Abtei lung V
E-2321/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2321/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsbürger (...) Ethnie
aus B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
9. September 2008 verliess und per LKW über die Türkei sowie ihm
unbekannte Länder in die Schweiz einreiste, wo er am
20. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 17. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 18. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, nach Ausbruch des bewaffneten Konflikts mit Russ-
land habe er am 9. August 2008 von der georgischen Armee den
schriftlichen Befehl erhalten, am folgenden Tag in der Kaserne
C._______ (B._______) einzurücken,
dass er jedoch nicht an Kampfhandlungen habe teilnehmen wollen, da
sein Vater 1993 im Krieg gefallen sei, weshalb er beschlossen habe,
sich im Haus seines Paten in D._______ zu verstecken,
dass ihn die Polizei während des folgenden Monats mehrmals an sei-
ner Wohnadresse gesucht und er schliesslich erfahren habe, dass er
landesweit als Landesverräter gesucht werde,
dass er sich hierauf zur Ausreise nach Westeuropa entschlossen habe,
welche von seinem Paten organisiert und finanziert worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 20. September 2008 und im Rahmen der Kurzbe-
fragung vom 17. Oktober 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 2. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
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48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Rei-
sepass beantragt oder besessen zu haben und er sich über den Ver-
bleib seiner aussagegemäss derzeit nicht auffindbaren Identitätskarte
widersprüchlich geäussert habe, indem er sie einmal im Fahrzeug des
Schleppers, einmal bei seiner Mutter in B._______ zurückgelassen
haben wolle,
dass er überdies bis dato weder Schritte zur Beschaffung von heimatli-
chen Dokumenten aus B._______ unternommen noch versucht habe,
sich über die georgische Botschaft in Genf Ersatzpapiere zu
beschaffen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, seine Mutter habe ihm
das Aufgebot der georgischen Armee ausgehändigt, nachdem er zu
Hause angekommen sei, wohingegen er das Dokument gemäss sei-
nen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörungen nie gesehen
habe, weshalb er dessen Inhalt nicht kenne,
dass zudem die Vorstellung, dass ein militärisch ungeschulter Mann
einen Tag nach Kriegsausbruch nicht nur von der Polizei, sondern
auch von speziellen Agenten im ganzen Land gesucht werde, schlicht
zu realitätsfremd sei, um geglaubt werden zu können,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2009 (Poststem-
pel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Ak-
ten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso, zeitlebens nie einen Reisepass besessen be-
ziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A1 S. 2 f.), mit Blick auf die all-
gemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass mit dem BFM festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen hat, in-
dem er bei der Kurzbefragung angab, diese im Fahrzeug des Schlep-
pers liegen gelassen zu haben (A1 S. 3), wohingegen er bei der direk-
ten Anhörung beteuerte, seine Mutter würde nach dem Dokument su-
chen (A21 S. 3),
dass er seine auf Vorhalt erfolgte – und im Widerspruch zu seiner vor-
herigen, ausdrücklichen Aufzählung stehende – Sachverhaltsanpas-
sung, wonach mit den von der Mutter gesuchten Dokumenten sein Ge-
burtsschein sowie Schulzeugnisse gemeint gewesen seien, nicht je-
doch seine Identitätskarte (A21 S. 3), in der Beschwerdeschrift selbst
entkräftet, indem er wiederum ausführt, die Identitätskarte befinde sich
auf dem Postweg in die Schweiz, da seine Mutter sie ihm geschickt
habe,
dass schliesslich weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass
es dem Beschwerdeführer angesichts der – insbesondere an den EU-
Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre,
ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu wer-
den (A21 S. 6) von Georgien über die Transitländer Türkei, Bulgarien,
Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
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lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch die angekündigte, nachträgliche Ein-
reichung der angeblich von der Mutter geschickten Identitätskarte
nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, son-
dern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chias-
so vom 17. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom
18. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenste-
hen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd und wider-
sprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen
ist, dass Georgien Anfang August 2008 zwar die vollständige Mobilma-
chung erklärte, wobei nebst den Streitkräften auch Tausende von Re-
servisten eingezogen wurden, die vom Beschwerdeführer behauptete
umfassende Rekrutierung "aller" [militärdienstpflichtigen Personen]
(A21 S. 9) sich jedoch als tatsachenwidrig erweist,
dass sich zudem der Beschwerdeführer bei der Umschreibung seiner
Einziehung in Widersprüche verstrickte, indem er bei der Erstbefra-
gung geltend machte, die Vorladung habe den Befehl enthalten, sich
am 10. August 2009 bei Militärkaserne einzufinden (A1 S. 4), wohinge-
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gen er bei der direkten Anhörung ausführte, er habe das Schreiben
selber nie gesehen und kenne daher dessen genauen Inhalt nicht (A21
S. 4),
dass auch bei Wahrunterstellung der zweifelhaften Behauptung, der
Beschwerdeführer als militärisch völlig ungeschult Person habe unmit-
telbar nach Kriegsausbruch einen Marschbefehl erhalten, realistischer-
weise nicht davon ausgegangen werden kann, dass er infolge dessen
Nichtbefolgung landesweit von Spezialagenten gesucht worden wäre,
dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass nicht zuletzt auch die Delinquenz des Beschwerdeführers (mehr-
fach begangener Diebstahl; vgl. A16, A17, A19) auf die Verfolgung ei-
nes anderen Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des
Asyls schliessen lässt,
dass sich insgesamt die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch
gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer substanzielle Hinwei-
se auf eine Verfolgung gemacht habe, als aktenwidrig erweisen,
dass die Beschwerdeschrift sich im Weiteren ausschliesslich mit Aus-
legung, Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden auseinander
setzt, deren Einhaltung vorliegend – bei Einreichung der Beschwerde
gegen die am 2. April 2009 eröffnete Verfügung am 9. April 2009 – völ-
lig unbestritten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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