich worden seien, sowie über seine Konfrontati-
on mit Schirinowski mit anschliessender Festnahme und Schlägen. Diese
Angaben sind als nachgeschoben und demnach unglaubhaft zu werten,
hat er doch anlässlich der Befragungen nie eine politische Tätigkeit er-
wähnt, sondern auf die entsprechende Frage entgegnet, dass es in seiner
E-2320/2011
Seite 16
Region keine Möglichkeiten für politische Aktivitäten gegeben habe (vgl.
A27/22 F 132).
5.8 Die Erklärung in der Beschwerde für die milde Strafe von 100 Rubel,
nämlich dass die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Beschwerdefüh-
rer als friedlichen Menschen gekannt hätten und er somit Glück gehabt
habe, steht in krassem Widerspruch zu seinen sämtlichen vorherigen
Ausführungen, bei welchen er sich stets verfolgt gefühlt hat. Eine so mil-
de Strafe von 100 Rubel (damaliger Wert ca. 4.40 Franken) dafür, dass er
einen Polizeiangestellten zusammengeschlagen haben soll, ist nicht vor-
stellbar.
5.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Empfangszentrum, wo-
nach sie im Jahre 2004 von einigen Polizisten geschlagen worden sei,
was eine Fehlgeburt zur Folge gehabt habe, wurden anlässlich der Anhö-
rung (vgl. A26/15 F 10) etwas relativiert. Demnach soll sie von einem Po-
lizisten heftig auf die Seite geschoben worden sein, so dass sie gegen
das Bett gestürzt sei. Nachdem die Polizisten gegangen seien, sei sie
sehr aufgewühlt gewesen und habe etwa eine Stunde danach allmählich
Bauchschmerzen bekommen und auf der Station, wohin sie mit dem Taxi
gefahren sei, eine Fehlgeburt erlitten. In der Beschwerde wurde diese un-
terschiedliche Schilderung mit einem Übersetzungsfehler begründet, al-
lerdings nicht konkret ausgeführt, welche Variante denn die richtige sei.
Angesichts der emotional gefärbten und recht substanziierten Darstellung
erachtet das Gericht es zwar als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
(allenfalls im Jahre 2004) eine Fehlgeburt erlitten hat, zweifelt jedoch an
deren genauen Ursache. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang,
dass sie bei der Erstbefragung, nachdem sie darauf angesprochen wor-
den war, weshalb sie glaube, dass ihr Haus durchsucht werde, zuerst ei-
nen anderen Vorfall erwähnte, der sich im Jahre 2008 in der Apotheke er-
eignet habe und eine Frühgeburt zur Folge gehabt habe. Das Ereignis mit
der Fehlgeburt im Jahre 2004 gab sie jedoch erst danach an, fast beiläu-
fig und nur mit einem Satz.
5.10 Weiter sind die Umstände des Todes der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin zwar nicht hinreichend geklärt und belegt worden. Die Ansicht der
Vorinstanz wird aber geteilt, es handle sich – abgesehen von den als
nachgeschoben bezeichneten Beobachtungen, welche verschiedene
Leute vor Ort gemacht haben sollten – bezüglich der Todesursache um
Vermutungen der Beschwerdeführenden. Gemäss dem Todesschein soll
die Mutter tot neben der Bahnlinie R._______, also in der Nähe des
E-2320/2011
Seite 17
Wohnorts der Beschwerdeführenden, gefunden worden sein. Diese ha-
ben behauptet, sie sei vom Sicherheitsdienst ermordet worden, weil sie in
Strassburg über die Massenermordungen in den Tschetschenischen
Kriegen habe berichten wollen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ohnehin nicht die ge-
eignete Plattform für die geschilderten Informationen der Mutter wäre, ist
doch eine unerlässliche Voraussetzung für die Behandlung einer Indivi-
dualbeschwerde, dass der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen wird.
Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin bereits irgendwelche Verfahren auf nationaler Ebene
geführt hätte. Aber auch dass anstelle des EGMR der Internationale Ge-
richtshof in Den Haag (IStGH) gemeint sein könnte, ist nicht möglich, da
Russland das Rom-Statut zum IStGH bis heute nicht ratifiziert hat und
somit nicht angeklagt werden kann. Sodann berichteten die Medien be-
reits während der Kriege über die Massenexekutionen und Massengräber
sowie über etliche Greueltaten der russischen Soldaten in Tschetsche-
nien, weshalb es sich nicht um irgendein spezifisches Insiderwissen ge-
handelt haben kann, mit welchem nur die Mutter hätte an die Öffentlich-
keit gelangen wollen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sowie in ausrei-
chender Kenntnis der Lage in Südrussland bezweifelt das Gericht über-
dies, dass eine (…) Russin, die in der kommunistischen Sowjetunion auf-
gewachsen ist, in welcher sie Angst und Repressionen verschiedener Art
erlebt oder zumindest darüber gehört haben muss, sich bei einer Haus-
durchsuchung, derart hätte hinreissen lassen und den durchsuchenden
Beamten im geschilderten Ausmass gedroht hätte. Gerade weil die Mutter
so viel durchgemacht habe, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
fragung angab, hätte sie sich bestimmt nicht derart provokativ verhalten,
da sie hätte wissen müssen, dass solche unvorsichtigen Bekenntnisse
mit Folgen für sie und ihre Familie verbunden gewesen wären und sie mit
grosser Wahrscheinlichkeit gleich mitgenommen und ein Strafverfahren
gegen sie eingeleitet worden wäre. Nach dem Gesagten, geht das Ge-
richt nicht davon aus, dass der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin
einen politischen Hintergrund hat.
5.11 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Ge-
richt zwar an einigen erwähnten Geschehnissen keine ernsthaften Zweifel
hegt, allerdings die Bedeutung, welche ihnen die Beschwerdeführenden
zukommen lassen sowie die ursächlichen Zusammenhänge nicht teilen
kann. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Asylvorbringen befürchten müssten, im Falle einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat der Gefahr asylbeachtlicher Nachteile ausgesetzt zu werden.
E-2320/2011
Seite 18
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5
S. 827 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konfliktreichen
Nordkaukasus seit Jahren radikalislamische Rebellen für die Errichtung
eines Gottesstaates kämpfen und es in diversen Teilrepubliken, allen vor-
E-2320/2011
Seite 19
an in Dagestan und Inguschetien, immer wieder zu blutigen Anschlägen
kommt. Nach wie vor fallen in Russland um die 90 Prozent der landeswei-
ten Terrorakte auf den Nordkaukasus. Der Beschwerdeführer lebte aber
seit 1991 in H._______ und betätigte sich weder politisch noch religiös.
Dass man im Rahmen der Tschetschenienkriege unter anderen auch sei-
ne Person kontrolliert haben kann, um allfällige Kontakte zu den Tsche-
tschenen zu überprüfen, ist möglich, da aber der Beschwerdeführer halb
russischer und halb (…) Abstammung ist, muss davon ausgegangen
werden, dass die Sicherheitskräfte, nicht zuletzt wegen seiner Ethnie,
keine Verbindung zu Tschetschenien finden konnten, weshalb er deswe-
gen auch keine Verfolgung zu befürchten hatte. Die Beschwerdeführerin
als ethnische Russin, die einen Teil ihrer Jugend in Tschetschenien ver-
brachte, machte – ausser der als unglaubhaft dargelegten Hausdurchsu-
chung, welche eine Fehlgeburt verursacht haben soll – keine asylrechtlich
relevanten Vorbringen geltend. Der Umstand, dass sie des Drogenhan-
dels angeschuldigt wurde und dann ihre Arbeitsstelle verloren hat, kann
nicht als asylrechtlich relevant gelten, zumal der Verlust der Stelle angeb-
lich erst später erfolgte und somit nicht feststeht, dass dies wegen der
genannten Anschuldigung geschehen ist. Zudem kann den Akten nicht
entnommen werden, dass deswegen gegen sie ein Strafverfahren einge-
leitet worden wäre oder dass sie sich gegen die aus ihrer Sicht unge-
rechtfertigte Anschuldigung und Kündigung gerichtlich gewehrt hätte.
