Abtei lung V
E-2321/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2321/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat zu Beginn des Jahres 2009 verliess,
dass er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach
Ungarn gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er nach gut fünf Monaten weitergereist und am 20. Dezember
2009 in der Schweiz angekommen sei,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, und das
BFM dort am 24. Dezember 2009 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen für das Verlassen des
Heimatstaates befragte (Vorakten, act. A1/12),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
in Afghanistan für Präsident Karzai gearbeitet und sei seitens An-
gehöriger der Al-Qaida bedroht worden für den Fall, dass er ihnen
nicht Zutritt zum Präsidentenpalast verschaffe,
dass er nun auch seitens seines Arbeitgebers bedroht sei, nachdem er
ohne Erklärung und mit seinem internen Wissen über längere Zeit
seinem Arbeitsplatz ferngeblieben sei,
dass das in Ungarn eingeleitete Asylverfahren in zweiter Instanz
hängig gewesen sei, als er Ungarn verlassen habe,
dass in Ungarn niemand einen positiven Entscheid erhalte, und man
ihm gesagt habe, es sei besser, wenn er in die Schweiz gehe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Ungarns oder eventuell
Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er angab, nach Ungarn könne er nicht zurück, weil man ihn dort
nicht verstanden habe, man nicht frei reden könne und die Hygiene
schlecht sei,
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dass es in Griechenland zu viele Flüchtlinge gebe,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 5. Februar 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 2010
ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an-
erkannten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 31.
März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung angegeben, in
Ungarn ein Asylgesuch gestellt zu haben und das Land wieder ver-
lassen zu haben, bevor der letztinstanzliche Entscheid ergangen sei,
dass ferner ein Eurodac-Treffer vom 3. Juli 2009 in Ungarn vorliege,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um-
setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Ungarn für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 17. Februar
2010 einer Überstellung des Gesuchstellers zugestimmt habe,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens 17. August 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers nicht gegen eine Wegweisung nach Ungarn
sprechen würden,
dass dieser mit Eingabe vom 8. April 2010 gegen die BFM-Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und
beantragte, diese sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von
seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei auf-
schiebende Wirkung einzuräumen und es sei ihm die unentgeltliche
Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass er im Wesentlichen ausführte, er sei in Ungarn beziehungsweise
Griechenland von einer Kettenabschiebung bedroht und die prekären
Aufnahmebedingungen in Griechenland würden die Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung bergen,
dass der Sozialdienst des Kantons Aargau mit Eingabe vom 8. April
2010 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. April 2010 den
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich ein Entscheid über den Antrag auf Einräumung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG ange-
sichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer von
Serbien her kommend nach Ungarn, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er am 2. Juli 2009 ein
Asylgesuch stellte und am Tag darauf daktyloskopisch registriert
wurde (vgl. act. A1/12 S. 9, A14/5, A16/1),
dass das BFM die zuständigen ungarischen Behörden am 5. Februar
2010 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 17. Februar
2010 der Wiederaufnahme zustimmten, wobei sie ergänzend aus-
führten, dies geschehe nicht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO, sondern in Anwendung von Buchstabe c dieser Bestimmung, da
das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch hängig sei,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Ungarn unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass das
Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass das Asylgesuch in Ungarn
nicht mehr abschliessend geprüft werde, jeder Grundlage entbehrt, zu-
mal die ungarischen Behörden in ihrem Wiederaufnahmebescheid
ausdrücklich festhielten, das Verfahren sei noch hängig,
dass auf sämtliche Vorbringen, die sich auf eine Wegweisung nach
Griechenland beziehen, nicht einzugehen ist, weil der Beschwerde-
führer nicht nach Griechenland, sondern nach Ungarn weggewiesen
wird,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Umstände in Bezug auf
die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien relevant hinsichtlich Art. 3
EMRK,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel-
folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
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dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-
645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend aus-
geführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln und abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung
erwies,
dass aus demselben Grunde auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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