Abtei lung V
E-2321/2008/
koh/bos/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...), Libyen,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
2. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2321/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 27. Dezember 1998 erstmals ein
Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung vom 28. Sep-
tember 2001 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
BFM) abgewiesen; gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeord-
net. Mit Beschwerde vom 1. November 2001 focht der Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Verfügung bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Beschluss vom 26. Januar 2004
schrieb die ARK die Beschwerde vom 1. November 2001 als gegen-
standslos ab, da der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der
zuständigen kantonalen Behörde seit dem 1. November 2003 unbe-
kannten Aufenthalts sei.
B.
Am 8. Februar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein - nachdem er seit 2003 in England und Irland gelebt und
dort erfolglos je ein Asylverfahren durchlaufen hatte - und stellte am
19. Februar 2008 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Am 7. März
2008 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen summarisch
und am 18. März 2008 eingehend befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs berief sich der Beschwerdeführer
hauptsächlich auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend ge-
machten Gründe, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft zur verbo-
tenen (...) von den libyschen Behörden gesucht worden sei und ihm
mit grosser Wahrscheinlichkeit eine längere Haftstrafe drohe. Er habe
während seiner Zeit in Europa auch erfahren, dass in der Heimat wei-
terhin nach ihm gesucht werde und sein Vater in diesem Zusammen-
hang zweimal von den Behörden verhört worden sei. Aufgrund seines
langjährigen Aufenthaltes in Europa sei die Gefahr, im Falle einer
Rückkehr nach Libyen verhört und festgenommen zu werden, zudem
noch grösser geworden.
Der Beschwerdeführer reichte drei Dokumente, die im Zeitraum seines
Aufenthaltes in Irland ausgestellt worden waren, zu den Akten.
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E-2321/2008
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2008 - eröffnet am 3. April 2008 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des
angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 focht der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung an, und beantrag-
te die Aufhebung der Verfügung beziehungsweise die Aufhebung der
Ziffern 2-4 der Verfügung; eventuell sei das BFM anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In der Begründung hat der Beschwer-
deführer auch den Nichteintretensentscheid des BFM explizit ange-
fochten. Weiter wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, jegliche Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an den
Heimatstaat des Beschwerdeführers zu unterlassen und allenfalls be-
reits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass
des Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 hielt die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Weiter wurde die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt
und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, sowie die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Dabei
wurde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar
2008 betreffend einen Libyer und dessen lange Auslandabwesenheit
verwiesen und das BFM ersucht, zu diesem Sachverhalt Stellung zu
nehmen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 hielt das BFM an seinem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
den Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39,
1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Ledig-
lich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs
kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese
Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
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erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die ange-
gebene Mitgliedschaft in der islamistischen Gruppierung (...) und die
damit einhergehende Verfolgung seitens der libyschen Behörden
bereits im ersten Asylverfahren den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten, und
demzufolge die jetzigen Ausführungen, welche sich erneut auf jene
Vorbringen stützten, weiterhin als unglaubhaft zu taxieren seien. Zu-
dem sei das Verhalten des Beschwerdeführers kaum mit demjenigen
einer verfolgten Person zu vereinbaren. Es sei nicht nachvollziehbar,
warum er die Schweiz freiwillig verlassen habe und nach England ge-
reist sei, obwohl er dort kein Vertrauen in die Behörden gehabt habe.
Es erstaune zudem, dass er in England und Irland nicht dieselben
Asylgründe wie in der Schweiz vorgetragen habe. Im Fall einer Verfol-
gung wäre naheliegend gewesen, dieselben Asylgründe auch in ande-
ren Staaten vorzubringen. Weiter seien seine Aussagen, wonach er in
den Jahren 2005 bis 2007 weiterhin von den libyschen Behörden ge-
sucht worden sei und sein Vater in diesem Zusammenhang verhört
worden sei, widersprüchlich und unsubstanziiert, womit auch diese
Vorbringen nicht glaubhaft seien. Zur Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, wonach er wegen seines langjährigen Aufenthalts in Europa bei
einer Rückkehr nach Libyen inzwischen noch stärker gefährdet sei,
verwies das BFM auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 28.
September 2001, wonach keine asylrelevante, objektiv begründete
Furcht vor entsprechenden Massnahmen seitens der libyschen Behör-
den bestehe.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, dass er im Jahre 2003 die Schweiz verlassen habe, weil er hier
aufgrund seines immer noch hängigen Verfahrens keinen gesicherten
Status gehabt habe und keiner Arbeit habe nachgehen können.