6.4 Aufgrund der als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerde-
führers ist festzuhalten, dass er an den in Südrussland herrschenden
Verhältnissen gemessen ein durchaus erträgliches Leben hat führen kön-
nen. Er konnte ein Haus kaufen, selbst wenn dies mit gewissen Schwie-
rigkeiten verbunden gewesen sein soll, war nie vor Gericht und nie aus
politischen Gründen verurteilt worden. Dass er in einige Verkehrsdelikte
verwickelt worden war und sich dabei unschuldig gefühlt hat, entfaltet
keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Immerhin konnte er gegen die
von ihm als ungerecht empfundene Behandlung einzelner Beamter eine
Klage erheben. Die gestellten Anzeigen wurden gemäss den eingereich-
ten Beweismitteln teilweise entgegengenommen, die Staatsanwaltschaft
verweigerte indessen die Einleitung eines Strafverfahrens. Bei den jewei-
ligen Darstellungen der Beschwerdeführenden entsteht insgesamt der
Eindruck, dass sie alle alltäglichen Vorkommnisse, die ihnen nicht behagt
haben, als bedeutsame Vorfälle im asylrechtlichen Kontext darzustellen
versuchen. Sie waren aber nicht in der Lage, hierfür konkrete Gründe an-
zugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, spricht auch ge-
gen jegliche Verfolgung der Beschwerdeführenden der Umstand, dass die
E-2320/2011
Seite 20
Schwester des Beschwerdeführers ihren ursprünglichen Wohnort
P._______ verlassen und sich auch in H._______ niedergelassen hat,
was sie sicher nicht getan hätte, wenn ihr Bruder dort unter Verfolgung
gelitten hätte. Demnach teilt auch das Gericht die Ansicht, dass es viel-
mehr wirtschaftliche Gründe waren, welche die Beschwerdeführenden
zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben müssen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
in Russland bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol-
gung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor asylrechtlich re-
levanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtli-
chen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
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Seite 21
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
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Seite 22
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl-
punkt nicht gelungen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass
ihnen seitens der russischen Behörden eine Menschenrechtsverletzung
widerfährt noch, dass ihnen die russischen Behörden keinen Schutz vor
allfälligen Übergriffen seitens kriminellen Personen gewähren würden.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In Russland herrscht keine Situation all-
gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russi-
scher Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist.
8.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ferner me-
dizinische Wegweisungshindernisse geltend und haben am 18. Juni 2013
zwei Behandlungsberichte vom 25. Mai 2013 und 7. Juni 2013 einge-
reicht, wonach sie sich seit Oktober 2011 (die Beschwerdeführerin) be-
ziehungsweise seit November 2011 (der Beschwerdeführer) in psychiatri-
scher Behandlung befinden. Somit steht fest, dass sich die Beschwerde-
führenden erst nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs, mithin ein Jahr
und acht Monaten nach ihrer Einreise in die Schweiz wegen offenbar
erstmals zu dieser Zeit auftretenden psychischen Problemen behandeln
liessen. Zumindest ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie bereits in
ihrer Heimat in psychiatrischer Behandlung gewesen wären. In den Be-
richten wird für beide Beschwerdeführenden eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung (ICD-10 F43.1), bei der Beschwerdeführerin ausserdem
noch Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10F41.2) aufgrund
der traumatisierenden Erlebnisse diagnostiziert. Es besteht für das Ge-
richt grundsätzlich keine Veranlassung, an den von der Fachärztin diag-
nostizierten psychischen Symptomen zu zweifeln, auch wenn damit keine
Aussage zu deren möglichen Ursachen verbunden ist. Weiter kann den
ärztlichen Berichten entnommen werden, dass sich die Beschwerdefüh-
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Seite 23
renden in ambulanter Behandlung befinden und nicht suizidgefährdet
sind. Soweit sie daher auf ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung angewiesen sind, die auch im Heimatland erfolgen können,
ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rück-
kehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsicht-
lich der offenbar neu aufgetretenen (…)schmerzen der Beschwerdeführe-
rin sowie der attestierten (…) des Beschwerdeführers ist zudem festzu-
stellen, dass diese auch in Russland adäquat behandelbar sind.
8.6.1 Ferner wurde am 7. Mai 2013 ein Arztbericht bezüglich des Sohnes
C._______, der sich seit 21. März 2013 in psychiatrischer Behandlung
befindet, eingereicht. Im erwähnten Arztbericht werden Verunsicherun-
gen, Ängstlichkeit mit Auswirkungen auf soziale Fähigkeiten, Selbstwert-
Schulsituationsproblematik, Resignation und oft sozialer Rückzug sowie
depressive Entwicklung mit psychosomatischer Zusatzsymptomatik diag-
nostiziert. Diese Beschwerden seien auf einen in Russland gegen ihn ge-
richteten Überfall im Kindergarten zurückführen. Wie bereits bei der Wür-
digung der ärztlichen Zeugnisse seiner Eltern festgehalten wurde, handelt
es sich bei der Einschätzung der behandelnden Fachärztin nicht um eine
Beurteilung der Glaubhaftigkeit, sondern lediglich um eine Anamnese,
mithin um eine im Gespräch der Ärztin mit dem Sohn, allenfalls mit sei-
nen Eltern ermittelte Krankengeschichte, welche die Zweifel des Gerichts
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, wonach der Sohn vorsätzlich von
einem Polizisten verletzt worden sei, nicht auszuräumen vermag. Der
Umstand, dass sich der Sohn erst seit März 2013 in psychiatrischer Be-
handlung befindet, lässt kaum auf einen Zusammenhang mit dem ge-
nannten Unfall im Kindergarten im Jahre 2005, bei welchem er (…) war,
schliessen. Vielmehr sind die Ursachen seines Krankheitsbildes in seinen
schulischen Schwierigkeiten und der kulturellen Eingewöhnung mithin of-
fenbar in einer Anpassungsstörung aufgrund seines Aufenthaltes in der
Schweiz zu sehen. Demnach ist damit zu rechnen, dass sich diese Prob-
leme bei einer Rückkehr in sein Heimatland und somit in seinen ange-
stammten Kulturkreis wieder legen würden und er folglich auf keine weite-
re Behandlung mehr angewiesen wäre. Ohnehin wäre eine solche psy-
chiatrische Behandlung nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsge-
richts in Russland ebenfalls erhältlich.
8.6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
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Seite 24
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld heraus-
gerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
8.6.3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.
Die psychischen Probleme des C._______ haben ihre Ursache nach dem
Gesagten offenbar in einer Anpassungsstörung aufgrund seines Aufent-
haltes in der Schweiz, der D._______ orientiert sich aufgrund seines Al-
ters noch stark an seinen Eltern als wichtigste Bezugspersonen und hat
sich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integ-
riert, dass er bei einer Rückkehr nach Russland entwurzelt werden könn-
te. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist
daher nicht ersichtlich.
8.7 Des Weiteren sind die Beschwerdeführenden keiner Kategorie von
Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen
ist. Sie lebten in den letzten Jahren in H._______ (der Beschwerdeführer
seit 1991, die Beschwerdeführerin seit 2003). Die Beschwerdeführerin ist
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ausgebildete (…) und hat auch als solche in I._______ und S._______
(Westsibirien), später in H._______ als (…) gearbeitet, der Beschwerde-
führer ist ausgebildeter (…) und hat eine Zeitlang auf diesem Beruf sowie
auch als (…) gearbeitet, womit beide über die Voraussetzungen verfügen,
um sich in ihrem Heimatland rasch eine Existenz aufbauen und sich rein-
tegrieren zu können. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen nach wie
vor in Russland, die Mutter und Schwester in H._______, die Geschwister
der Beschwerdeführerin leben auch in der Russischen Föderation, so
dass die Beschwerdeführenden dort über ein soziales Netz verfügen. Un-
ter diesen Umständen ist es ihnen möglich und zumutbar, sich in Russ-
land erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Allein die
schwierige Arbeitsmarktsituation in Russland, aufgrund derer es ihnen
möglicherweise erschwert wird, eine neue Anstellung zu finden, lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
8.8 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden und ihre Kinder über
bis März 2014 beziehungsweise April 2014 gültige Reisepässe, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und
die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, ist ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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