B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2321/2012
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. November 2011
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2011 nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2011
(E-6612/2011) die dagegen eingereichte Beschwerde vom 7. Dezember
2011 guthiess, die Verfügung vom 24. November 2011 aufhob und die
Sache zur Klärung der für den Ausgang des Verfahrens relevanten Fra-
gen sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren Befragung in
Anwesenheit einer Vertrauensperson vor der anschliessenden Neubeur-
teilung an das Bundesamt zurückwies,
dass das BFM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. März 2012 da-
hingehend informierte, dem Beschwerdeführer sei bereits anlässlich der
Kurzbefragung vom 16. September 2011 das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und
zu seiner allfälligen Wegweisung dorthin gewährt worden,
dass es ihm die Gelegenheit einräumte, sich bis am 13. März 2012 zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren,
zur allfälligen Wegweisung seines Mandanten in diesen Staat und zur Ab-
sicht, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, zu äussern,
dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 7. und vom 13. März 2012
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 – eröffnet am 24. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ver-
fügte und feststellte, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 27. April 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter mit der Anweisung, ihr Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zustän-
dig zu erachten, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und der anwaltlichen Rechts-
verbeiständung beantragt,
dass er im Falle eines Schriftenwechsels darum ersucht, eine Kostennote
seines Rechtsvertreters einzufordern,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit gleichentags per Telefax übermittelter Ver-
fügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt seine Verfügung unter anderem damit begründete,
zwar würden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen, aber dieser habe ein Dokument zu den Akten
gereicht, das ihn als minderjährige Person ausweise,
dass sich eine weitere Befragung nicht aufdränge, weil sich der Rechts-
vertreter im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 2. März 2012 gewährten
rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens und zum Vollzug der Weg-
weisung in diesen Staat habe äussern können und eine solche zu keinen
neuen Erkenntnissen führen würde,
dass die – in Zweifel gezogene – Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
einer Wiederaufnahme in Italien nicht entgegenstehe, da die italienischen
Behörden davon bereits Kenntnis hätten und im Hinblick auf seine Über-
stellung erneut darüber informiert würden, womit sie für das weitere Asyl-
verfahren adäquate Massnahmen treffen könnten,
dass im Grundsatzurteil BVGE E-8648/2010 vom 21. September 2011 un-
ter anderem festgehalten wurde, das BFM müsse in Dublin-Verfahren vor
der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts die zuständigen kan-
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tonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjähri-
gen asylsuchenden Person informieren, um die unverzügliche Bestim-
mung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die
Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu
gewährleisten,
dass die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum hinsichtlich
des Ausgangs des Verfahrens den relevanten Schritt für die Entscheidung
des Bundesamtes darstelle, ob Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Anwendung
finde, weil bejahendenfalls darüber hinaus keine weitere Anhörung durch-
geführt werde,
dass demnach bereits für diese summarische Befragung eine Vertrauens-
person für unbegleitete Minderjährige zu bestellen wäre, dabei jedoch zu
berücksichtigen sei, dass dies erst geschehen könne, wenn die entschei-
denden Fragen hierfür geklärt seien, namentlich ob die asylsuchende
Person unbegleitet sowie minderjährig sei und ob sie sich in einem Dub-
lin-Verfahren befinde,
dass es deshalb zweckdienlicher erscheine, bei unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden, für welche das Dublin-Verfahren in Frage kommen
könne, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt
durchzuführen,
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer am 18. No-
vember 2011 zwar entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters
nicht seine afghanische Identitätskarte (Tezkera) im Original, aber immer-
hin eine Farbkopie davon einreichen liess, gemäss welcher er im Jahre
(…) (…)jährig war,
dass aufgrund der Farbkopie der Foto nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer im Jahre (…) tatsächlich (…)jährig und
infolgedessen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. April
2012 noch minderjährig war,
dass das BFM denn auch von der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgeht und folglich im Sinne der zitierten Rechtsprechung verpflich-
tet gewesen wäre, vor der Neubeurteilung eine weitere Befragung in An-
wesenheit einer Vertrauensperson durchzuführen,
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dass diese Verfahrensvorschrift formeller Natur ist und entgegen den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Begründung
derogiert werden kann, dem Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom
2. März 2012 das rechtliche Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für das Ver-
fahren und zum Vollzug der Wegweisung in diesen Staat gewährt worden
respektive eine solche Befragung würde keine neuen Erkenntnisse brin-
gen,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerde-
führers auf Beachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
AsylG in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht
in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 19. April 2012 aufzuheben und die Sa-
che zur Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor
der anschliessenden Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen
ist,
dass bei dieser Sachlage auf die im Hinblick auf ein erstinstanzliches Ein-
treten auf das Asylgesuch respektive auf eine Ausübung des Selbstein-
trittsrechts durch das BFM gestellten Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung nicht einzugehen ist, da es Sache des Bundesamtes sein wird, sich
damit zu befassen,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
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nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hinfällig wird,
dass zwar keine Kostennote eingereicht wurde, aber sich der zeitliche
Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Vertrauens-
person zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor der an-
schliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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