Aufgrund seiner unbefriedigenden Situation sei er in schlechter psychi-
scher Verfassung gewesen und habe deshalb die Schweiz verlassen,
in der Hoffnung in England - wo seine Schwester lebe - Asyl zu er-
halten, Arbeit zu finden und sein Leben somit besser gestalten zu
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können. Da er jedoch auch in England und später in Irland keine
gesicherte Zukunft gehabt habe und sich lange Zeit illegal habe dort
aufhalten müssen, sei er wieder zurück in die Schweiz gekommen. Be-
züglich der ihm vom BFM vorgehaltenen mangelnden Glaubhaftigkeit
der Suche durch die libyschen Behörden entgegnete der Beschwerde-
führer, dass sowohl sein Vater wie auch sein Bruder in ständiger Angst
vor weiteren behördlichen Übergriffen leben würden, und deshalb nicht
umfassend und detailliert über die Vorfälle im Jahre 2005 und 2007 be-
richteten. Zudem spreche sein Vater nicht über solche Dinge. Weiter
wisse er aufgrund seiner Erfahrungen mit den libyschen Behörden,
dass man bei einer Rückkehr sehr hart angegangen werde, wenn man
sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe und zudem mit einer
verbotenen Organisation in Verbindung gebracht werde. Es sei unzu-
treffend, dass er zum vornherein kein Vertrauen in die englischen Be-
hörden gehabt habe. Das Vertrauen sei geschwunden, als er mit der
Prozedur des englischen Verfahrens konfrontiert worden sei. Bei den
Widersprüchen betreffend die Telefongespräche mit der Familie handle
es sich um ein Missverständnis, welches er in der Anhörung bereinigt
habe. Aufgrund der Vorbringen sei auf das Asylgesuch einzutreten.
5.3 Das BFM entgegnete in seiner Vernehmlassung, dem erwähnten
Urteil vom 29. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass bei Libyern von
einer Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei, wenn eine Zu-
gehörigkeit zu einer islamistischen Gruppierung wie beispielsweise der
(...) überwiegend glaubhaft sei, wenn die Ausreise aus Libyen illegal
erfolgt sei, wenn der Auslandaufenthalt längere Zeit gedauert habe
und wenn damit zu rechnen sei, dass die libyschen Behörden von der
Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten hätten. Im Gegensatz zum
Sachverhalt im erwähnten Urteil erfülle der Beschwerdeführer zwei der
erwähnten Kriterien nicht: Seine Zugehörigkeit zur (...) sei unglaubhaft
und er habe das Heimatland legal verlassen. Die legale Ausreise sei
jedoch mit einer Verfolgung nicht vereinbar.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits
ein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat.
Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer ge-
schilderten, in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hin-
weise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
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vant sind. Die Beweisanforderungen sind dabei gemäss der nach wie
vor gültigen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 14, 2005 Nr. 2, S. 16 f., 2006 Nr. 20, S. 214 f.). Es muss somit
auf Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine be-
züglich der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben, die
sich nicht zum Vornherein als haltlos erweisen.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, die geltend ge-
machte Mitgliedschaft bei (...) sei unglaubhaft und das Verhalten des
Beschwerdeführers spreche gegen eine asylrelevante Verfolgung
seitens der libyschen Behörden.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
verliess, ohne den Beschwerdeentscheid abzuwarten. Mit dem Ab-
schreibungsbeschluss der ARK wurde zwar das Asylverfahren in der
Schweiz abgeschlossen, es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbare Gründe angab, weshalb
er die Schweiz verliess und nach England weiter reiste, wo seine
Schwester lebt. Die diesbezügliche Argumentation des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht mit dem Vorgehen einer tatsächlich schutzsuchenden Person zu
vereinbaren sei, muss daher relativiert werden, zumal er durch den
ersten abweisenden Entscheid der Vorinstanz gerade nicht mit einer
nachhaltigen Schutzgewährung in der Schweiz rechnen konnte. Aus
diesem Verhalten des Beschwerdeführers muss demnach nicht zwin-
gend auf das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen wer-
den.
6.3 Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, dass er
Mitglied der (...) war, sind vorliegend weitere Indizien vorhanden,
welche geeignet sein könnten die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen oder zumindest für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, und somit einem
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entge-
genstehen.
