B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2320/2015
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von B._______; Ver-
fügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2006 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch
ab, anerkannte ihn aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling,
verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, B._______, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom
5. Februar 2014 bewilligte das BFM ihr die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Die am 7. März 2014 dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 1199/2014
vom 7. Mai 2014 ab.
C.
Am 22. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Ehe-
frau zwecks Familienzusammenführung und Einbezug in seine vorläufige
Aufnahme.
D.
Der Migrationsdienst des Kantons C._______ leitete das Gesuch am 27.
Februar 2015 an das SEM weiter und beantragte Gesuchsabweisung, mit
der Begründung, dass das Einkommen des Beschwerdeführers bei Wei-
tem nicht ausreiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Ehepaares.
E.
Am 4. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es ziehe in
Erwägung, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen.
F.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
G.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 – am 27. März 2015 eröffnet – lehnte
das SEM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme ab.
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H.
Mit Eingabe, datiert vom 13. April 2015 (Poststempel: 14. April 2015), erhob
der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sowie Einbezug seiner
Ehefrau in die vorläufige Aufnahme sei gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG und behandelt die
vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Personen
wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühes-
tens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen
und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen ist.
5.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein monatliches Einkom-
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men von ca. Fr 1470.– netto erziele, was nicht genüge, um den Lebensun-
terhalt von zwei Personen zu bestreiten. Auf Beschwerdeebene macht der
Beschwerdeführer geltend, seit dem 30. März 2015 bei einem ortsansässi-
gen Unternehmen, auf sechs Monate befristet, zu einem Pensum von
100% und einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4200.– beschäftigt zu
sein. Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags auf sechs Monate er-
scheint die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers indes nicht ge-
sichert. Der Nachweis der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Ehepaares
ist damit noch nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um
Familienzusammenführung zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu bewilligen,
weshalb es das SEM zu Recht abgelehnt hat.
6.
Unter diesen Umständen braucht die Berechtigung der übrigen vom SEM
in seiner Zwischenverfügung vom 4. März 2015 erwähnten Vorbehalte ge-
gen eine Familienvereinigung (es sei unklar, ob es sich bei B._______ um
die Ehefrau des Beschwerdeführers handle, zumal dieser eine andere Frau
als seine Lebenspartnerin bezeichnet habe und zum Zeitpunkt der angeb-
lichen Hochzeit gemäss Akten nicht im Sudan gewesen sei) nicht geprüft
zu werden.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: