B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2320/2018
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durach MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2018.
E-2320/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
(Zoba Debub) verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
24. Januar 2015 und reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien unter
Umgehung der Grenzkotrolle am 10. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um
Asyl nachsuchte. Am 15. Juli 2015 wurde er zur Person und den Ausreise-
gründen summarisch befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Ver-
fahren wurde mit Verfügung des SEM am 5. Oktober 2015 beendet und
das nationale Verfahren aufgenommen.
B.
Am 13. Oktober 2016 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe aus familiären Gründen im Jahre 2013 die
Schule abgebrochen, damit er (…) habe arbeiten und die Familie unterstüt-
zen können. Im Juni 2014 sei er bei einer Razzia gefangengenommen und
nach D._______ gebracht worden. Nach vier Monaten sie es ihm gelun-
gen, zu flüchten. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe weiterhin der
Familie helfen wollen, weil sein Vater beim Militär gewesen sei. Er habe
jedoch nicht zu Hause bleiben können, weil ihn das Militär dort gesucht
habe, weshalb er immer in der Wildnis habe übernachten müssen. Um die-
sem unhaltbaren Zustand zu entgehen, sei er geflüchtet.
Als Beweismittel reichte er eine Taufurkunde und die Identitätskarte der
Eltern in Kopie ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 – eröffnet am 20. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung des SEM sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
E-2320/2018
Seite 3
aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung mit dem Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozialdienstes E._______ vom
24. April 2018 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-2320/2018
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine
als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
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Seite 5
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Qualität der Anhö-
rung sei mangelhaft gewesen und auch die Anmerkung der Hifswerkver-
tretung lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
Probleme gehabt habe, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und seine
Antworten zu erklären. Zudem habe er sich gestresst gefühlt.
4.3 Hierzu ist festzuhalten, dass bei Durchsicht des Protokolls nicht der
Eindruck entsteht, die Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden. Es
trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob bei der Ausreise
aus Eritrea etwas Spezielles vorgefallen sei, offenbar nicht verstanden hat
(vgl. Frage und Antwort 93). Selbst nach Wiederholung dieser Frage gab
er an: „gar nichts; von sowas habe ich nicht verstanden“. Die Antwort kann
aber dahingehend gedeutet werden, dass bei der Ausreise eben nichts
Aussergewöhnliches geschehen ist, über das er hätte berichten können.
Es wurden ihm gleich darauf konkrete und einfache Fragen über seine Aus-
reise gestellt, worauf er stets eine, wenn auch einfache Antwort geben
konnte. Auf die Frage 116 gab er zunächst keine Antwort, weil er offenbar
noch den Satz aus der Seite 13 unten, wonach er das SEM „über neu ein-
tretende Ereignisse zu informieren habe“ im Kopf hatte und nicht verstan-
den hatte, was damit gemeint war. Der Dolmetscher erklärte ihm gleich an-
schliessend, was mit der erwähnten Aussage gemeint war, was er mit
„Okay, verstehe ich schon“ quittierte. Ansonsten geht aus dem Protokoll
nicht hervor, dass er Probleme mit der Übersetzung oder mit dem Dolmet-
scher gehabt hätte. Er hat auch an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht,
Mühe mit dem Dolmetscher zu haben. Vielmehr kann aus dem umfangrei-
chen Anhörungsprotokoll, in welchem er über längerer Zeit frei sprechen
konnte (vgl. beispielsweise Antwort 51) darauf geschlossen werden, dass
er durchaus in der Lage war, seine Asylgründe vollständig darzulegen.
Dass er „Füllwörter“ wie „und so“, „ähm“, „und dann“ (vgl. Antwort 62) ver-
wendete, ist nicht auf eine mangelhafte Verständigung zurückzuführen,
sondern ist vielmehr ein Hinwies darauf, dass er die ihm gestellte Frage,
was mit den anderen, die aus dem Gefängnis mit ihm geflüchtet seien, ge-
schehen sei, nicht beantworten konnte, weil seine Asylvorbringen nicht der
Wahrheit entsprechen und er in seiner Erinnerung nicht an tatsächlich Er-
lebtes zurückgreifen konnte. Dies wird aber bei der Würdigung seiner
Glaubhaftigkeit zu beurteilen sein. Im Übrigen hat weder der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde konkretisiert, an welcher Stelle er etwas be-
mängle, noch wurde vom Hilfswerkvertreter etwas Bestimmtes wegen des
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Seite 6
Dolmetschers moniert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer – auch wenn er sich langsamer und in einfachen Worten
hat ausdrücken müssen – die ihm gestellten Fragen im Wesentlichen ver-
standen hat und in der Lage war, darauf in eigenen Worten zu antworten.
Daher ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts unbegründet, weshalb kein Anlass dafür besteht, die ange-
fochtene Verfügung und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende subeventualiter gestellte Antrag in der Beschwerde ist da-
her abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
E-2320/2018
Seite 7
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt einerseits darauf, er
habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Razzia, die sich
auf wehrdienstpflichtige Leute gerichtet habe, den Aufenthalt im Gefängnis
und die Flucht aus dem Gefängnis vor dem bevorstehenden Militärdienst
glaubhaft geschildert, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren sei (vgl. nachfolgend E. 6.2). Anderseits bringt er vor, dass er
illegal ausgereist sei, weshalb er ernsthafte Nachteile zu erwarten habe.
(vgl. nachfolgend E. 6.5). Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, so sei die
Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E-2320/2018
Seite 8
6.3 Wie zuvor erwähnt, erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwer-
deführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Razzia zum
Zwecke der Einberufung in den Nationaldienst, Gefängnisaufenthalt und
die anschliessende Flucht aus dem Gefängnis), als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist beizupflichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er
aufgegriffen und zu einem Sammelpunkt gebracht worden sei, sind äus-
serst knapp und unsubstanziiert ausgefallen und vermögen nicht zu über-
zeugen. Er soll er auf den Markt unterwegs gewesen sein, um ein Schaf zu
verkaufen. Da er dort angeblich gleich festgenommen worden sei, bleibe
offen, was mit dem Schaf geschehen sei. Hätten sich die Umstände tat-
sächlich so zugetragen, so hätte er um das Schaf besorgt sein und dies
spontan mit entsprechender Emotion bei der Anhörung erwähnen müssen.
Ferner sind seine Ausführungen auf die Frage zum Aufenthalt in
D._______, ohne jegliche Betroffenheit und sehr dürftig ausgefallen: „Dort
haben sie uns in diese unterirdischen Räume reingesteckt. Das war es
dann. Da muss man halt warten.“ (vgl. Antwort 48). Auch auf anschlies-
sende Nachfrage hin, konnte er keine ausführliche und somit plausible Be-
richterstattung vornehmen. Ebenso wenig vermag die zu einfache Flucht,
nachdem die Türe weder abgeschlossen noch bewacht worden sein sollte,
nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann
auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitsmerkmale verwiesen werden (vgl. E. II). Die Ausführun-
gen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die flucht-
auslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen, beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver-
folgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Auf die vom Beschwerdeführer monierte Qualität der Anhörung wurde
bereits ausführlich eingegangen (vgl. Ziffer 4.3). Weiter vermag die Be-
hauptung, es habe viele Realzeichen in seinen Antworten, da er ja einzelne
Äusserungen in direkter Rede wiedergegeben habe, nicht zu überzeugen
und zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.4 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit
der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Die Einberufung in den
Militärdienst und die Verfolgung durch die Militärbehörden vor der Ausreise
aus Eritrea konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt
nicht in die obgenannte Kategorie von Deserteuren und Dienstverweige-
rern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 9
den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdean-
trag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
ist demnach abzuweisen.
6.5 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil
des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtspre-
chung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.6 Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer
keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft
hat machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner
geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun, und die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
E-2320/2018
Seite 10
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts seiner Flucht aus Eritrea, dem drohenden Einzug in den eritrei-
schen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-2320/2018
Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.3.2) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.3.3) geprüft.
8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E-2320/2018
Seite 12
8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4.2 In der Beschwerde wird argumentiert, für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, da
(…) seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der über eine Schul-
bildung bis zur zehnten Klasse und Arbeitserfahrung (…) verfügt. In seiner
Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz, sicher auf die zu Hause
lebende Mutter und drei weitere Geschwister sowie eine gesicherte Wohn-
situation zurückgreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei
einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 3. Mai
2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
11.
Mit gleicher Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
zugesprochen und MLaw El Uali Emmhammed Said als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar ist bei diesem Verfahrensaus-
gang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, doch kann auf die Nachforde-
rung einer solchen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand in zuverlässiger Weise abgeschätzt werden kann. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten
der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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