Einerseits ist belegt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der
Schweiz wie auch in England Kontakte zu libyschen Flüchtlingen und
Personen aus dem Umfeld der (...) hatte und teilweise eventuell immer
noch hat. So bestätigte im Jahre 2001 (...), dass der Beschwerdeführer
in Libyen gegen das Regime politisch aktiv war (A19) und er
erkundigte sich zum Stand der Asylverfahren von Mitgliedern der (...),
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darunter auch des Verfahrens des Beschwerdeführers. In der Folge
relativierte (...) seine Aussagen, wozu dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt wurde (A27/3, A30/2). Aus dieser
Korrespondenz ist zu schliessen, dass unter den mit (...) bekannten
Libyern - darunter Mitglieder der (...) - offenbar ein Streit besteht. Der
Beschwerdeführer gab hierzu in seinem zweiten Asylverfahren an,
dass er (...) in England getroffen habe, sich jedoch nicht mit ihm
unterhalten habe, da er seinetwegen in der Schweiz Probleme gehabt
habe (vgl. B 2, S. 7). Weiter erwähnt der Beschwerdeführer einen
gewissen (...), der ebenfalls in England ein Asylgesuch gestellt und
einen positiven Entscheid erhalten habe, welcher ihn in Libyen denun-
ziert habe, worauf die libyschen Behörden fortan gewusst hätten, dass
er sich in England aufhalte (vgl. B 2, S. 3). Demnach bestehen über
die ehemaligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
weiterhin Unklarheiten und aufgrund der unterschiedlichen Aussagen
der beteiligten Personen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen einer Verfolgung
ausgesetzt sein könnte.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist der lange Auslandaufenthalt des
Beschwerdeführers. Zwar ist die ARK in einem Urteil aus dem Jahre
2003 zum Schluss gekommen, dass Rückkehrer in Libyen allein auf-
grund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland nicht einer systema-
tischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (EMARK
2003 Nr. 28). Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die libyschen
Behörden Befragungen bei diesen Rückkehrern vornehmen. Dabei
werden die entsprechenden Personen – gemäss von Amnesty Inter-
national (AI) ausgewerteten Erfahrungen – nebst der Kontrolle der Per-
sonalien und dem Zweck des Auslandsaufenthaltes einer eingehenden
Überprüfung unterzogen. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die
Dauer des Auslandsaufenthaltes Auswirkungen auf die Intensität der
Befragungen hat. So würden bereits intensive Befragungen mit Rück-
kehrern durchgeführt, wenn deren Auslandaufenthalt drei bis sechs
Monate übersteige. Wird den libyschen Behörden bekannt, dass der
Rückkehrer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat – womit spätestens
dann zu rechnen ist, wenn der Betroffene den Zweck seines Ausland-
aufenthaltes dartun und belegen muss – vermag dies einen Anfangs-
verdacht zu begründen, was wiederum zu einer intensiveren Befra-
gung führen wird, in deren Verlauf je nach den Umständen bereits
Misshandlungen drohen können. Ergänzend kommt hinzu, dass sich
der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in England bei
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seiner Schwester in (...) aufgehalten hat, wo gemäss Aktenlage auch
(...) wohnhaft ist (vgl. A 42). Diese Tatsache könnte als zusätzliches
Indiz für eine entsprechende Verbindung der beiden Personen
herangezogen werden, was wiederum weitere intensive Befragungen
und eventuelle Misshandlungen nach sich ziehen könnte.
Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer zudem
geltend, dass er im Jahre 2005 und 2007 von Zivilbehörden zu Hause
gesucht worden sei und man seinen Vater in diesem Zusammenhang
einvernommen habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer hierzu nur
sehr oberflächlich und ungenau zu äussern vermag, ist dieses Vorbrin-
gen nicht als völlig unglaubhaft einzustufen, zumal der Beschwerde-
führer bei der Anhörung wiederholt zurechtgewiesen und aufgefordert
wurde, sich in seinen Ausführungen kürzer zu halten (vgl. B 11, S. 5
und 9). Es ist demnach durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer
daran gehindert wurde, aus seiner Sicht wesentliche Vorbringen
schlüssig darzulegen.
Entgegen den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung
müssen nicht alle vier im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Februar 2008 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, damit
Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vorliegen, zumal für Nichteintretensentscheide - wie oben unter
Ziffer 6.1 ausgeführt - tiefe Beweisanforderungen anzusetzen sind.
Was den Beschwerdeführer betrifft, kann nach dem Gesagten nicht
ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Einreise nach Libyen –
nach seinem fast zehnjährigen Auslandaufenthalt – einer eingehenden
Befragung unterzogen würde. Dabei ist möglich, dass die libyschen
Behörden den Beschwerdeführer regimefeindlicher Kontakte im Aus-
land verdächtigen. Zusammenfassend kann somit festgehalten wer-
den, dass bei Anwendung des tiefen Beweismassstabs durchaus Hin-
weise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
bestehen, die in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. Dabei
wird das BFM angesichts der nicht in jeder Hinsicht optimalen An-
hörung vom 18. März 2008 allenfalls eine ergänzende Befragung vor-
zunehmen und insbesondere auch abzuklären haben, welche Folgen
die lange Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers und dessen
mögliche Kontakte zu oppositionellen Kreisen im Fall einer Rückkehr
nach Libyen für ihn haben.
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7.
Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht
verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG).
8.
Bezüglich den gestellten Rechtsbegehren um Sistierung der Daten-
weitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers kann den Ak-
ten nichts entnommen werden, was auf einen entsprechenden Kontakt
und eine Datenweitergabe an die libyschen Behörden hinweisen wür-
de, womit diese Rechtsbegehren als gegenstandslos angesehen wer-
den können.
9.
Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 2. April 2008 auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das mit Zwi-
schenverfügung vom 16. April 2008 gutgeheissene Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig.
10.2 Dem Beschwerdeführer wäre weiter in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
11.
Dem Beschwerdeführer wird zusammen mit dem Urteil noch die Ver-
nehmlassung des BFM vom 14. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April
2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehm-
lassung vom 14. Mai 2008, Originalverfügung)
- das BFM, mit den Akten N_______ und E-2321/2008
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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